Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C9 410059-2/2010/11E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, Zl. 10 02.017-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, Zl. 10 02.017-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.
Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt XXXX alias XXXX faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt römisch 40 alias römisch 40 faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Vorangegangenes erstes Verfahrenrömisch eins.1. Vorangegangenes erstes Verfahren
1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (im Folgenden: AW) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) unter der behaupteten Identität XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (im Folgenden: AW) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) unter der behaupteten Identität römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2009, Zl. 08 06.885-BAI, zugestellt am 04.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz des AW bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem AW gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und den AW gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2009, Zl. 08 06.885-BAI, zugestellt am 04.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz des AW bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem AW gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und den AW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes erhob der AW fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
4. Mit dem am 22.12.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz zog der AW die Beschwerde gegen den og. Bescheid wegen der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurück.
Damit erwuchs der og. Bescheid mit 22.12.2009 endgültig in Rechtskraft.
I.2. Gegenständliches zweites Verfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches zweites Verfahren
1. Der AW hat am 04.03.2010 bei der EAST Ost unter der behaupteten Identität XXXX den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und persönlich eingebracht.1. Der AW hat am 04.03.2010 bei der EAST Ost unter der behaupteten Identität römisch 40 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und persönlich eingebracht.
In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2010 gab der AW zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass er keinen anderen Weg gesehen und daher neuerlich eine Antrag gestellt hätte. Er hätte Frau und Kinder, und seinen Kindern immer nur Lügen erzählt. Seiner Ansicht nach würden diese Gründe für den neuerlichen Antrag reichen. Er sei schließlich aber doch nicht freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, weil ihm das seine Familie nicht erlaubt hätte, weil für den AW dort Gefahr bestehen würde. Er habe in seiner Heimat viele Feinde. Das, was er heute sage, sei die Wahrheit. Im ersten Verfahren habe er jene Identitätsangaben gemacht, die er auch im Iran angegeben hätte, um seine wahre Identität zu verheimlichen. Jetzt sei er in Sicherheit und würde die wahre Identität angeben.
In der Einvernahme vor der EAST Ost am 10.03.2010 gab der AW an, dass seine Angaben in der Erstbefragung richtig seien. Er habe jedoch nicht alles gesagt. Er habe insgesamt zwölf Jahre (bis 2008) im Iran auf Baustellen gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder würden sich im Iran befinden. Er selbst wäre vor 14 Jahren das letzte Mal in Afghanistan gewesen. Der Grund, warum er vor 14 Jahren Afghanistan verlassen habe, sei seine Frau gewesen. Sie sei im Alter von zehn Jahren mit einem anderen Jungen verlobt worden. Der AW habe seine Frau im Alter von 17 Jahren kennen gelernt und sich in sie verliebt. Die Eltern seiner jetzigen Frau seien jedoch nicht mit einer Heirat ihrer Tochter mit dem AW einverstanden gewesen. Daher sei die Frau mit dem AW geflüchtet. Schließlich hätte nach Beratungen im Ältestenrat eine Schwester des AW den Verlobten der Frau des AW geheiratet. Zusätzlich hätte die Familie des AW der Familie des Verlobten fünf Millionen Afghani und die Hochzeitskosten bezahlt. Die Familie des AW habe dadurch nunmehr keine Probleme mehr. Der AW befürchte jedoch weiterhin, dass er, seine Frau und seine Kinder vom ehemaligen Verlobten seiner Frau und dessen Familie umgebracht werden würden. Das seien alle Gründe, warum er Afghanistan verlassen habe. Auf die Frage, warum er diese Gründe nicht bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe, antwortete der AW, dass er auch im Iran in Angst gelebt hätte, dass der ehemalige Verlobte seiner Frau sie alle finden würde. Aus dem gleichen Grund habe er diese Gründe nicht bereits im ersten Asylverfahren angegeben. Zu der vom AW beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan befragt ergänzte der AW, dass er damals psychisch unter großem Stress gestanden wäre. Es sei möglich, dass er damals deshalb nach Afghanistan zurückkehren gewollt hätte.
2. Am 16.03.2010 wurde der AW auf Anordnung des Bundesasylamtes einer psychologischen Untersuchung durch eine fachärztliche Sachverständige unterzogen. Im erstatteten Sachverständigengutachten wurde beim AW das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und sonstiger Krankheitssymptome verneint.
