Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B1 418.718-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, Zl. 11 02.449-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 23.03.2011 wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 23.03.2011 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 14.03.2011 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion XXXX am selben Tag an, dass er im Herkunftsstaat bei seinen Eltern gewohnt und zuletzt selbstständig als Autohändler gearbeitet habe. Er habe Schulden bei Lieferanten von Fahrzeugen nicht beglichen, weil er den Erlös aus dem Verkauf dieser Fahrzeuge im Casino verspielt habe. Zwei Lieferanten hätten beim Vater des Beschwerdeführers nach diesem gesucht und ihm eine Frist von zwei Tagen für die Begleichung der Schulden gegeben, die am 12.03.2011 geendet habe. Vor Ablauf der Frist habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen, weil diese Männer sehr brutal seien und ihn schon einmal misshandelt hätten. Er habe Angst, von diesen Personen getötet zu werden.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 14.03.2011 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion römisch 40 am selben Tag an, dass er im Herkunftsstaat bei seinen Eltern gewohnt und zuletzt selbstständig als Autohändler gearbeitet habe. Er habe Schulden bei Lieferanten von Fahrzeugen nicht beglichen, weil er den Erlös aus dem Verkauf dieser Fahrzeuge im Casino verspielt habe. Zwei Lieferanten hätten beim Vater des Beschwerdeführers nach diesem gesucht und ihm eine Frist von zwei Tagen für die Begleichung der Schulden gegeben, die am 12.03.2011 geendet habe. Vor Ablauf der Frist habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen, weil diese Männer sehr brutal seien und ihn schon einmal misshandelt hätten. Er habe Angst, von diesen Personen getötet zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.03.2011 wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Tätigkeit im Autohandel am 10.11.2010 von zwei Gläubigern misshandelt und verletzt und auf die Straße geworfen worden. Es habe ihn eine Frau gefunden, die die Polizei verständigt habe. Der Beschwerdeführer sei etwa zweieinhalb Monate in stationärer Behandlung im Krankenhaus gewesen und habe danach eine gerichtliche Ladung erhalten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von einem der Täter bedroht und aufgefordert worden, seine Anzeige zurückzuziehen. Die Täter seien bei Gerichtsterminen in weiterer Folge nicht erschienen und der Beschwerdeführer habe danach erfahren, dass einer der Täter zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Am 06.01.2011 sei auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers geschossen worden, wobei dessen Bruder und dessen Cousin getötet worden seien. Die Täter dieses Schussattentates habe der Beschwerdeführer nicht gesehen, der Vorfall sei Gegenstand polizeilicher Ermittlungen gewesen.
Die beiden Gläubiger des Beschwerdeführers hätten zwei Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Vater aufgesucht und dessen Leben bedroht. Vor Ablauf der Frist für die geforderte Zahlung habe der Beschwerdeführer am 12.03.2011 mit Schlepperunterstützung den Herkunftsstaat verlassen. Die beiden genannten Verfolger seien dem Beschwerdeführer namentlich bekannt. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, weil es hier sicher sei und sich seine Familie hier aufhalte. Vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers seien auf der Grundlage von Aufenthaltsberechtigungen in Österreich niedergelassen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien weiterhin im Herkunftsstaat wohnhaft, würden aber häufig Besuchsreisen nach Österreich unternehmen.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat deshalb am 12.03.2011 verlassen, weil die beiden bezeichneten Verfolger für den Fall, dass er bis zu diesem Tag den geschuldeten Geldbetrag von 38.000,-- Euro nicht bezahle, am Leben bedroht worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe über diesen Vorfall telefonisch bei der Polizei Anzeige erstattet und sei in der Sache von Polizeiangehörigen aufgesucht worden.
Der Beschwerdeführer habe den Verdacht, dass die beiden von ihm bezeichneten Verfolger am 06.01.2011 seine beiden Familienangehörigen getötet hätten, da seine Familie mit niemandem sonst Probleme habe.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die Behörde aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers zwar zugrunde gelegt werden, es könne der Beschwerdeführer vor der behaupteten Bedrohung jedoch wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Unabhängig davon weise die behauptete Bedrohung auch nicht den erforderlichen Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auf. Es lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände oder ein durch die Ausweisung bewirkter unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die Abstammung des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat gestützt.
