Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A4 253.228-0/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, Zl. 02 39.569-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, Zl. 02 39.569-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Algerien zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 nach Algerien zulässig ist.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 11.12.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2002 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Schwechat am 13.12.2002 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Asylantrag stelle, weil das Volk unter der Bürokratie in Algerien leide, es keine Menschenrechte, keine Arbeit und keine Gerechtigkeit gebe und er sich in Algerien unterdrückt fühle.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 11.12.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2002 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Schwechat am 13.12.2002 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Asylantrag stelle, weil das Volk unter der Bürokratie in Algerien leide, es keine Menschenrechte, keine Arbeit und keine Gerechtigkeit gebe und er sich in Algerien unterdrückt fühle.
2. Infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde das Verfahren am 10.01.2003 eingestellt und nach Bekanntgabe einer Adresse durch den Beschwerdeführer am 19.07.2004 wieder eröffnet. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er bei der Armee gewesen sei. Er habe dabei immer wieder Einsätze gegen die Terroristen gehabt. Wenn er sich außerhalb der Kaserne aufgehalten habe, hätte er Drohungen bekommen. Als er einmal in einem Kaffeehaus gewesen sei, habe er sogar eine schriftliche Drohung bekommen. Ein Mann habe ihm dies in die Hand gedrückt. Zweimal habe er eine mit einem weißen Tuch umwickelte Parfümflasche bekommen. Er sei von den Terroristen aufgefordert worden, mit ihnen zusammen gegen die Regierung zu arbeiten, ansonsten würde man ihn töten. Den Drohbrief habe er im Mai 2002 erhalten und etwa ein bis zwei Wochen danach die Parfümflaschen. Einen Monat später sei er desertiert. Aus Angst, von den Terroristen getötet zu werden, habe er seine Heimat verlassen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, Zl. 02 39.569-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Desertion oder eine daraus resultierende Bestrafung keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Eine Asylgewährung sei deshalb ausgeschlossen gewesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, Zl. 02 39.569-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Desertion oder eine daraus resultierende Bestrafung keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Eine Asylgewährung sei deshalb ausgeschlossen gewesen.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und führt darin aus, dass er eines Nachts Ausgang gehabt hätte und dabei von Leuten überfallen worden sei, die behauptet hätten, eine islamische Gruppe zu sein. Sie hätten ihn zur Zusammenarbeit zwingen wollen und gewollt, dass er eine Bombe in der Kaserne lege. Er habe sich geweigert und sie hätten ihm dann ein Messer an den Hals gesetzt und zugestochen. Er habe sich losreißen können und sei davongelaufen. In derselben Nacht sei er in seine Heimatstadt geflohen, habe dort ein türkisches Visum gekauft und wäre in die Türkei geflohen. Er sei in seinem Heimatland von asylrelevanter Verfolgung bedroht.
5. Am 15.02.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er bei seiner vorigen Einvernahme ein paar Sachen falsch angegeben habe. In Algerien lebe sein Vater, drei Brüder und fünf Schwestern. Ein weiterer Bruder lebe in Wien. Er habe im Juni 2002 die Universität abgeschlossen und sei im September 2002 bei der Armee eingerückt. Im Dezember 2002 sei er desertiert. Dann habe er sich ca. eine Woche bei seiner Familie aufgehalten und sei dann nach Tunesien gegangen. Er sei desertiert, weil er ein paar Mal eine Drohung bekommen hätte. Er habe in einem Kaffeehaus einen Brief bekommen. Darin sei gestanden, dass er einer terroristischen Gruppe behilflich sein soll. Dann habe er eine Parfümflasche bekommen und später erneut einen Brief. Nach ein oder zwei Wochen sei er dann geflüchtet. Wegen der Bedrohungen sei er von der Armee desertiert. Bei einer Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis gehen zu müssen.
Es wurde eine Zusammenfassung zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Algerien verlesen bzw. erörtert, die auf folgenden Berichten beruht:
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 01.07.2010
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.03.2010, insbesondere Kapitel 10, 19, 25, 26, 28 und 29.
