Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 418.472-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, GZ 11 02.029-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, GZ 11 02.029-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2011 in Wien von einem Polizeibeamten angehalten und festgenommen, weil er sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhielt, wobei er seine Identität mit XXXX in XXXX, staatenlos (Palästina), angab. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.02.2011 im Polizeianhaltezentrum den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2011 in Wien von einem Polizeibeamten angehalten und festgenommen, weil er sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhielt, wobei er seine Identität mit römisch 40 in römisch 40 , staatenlos (Palästina), angab. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.02.2011 im Polizeianhaltezentrum den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit berichtigen wolle. Er habe falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, weil er sich gefürchtet habe. Er sei am XXXX geboren, heiße XXXX und sei tunesischer Staatsbürger. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in XXXX besucht und sei dann drei Jahre auf die Universität in XXXX gegangen. Zuletzt habe er im Heimatland als Elektriker gearbeitet. Er habe keine Beschwerden und leide an keinen Krankheiten. Seine Mutter und seine sechs Geschwister würden noch im Heimatland leben. Er sei am 15.12.2010 aus seinem Heimatland mit dem Flugzeug legal nach Istanbul ausgereist. Seinen Reisepass habe er in Istanbul verloren. Den Verlust habe er jedoch nicht gemeldet. In Istanbul habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn bis zur Grenze nach Griechenland gebracht habe. Von dort sei er über Serbien nach Mailand gefahren. Dann sei er mit Hilfe eines Freundes zur österreichischen Grenze gebracht worden und habe dort einen Zug nach Wien bestiegen. Vor drei Tagen sei er in Wien angekommen und habe bis zu seiner Festnahme auf der Straße gelebt. In Griechenland habe er sich zwölf Tage lang aufgehalten, in Italien lediglich ein paar Tage. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in seiner Heimat keine Arbeit und kein Geld habe, um weiterstudieren zu können. Deshalb sei er nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten und zu studieren. Für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte er, keine Arbeit zu finden.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit berichtigen wolle. Er habe falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, weil er sich gefürchtet habe. Er sei am römisch 40 geboren, heiße römisch 40 und sei tunesischer Staatsbürger. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht und sei dann drei Jahre auf die Universität in römisch 40 gegangen. Zuletzt habe er im Heimatland als Elektriker gearbeitet. Er habe keine Beschwerden und leide an keinen Krankheiten. Seine Mutter und seine sechs Geschwister würden noch im Heimatland leben. Er sei am 15.12.2010 aus seinem Heimatland mit dem Flugzeug legal nach Istanbul ausgereist. Seinen Reisepass habe er in Istanbul verloren. Den Verlust habe er jedoch nicht gemeldet. In Istanbul habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn bis zur Grenze nach Griechenland gebracht habe. Von dort sei er über Serbien nach Mailand gefahren. Dann sei er mit Hilfe eines Freundes zur österreichischen Grenze gebracht worden und habe dort einen Zug nach Wien bestiegen. Vor drei Tagen sei er in Wien angekommen und habe bis zu seiner Festnahme auf der Straße gelebt. In Griechenland habe er sich zwölf Tage lang aufgehalten, in Italien lediglich ein paar Tage. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in seiner Heimat keine Arbeit und kein Geld habe, um weiterstudieren zu können. Deshalb sei er nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten und zu studieren. Für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte er, keine Arbeit zu finden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er heiße XXXX und sei am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er sei ledig und habe zuletzt in Tunis gelebt, wo er eine Mietwohnung gehabt habe. Er habe in XXXX die Grundschule und die Hauptschule besucht und im Jahr 2001 die Matura abgelegt. Er sei danach nach Monastir gezogen, um dort zu studieren, jedoch hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt, weshalb er sein Studium abgebrochen habe. Im Jahr 2003 sei er nach XXXX übersiedelt. Dort habe er zwei Jahre eine Höhere Technische Lehranstalt besucht. Von 2005 bis 2007 sei er Gelegenheitsarbeiten als Elektriker nachgegangen. Weil er keine ordentliche Arbeit mehr gefunden habe, sei er nach Tunis gegangen und habe dort in einer Mietwohnung gelebt. Nachdem er auch dort keine Arbeit mehr gehabt habe, sei er im April 2010 für sieben Monate nach Libyen übersiedelt. Am 08.12.2010 sei er nach Tunis zurückgekehrt und am 15.12.2010 nach Istanbul geflogen. Dort habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn über Griechenland, Serbien und Italien nach Österreich gebracht habe. In Österreich sei er am 25.02.2011 angekommen. Eigentlich habe er nach Frankreich gewollt, um dort zu arbeiten und zu studieren. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er von der Polizei festgenommen worden sei. Er habe nicht in Schubhaft kommen wollen. Dies sei der einzige Grund, warum er einen Asylantrag gestellt habe. Für die Reise nach Österreich habe er insgesamt 670 EUR bezahlt. In der Türkei habe er sich zehn Tage lang aufgehalten, jedoch keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Frankreich habe reisen wollen. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, weil dort eine Flüchtlingswelle gewesen sei und die Asylwerber nicht gut behandelt würden. Im Heimatland würden seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern leben. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihnen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und er habe hier einen Freund aus Tunesien. Dieser sei jedoch gerade auf Urlaub und er wisse nicht, wann dieser zurückkomme. Zuletzt führte der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2001 Sympathisant einer Studentenunion gewesen sei und dadurch seinen Studienplatz verloren habe. Er sei auch ein paar Mal festgenommen worden und im Gefängnis gewesen. Die Sicherheitskräfte der Universität und andere Leute hätten ihn 2003 verdächtigt, Islamist zu sein. Aus diesem Grund habe er auch keine Arbeit bekommen. Des Weiteren habe er in Tunis im September 2009 ein Mädchen kennengelernt, mit dem er Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihre Eltern hätten ihn deshalb bedroht, weshalb er nach Libyen gegangen sei. Das sei der Grund, warum er Tunesien verlassen habe. Für den Fall einer Rückkehr glaube der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit den Eltern des Mädchens bekommen könnte. Das Mädchen wohne in Tunis. Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Tunesien gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts vorzubringen habe.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er sei ledig und habe zuletzt in Tunis gelebt, wo er eine Mietwohnung gehabt habe. Er habe in römisch 40 die Grundschule und die Hauptschule besucht und im Jahr 2001 die Matura abgelegt. Er sei danach nach Monastir gezogen, um dort zu studieren, jedoch hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt, weshalb er sein Studium abgebrochen habe. Im Jahr 2003 sei er nach römisch 40 übersiedelt. Dort habe er zwei Jahre eine Höhere Technische Lehranstalt besucht. Von 2005 bis 2007 sei er Gelegenheitsarbeiten als Elektriker nachgegangen. Weil er keine ordentliche Arbeit mehr gefunden habe, sei er nach Tunis gegangen und habe dort in einer Mietwohnung gelebt. Nachdem er auch dort keine Arbeit mehr gehabt habe, sei er im April 2010 für sieben Monate nach Libyen übersiedelt. Am 08.12.2010 sei er nach Tunis zurückgekehrt und am 15.12.2010 nach Istanbul geflogen. Dort habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn über Griechenland, Serbien und Italien nach Österreich gebracht habe. In Österreich sei er am 25.02.2011 angekommen. Eigentlich habe er nach Frankreich gewollt, um dort zu arbeiten und zu studieren. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er von der Polizei festgenommen worden sei. Er habe nicht in Schubhaft kommen wollen. Dies sei der einzige Grund, warum er einen Asylantrag gestellt habe. Für die Reise nach Österreich habe er insgesamt 670 EUR bezahlt. In der Türkei habe er sich zehn Tage lang aufgehalten, jedoch keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Frankreich habe reisen wollen. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, weil dort eine Flüchtlingswelle gewesen sei und die Asylwerber nicht gut behandelt würden. Im Heimatland würden seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern leben. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihnen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und er habe hier einen Freund aus Tunesien. Dieser sei jedoch gerade auf Urlaub und er wisse nicht, wann dieser zurückkomme. Zuletzt führte der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2001 Sympathisant einer Studentenunion gewesen sei und dadurch seinen Studienplatz verloren habe. Er sei auch ein paar Mal festgenommen worden und im Gefängnis gewesen. Die Sicherheitskräfte der Universität und andere Leute hätten ihn 2003 verdächtigt, Islamist zu sein. Aus diesem Grund habe er auch keine Arbeit bekommen. Des Weiteren habe er in Tunis im September 2009 ein Mädchen kennengelernt, mit dem er Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihre Eltern hätten ihn deshalb bedroht, weshalb er nach Libyen gegangen sei. Das sei der Grund, warum er Tunesien verlassen habe. Für den Fall einer Rückkehr glaube der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit den Eltern des Mädchens bekommen könnte. Das Mädchen wohne in Tunis. Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Tunesien gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts vorzubringen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Mit dem Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Mit dem Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die am Rande erwähnten Behauptungen, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung, weil er als Islamist gelte bzw. eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, in keiner Weise einen Grund für das Verlassen von Tunesien darstellten und die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Es könne darüber hinaus weder ein zeitlicher noch ein ursächlicher Zusammenhang mit den behaupteten Gründen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich deshalb gestellt, um aus der Schubhaft freizukommen. Sein Antrag sei sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch in der Einvernahme ursprünglich damit begründet worden, dass er nach Frankreich gewollt habe, um dort Arbeit zu finden und sein Studium zu absolvieren. Weitere Probleme habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den weiteren Sachverhalt erst nachgeschoben habe, vermittle den Eindruck, dass es sich dabei nicht um den Beweggrund für das Verlassen aus Tunesien handle. Auch eine Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit liege nicht vor. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden und Gerichte in seiner Heimatregion nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin in Tunesien seinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Das Bundesasylamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und den Asylantrag in Österreich nur zur Legalisierung seines Aufenthaltes gestellt habe. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerten privaten Bindungen. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen, weil offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die am Rande erwähnten Behauptungen, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung, weil er als Islamist gelte bzw. eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, in keiner Weise einen Grund für das Verlassen von Tunesien darstellten und die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Es könne darüber hinaus weder ein zeitlicher noch ein ursächlicher Zusammenhang mit den behaupteten Gründen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich deshalb gestellt, um aus der Schubhaft freizukommen. Sein Antrag sei sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch in der Einvernahme ursprünglich damit begründet worden, dass er nach Frankreich gewollt habe, um dort Arbeit zu finden und sein Studium zu absolvieren. Weitere Probleme habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den weiteren Sachverhalt erst nachgeschoben habe, vermittle den Eindruck, dass es sich dabei nicht um den Beweggrund für das Verlassen aus Tunesien handle. Auch eine Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit liege nicht vor. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden und Gerichte in seiner Heimatregion nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin in Tunesien seinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Das Bundesasylamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und den Asylantrag in Österreich nur zur Legalisierung seines Aufenthaltes gestellt habe. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerten privaten Bindungen. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen, weil offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tunesien, insbesondere zur politischen Lage, zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden sowie zur Grundversorgung. Demnach ist in Tunesien insbesondere die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung und Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. von einstweiligem Rechtsschutz im unionsrechtlichen Sinn, weil dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK drohe. Des Weiteren beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters. Zudem habe das Bundesasylamt die Angaben über seine politische Vergangenheit und die ihm drohende Verfolgung aufgrund der Beziehung zu einer Frau keiner näheren inhaltlichen Würdigung unterzogen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung und Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. von einstweiligem Rechtsschutz im unionsrechtlichen Sinn, weil dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK drohe. Des Weiteren beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters. Zudem habe das Bundesasylamt die Angaben über seine politische Vergangenheit und die ihm drohende Verfolgung aufgrund der Beziehung zu einer Frau keiner näheren inhaltlichen Würdigung unterzogen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.03.2011 wurde im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus der Stadt XXXX, wo er zwölf Jahre lang die Grundschule besuchte. Des Weiteren besuchte er die Universität, ohne sein Studium zu beenden. In XXXX absolvierte er zwei Jahre an einer Höheren Technischen Lehranstalt. Der Beschwerdeführer ging im Heimatland Gelegenheitsarbeiten als