1.3. Dagegen wurde mit Schreiben vom 23.03.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen wiederholt, dass der Beschwerdeführer durch zwei namentlich bezeichnete Personen am Leben gefährdet sei, weil er einen geschuldeten Geldbetrag nicht entrichtet habe. Die Polizei könne den Beschwerdeführer vor der Bedrohung nicht ausreichend schützen. Weiters habe der Beschwerdeführer am 17.03.2011 in Österreich geheiratet und lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau in Wien.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat gewalttätigen Angriffen und Verfolgung ausgesetzt. Er habe sich an die Polizei gewandt, aber keinen Schutz erhalten. Zur mangelnden Schutzfähigkeit der kosovarischen Polizei wurden Abschnitte von Länderberichten (Human Rights Watch World Report 2009, Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 12.08.2008) wiedergegeben, wonach Probleme im Justizsystem des Kosovo weiterhin bestehen. Genannt wurden Koordinationsprobleme, das Unterbleiben von Zeugenaussagen, Erledigungsrückstände und das Unterbleiben von Ermittlungen. Die Beschwerde enthält weiters nicht fallbezogene Ausführungen zur Ermittlungspflicht der Behörde und es wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund zu befürchtender Verfolgungshandlungen einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage zu geraten. Der Beschwerde wurde eine Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes Zeltweg vom 17.03.2011 angeschlossen, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat.
Dem Bundesasylamt wurden durch das genannte Standesamt die am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die am XXXX von den kosovarischen Behörden ausgestellte Bescheinigung der Ehefähigkeit sowie ein am XXXX von den kosovarischen Behörden für den Beschwerdeführer ausgestelltes Leumundszeugnis, jeweils samt der am 09.03.2011 in Graz hergestellten beglaubigten Übersetzung, und die Kopie relevanter Seiten des am XXXX für den Beschwerdeführer ausgestellten kosovarischen Reisepasses übermittelt.Dem Bundesasylamt wurden durch das genannte Standesamt die am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die am römisch 40 von den kosovarischen Behörden ausgestellte Bescheinigung der Ehefähigkeit sowie ein am römisch 40 von den kosovarischen Behörden für den Beschwerdeführer ausgestelltes Leumundszeugnis, jeweils samt der am 09.03.2011 in Graz hergestellten beglaubigten Übersetzung, und die Kopie relevanter Seiten des am römisch 40 für den Beschwerdeführer ausgestellten kosovarischen Reisepasses übermittelt.
Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes wurde seitens des Standesamtes, vor dem der Beschwerdeführer in Österreich am 17.03.2011 seine Ehe geschlossen hat, am 19.04.2011 mitgeteilt, dass sich erstmals ein in Österreich niedergelassener Bruder des Beschwerdeführers im Jänner/Februar 2001 telefonisch nach den notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung des Beschwerdeführers in Österreich erkundigt hat.
Laut einer Mitteilung der Caritas Rückkehrhilfe vom 03.05.2011 ist der Beschwerdeführer am 30.04.2011 im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet ausgereist.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er reiste im März 2011 illegal in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es wird nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer könnte vor der behaupteten Bedrohung durch gewaltbereite Gläubiger Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers. In Österreich leben vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sowie entfernte Verwandte. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit der am 17.03.2011 erfolgten Eheschließung bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist gesund sowie arbeitsfähig und ist in Österreich nicht legal beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist am 30.04.2011 im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet ausgereist.
2.2. Über die Situation im Kosovo wird festgestellt:
Rechtsschutz
Justiz
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Das Gerichtswesen umfasst neben einem Verfassungsgericht (Constitutional Court), einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), fünf Bezirksgerichte (District Courts), 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts) und fünf Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court) und einem Berufungsgericht (Appellate Court) für minderschwere Straftaten und weiters ein Handelsgericht (Commercial Court). In diesen Gerichten arbeitet neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kosovo, March 2010)
Zusammen mit der Verfassung wurde ein umfangreiches Gesetzespaket in Kraft gesetzt, das die grundlegenden Funktionen des Staates gewährleistet. Der Staat ist fähig, exekutive Aufgaben durchzuführen und auch durchzusetzen. (D-A-CH Kooperation Asylwesen: Kosovo, August 2009)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von
Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)
Probleme im Justizbereich existieren durch die Anwendung von verschiedenen Rechtsmaterien (kosovarisches, serbisches und UNMIK - Recht), des Mangels an Richtern und Staatsanwälten, der oftmals fehlenden Erfahrung im Justiz- und Administrationsbereich, sowie durch den hohen Rückstand an unerledigten Fällen. EULEX versucht durch die Übernahme von Problemfällen und Altlasten diesen Umstand etwas zu verbessern, hat aber noch immer nicht die volle Personalstärke erreicht und ist von Infrastrukturproblemen betroffen. Realistisch ist durch die geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten in der EULEX - Mission ohnedies nicht von einer Hilfestellung in der tatsächlichen Erledigung von Gerichtsfällen auszugehen. Generell kann festgestellt werden, dass der Zugang zum Recht zwar für jedermann möglich ist, aber die geschilderten Probleme in vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung bedingen. Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Investitionen durch fehlende Rechtssicherheit und Erledigung von Fällen ist enorm. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)
Der Ausbau des Justizsystems hat weitere Fortschritte gebracht. Der Justizrat hat seine Arbeit aufgenommen, wobei über erste Disziplinarfälle entschieden wurde. Ein neues Gerichtsmanagement-Informationssystem wurde eingerichtet, welches auch Richter entlasten sollte. Auch die Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde erfolgreich abgeschlossen. Trotzdem leidet das Justizsystem nach wie vor unter mangelnder Professionalität, politischer Einflussnahme, Korruption, Nepotismus, mangelnder Zusammenarbeit zwischen der Anklagebehörde und der Exekutive und einer durchgehenden Unabhängigkeit sowie einem beträchtlichen Rückstand an unerledigten Straf- bzw. Zivilrechtssachen. Die Rechtsstaatlichkeit ist insbesondere im Norden des Kosovo nicht effektiv durchgesetzt. Das Gericht in Mitrovica wird nach wie vor ausschließlich von EULEX-Richtern bedient und hat deshalb nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember; 6.1.2011)
Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.