USDOS Human Rights Report Algerien, 11.03.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009
Refugee Documentation Centre Ireland, Current information on terrorism, 18.05.2010
Europäische Union: Instrument Européen de Voisinage et de Partenariat, Algérie, Programme Indicatif National 2011-2013
Internationales Rotes Kreuz, Algerien, Jahresbericht 2009
Amnesty International, Jahresbericht Algerien 2010
Hanns Seidel-Stiftung, Maghreb, Quartalsbericht April bis Mai 2010
NZZ, Ausschreitungen in Algerien, 07.01.2011
Aktuelle Berichte aus Standard und Presse, 11.02.2011, 25.02.2011 und diverse aktuelle Zeitungsberichte.
6. Am 16.02.2011 wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom 07.04.2010 sowie eine EU-Freizügigkeitsbestätigung vom 31.08.2010 übermittelt.
7. Am 17.02.2011 langte ein E-Mail der Ehegattin des Beschwerdeführers ein, worin diese auf Fehler im Protokoll hinweist und erneut die Heiratsurkunde sowie die EU-Freizügigkeitsbestätigung übermittelt.
II. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet.
Zur allgemeinen politischen Situation in Algerien wurden folgende Feststellungen getroffen:
Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. In letzter Zeit kam es jedoch wieder zu einem Rückgang von Anschlägen, insbesondere solchen gegen Zivilisten (siehe AI, Einleitung). Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind zumeist Sicherheitsorgane und (zuletzt auch) Ausländer. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz (AA, II.2 und 3).Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. In letzter Zeit kam es jedoch wieder zu einem Rückgang von Anschlägen, insbesondere solchen gegen Zivilisten (siehe AI, Einleitung). Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind zumeist Sicherheitsorgane und (zuletzt auch) Ausländer. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz (AA, römisch zwei.2 und 3).
In einzelnen (Gebirgs-)Regionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen (zuletzt große Antiterroroperation von April 2010; Hans Seidel Stiftung). Eine Bürgerkriegssituation besteht aber in keinem Landesteil. Die zivilen Autoritäten bewahren im Wesentlichen die Kontrolle über die Sicherheitsorgane (USDOS, Einleitung; Refugee Documentation Center).
Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen, solche kommen etwa weiterhin insbesondere im Umgang mit des Terrorismus Verdächtigen vor, vereinzelt (auch) gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Rechtsanwälten (AA, Einleitung und Kapitel III; AI, USDOS, Einleitung).Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen, solche kommen etwa weiterhin insbesondere im Umgang mit des Terrorismus Verdächtigen vor, vereinzelt (auch) gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Rechtsanwälten (AA, Einleitung und Kapitel römisch drei; AI, USDOS, Einleitung).
2001 ist es in der Kabylei zu Unruhen der dortigen Berber-Bevölkerung gekommen; die Situation hat sich in der Folge wieder beruhigt, über (systematische) Diskriminierungen dieser Volksgruppe oder anderen Minderheiten in Algerien gibt es aktuelle keine Berichte (UKHO, Kapitel 19).
Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich strafbar sind Wehrdienstentziehung nach Zustellung des Einberufungsbescheides und Desertion. Alle 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, werden auf Anweisung des Präsidenten und infolge einer verbindlichen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums nicht mehr eingezogen. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt (Gründe sind zB Studium, einziger Unterstützer einer Familie, Krankheit, siehe AA, II, 1.6, UKHO, Kapitel 10).Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich strafbar sind Wehrdienstentziehung nach Zustellung des Einberufungsbescheides und Desertion. Alle 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, werden auf Anweisung des Präsidenten und infolge einer verbindlichen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums nicht mehr eingezogen. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt (Gründe sind zB Studium, einziger Unterstützer einer Familie, Krankheit, siehe AA, römisch zwei, 1.6, UKHO, Kapitel 10).
