TE AsylGH Beschluss 2011/5/18 A6 306432-2/2011

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Veröffentlicht am 18.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A6 306.432-2/2011/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kamerun, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 04.121-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zahl 11 04.121-EWEST, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 14.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 14.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 16.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst vorbrachte, er und noch vier weitere Personen seien anlässlich einer Demonstration des SCNC festgenommen worden und habe er "1 Woche" im Gefängnis verbracht. Er sei des Landesverrates beschuldigt worden. Ihm sei die Flucht gelungen und nun suche die Regierung und die Polizei nach ihm.

Bei der ergänzenden Einvernahme am 01.09.2006 und am 21.09.2006 legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel vor, darunter einen Haftbefehl, Führerschein, Mitgliedsausweis sowie ein Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Kamerun, die dem Ausstellungsdatum nach überwiegend nach seiner Ausreise ausgestellt worden waren. Die Bestätigung bzw. das Schreiben seines Rechtsanwaltes enthielt zudem Angaben, die entscheidungsrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gravierend widersprachen. Der Beschwerdeführer wies den einvernehmenden Organwalter bei Vorlage dieses Bescheinigungsmittels nicht darauf hin, dass darin enthaltene Angaben etwa tatsachenwidrig wären. Nunmehr gab er an, dass er am 07.06.2004 festgenommen und inhaftiert worden sei und ihm dann am 14.07.2004 also nach rund "5 Wochen" im Gefängnis die Flucht gelungen sei.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 04 18.641-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher und teils nicht plausibler Angaben sowie auch wegen der Vorlage von bedenklichen Bescheinigungsmitteln im Ergebnis als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 04 18.641-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher und teils nicht plausibler Angaben sowie auch wegen der Vorlage von bedenklichen Bescheinigungsmitteln im Ergebnis als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.

I.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 04.10.2006 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 04.10.2006 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Berufung.

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2007, Zl. 306.432-C1/4E-XVII/55/06, wurde die erstinstanzliche Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2007, Zl. 306.432-C1/4E-XVII/55/06, wurde die erstinstanzliche Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens in allen Spruchpunkten bestätigt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2007 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl 2007/01/1345-6, abgelehnt.römisch eins.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl 2007/01/1345-6, abgelehnt.

I.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 28.04.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer er sich darauf berief, dass er seit Juli 2009 ein eingeschriebenes Mitglied des SCNC in Österreich und dort aktiv tätig sei. Er habe etwa an friedlichen Demonstrationen in XXXX und XXXX teilgenommen. Bei der letzten Demonstration in XXXX seien Beobachter der kamerunischen Botschaft in Deutschland anwesend gewesen, welche die Teilnehmer fotografiert hätten. Der Generalsekretär des SCNC in Kamerun habe ein Schreiben an den Vorsitzenden der österreichischen Zweigstelle geschickt, in dem stünde, dass die Geschwister des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften öfters aufgesucht und eingeschüchtert worden seien. Bei einer Rückkehr nach Kamerun wäre aufgrund seiner politischen Tätigkeit sein Leben in Gefahr.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 28.04.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer er sich darauf berief, dass er seit Juli 2009 ein eingeschriebenes Mitglied des SCNC in Österreich und dort aktiv tätig sei. Er habe etwa an friedlichen Demonstrationen in römisch 40 und römisch 40 teilgenommen. Bei der letzten Demonstration in römisch 40 seien Beobachter der kamerunischen Botschaft in Deutschland anwesend gewesen, welche die Teilnehmer fotografiert hätten. Der Generalsekretär des SCNC in Kamerun habe ein Schreiben an den Vorsitzenden der österreichischen Zweigstelle geschickt, in dem stünde, dass die Geschwister des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften öfters aufgesucht und eingeschüchtert worden seien. Bei einer Rückkehr nach Kamerun wäre aufgrund seiner politischen Tätigkeit sein Leben in Gefahr.