In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
Der Polizeistrategieplan 2010-2015 wurde gebilligt. Er sieht verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiösen Einrichtungen und die Grenzkontrolle zu Albanien. Internationale Kooperationen bestehen u.a. mit Mazedonien, Kroatien und Albanien. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spielt EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die kosovarische Polizeitruppe. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
NGO's
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kosovo, March 2010)
Ombudsman
Die Ombudsperson Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden. (Ombudsperson Institution in Kosovo: Ninth Annual Report 2008-2009, S. 13, June 2010,
http://www.ombudspersonkosovo.org/?id=2,e,74, Zugriff 9.8.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo). Fahrzeugen mit "KS-Kennzeichen" wird die Einreise nach Serbien nicht gestattet. Als Alternative besteht die Möglichkeit, an der Grenze Probekennzeichen zu erhalten. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Dieses subjektiv empfundene Unsicherheitsgefühl kann dann in eine objektive Unsicherheitslage umschlagen, wenn das Betreten des jeweils anderen ethnisch dominierten Gebiet (serbisch oder albanisch) als Provokation ausgelegt wird (z.B. Mitnahme einer serbischen Fahne südlich des Flusses Ibar oder umgekehrt die rote ethnisch albanische Fahne mit schwarzem Doppeladler nördlich des Ibar). Dann sind handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste zu erwarten. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
Dezember 2010; 6.1.2011)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44%. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2010; Juni 2010)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)
Obwohl Kosovos Exporte 2010 leicht angezogen sind, machen sie noch immer nur 13,9 Prozent der Importe aus. Die faktische Handelsblockade Serbiens und Bosnien-Herzegowinas habe seit der Unabhängigkeit "eher zu einer Verschlechterung als Verbesserung" der wirtschaftlichen Lage Kosovos geführt. Das nach zehn Jahren ausgelaufene Abkommen zum zollfreien Handel mit der EU konnte von Brüssel aus technischen Gründen bislang nicht erneuert werden. Da fünf der 25 EU-Mitglieder Kosovo nicht anerkannt haben, ist noch immer nicht klar, unter welcher Landesbezeichnung die Verlängerung des Vertragswerks abgesegnet werden kann. (DiePresse.com: Kosovos Exporte liegen am Boden, 20.2.011)
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
(Staatendokumentation, Feb. 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt verschiene im Kosovo tätige Organisationen, die Beschäftigungsprojekte für Rückkehrer anbieten. In diesem Zusammenhang hat die IOM einige Programme für freiwillige Rückkehrer ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Rückkehrer von einer Unterstützung bei der angestellten Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit profitieren können. (IOM International
Organization for Migration: Rückkehr nach Kosovo.
Länderinformationen. Letzte Aktualisierung: Dez. 2009)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.
Die nach den Angaben des Beschwerdeführers im November 2010 durch zwei namentlich bezeichneten Verfolger gesetzten Übergriffe haben schon nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner erfolgten Anzeige zu Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die Täter geführt. Auch die von ihm als unmittelbar ursächlich für das Verlassen des Herkunftsstaates bezeichnete behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer bei dessen Vater durch die beiden bezeichneten Verfolger im März 2011 ist nach den Angaben des Beschwerdeführers von dessen Vater bei der Polizei angezeigt worden und hat zu polizeilichen Ermittlungshandlungen geführt. Es ist daher im vorliegenden Fall schon aufgrund der Beschreibung der als Grundlage einer Bedrohungssituation behaupteten Vorfälle durch den Beschwerdeführer eindeutig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Zugang zu Schutz durch die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat haben.