Die politische Situation in Algerien ist im Wesentlichen stabil. Korruption wird seitens der Regierung zurzeit intensiv bekämpft. Der 2009 für eine dritte Periode wiedergewählte Präsident Bouteflika hat im Mai 2010 ein Fünfjahresprogramm zur Förderung der algerischen Wirtschaft vorgestellt, insbesondere durch massive öffentliche Investitionen im Bereich Wohnungsbau, Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Das Wirtschaftswachstum ist stabil, die grundsätzlich positive Entwicklung schlägt aber auf weite Teile der Bevölkerung bisher nicht durch; die Arbeitslosenrate beträgt 11, 3 %, 25 % bei jungen Menschen, wobei viele im informellen Sektor beschäftigt sind. Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern Migrationsdruck (Hanns Seidel Stiftung; EU, Seite 5)
Die EU hat mit Algerien im Rahmen der Nachbarschaftspolitik einen Assoziationsvertrag geschlossen, einschließlich Instrumenten finanzieller Unterstützung; es ist eine Vertiefung der Beziehungen feststellbar. Eines der Ziele ist dabei der Kampf gegen die Armut und die Förderung der sozialen Entwicklung, wie auch die Wahrung der Menschenrechte. (EU, Kapitel 2).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran, siehe AA, IV, 1.2., UKHO Kapitel 25, Internationales Rotes Kreuz).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran, siehe AA, römisch vier, 1.2., UKHO Kapitel 25, Internationales Rotes Kreuz).
Eine Asylantragstellung in Österreich/Europa spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist. Die illegale Ausreise ist als solche verboten, diesbezüglich werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA, III.5, IV.2 UKHO, Kapitel 26, 28 und 29).Eine Asylantragstellung in Österreich/Europa spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist. Die illegale Ausreise ist als solche verboten, diesbezüglich werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA, römisch drei.5, römisch vier.2 UKHO, Kapitel 26, 28 und 29).
Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen, bis einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen (AA, IV, 1.2.).Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen, bis einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen (AA, römisch vier, 1.2.).
Zurzeit gibt es keine wesentlichen Ausschreitungen und Demonstrationen wie in anderen nordafrikanischen Staaten. Der verhängte Ausnahmezustand wurde aufgehoben (siehe NZZ, 25.02.2011).
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof unbestimmte, sehr oberflächliche sowie widersprüchliche Angaben, die nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt hat.
Der Beschwerdeführer machte etwa in Bezug auf seine letzte Wohnadresse in Algerien unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er, von seiner Geburt bis zum Jahr 2002 in XXXX gewohnt zu haben (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er jedoch an, von seiner Geburt bis zur Ausreise an der Adresse: XXXX in XXXX gelebt zu haben (siehe Seite 4 und Beilage 2 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, meinte er, dass sie vielleicht falsch aufgeschrieben worden sei. Er habe sie nicht absichtlich falsch angegeben.Der Beschwerdeführer machte etwa in Bezug auf seine letzte Wohnadresse in Algerien unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er, von seiner Geburt bis zum Jahr 2002 in römisch 40 gewohnt zu haben (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er jedoch an, von seiner Geburt bis zur Ausreise an der Adresse: römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben (siehe Seite 4 und Beilage 2 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, meinte er, dass sie vielleicht falsch aufgeschrieben worden sei. Er habe sie nicht absichtlich falsch angegeben.
Auch zu seinen Geschwistern machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Während er vor dem Bundesasylamt behauptete, drei Brüder und vier Schwestern zu haben (siehe Seite 23 des erstinstanzlichen Aktes), brachte er vor dem Asylgerichtshof vor, er habe vier Brüder und fünf Schwestern. Als ihm seine Angaben, die er vor dem Bundesasylamt machte, vorgehalten wurden, meinte er, er habe damit die Behörde irreführen wollen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).
Weitere Widersprüche ergaben sich in Bezug auf seinen Schulbesuch. Vor dem Bundesasylamt gab er zunächst an, von 1983 bis 1989 die Grundschule und von 1989 bis 1995 die allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht zu haben. In derselben Einvernahme behauptete er etwas später jedoch, dass er von 1983 bis 1989 die Grundschule in XXXX, von 1989 bis 1993 die Mittelschule in XXXX und von 1993 bis 1998 das Gymnasium in XXXX besucht habe. Konkret sei er von 1996 bis 1998 in XXXX in der Schule gewesen (siehe Seiten 23 und 27 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er die Grundschule, die Mittelschule und die Universität - alle in XXXX - besucht habe. Im Juni 2002 habe er sein Studium beendet (siehe Seiten 2 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).Weitere Widersprüche ergaben sich in Bezug auf seinen Schulbesuch. Vor dem Bundesasylamt gab er zunächst an, von 1983 bis 1989 die Grundschule und von 1989 bis 1995 die allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 besucht zu haben. In derselben Einvernahme behauptete er etwas später jedoch, dass er von 1983 bis 1989 die Grundschule in römisch 40 , von 1989 bis 1993 die Mittelschule in römisch 40 und von 1993 bis 1998 das Gymnasium in römisch 40 besucht habe. Konkret sei er von 1996 bis 1998 in römisch 40 in der Schule gewesen (siehe Seiten 23 und 27 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er die Grundschule, die Mittelschule und die Universität - alle in römisch 40 - besucht habe. Im Juni 2002 habe er sein Studium beendet (siehe Seiten 2 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).
Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesasylamt auch, dass er in Algerien in den letzten drei Jahren der höheren Schule Deutsch gelernt habe (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er dagegen auf die Frage, wo er Deutsch gelernt habe an, "auf der Straße, mit Büchern, Fernsehen und Radio". Dass er in der Schule in Algerien Deutsch gelernt habe, brachte er nicht vor (siehe Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).
Auch in Bezug auf seinen Reisepass äußerte sich der Beschwerdeführer unterschiedlich. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass ihm sein Reisepass im Jahr 1995 in XXXX ausgestellt worden sei und dieser 10 Jahre gültig gewesen wäre (siehe Seiten 25 und 27 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen behauptete er vor dem Asylgerichtshof, dass ihm der Reisepass im Sommer 2001 ausgestellt worden sei (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).Auch in Bezug auf seinen Reisepass äußerte sich der Beschwerdeführer unterschiedlich. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass ihm sein Reisepass im Jahr 1995 in römisch 40 ausgestellt worden sei und dieser 10 Jahre gültig gewesen wäre (siehe Seiten 25 und 27 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen behauptete er vor dem Asylgerichtshof, dass ihm der Reisepass im Sommer 2001 ausgestellt worden sei (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).
Weitere Widersprüche ergaben sich hinsichtlich der Ausreise des Beschwerdeführers aus Algerien. Er gab vor dem Bundesasylamt an, dass er im Jahr 2002 von Batna nach Istanbul geflogen sei, wo er einen Schlepper kennengelernt hätte, der ihn mit einem Flugzeug nach Österreich gebracht habe (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er, dass er von Tunis nach Österreich geflogen sei. Er gab auch an, dass er vor dem Bundesasylamt falsche Angaben gemacht habe, da er Angst vor einer Abschiebung gehabt hätte (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).
Auch in Bezug auf seinen Militärdienst machte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben. Er behauptete vor dem Bundesasylamt, dass er von Jänner bis Oktober 2002 bei der Armee gewesen sei (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Abweichend davon gab er vor dem Asylgerichtshof an, er sei im September 2002 eingerückt und im Dezember 2002 desertiert (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).
Der Beschwerdeführer machte auch betreffend die behaupteten Bedrohungen durch Terroristen unterschiedliche Angaben. Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt habe er im Mai 2002 einen Drohbrief erhalten, als er in einem Kaffeehaus gewesen sei. Zweimal - als er auf der Straße unterwegs gewesen sei bzw. gerade in einen Bus einsteigen habe wollen - habe er eine Parfumflasche, umwickelt mit einem weißen Tuch, erhalten. Dies sei etwa ein bis zwei Wochen nach dem Erhalt des Drohbriefes gewesen. Einen Monat später sei er desertiert - was somit ca. im Juli 2002 gewesen sein müsste (siehe Seiten 29 und 31 des erstinstanzlichen Aktes). Zwar brachte er auch vor dem Asylgerichtshof vor, in einem Kaffeehaus einen Drohbrief erhalten zu haben, jedoch schilderte er die folgenden Bedrohungen anders als noch vor dem Bundesasylamt. Nach dem Drohbrief habe er eine Parfümflasche, Seife und ein Tuch bekommen, wisse aber nicht mehr wann. Schließlich habe er, als er in einen Bus einsteigen habe wollen, einen weiteren Brief bekommen. Wann dies gewesen sei, wisse er auch nicht mehr. Etwa eine oder zwei Wochen nach dem letzten Ereignis sei er dann geflüchtet (siehe Seiten 6 bis 8 des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2011).
