Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E5 213.872-3/2011-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 08.02.2011, des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. MORY und Dr. SCHELLHORN, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. E5 213.872-2/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 08.02.2011, des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. MORY und Dr. SCHELLHORN, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. E5 213.872-2/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. E5 213.872-2/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. E5 213.872-2/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Wiederaufnahmewerber gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und Alevit zu sein. Der Wiederaufnahmewerber stellte bereits in Deutschland, in der Schweiz und auch in Österreich Asylanträge.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und Alevit zu sein. Der Wiederaufnahmewerber stellte bereits in Deutschland, in der Schweiz und auch in Österreich Asylanträge.
Am 08.10.2007 stellte der Wiederaufnahmewerber einen dritten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich. Hiezu wurde er am 08.10.2007 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 12.10.2007 sowie am 16.01.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er seinen Militärdienst in der Türkei nicht ableisten wolle und Kurden in der Türkei immer unterdrückt werden würden. Überdies würde ein Haftbefehl gegen ihn in der Türkei vorliegen. Er habe auch Probleme wegen seines älteren Bruders, der seinen Reisepass in Zusammenhang mit einer politischen Betätigung verwendet habe, in der Türkei gehabt. Vor allem habe der Wiederaufnahmewerber keinerlei Bezug mehr zur Türkei und sei in Österreich voll integriert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, Zl. 07 09.345-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen und dem Wiederaufnahmewerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, Zl. 07 09.345-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen und dem Wiederaufnahmewerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 30.06.2008 dem Wiederaufnahmewerber persönlich in der JA XXXX zugestellt, wogegen mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 10.07.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.Dieser Bescheid wurde am 30.06.2008 dem Wiederaufnahmewerber persönlich in der JA römisch 40 zugestellt, wogegen mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 10.07.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.
I.2. Am 26.11.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Wiederaufnahmewerbers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Wiederaufnahmewerber einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.römisch eins.2. Am 26.11.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Wiederaufnahmewerbers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Wiederaufnahmewerber einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. E5 213.872-2/2008-9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am 10.09.2010 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 03.09.2010 ordnungsgemäß zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. E5 213.872-2/2008-9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am 10.09.2010 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 03.09.2010 ordnungsgemäß zugestellt.
I.3. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl. U 2260/10-3, abgelehnt.römisch eins.3. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl. U 2260/10-3, abgelehnt.
I.4. Am 01.02.2011 brachte der Wiederaufnahmewerber neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein.römisch eins.4. Am 01.02.2011 brachte der Wiederaufnahmewerber neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein.
I.5. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 08.02.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens unter Vorlage von Urkunden beantragt.römisch eins.5. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 08.02.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens unter Vorlage von Urkunden beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen, nachdem eingangs das bisherige Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers wiederholt und das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes kritisiert wurde, ausgeführt, dass die Schwester des Wiederaufnahmewerbers dem in Österreich lebenden Bruder telefonisch mitgeteilt habe, dass Zivilpolizisten in ihrer Wohnung vorgesprochen und nach dem Aufenthaltsort des Wiederaufnahmewerbers gefragt hätten. Diese Wahrnehmungen habe sie in der Folge auch schriftlich dem Wiederaufnahmewerber in einem Brief vom 18.01.2011 mitgeteilt. Aus diesem Grund wurden geeignete Ermittlungen diesbezüglich beantragt und gleichzeitig ausgeführt, dass die Zeugenaussage des Bruders des Wiederaufnahmewerbers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter diesem Gesichtspunkt neue Bedeutung erlangen würde, obschon ihm die Glaubwürdigkeit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes aberkannt worden sei. Weiters wurde die neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Wiederaufnahmewerbers hinsichtlich des Telefonanrufes seiner Schwester beantragt. Überdies habe dem Bruder des Wiederaufnahmewerbers ein in der Türkei lebender Cousin väterlicherseits, der als Rechtsanwalt arbeite, mitgeteilt, dass nach dem Wiederaufnahmewerber von der Anti-Terror-Polizei gesucht werde und bereits mehrfach die Beamten im Dorf erscheinen seien und nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten. Dies wollte der Cousin auch schriftlich bestätigen, was er bisher jedoch, vermutlich aus Angst, nicht getan habe. Auch diesbezüglich wurde die zeugenschaftliche Befragung des Bruders des Wiederaufnahmewerbers beantragt. Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Wiederaufnahmewerbers im Verein "XXXX" wurde ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmewerber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht getraut habe, seine seit XXXX bestehende Mitgliedschaft und seine Teilnahme an Demonstrationen anzugeben. Zum Beweis dafür wurde beantragt, den Obmann des Vereines zeugenschaftlich zu befragen.Begründend wurde im Wesentlichen, nachdem eingangs das bisherige Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers wiederholt und das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes kritisiert wurde, ausgeführt, dass die Schwester des Wiederaufnahmewerbers dem in Österreich lebenden Bruder telefonisch mitgeteilt habe, dass Zivilpolizisten in ihrer Wohnung vorgesprochen und nach dem Aufenthaltsort des Wiederaufnahmewerbers gefragt hätten. Diese Wahrnehmungen habe sie in der Folge auch schriftlich dem Wiederaufnahmewerber in einem Brief vom 18.01.2011 mitgeteilt. Aus diesem Grund wurden geeignete Ermittlungen diesbezüglich beantragt und gleichzeitig ausgeführt, dass die Zeugenaussage des Bruders des Wiederaufnahmewerbers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter diesem Gesichtspunkt neue Bedeutung erlangen würde, obschon ihm die Glaubwürdigkeit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes aberkannt worden sei. Weiters wurde die neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Wiederaufnahmewerbers hinsichtlich des Telefonanrufes seiner Schwester beantragt. Überdies habe dem Bruder des Wiederaufnahmewerbers ein in der Türkei lebender Cousin väterlicherseits, der als Rechtsanwalt arbeite, mitgeteilt, dass nach dem Wiederaufnahmewerber von der Anti-Terror-Polizei gesucht werde und bereits mehrfach die Beamten im Dorf erscheinen seien und nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten. Dies wollte der Cousin auch schriftlich bestätigen, was er bisher jedoch, vermutlich aus Angst, nicht getan habe. Auch diesbezüglich wurde die zeugenschaftliche Befragung des Bruders des Wiederaufnahmewerbers beantragt. Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Wiederaufnahmewerbers im Verein "XXXX" wurde ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmewerber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht getraut habe, seine seit römisch 40 bestehende Mitgliedschaft und seine Teilnahme an Demonstrationen anzugeben. Zum Beweis dafür wurde beantragt, den Obmann des Vereines zeugenschaftlich zu befragen.