Was die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete Tötung seines Bruders und eines Cousins durch unbekannte Täter im Jänner 2011 anlangt, so ist schon aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ersichtlich, dass kein konkreter Hinweis auf eine Beteiligung der vom Beschwerdeführer namentlich bezeichneten Verfolger an diesen Straftaten vorliegt. Auch in diesen Fällen ist es nach Darstellung des Beschwerdeführers zu polizeilichen Ermittlungshandlungen unmittelbar nach Verübung der Delikte (Spurensicherung am Tatort, Einvernahmen) gekommen. Auch dieser Vorfall kann daher nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass die Behörden im Herkunftsstaat nicht bereit oder in der Lage wären, den Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen vor kriminellen Angriffen zu schützen.
Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes wurde seitens des Standesamtes, vor dem der Beschwerdeführer in Österreich am 17.03.2011 seine Ehe geschlossen hat, mitgeteilt, dass sich erstmals ein in Österreich niedergelassener Bruder des Beschwerdeführers im Jänner/Februar 2001 telefonisch nach den notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung des Beschwerdeführers in Österreich erkundigt hat. Im Herkunftsstaat wurden die erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Behörden am XXXX ausgestellt und nach Übersendung nach Österreich (offensichtlich durch Familienangehörige des Beschwerdeführers) in Graz deren beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst. Daraus ist ersichtlich, dass die Einreise des Beschwerdeführers und dessen unmittelbar (drei Tage) nach dieser Einreise erfolgte Eheschließung seit längerer Zeit vorbereitet und geplant war. Es ist daher davon auszugehen, dass er den Herkunftsstaat nicht wegen der behaupteten kriminellen Bedrohungen unmittelbar vor der Ausreise verlassen hat, sondern dass seine diesbezüglichen Angaben ein tatsachenwidriges Konstrukt darstellen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr bereits seit längerer Zeit angestrebt, sich ebenso wie seine bereits hier lebenden Geschwister in Österreich niederzulassen und seinen Aufenthalt durch die bereits vorbereitete Eheschließung zu verfestigen. Die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für seine Ausreise maßgebliche aktuelle Verfolgungshandlung, nämlich die angeblich durch die beiden namentlich genannten Verfolger gegenüber seinem Vater am 10.03.2011 geäußerte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers wäre zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Vorbereitungen für die Eheschließung und die dafür erforderliche Ausstellung und Übersetzung von Dokumenten bereits abgeschlossen gewesen sind. Schon allein dieser Umstand lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht wegen der behaupteten Bedrohungssituation verlassen hat, sondern um sich - ebenso wie seine Geschwister - zur Verbesserung seiner Lebenssituation in Österreich niederzulassen. Daher sind - unabhängig von der festgestellten Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates, Schutz vor krimineller Verfolgung zu gewähren - schon die zugrunde liegenden Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft.Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes wurde seitens des Standesamtes, vor dem der Beschwerdeführer in Österreich am 17.03.2011 seine Ehe geschlossen hat, mitgeteilt, dass sich erstmals ein in Österreich niedergelassener Bruder des Beschwerdeführers im Jänner/Februar 2001 telefonisch nach den notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung des Beschwerdeführers in Österreich erkundigt hat. Im Herkunftsstaat wurden die erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Behörden am römisch 40 ausgestellt und nach Übersendung nach Österreich (offensichtlich durch Familienangehörige des Beschwerdeführers) in Graz deren beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst. Daraus ist ersichtlich, dass die Einreise des Beschwerdeführers und dessen unmittelbar (drei Tage) nach dieser Einreise erfolgte Eheschließung seit längerer Zeit vorbereitet und geplant war. Es ist daher davon auszugehen, dass er den Herkunftsstaat nicht wegen der behaupteten kriminellen Bedrohungen unmittelbar vor der Ausreise verlassen hat, sondern dass seine diesbezüglichen Angaben ein tatsachenwidriges Konstrukt darstellen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr bereits seit längerer Zeit angestrebt, sich ebenso wie seine bereits hier lebenden Geschwister in Österreich niederzulassen und seinen Aufenthalt durch die bereits vorbereitete Eheschließung zu verfestigen. Die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für seine Ausreise maßgebliche aktuelle Verfolgungshandlung, nämlich die angeblich durch die beiden namentlich genannten Verfolger gegenüber seinem Vater am 10.03.2011 geäußerte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers wäre zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Vorbereitungen für die Eheschließung und die dafür erforderliche Ausstellung und Übersetzung von Dokumenten bereits abgeschlossen gewesen sind. Schon allein dieser Umstand lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht wegen der behaupteten Bedrohungssituation verlassen hat, sondern um sich - ebenso wie seine Geschwister - zur Verbesserung seiner Lebenssituation in Österreich niederzulassen. Daher sind - unabhängig von der festgestellten Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates, Schutz vor krimineller Verfolgung zu gewähren - schon die zugrunde liegenden Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft.
