Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 418.662-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, GZ 11 02.686-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, GZ 11 02.686-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2011 von einer Polizeistreife als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug kontrolliert. In der Folge brachte der Beschwerdeführer dann am 20.03.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX (gemeint: XXXX) in Tunesien geboren und habe dort von 1992 bis 1996 die Grundschule besucht und zuletzt von 2000 bis 2002 als Maler und Anstreicher gearbeitet. Er leide an Epilepsie. Sein Vater sei im Jahr 1990 und seine Mutter 2008 verstorben. Er habe vor circa einer Woche Tunesien von XXXX aus mit einem LKW verlassen. Insgesamt sei er mit drei verschiedenen LKWs gefahren, bis er in Graz angekommen sei. Zusammen mit einem Algerier sei er von dort mit einem PKW nach Wien gefahren. Er wisse nicht, wann und wo seine Einreise in die EU erfolgt sei. Sein Nachbar habe die Reise organisiert, er könne den Namen des Nachbarn jedoch nicht nennen. Er habe dafür ein Video- und ein Fernsehgerät bezahlt. Als Fluchtgrund führte er an, dass Plünderer sein Haus und seine Einrichtung geplündert hätten. Sie hätten ihn auch geschlagen. Die Sicherheitslage in Tunesien sei sehr schlecht, es gebe keine Ordnung. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) in Tunesien geboren und habe dort von 1992 bis 1996 die Grundschule besucht und zuletzt von 2000 bis 2002 als Maler und Anstreicher gearbeitet. Er leide an Epilepsie. Sein Vater sei im Jahr 1990 und seine Mutter 2008 verstorben. Er habe vor circa einer Woche Tunesien von römisch 40 aus mit einem LKW verlassen. Insgesamt sei er mit drei verschiedenen LKWs gefahren, bis er in Graz angekommen sei. Zusammen mit einem Algerier sei er von dort mit einem PKW nach Wien gefahren. Er wisse nicht, wann und wo seine Einreise in die EU erfolgt sei. Sein Nachbar habe die Reise organisiert, er könne den Namen des Nachbarn jedoch nicht nennen. Er habe dafür ein Video- und ein Fernsehgerät bezahlt. Als Fluchtgrund führte er an, dass Plünderer sein Haus und seine Einrichtung geplündert hätten. Sie hätten ihn auch geschlagen. Die Sicherheitslage in Tunesien sei sehr schlecht, es gebe keine Ordnung. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er habe in Österreich keine Verwandten und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe keine Dokumente, die er vorlegen wolle. Seinen Personalausweis habe er in der Heimat, seinen Reisepass habe er in Tunesien verloren und eine Geburtsurkunde besitze er nicht. Er sei ledig und gehöre zur Volksgruppe der Araber. Sein Vater sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei und seine Mutter sei ebenfalls bereits verstorben. Ein Bruder sei verschollen und ein weiterer Bruder lebe noch im Heimatland. Er habe noch einige Halbschwestern, jedoch wisse er nicht, wie viele es seien, und er pflege zu diesen auch keinen Kontakt. Er habe in Tunesien niemanden. Bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. Er habe keine Familienangehörigen außerhalb des Herkunftsstaates. Im Heimatland habe er den Beruf eines Malers und Anstreichers gelernt. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und drei Jahre gearbeitet. Nach der Revolution habe er jedoch aufgehört zu arbeiten. In seinem Heimatort habe er keine Miete zahlen müssen, weil er in einer Art Eigentumshaus gewohnt habe. Zu seiner Reiseroute befragt, führte er an, dass er zehn Tage unterwegs gewesen sowie mit drei verschiedenen LKWs gefahren sei. In Graz habe er einen Algerier kennengelernt, mit dem er gemeinsam nach Wien gefahren sei. Sein Nachbar XXXX habe die Reise organisiert. Er wisse nicht, wie viel sein Nachbar bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe Tunesien verlassen, weil ihm eine Bande alles weggenommen habe. Es habe keine Polizei und keine Sicherheitskräfte gegeben. Die Bande habe drei Leute in seinem Bezirk getötet. Es gebe keinen Schutz. Fast jeden Tag sei seine Wohnung geplündert worden. Man habe ihn auch geschlagen, worauf er sich drei Tage im Spital aufgehalten habe. Genauer befragt nach den Überfällen, gab der Beschwerdeführer an, dass es insgesamt drei Überfälle gegeben habe, und zwar von jeweils verschiedenen Banden. Beim dritten Mal habe die Bande nichts mehr gefunden und hätten sie den Beschwerdeführer schwer geschlagen, sodass ihn sein Onkel XXXX ins Spital habe bringen müssen. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht bleiben könne. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil man ihn dort ausgelacht hätte, dass er zu schwach sei. Auf Vorhalt mehrerer Widersprüche gab der Beschwerdeführer zu der Frage, ob er wegen der Arbeit oder wegen der Plünderungen ausgereist sei, an, dass er nicht wisse, warum er hier sei. Auf Nachfrage, weshalb er dann einen Asylantrag gestellt habe, brachte er vor, er sei Mitglied der Regierungspartei gewesen. Aus diesem Grund hätten ihn die Mitglieder der Revolution umbringen wollen. Er sei seit sechs Jahren Mitglied der Regierungspartei. Diese Partei heiße "XXXX" und XXXX sei der Vorsitzende. Auf Vorhalt, dass der korrekte Name der Partei "XXXX" laute und XXXX nicht der Vorsitzende sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX lediglich ein Sprengel-Vorsitzender sei und er die Abkürzung der Partei angegeben habe. Wie der Vorsitzende heiße, wisse er nicht. Zudem sei er gar kein Mitglied, sondern lediglich Gebäudewachmann einer Parteizweigstelle in der Nacht gewesen und habe dafür Geld und Essen bekommen. Er könne jedoch auch nicht angeben, wie lange er diese Tätigkeit ausgeübt habe. Er glaube, dass er Regierungsleute des alten Systems als Mitglieder der Banden wiedererkannt habe. Es handle sich aber lediglich um eine Vermutung, dass er wegen der Partei Probleme gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nicht einheitlich angeben könne, wann die Plünderungen stattgefunden hätten, antwortete dieser, dass er sich mit der Zeitspanne geirrt habe. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er den Tod. Er wolle nicht nach Tunesien.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er habe in Österreich keine Verwandten und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe keine Dokumente, die er vorlegen wolle. Seinen Personalausweis habe er in der Heimat, seinen Reisepass habe er in Tunesien verloren und eine Geburtsurkunde besitze er nicht. Er sei ledig und gehöre zur Volksgruppe der Araber. Sein Vater sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei und seine Mutter sei ebenfalls bereits verstorben. Ein Bruder sei verschollen und ein weiterer Bruder lebe noch im Heimatland. Er habe noch einige Halbschwestern, jedoch wisse er nicht, wie viele es seien, und er pflege zu diesen auch keinen Kontakt. Er habe in Tunesien niemanden. Bis zu seiner Ausreise habe er in römisch 40 gelebt. Er habe keine Familienangehörigen außerhalb des Herkunftsstaates. Im Heimatland habe er den Beruf eines Malers und Anstreichers gelernt. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und drei Jahre gearbeitet. Nach der Revolution habe er jedoch aufgehört zu arbeiten. In seinem Heimatort habe er keine Miete zahlen müssen, weil er in einer Art Eigentumshaus gewohnt habe. Zu seiner Reiseroute befragt, führte er an, dass er zehn Tage unterwegs gewesen sowie mit drei verschiedenen LKWs gefahren sei. In Graz habe er einen Algerier kennengelernt, mit dem er gemeinsam nach Wien gefahren sei. Sein Nachbar römisch 40 habe die Reise organisiert. Er wisse nicht, wie viel sein Nachbar bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe Tunesien verlassen, weil ihm eine Bande alles weggenommen habe. Es habe keine Polizei und keine Sicherheitskräfte gegeben. Die Bande habe drei Leute in seinem Bezirk getötet. Es gebe keinen Schutz. Fast jeden Tag sei seine Wohnung geplündert worden. Man habe ihn auch geschlagen, worauf er sich drei Tage im Spital aufgehalten habe. Genauer befragt nach den Überfällen, gab der Beschwerdeführer an, dass es insgesamt drei Überfälle gegeben habe, und zwar von jeweils verschiedenen Banden. Beim dritten Mal habe die Bande nichts mehr gefunden und hätten sie den Beschwerdeführer schwer geschlagen, sodass ihn sein Onkel römisch 40 ins Spital habe bringen müssen. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht bleiben könne. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil man ihn dort ausgelacht hätte, dass er zu schwach sei. Auf Vorhalt mehrerer Widersprüche gab der Beschwerdeführer zu der Frage, ob er wegen der Arbeit oder wegen der Plünderungen ausgereist sei, an, dass er nicht wisse, warum er hier sei. Auf Nachfrage, weshalb er dann einen Asylantrag gestellt habe, brachte er vor, er sei Mitglied der Regierungspartei gewesen. Aus diesem Grund hätten ihn die Mitglieder der Revolution umbringen wollen. Er sei seit sechs Jahren Mitglied der Regierungspartei. Diese Partei heiße "XXXX" und römisch 40 sei der Vorsitzende. Auf Vorhalt, dass der korrekte Name der Partei "XXXX" laute und römisch 40 nicht der Vorsitzende