I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der mündliche Beschwerdeverhandlung, der Entscheidung des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der mündliche Beschwerdeverhandlung, der Entscheidung des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens").Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens").
Im vorliegenden Fall wurde unter anderem vom rechtsfreundlichen Vertreter des Wideraufnahmewerbers geltend gemacht, dass die Schwester des Wideraufnahmewerbers im XXXX von Zivilpolizisten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden sei. Dies habe sie zum einen dem in Österreich lebenden Bruder telefonisch mitgeteilt als auch den Wiederaufnahmewerber darüber in einem Brief in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde zur Untermauerung dieses Umstandes die zeugenschaftliche Befragung des in Österreich aufhältigen Bruders des Wiederaufnahmewerbers sowie Ermittlungen vor Ort beantragt.Im vorliegenden Fall wurde unter anderem vom rechtsfreundlichen Vertreter des Wideraufnahmewerbers geltend gemacht, dass die Schwester des Wideraufnahmewerbers im römisch 40 von Zivilpolizisten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden sei. Dies habe sie zum einen dem in Österreich lebenden Bruder telefonisch mitgeteilt als auch den Wiederaufnahmewerber darüber in einem Brief in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde zur Untermauerung dieses Umstandes die zeugenschaftliche Befragung des in Österreich aufhältigen Bruders des Wiederaufnahmewerbers sowie Ermittlungen vor Ort beantragt.
Dieses Vorbringen kann jedoch entsprechend der Judikatur keinen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen. Dies deshalb, zumal es sich dabei um Tatsachen bzw Beweismittel handelt, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens hervorgekommen sind, es sich somit um nova causa superveniens handelt.
Des Weiteren wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber aus Angst in der am 26.11.2009 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht angegeben habe, dass er seit XXXX ein Mitglied eines Vereines namens "XXXX" sei und an Demonstrationen teilnehmen würde. Zum Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Obmannes dieses Vereines beantragt. Dieser Verein würde im organisatorischen Nachverhältnis zur DEV-Sol stehen. Aus diesem Grund, weil der Wiederaufnahmewerber befürchtet habe, dass die Bekanntgabe der Mitgliedschaft seinem Asylbegehen abträglich sein könnte, habe er sich verschwiegen. Der Wiederaufnahmewerber habe - den Angaben seines rechtsfreundlichen Vertreters folgend - gehofft, dass aus privaten oder familiären Gründen seine Ausweisung für unzulässig erklärt werden würde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.Des Weiteren wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber aus Angst in der am 26.11.2009 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht angegeben habe, dass er seit römisch 40 ein Mitglied eines Vereines namens "XXXX" sei und an Demonstrationen teilnehmen würde. Zum Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Obmannes dieses Vereines beantragt. Dieser Verein würde im organisatorischen Nachverhältnis zur DEV-Sol stehen. Aus diesem Grund, weil der Wiederaufnahmewerber befürchtet habe, dass die Bekanntgabe der Mitgliedschaft seinem Asylbegehen abträglich sein könnte, habe er sich verschwiegen. Der Wiederaufnahmewerber habe - den Angaben seines rechtsfreundlichen Vertreters folgend - gehofft, dass aus privaten oder familiären Gründen seine Ausweisung für unzulässig erklärt werden würde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darzustellen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darzustellen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmewerber ausreichend Gelegenheit gehabt hat, im mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, seine Mitgliedschaft im Vereine "XXXX" bzw sein politisches Engagement in Österreich darzulegen. Die Begründung, dass der Wiederaufnahmewerber gehofft habe, dass aus privaten oder familiären Gründen seine Ausweisung für unzulässig erklärt werden würde bzw er die Geltendmachung der Mitgliedschaft als für sein Asylverfahren abträglich eingeschätzt habe, reicht nicht aus, um ein Verschulden im Sinne der Judikatur auszuschließen, zumal er dies offensichtlich bewusst verschwiegen habe und diesfalls die Gründe für das Verschweigen nicht relevant sind.
Zumal die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht geeignet waren, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen, war darauf, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen, nicht weiter einzugehen.Zumal die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht geeignet waren, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen, war darauf, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen, nicht weiter einzugehen.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
II.3. Da der gegenständliche Antrag bereits als unbegründet abgewiesen wird, war darauf, dem (Wiederaufnahme-)Antrag allenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.römisch zwei.3. Da der gegenständliche Antrag bereits als unbegründet abgewiesen wird, war darauf, dem (Wiederaufnahme-)Antrag allenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.06.2011