Per e-mail vom 03.05.2011 wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Per e-mail vom 03.05.2011 wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und führte er dabei in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Rechtsberaters neuerlich aus, dass er in Österreich an friedvollen Protestmärschen des SCNC teilgenommen habe. Dabei seien Fotos gemacht worden, die dann in das Internet gestellt worden wären. Beim Marsch am 01.10.2010 in XXXX seien auch Beobachter der kamerunischen Botschaft aus Deutschland anwesend gewesen. Die Behörden in Kamerun wüssten daher, wer er sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eidesstattliche Erklärungen des SCNC Kamerun vom 26.04.2011 sowie des SCNC Österreich vom 22.04.2011 vor. In Punkt 7 der Erklärung stünde, dass die Polizei mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Der Vorsitzende des SCNC-Büros lebe in XXXX in XXXX, nicht weit vom Hause seiner Eltern entfernt. Dieser pflegte Verbindung zu seinen Eltern, die ihm davon berichtet hätten. Eine Rückkehr sei für ihn sehr gefährlich. Zu seiner privaten Lebenssituation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten, sondern nur seine kamerunische Gemeinde habe. Seit 2005 arbeitete er regelmäßig als Zeitungszusteller. Weiters brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage: Ein Sprachzertifikat vom 21.01.2011, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, ein Empfehlungsschreiben der englischsprachigen/afrikanischen Gemeinde der XXXX vom 18.10.2010, zwei Empfehlungsschreiben von zwei österreichischen Freundinnen, eine Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung vom 14.10.2010 sowie die Mitgliedskarte des SCNC Österreich. Im Protokoll wurde weiters vermerkt, dass zwei Fotos von in XXXX abgehaltenen Protestmärschen zum Akt genommen worden seien. Eines würde den Vorsitzenden des SCNC in XXXX, XXXX, den Stellvertretenden Vorsitzenden des SCNC Kameruns, XXXX, sowie ihn selbst zeigen.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und führte er dabei in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Rechtsberaters neuerlich aus, dass er in Österreich an friedvollen Protestmärschen des SCNC teilgenommen habe. Dabei seien Fotos gemacht worden, die dann in das Internet gestellt worden wären. Beim Marsch am 01.10.2010 in römisch 40 seien auch Beobachter der kamerunischen Botschaft aus Deutschland anwesend gewesen. Die Behörden in Kamerun wüssten daher, wer er sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eidesstattliche Erklärungen des SCNC Kamerun vom 26.04.2011 sowie des SCNC Österreich vom 22.04.2011 vor. In Punkt 7 der Erklärung stünde, dass die Polizei mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Der Vorsitzende des SCNC-Büros lebe in römisch 40 in römisch 40 , nicht weit vom Hause seiner Eltern entfernt. Dieser pflegte Verbindung zu seinen Eltern, die ihm davon berichtet hätten. Eine Rückkehr sei für ihn sehr gefährlich. Zu seiner privaten Lebenssituation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten, sondern nur seine kamerunische Gemeinde habe. Seit 2005 arbeitete er regelmäßig als Zeitungszusteller. Weiters brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage: Ein Sprachzertifikat vom 21.01.2011, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, ein Empfehlungsschreiben der englischsprachigen/afrikanischen Gemeinde der römisch 40 vom 18.10.2010, zwei Empfehlungsschreiben von zwei österreichischen Freundinnen, eine Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung vom 14.10.2010 sowie die Mitgliedskarte des SCNC Österreich. Im Protokoll wurde weiters vermerkt, dass zwei Fotos von in römisch 40 abgehaltenen Protestmärschen zum Akt genommen worden seien. Eines würde den Vorsitzenden des SCNC in römisch 40 , römisch 40 , den Stellvertretenden Vorsitzenden des SCNC Kameruns, römisch 40 , sowie ihn selbst zeigen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht. Seitens seiner gewillkürten Rechtsvertreterin wurden Widersprüche in den Länderfeststellungen moniert und ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Herrn XXXX, Vorsitzender des SCNC in Österreich, gestellt.Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht. Seitens seiner gewillkürten Rechtsvertreterin wurden Widersprüche in den Länderfeststellungen moniert und ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Herrn römisch 40 , Vorsitzender des SCNC in Österreich, gestellt.

Im Anschluss an diese Befragung wurde seitens des Bundesasylamtes in Abwesenheit der gewillkürten Vertreterin einen mündlichen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.Im Anschluss an diese Befragung wurde seitens des Bundesasylamtes in Abwesenheit der gewillkürten Vertreterin einen mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet.

I.8. Das Bundesasylamt übermittelte dem Asylgerichtshof sodann die Verwaltungsakten.römisch eins.8. Das Bundesasylamt übermittelte dem Asylgerichtshof sodann die Verwaltungsakten.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin einen Internetzeitungsartikel sowie einen Pressebericht des SCNC in Kamerun über die Verhaftung von 15 SNCN-Mitgliedern vor. In der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und bemängelte, dass die herangezogene Staatendokumentation unvollständig sei. Angesichts der bevorstehenden Unabhängigkeitsfeiern sowie der bevorstehenden Wahlen habe sich das politische Klima in Kamerun wieder verschärft, sodass von weiteren Repressionen auszugehen sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch in der Öffentlichkeit ersichtlichen exilpolitischen Tätigkeit einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt vorgebracht. Auch die Ausweisungsentscheidung sei rechtswidrig und verstieße gegen Art. 8 EMRK. Dabei sei ungewürdigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer sechs Jahre rechtmäßig in Österreich aufhielte, sozial- und krankenversichert sei, als Zeitungszusteller arbeite, ein Sprachzertifikat sowie zwei Empfehlungsschreiben beigebracht habe.Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin einen Internetzeitungsartikel sowie einen Pressebericht des SCNC in Kamerun über die Verhaftung von 15 SNCN-Mitgliedern vor. In der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und bemängelte, dass die herangezogene Staatendokumentation unvollständig sei. Angesichts der bevorstehenden Unabhängigkeitsfeiern sowie der bevorstehenden Wahlen habe sich das politische Klima in Kamerun wieder verschärft, sodass von weiteren Repressionen auszugehen sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch in der Öffentlichkeit ersichtlichen exilpolitischen Tätigkeit einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt vorgebracht. Auch die Ausweisungsentscheidung sei rechtswidrig und verstieße gegen Artikel 8, EMRK. Dabei sei ungewürdigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer sechs Jahre rechtmäßig in Österreich aufhielte, sozial- und krankenversichert sei, als Zeitungszusteller arbeite, ein Sprachzertifikat sowie zwei Empfehlungsschreiben beigebracht habe.