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Terroristen von ihm gewollt hätten, dass er eine Bombe in der Kaserne lege. Er habe sich geweigert und sie hätten ihm ein Messer an den Hals gesetzt und zugestochen. Davon habe er noch immer eine große Narbe. Er führte weiter aus, dass er dies in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch angegeben habe, dies aber nicht aufgenommen worden sei (siehe Seite 89 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer einen derartigen Vorfall sowie die Aufforderung, eine Bombe zu legen, nicht mehr behauptet.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung weder eine Bedrohung durch Terroristen noch eine Desertion als Fluchtgrund vorgebracht hat. Er hat angegeben, Algerien verlassen zu haben, weil das Volk unter der Bürokratie leide, es keine Menschenrechte, keine Arbeit und keine Gerechtigkeit gebe und er sich in Algerien unterdrückt fühle (siehe Seite 1 des erstinstanzlichen Aktes).
Zusammenfassend ist aus diesem Vorbringen somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm widersprüchlich geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat, seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Hinsichtlich des Reiseweges von Algerien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall wurde keine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt (auch zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 13.12.2002 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 13.12.2002 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 01.01.2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 01.01.2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Bezüglich seines Vorbringens, desertiert zu sein, ist noch Folgendes auszuführen:
Die Einberufung zur Militärdienstleistung stellt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist, wenn staatliche Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In diesem Sinne ist die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung, eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende, legitime Maßnahme, weshalb eine, unter Umständen auch strenge Bestrafung, wegen Wehrdienstverweigerung, bzw. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Angemerkt wird, dass das Asylrecht Personen schützt, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität aus einem der in Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, dass sich direkt gegen den Einzelnen wendet. Die allgemeine Situation genügt für sich allein grundsätzlich nicht für die Gewährung von Asyl. Dazu bedürfte es einer gegen den Asylwerber persönlich gerichteten Benachteiligung. Die geschützten Rechtsgüter des Asylwerbers müssten durch bestimmte, gegen seine Person gerichtete staatliche Maßnahmen oder durch die Androhung solcher Maßnahmen ernsthaft beeinträchtigt oder zumindest gefährdet gewesen sein.
Zwar rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - worunter sowohl die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst als auch nach dessen Antritt die Desertion zu verstehen ist - grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, allerdings kann eine darauf zurückzuführende Furcht vor Verfolgung dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. eine Diskriminierung während des Militärdienstes aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen dem Fremden wegen der Verweigerung des Militärdienstes schärfere Sanktionen als anderen Staatsbürgern drohten (VwGH - Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.6.1994, Zl. 93/01/0377). Dass solche Unterschiede in der Praxis auftreten, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.Zwar rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - worunter sowohl die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst als auch nach dessen Antritt die Desertion zu verstehen ist - grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, allerdings kann eine darauf zurückzuführende Furcht vor Verfolgung dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. eine Diskriminierung während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen dem Fremden wegen der Verweigerung des Militärdienstes schärfere Sanktionen als anderen Staatsbürgern drohten (VwGH - Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.6.1994, Zl. 93/01/0377). Dass solche Unterschiede in der Praxis auftreten, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.
Insgesamt sind somit die eingangs behaupteten Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. GemäßGemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß
§ 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten.
In Algerien herrscht keine Bürgerkriegssituation. Die Staatsgewalt ist funktionsfähig. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.In Algerien herrscht keine Bürgerkriegssituation. Die Staatsgewalt ist funktionsfähig. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien als nicht berechtigt.
4. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei der hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Der Strafregisterauskunft ist eine bedingte Verurteilung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu entnehmen.Der Strafregisterauskunft ist eine bedingte Verurteilung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer auch seit dem 07.04.2010 mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und das diesbezüglich jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009 (U 957/09-8) verwiesen, in dem zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt wurde:
Gemäß Art. 2 Z 2 der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.
Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch den Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.
Im vorliegenden Fall kann nach Berücksichtigung aller Fakten folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt wären. Zwar scheint im Strafregister eine Straftat auf, diese ist jedoch als nicht sehr schwerwiegend einzustufen und der Beschwerdeführer ist nicht mehr straffällig geworden, weshalb davon ausgegangen werden kann , dass für den - erwerbstätigen - Beschwerdeführer, der sicht seit mehr als 8 Jahren in Österreich aufhält, eine günstige Prognose für seinen zukünftigen Lebenswandel und der damit verbundenen Integration in Österreich erstellt werden kann.
In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt III. des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch drei. des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Desertion, Ehe, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Richtlinienkonformität, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung, Terror, Verfolgungsgefahr, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
11.07.2011