sei, gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 lediglich ein Sprengel-Vorsitzender sei und er die Abkürzung der Partei angegeben habe. Wie der Vorsitzende heiße, wisse er nicht. Zudem sei er gar kein Mitglied, sondern lediglich Gebäudewachmann einer Parteizweigstelle in der Nacht gewesen und habe dafür Geld und Essen bekommen. Er könne jedoch auch nicht angeben, wie lange er diese Tätigkeit ausgeübt habe. Er glaube, dass er Regierungsleute des alten Systems als Mitglieder der Banden wiedererkannt habe. Es handle sich aber lediglich um eine Vermutung, dass er wegen der Partei Probleme gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nicht einheitlich angeben könne, wann die Plünderungen stattgefunden hätten, antwortete dieser, dass er sich mit der Zeitspanne geirrt habe. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er den Tod. Er wolle nicht nach Tunesien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Mit dem Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Mit dem Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und keinesfalls nachvollziehbar seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens begründet.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und keinesfalls nachvollziehbar seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens begründet.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tunesien, insbesondere zur politischen Lage, zu den Menschenrechten, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz sowie zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgung. Demnach ist in Tunesien insbesondere die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, weil die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen seien. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei falsch protokolliert worden, dieser sei am XXXX geboren. Auch sei das Vorbringen vom Dolmetscher nicht übersetzt und daher nicht protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer schwerster Epileptiker sei. Die Sicherheitslage in Tunesien sei weiterhin nicht stabil. Mit gewalttätigen Auseinandersetzungen sei weiterhin zu rechnen. Außerdem wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, weil die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen seien. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei falsch protokolliert worden, dieser sei am römisch 40 geboren. Auch sei das Vorbringen vom Dolmetscher nicht übersetzt und daher nicht protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer schwerster Epileptiker sei. Die Sicherheitslage in Tunesien sei weiterhin nicht stabil. Mit gewalttätigen Auseinandersetzungen sei weiterhin zu rechnen. Außerdem wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 04.04.2011 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei des gestürzten Diktators Ben Ali sei und einen Parteiausweis nachreichen werde. Des Weiteren sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, weil festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keine näheren Familienangehörigen in Österreich habe. Dies sei jedoch nicht zutreffend, der Beschwerdeführer habe vielmehr zwei Brüder in Österreich, die österreichische Staatsbürger seien und sich um den Beschwerdeführer kümmern würden. Schließlich wurde der Antrag auf Einholung eines Gutachtens des UNHCR gestellt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.04.2011 wurde im gegenständlichen Fall antragsgemäß ein Rechtsberater bestellt.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.04.2011 wurden mehrere Urkunden zum Beweis dafür vorgelegt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei des gestürzten Diktators Ben Ali gewesen sei, weshalb er nunmehr verfolgt werde, und es wurden die bisher gestellten Anträge wiederholt. In zwei mit 25.10.2006 datierten "Bestätigungen" des XXXX (Koordinationskomitee XXXX, Universität XXXX) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der XXXX des XXXX in der Liste aus dem Jahr 2006 eingetragen ist bzw. dass diesem für seine Arbeit im Präsidentschaftswahlkampf der Dank ausgesprochen wird. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer eine im April 2011 vom Standesamt XXXX ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum XXXX.Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.04.2011 wurden mehrere Urkunden zum Beweis dafür vorgelegt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei des gestürzten Diktators Ben Ali gewesen sei, weshalb er nunmehr verfolgt werde, und es wurden die bisher gestellten Anträge wiederholt. In zwei mit 25.10.2006 datierten "Bestätigungen" des römisch 40 (Koordinationskomitee römisch 40 , Universität römisch 40 ) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der römisch 40 des römisch 40 in der Liste aus dem Jahr 2006 eingetragen ist bzw. dass diesem für seine Arbeit im Präsidentschaftswahlkampf der Dank ausgesprochen wird. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer eine im April 2011 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum römisch 40 .