3. Am 16.03.2010 wurde dem AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.3. Am 16.03.2010 wurde dem AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
4. Am 24.03.2010 wurde der AW neuerlich in der EAST Ost niederschriftlich einvernommen und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit der Stellungnahme zu den bisherigen Beweisergebnissen, insbesondere zum erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten, eingeräumt.
5. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 02.04.2010 legte der AW diverse Unterlagen (ärztliche Bestätigungen) vor, wonach der AW an Problemen mit Atmung durch die Nase und an ausfließender Tränenflüssigkeit wegen Verstopfung der Tränendrüsen leiden würde. Dieses Problem hätte er bereits im Iran bekommen und sei dort auch deswegen ärztlich behandelt worden. Auf die Frage, was der AW im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchten würde, antwortete der AW, dass er im Fall der Abschiebung am ersten Tag mit einer großen Gefahr konfrontiert wäre. Die Person, mit der er ein Problem habe, sei Offizier und arbeite für die Regierung. Nach Vorhalt von Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan fügte der AW hinzu, dass er nichts Spezielles dazu angeben wolle, da die belangte Behörde selbst genügend Informationen zu Afghanistan habe.
6. Das Bundesasylamt hat mit dem am 02.04.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 02. 017-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.6. Das Bundesasylamt hat mit dem am 02.04.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 02. 017-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
7. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 09.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom gleichen Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
8. Am 12.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des AW ein. Darin wurde ausgeführt, dass der AW niemals eine Beschwerde eingebracht und diese dann zurückgezogen hätte. Er hätte Angst gehabt, dass die afghanischen Behörden von seinem Asylverfahren in Österreich benachrichtigt werden könnten, weshalb er lieber nach Kabul zurückkehren wollte, um von dort mit falschen Namen weiter in den Iran zu gelangen. Seine Familie hätte ihm mitgeteilt, dass eine Rückkehr nach Afghanistan aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei, ebenso wenig eine direkte Rückkehr zu seiner Familie in den Iran. Deshalb sei er gezwungen gewesen, neuerlich einen Asylantrag zu stellen.
9. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.04.2010, Zl. C9 410059-2/2010/4E, dem AW zugestellt am 26.04.2010, festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 rechtmäßig ist.9. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.04.2010, Zl. C9 410059-2/2010/4E, dem AW zugestellt am 26.04.2010, festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig ist.
10. Gegen den unter Punkt 9. genannten Beschluss des Asylgerichtshofes hat der AW Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) erhoben.
11. Der VfGH hat mit Beschluss vom 14.07.2010, Zl. U 1005/10-13, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Folge gegeben.
12. Mit Erkenntnis des VfGH vom 02.05.2011, Zl. U 1005/10-18, wurde die unter Punkt 9. genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.
6. Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.6. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)römisch drei.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor, so kann gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor, so kann gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid angeordnete Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig:
3.1. Wie sich aus § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ergibt, setzt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes jedenfalls eine Prüfung voraus, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1. Wie sich aus Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ergibt, setzt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes jedenfalls eine Prüfung voraus, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie der VfGH im Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. 1005/10-18, ausgeführt hat, ist bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, sich mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde es jedoch unterlassen, sich mit der persönlichen Situation des AW auseinanderzusetzen. Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid herangezogenen - allgemein gehaltenen - Länderfeststellungen zu Afghanistan enthalten keinerlei Ausführungen zur Situation von Personen, die sich, wie der AW, schon seit längerer Zeit nicht mehr dort aufgehalten haben. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren die Prüfung der Frage, in welchem Landesteil Afghanistans sich der AW vor seiner Ausreise in den Iran aufgehalten hat, und eine Auseinandersetzung mit der Lage in diesem Landesteil - anhand darauf bezogener Länderfeststellungen - unterblieben.
3.2. Da die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht ausreichend ermittelt hat, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig.3.2. Da die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht ausreichend ermittelt hat, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig.
4. Es war daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass der betroffenen Partei somit der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.4. Es war daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass der betroffenen Partei somit der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, persönliche Gefährdung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
03.10.2011