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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des M O, geboren 1976, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juni 2007, Zl. 260.852-2/3E-XV/52/07, betreffend Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedener Sache und Ausweisung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 nach Nigeria), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 nach Nigeria), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 29. Oktober 2003 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 29. Oktober 2003 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Nigeria ausgewiesen.
Am 22. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer (abermals) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, dass diese im vorliegenden Fall aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 5. Jänner 2006 einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle, der nach Abwägung unter den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, jedoch notwendig und verhältnismäßig sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und es habe sich sein Aufenthalt von Anfang an lediglich auf einen Asylantrag gestützt, welcher sich letztlich mangels Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention als unbegründet herausgestellt habe.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, dass diese im vorliegenden Fall aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 5. Jänner 2006 einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstelle, der nach Abwägung unter den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, jedoch notwendig und verhältnismäßig sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und es habe sich sein Aufenthalt von Anfang an lediglich auf einen Asylantrag gestützt, welcher sich letztlich mangels Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention als unbegründet herausgestellt habe.
Der Beschwerdeführer habe allerdings wie jeder Fremde die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen, wobei eine Erstantragstellung grundsätzlich vom Ausland aus zu erfolgen habe, oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 NAG zu erlangen.Der Beschwerdeführer habe allerdings wie jeder Fremde die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen, wobei eine Erstantragstellung grundsätzlich vom Ausland aus zu erfolgen habe, oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Paragraph 72, NAG zu erlangen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus (im Wege einer Auslandsantragstellung) zu legalisieren, stellt keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/01/0858).Der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus (im Wege einer Auslandsantragstellung) zu legalisieren, stellt keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/01/0858).
Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf Spruchteil I. des angefochtenen Bescheids bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheids bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 24. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008230480.X00Im RIS seit
21.04.2011Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011