Letztlich ist auch durch die erfolgte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zweifelsfrei erkennbar, dass er dort keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.
3.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat waren bereits Inhalt des angefochtenen Bescheides und sind in der Beschwerde im Wesentlichen unbestritten geblieben. Sie basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Hinweise in den in der Beschwerde wiedergegebenen Abschnitten aus einzelnen Länderberichten angesprochenen Defizite des Rechtsschutzsystem im Herkunftsstaat sind für den konkreten Fall des Beschwerdeführers schon nach dessen eigenen Angaben offensichtlich nicht relevant. Der im November 2010 gegen den Beschwerdeführer erfolgte Angriff hat zur Strafverfolgung eines der Täter geführt, die behaupteten Schussattentate gegen Familienangehörige des Beschwerdeführers im Jänner 2011 und die gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers durch die beiden namentlich genannten Verfolger geäußerte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers am 10.03.2011 haben jeweils zur Aufnahme von Ermittlungen durch die Sicherheitsbehörden geführt. Da die im Verfahren namentlich bezeichneten Verfolger des Beschwerdeführers diesem bekannt sind und einer davon bereits Strafverfolgungsmaßnahmen wegen der Misshandlung des Beschwerdeführers im November 2010 unterworfen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls Schutz zu gewähren.
3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor der Ausreise im Elternhaus Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit und Unterstützung seiner Angehörigen sichern kann.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation handelte es sich um eine Gefährdung von Seiten Dritter, die nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, da er dort wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben zufrieden stellend erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist. Die bestehende Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der kosovarischen Behörden ergibt sich auch aus der Darstellung des Beschwerdeführers über das nach den behaupteten Vorfällen jeweils erfolgte Einschreiten.
Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass die behauptete Bedrohungssituation auf einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK erwähnten Gründe basiert; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die behauptete Ausgangssituation für eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Gläubiger stellt eine bloß kriminell motivierte Bedrohung dar.Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass die behauptete Bedrohungssituation auf einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erwähnten Gründe basiert; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die behauptete Ausgangssituation für eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Gläubiger stellt eine bloß kriminell motivierte Bedrohung dar.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und im Hinblick auf die zu erwartende Unterstützung des Beschwerdeführers durch im Herkunftsstaat und im Ausland aufhältige Verwandte) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit und allfällige Unterstützungsleistungen der im Herkunftsstaat und im Ausland lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihm die Möglichkeit offen, so wie vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen 31-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8Es steht ihm die Möglichkeit offen, so wie vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen 31-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8
Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.4. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde allerdings mit der Offenlegung der Eheschließung des Beschwerdeführers entgegengetreten. Auch bei Berücksichtigung diese Umstandes erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (Ausfolgung am 21.03.2011) als rechtmäßig.Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde allerdings mit der Offenlegung der Eheschließung des Beschwerdeführers entgegengetreten. Auch bei Berücksichtigung diese Umstandes erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (Ausfolgung am 21.03.2011) als rechtmäßig.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,
B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,
B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Schon bei der Vorbereitung der Eheschließung vor der illegalen Einreise und beim Eingehen der Beziehung nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers musste diesem und auch der nunmehrigen Ehegattin bewusst sein, dass wegen des prekären Status des Beschwerdeführers als Asylwerber auf die Gestattung seines weiteren Aufenthalts im Inland nicht vertraut werden konnte. Das erst seit kurzer Zeit bestehende und damit auch wenig intensiv ausgeprägte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin war daher nur in äußerst geringem Maße schützenswert und der mit der Ausweisung verbundene Eingriff stellt einen solchen mit nur geringer Intensität dar.
Der Beschwerdeführer hat auch keine besonders ausgeprägte familiäre Beziehung zu seinen in Österreich niedergelassenen Geschwistern oder ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis behauptet und er lebte auch mit keiner dieser Personen im gemeinsamen Haushalt; die Ausweisung bildet daher diesbezüglich keinen Eingriff.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise am 14.03.2011 bis zur Erlassung der Ausweisung am 21.03.2011 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und war nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo er vor der Ausreise bei seiner Familie gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Der mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht hatten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund getreten sind. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wogen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.
Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
28.06.2011