TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/25 A10 260852-1/2011

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Veröffentlicht am 25.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 260.852-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, GZ 07 04.727-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, GZ 07 04.727-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.10.2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. In dem schriftlichen Antrag führte er aus, er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen und deshalb verlassen, weil es im Bundesstaat Delta State, aus dem er stamme, einen ernsten Kampf zwischen verschiedenen Gemeinschaften gebe.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2003 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Ukwuani an und stamme aus Warri im Bundesstaat Delta. In diesem Staat werde Öl gefördert und kämpften die Gemeinden um die Bohrgebühren. Er sei persönlich keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, habe aber jeden Tag brennende Häuser gesehen. Der Präsident sende zwar Truppen, um die Kämpfe zu beenden, doch bestehe diese Lage schon seit dem Jahr 1996. Sollte er zurückkehren müssen, so fürchte er sich vor gar nichts, er wolle aber in Österreich bleiben, weil es ein entwickeltes Land sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2005, Zl. 03 33.569-BAW, wurde I. dieser (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen liege nicht vor, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative und etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2005, Zl. 03 33.569-BAW, wurde römisch eins. dieser (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen liege nicht vor, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative und etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor.

Am 05.01.2006 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX.Am 05.01.2006 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 .

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2005, Zl. 03 33.569-BAW, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006, GZ 260.852/3-X/47/06, abgewiesen, wobei sich die Berufungsbehörde der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in allen drei Spruchpunkten anschloss. Mit der Zustellung dieses Berufungsbescheides am 29.12.2006 wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet.

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 25.04.2007, Zl. 2007/20/0679, die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006 ab.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22.05.2007 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, er habe Nigeria verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Leute des Niger Delta State hätten ihn verfolgt und gewollt, dass er bei Entführungsaktionen mitmache. Außerdem habe es Kämpfe unter den verschiedenen Stämmen gegeben.

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.05.2007 und 01.06.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Darstellung. Er habe der Gruppe Asawana angehört, die Häuser niedergebrannt und Leute getötet habe. Als er nicht mehr habe mitmachen wollen, hätte er getötet werden sollen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2006, Zl. 07 04.724-EAST Ost, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2007, Zl. 260.852-2/3E-XV/52/07, abgewiesen, wobei sich die Berufungsbehörde der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in beiden Spruchpunkten anschloss.

Mit Erkenntnis vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0480-6, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2007, Zl. 260.852-2/3E-XV/52/07, hinsichtlich des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und lehnte im Übrigen mit Beschluss die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus zu legalisieren, keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle.Mit Erkenntnis vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0480-6, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2007, Zl. 260.852-2/3E-XV/52/07, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und lehnte im Übrigen mit Beschluss die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus zu legalisieren, keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattzugeben ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattzugeben ist:

Im vorliegenden Fall stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0480-6, betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers fest, dass der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus zu legalisieren, keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle.

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 vor.Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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