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus XXXX. Er besuchte vier Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer lernte in der Folge den Beruf des Malers und Anstreichers und übte diesen Beruf drei Jahre bis zum Beginn der Revolution im Februar 2011 aus. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus römisch 40 . Er besuchte vier Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer lernte in der Folge den Beruf des Malers und Anstreichers und übte diesen Beruf drei Jahre bis zum Beginn der Revolution im Februar 2011 aus. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch Räuberbanden wegen seiner Tätigkeit für die Partei des gestürzten Diktators Ben Ali, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in wesentlichen Punkten inhaltlich unplausibel und widersprüchlich. Er wechselte während des Verfahrens seinen angegebenen Fluchtgrund aus, war aber jeweils auf zahlreiche Nachfragen nicht in der Lage, ein konsistentes und detailliertes Vorbringen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer erwies sich bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig, dass er bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme jeweils sein Geburtsdatum mit XXXX angab, später jedoch eine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum XXXX vorlegte. Ein Schreibfehler ist nicht anzunehmen, weil das Geburtdatum mehrfach angegeben wurde und außerdem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptete, sein Vater sei im Jahr 1990, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei, verstorben. Weiters zählte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Verwaltungsverfahren seine Familienangehörigen auf und erklärte, er habe keine Verwandten in Österreich, während er in der Beschwerde behauptete, zwei seiner Brüder leben in Österreich und seien österreichische Staatsbürger, ohne freilich deren Namen, Geburtsdaten oder Wohnsitz anzugeben.Der Beschwerdeführer erwies sich bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig, dass er bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme jeweils sein Geburtsdatum mit römisch 40 angab, später jedoch eine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum römisch 40 vorlegte. Ein Schreibfehler ist nicht anzunehmen, weil das Geburtdatum mehrfach angegeben wurde und außerdem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptete, sein Vater sei im Jahr 1990, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei, verstorben. Weiters zählte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Verwaltungsverfahren seine Familienangehörigen auf und erklärte, er habe keine Verwandten in Österreich, während er in der Beschwerde behauptete, zwei seiner Brüder leben in Österreich und seien österreichische Staatsbürger, ohne freilich deren Namen, Geburtsdaten oder Wohnsitz anzugeben.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erscheinen nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch an, dass er Tunesien verlassen habe, weil Plünderer sein Haus geplündert und ihn geschlagen hätten; die Sicherheitslage sei in Tunesien schlecht. Bei seiner ausführlichen Einvernahme war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, diese angeblichen Vorfälle gleichbleibend darzustellen, sondern widersprach sich hinsichtlich der diesbezüglichen Zeitangaben und Geschehensabläufe. So gab er zu Beginn noch an, dass es jeden Tag zu Plünderungen gekommen sei. In einer späteren Aussage reduzierte er die Überfälle auf drei Vorfälle und zuletzt behauptete er wiederum, dass es nur zwei Plünderungen gegeben habe. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Erklärungen angeben. Vielmehr versuchte er nun erstmals, auf einen anderen Fluchtgrund auszuweichen, nämlich dass er seit sechs Jahren Mitglied der Regierungspartei sei und die Mitglieder der Revolution versucht hätten, ihn umzubringen. Zuletzt behauptete er zu diesem Punkt wiederum, dass Sicherheitskräfte des alten System bei diesen Banden sein könnten. Es handle sich aber lediglich um eine Vermutung, dass er wegen der Partei Probleme gehabt habe.
