TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/26 S2 406810-1/2009

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 406.810-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXXalias XXXXalias XXXX alias XXXX, StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zahl 09 04.342 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias XXXXalias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zahl 09 04.342 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2005 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

2. Das Bundesasylamt richtete am 17.04.2009 ein auf Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich (AS 25 ff).2. Das Bundesasylamt richtete am 17.04.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich (AS 25 ff).

Am 22.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.04.2009 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 39 f).Am 22.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.04.2009 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 39 f).

Mit Schreiben vom 24.04.2009, eingelangt am 24.04.2009, stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten weiters mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unter zwei anderen Namen und mit einem weiteren Geburtsdatum, XXXX, in Erscheinung getreten sei (AS 49).Mit Schreiben vom 24.04.2009, eingelangt am 24.04.2009, stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten weiters mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unter zwei anderen Namen und mit einem weiteren Geburtsdatum, römisch 40 , in Erscheinung getreten sei (AS 49).

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, AZ. 09 04.342 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e der Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, AZ. 09 04.342 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 05.06.2009, S2 406.810-1/2009/2E, (zugestellt am 09.06.2009), gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen hat. Aufschiebende Wirkung wurde in keinem Verfahrensstadium gewährt, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist nicht anhängig.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 05.06.2009, S2 406.810-1/2009/2E, (zugestellt am 09.06.2009), gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen hat. Aufschiebende Wirkung wurde in keinem Verfahrensstadium gewährt, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist nicht anhängig.

5. Aus einem Email der XXXX, FrB, vom 07.03.2011 ergibt sich, dass es die zuständigen Behörden in weiterer Folge verabsäumten, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer - so die Ausführung der Fremdenpolizei in diesem Schreiben - sei in Österreich aufrecht gemeldet und es werde um Mitteilung ersucht, ob das Asylverfahren nunmehr wieder aufgenommen werde.5. Aus einem Email der römisch 40 , FrB, vom 07.03.2011 ergibt sich, dass es die zuständigen Behörden in weiterer Folge verabsäumten, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer - so die Ausführung der Fremdenpolizei in diesem Schreiben - sei in Österreich aufrecht gemeldet und es werde um Mitteilung ersucht, ob das Asylverfahren nunmehr wieder aufgenommen werde.

II. Aufgrund dieses Verfahrensstandes behob der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 17.05.2011, Zl. S2 406.810-1/2009/6E, das unter Punkt I.4. angeführte zurückweisende hg. Erkenntnis vom 05.06.2009 und führte begründend Folgendes wörtlich aus:römisch zwei. Aufgrund dieses Verfahrensstandes behob der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 17.05.2011, Zl. S2 406.810-1/2009/6E, das unter Punkt römisch eins.4. angeführte zurückweisende hg. Erkenntnis vom 05.06.2009 und führte begründend Folgendes wörtlich aus:

"1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1 Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.2.1 Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende Bestimmung ist im AsylG 2005 nicht enthalten.Eine dem Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 entsprechende Bestimmung ist im AsylG 2005 nicht enthalten.

Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.2. Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:

Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich § 5a Abs. 3 AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen. In den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.Die Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin römisch zwei für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen. In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach Paragraph 5, von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. § 5 AsylG iVm Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO nunmehr Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin II-VO nunmehr Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Das den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist daher aufzuheben."

III. Der Asylgerichtshof hat über die - nach amtswegiger Aufhebung des zurückweisenden hg. Erkenntnisses vom 05.06.2009, GZ. S2 406.810-1/2009/2E, nunmehr wieder offenen Beschwerde - erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über die - nach amtswegiger Aufhebung des zurückweisenden hg. Erkenntnisses vom 05.06.2009, GZ. S2 406.810-1/2009/2E, nunmehr wieder offenen Beschwerde - erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Asylgerichtshof legt der gegenständlichen Entscheidung vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensablaufes (siehe oben Punkt I.) die oben unter Punkt II. dargestellte Rechtsauffassung zugrunde.Der Asylgerichtshof legt der gegenständlichen Entscheidung vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensablaufes (siehe oben Punkt römisch eins.) die oben unter Punkt römisch zwei. dargestellte Rechtsauffassung zugrunde.

Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß § 5 AsylG iVm Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO nunmehr Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig geworden ist, weswegen in Ansehung der Beschwerde nunmehr spruchgemäß zu entscheiden war.Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin II-VO nunmehr Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig geworden ist, weswegen in Ansehung der Beschwerde nunmehr spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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