I.9. Mit Aktenvermerk vom 10.05.2011 wurde seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Asylwerbers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärt hätte, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden sei, weshalb erst nach Behebung dieser fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung des angeführten "Bescheides" vom Vorliegen einer ex lege Beschwerde gemäß § 41a AsylG 2005 auszugehen sei.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 10.05.2011 wurde seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Asylwerbers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärt hätte, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden sei, weshalb erst nach Behebung dieser fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung des angeführten "Bescheides" vom Vorliegen einer ex lege Beschwerde gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 auszugehen sei.

Der Verwaltungsakt wurde zur allfälligen weiteren Veranlassung an das Bundesasylamt rückgemittelt.

I.10. In weiterer Folge fand am 12.05.2011 abermals eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll gab, dass er im Zuge der Protestmärsche in Österreich Plakate mit verschiedenen Nachrichten getragen habe. Weiters erklärte er sich mit der Verkündung des mündlichen Bescheides gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG in Abwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin für einverstanden.römisch eins.10. In weiterer Folge fand am 12.05.2011 abermals eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll gab, dass er im Zuge der Protestmärsche in Österreich Plakate mit verschiedenen Nachrichten getragen habe. Weiters erklärte er sich mit der Verkündung des mündlichen Bescheides gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG in Abwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin für einverstanden.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.11. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.11. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs.2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 28.04.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 28.04.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2007, Zl. 306.432-C1/4E-XVII/55/06, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 03.12.2007 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2007, Zl. 306.432-C1/4E-XVII/55/06, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 03.12.2007 in Rechtskraft.

Weitere Voraussetzung zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Weitere Voraussetzung zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).

Das Bundesasylamt geht in seinem mündlich verkündeten Bescheid vom 12.05.2011,

Zl. 11 04.121-EWEST, davon aus, dass sich das Parteivorbringen im zweiten Antrag mit jenem des ersten deckte. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützte bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf einem solchen aufbaute, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen in Österreich merkte das Bundesasylamt darüber hinaus an, dass er bei diesen weder auffällig noch regimekritisch in Erscheinung getreten wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass er wegen der bloßen Teilnahme an Demonstrationen des SCNC in Österreich Repressalien in Kamerun ausgesetzt wäre, zumal auch Mitglieder des SCNC in Kamerun selbst keinen staatlichen Sanktionen ausgesetzt wären. Auch das vorgelegte Schreiben sei keiner objektiven Quelle zuordenbar und sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb zuerst ein Schreiben des SCNC in Österreich und erst danach ein Schreiben des SCNC in Kamerun verfasst worden sei. Im Ergebnis sei daher nicht von einem "glaubhaften Kern" des Vorbringens auszugehen.

Unbeschadet sämtlicher, vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang angestellter - durchaus nachvollziehbarer - Erwägungen, wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen, um hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Sachverhalts - in welchem er sich auf daraus resultierende und daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens eintretende künftige Verfolgungshandlungen bezieht - einen "glaubhaften Kern" gänzlich ausschließen zu können. So etwa fehlen jegliche Feststellungen zur Existenz der behaupteten "Splittergruppe" des SCNC in Österreich bzw. dazu, ob deren Mitglieder - auch im Hinblick auf eventuelle Fotoaufnahmen durch die kamerunische Botschaft in Deutschland - bei einer Rückkehr nach Kamerun möglicherweise ins Visier der dortigen Regierung geraten könnten. Dass selbst die Mitglieder des SCNC in Kamerun keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind, stellt zwar durchaus ein Indiz dafür dar, dass auch Mitglieder in Österreich einer solchen nicht ausgesetzt sind. Dabei ist aber auch zu beachten, dass - wie den im Akt aufliegenden Länderberichten zu entnehmen ist - Festnahmen oder Gewaltanwendungen gegen öffentlich aktiv in Erscheinung tretende Oppositionelle vereinzelt vorkommen.

Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - aus Sicht des Asylgerichtshofes noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag (auf internationalen Schutz) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Da somit bereits die zweite der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt ist, ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da somit bereits die zweite der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt ist, ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung des im Spruch angeführten Bescheides dem Beschwerdeführer nunmehr faktischer Abschiebeschutz im Sinne des § 12 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung des im Spruch angeführten Bescheides dem Beschwerdeführer nunmehr faktischer Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zukommt.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, politischer Charakter, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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