Doch auch zu der genannten Partei konnte der Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen. Er war nicht in der Lage, den gesamten Namen der Partei oder den Namen des Vorsitzenden zu nennen, und versuchte in der Folge, seine Unwissenheit damit zu erklären, dass er gar kein Parteimitglied, sondern ein Gebäudewachmann bei einer Parteizweigstelle gewesen sei. Aber auch in diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht näher angeben, in welchem Zeitraum er dort gearbeitet habe. Somit blieb letztlich auch dieser ausgewechselte Fluchtgrund unplausibel und in keiner Weise nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungssituation in seinem Heimatland nicht glaubwürdig darstellen, sodass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Urkunden vermögen keine Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens zu indizieren. Der Beschwerdeführer legte nun zwei Bestätigungen des XXXX aus dem Jahr 2006 über seine Mitarbeit im Wahlkampf sowie eine Geburtskurkunde mit dem Geburtsdatum XXXX vor. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärte, er sei kein Parteimitglied, erscheinen die nun vorgelegten Urkunden unplausibel und fragwürdig. Zudem gab der Beschwerdeführer noch im Rahmen seiner Einvernahme vom 22.03.2011 an, dass er keine Beweismittel vorlegen könne bzw. dass er am XXXX geboren sei. Wie der Beschwerdeführer nun plötzlich zu diesen Schreiben gelangt ist, kann der Asylgerichtshof ebenfalls nicht nachvollziehen, weshalb der wahre Ursprung dieser Dokumente ungewiss bleibt. Jedenfalls kann auch diesen vorgelegten Dokumenten gar nicht entnommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht.Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Urkunden vermögen keine Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens zu indizieren. Der Beschwerdeführer legte nun zwei Bestätigungen des römisch 40 aus dem Jahr 2006 über seine Mitarbeit im Wahlkampf sowie eine Geburtskurkunde mit dem Geburtsdatum römisch 40 vor. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärte, er sei kein Parteimitglied, erscheinen die nun vorgelegten Urkunden unplausibel und fragwürdig. Zudem gab der Beschwerdeführer noch im Rahmen seiner Einvernahme vom 22.03.2011 an, dass er keine Beweismittel vorlegen könne bzw. dass er am römisch 40 geboren sei. Wie der Beschwerdeführer nun plötzlich zu diesen Schreiben gelangt ist, kann der Asylgerichtshof ebenfalls nicht nachvollziehen, weshalb der wahre Ursprung dieser Dokumente ungewiss bleibt. Jedenfalls kann auch diesen vorgelegten Dokumenten gar nicht entnommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht.
