TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2008/23/0480

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des M O, geboren 1976, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juni 2007, Zl. 260.852-2/3E-XV/52/07, betreffend Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedener Sache und Ausweisung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 nach Nigeria), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 nach Nigeria), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 29. Oktober 2003 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 29. Oktober 2003 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Nigeria ausgewiesen.

Am 22. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer (abermals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, dass diese im vorliegenden Fall aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 5. Jänner 2006 einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle, der nach Abwägung unter den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, jedoch notwendig und verhältnismäßig sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und es habe sich sein Aufenthalt von Anfang an lediglich auf einen Asylantrag gestützt, welcher sich letztlich mangels Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention als unbegründet herausgestellt habe.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, dass diese im vorliegenden Fall aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 5. Jänner 2006 einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstelle, der nach Abwägung unter den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, jedoch notwendig und verhältnismäßig sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und es habe sich sein Aufenthalt von Anfang an lediglich auf einen Asylantrag gestützt, welcher sich letztlich mangels Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention als unbegründet herausgestellt habe.

Der Beschwerdeführer habe allerdings wie jeder Fremde die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen, wobei eine Erstantragstellung grundsätzlich vom Ausland aus zu erfolgen habe, oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 NAG zu erlangen.Der Beschwerdeführer habe allerdings wie jeder Fremde die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen, wobei eine Erstantragstellung grundsätzlich vom Ausland aus zu erfolgen habe, oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Paragraph 72, NAG zu erlangen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus (im Wege einer Auslandsantragstellung) zu legalisieren, stellt keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/01/0858).Der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus (im Wege einer Auslandsantragstellung) zu legalisieren, stellt keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/01/0858).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf Spruchteil I. des angefochtenen Bescheids bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheids bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am 24. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008230480.X00

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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