Vor allem aber gibt es keinerlei Berichte zu Tunesien, wonach ein einfaches Mitglied der früheren Regierungspartei bzw. ein Gebäudewachmann einer Parteizweigstelle dieser Partei nun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens des neuen Regimes zu befürchten hätte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen blieb unsubstanziiert. Somit könnte auch im Fall der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente damit keine relevante Gefahr für den Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Tunesien die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung, sodass er in Tunesien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Der Beschwerdebehauptung, wonach das Geburtsjahr des Beschwerdeführers falsch protokolliert worden sei, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sehr ausführlich zu allen maßgeblichen Umständen und gab diesem die Möglichkeit, die Niederschriften auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Ergänzungen oder Berichtigungen wurden vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht verlangt. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften mit seiner Unterschrift.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Dies ergibt sich aufgrund seiner Aussagen im Rahmen seiner Einvernahmen. Seine Beschwerdebehauptung, er habe in Österreich zwei Brüder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die sich um ihn kümmern würden, blieb unsubstanziiert und unglaubwürdig.
Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:
Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am 19.01.2011 abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.
Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, konnte von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden. Tunesien besitzt eine ausgeprägte Mittelschicht, der nach neueren Schätzungen 55 Prozent der Bevölkerung zugerechnet werden können. Ferner besitzen 80 Prozent der Bevölkerung Wohneigentum. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit ist vordringlich. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten, wie etwa die Berber, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Die medizinische Versorgung inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, das heißt es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch psychische Behandlung ist in Tunesien möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.
Die Feststellungen zur Lage in Tunesien stützen sich auf folgende Länderberichte: deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, Stand Februar 2011; deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011; BMeiA: Reiseinformation Tunesien, 16.02.2011; Infotunisie.com: Levée du couvre feu et maintien de l'état d'urgence, 15.02.2011; Sueddeutsche.de:
Vollmachten für tunesischen Übergangspräsidenten, 10.02.2011;
Faz.net: Regierung blockiert Ben Alis RCD-Partei, 06.02.2011; BBC
News: Tunisian Islamist leader Rachid Ghannouchi returns home, 30.01.2011; Die Presse: Tunesische Regierung lässt islamistische Gruppe zu, 20.01.2011; U.S. Department of State: Tunisia - Country Specific Information, 26.08.2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Tunesien - Wirtschaft, Stand August 2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: Juli 2010, 15.07.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Tunesien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wurde Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall bracht der Beschwerdeführer vor, er leide an schwerster Epilepsie. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Befunde legte er nicht vor.
Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Tunesien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den behaupteten Beschwerden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten auch in Tunesien erfolgen.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Tunesien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den behaupteten Beschwerden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten auch in Tunesien erfolgen.
Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigte auch in seiner jüngsten Entscheidung im Zusammenhang mit der Abschiebung einer kranken Person seine diesbezügliche Auslegung des Art. 3 EMRK (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigte auch in seiner jüngsten Entscheidung im Zusammenhang mit der Abschiebung einer kranken Person seine diesbezügliche Auslegung des Artikel 3, EMRK (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):
"44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125)."44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125).
45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3, zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).
...
48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Artikel 3, EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Artikel 3, EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).
49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Art. 3 verstoßen würde.49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Artikel 3, verstoßen würde.
50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).
51. Die Frage ist also, ob der vorliegende Fall so außergewöhnlich ist, dass die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind.
...
60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).
61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Art. 8 EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Artikel 8, EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.
62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."
In dem vorliegenden vom Asylgerichtshof zu beurteilenden Fall behauptete der Beschwerdeführer, er leide an schwerster Epilepsie und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Somit handelt es sich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keineswegs um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens seine Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert waren.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Tunesien, reiste erst im März 2011 illegal nach Österreich ein, stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des NAG keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren. Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken. Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass auch ein Aufenthalt von zwei Brüdern des Beschwerdeführers in Österreich mangels einer hinreichend intensiven Nahebeziehung kein schützenswertes Familienleben unter erwachsenen Verwandten darstellen würde.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Dies geht bereits aus seinen widersprüchlichen Aussagen hervor und der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, bei seinen Einvernahmen die aufgetretenen Widersprüche aufzuklären. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 lit. g Verfahrensrichtlinie vor.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Dies geht bereits aus seinen widersprüchlichen Aussagen hervor und der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, bei seinen Einvernahmen die aufgetretenen Widersprüche aufzuklären. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 4, Litera g, Verfahrensrichtlinie vor.
Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011