Elektriker nach. Er ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er zwölf Jahre lang die Grundschule besuchte. Des Weiteren besuchte er die Universität, ohne sein Studium zu beenden. In römisch 40 absolvierte er zwei Jahre an einer Höheren Technischen Lehranstalt. Der Beschwerdeführer ging im Heimatland Gelegenheitsarbeiten als Elektriker nach. Er ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete zuletzt eine Bedrohung seiner Person wegen seiner außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer stellte sich bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig dar, dass er mit einer falschen Identität nach Österreich einreiste und bereits zu Beginn seines Asylverfahrens vor den österreichischen Behörden unterschiedliche Angaben zu seiner Person machte. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer erst nach seiner Festnahme durch die Polizei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er schon einige Zeit in Griechenland und in Italien verbracht, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang erscheint auch seine Aussage, dass er den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nur gestellt habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, nachvollziehbar.
Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführlich darlegte, blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch inhaltlich unplausibel und widersprüchlich. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund ausdrücklich an, er habe seine Heimat verlassen, weil er keine Arbeit und kein Geld gehabt habe, um weiter studieren zu können. Auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2011 brachte er zu Beginn vor, dass er den gegenständlichen Antrag nur gestellt habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Auf die Frage, ob er seinen Angaben noch etwas hinzuzufügen habe, antwortete er mit nein. Vielmehr wiederholte er, dass er Tunesien verlassen habe, weil er in Frankreich arbeiten und studieren wolle. Erst am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nun falle ihm ein, dass er im Jahr 2001 als Sympathisant einer Studentenunion tätig gewesen sei und deshalb seinen Studienplatz und seine Arbeit in Tunesien verloren habe. Dieses Vorbringen erscheint jedoch bereits insofern als unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer selbst anführte, dass er von 2005 bis 2007 Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei und sein Studium abgebrochen habe, weil ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Zu diesem Zeitpunkt erwähnte er jedoch mit keinem Wort, dass er ein Sympathisant einer Studentenunion gewesen sei und deshalb Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bzw. beim Studium bekommen habe. Auch seiner Aussage, er habe eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt und habe nun Angst, von dessen Eltern verfolgt zu werden, kann kein Glauben geschenkt werden. Letztendlich gab er in diesem Zusammenhang an, dass er diese Beziehung im September 2009 geführt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuvor ausführlich vorbrachte, er habe noch bis April 2010 in Tunis gelebt und sei lediglich deshalb nach Libyen übersiedelt, weil er keine Arbeit in Tunis gefunden habe, erscheint seine nunmehr behauptete Angst vor Verfolgung nicht nachvollziehbar, zumal da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Verfolgung oder eine sonstige Bedrohungssituation noch in keiner Weise ins Treffen geführt hatte. Eine konkrete Bedrohungssituation behauptete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gar nicht. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegen eine Verfolgung durch Privatpersonen den Schutz der Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen. Somit war die vorgebrachte Bedrohungssituation dem festgestellten Sachverhalt nicht zu Grunde zu legen.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Tunesien die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung, sodass er in Tunesien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist erst sei Februar 2011 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und brachte weder familiäre Beziehungen noch sonstige private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Sprache. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass ein Freund aus Tunesien im Bundesgebiet lebe. Eine besondere Nahebeziehung zu diesem wurde jedoch nicht einmal behauptet.
Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:
Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am 19.01.2011 abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.
Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, konnte von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden. Tunesien besitzt eine ausgeprägte Mittelschicht, der nach neueren Schätzungen 55 Prozent der Bevölkerung zugerechnet werden können. Ferner besitzen 80 Prozent der Bevölkerung Wohneigentum. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit ist vordringlich. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten, wie etwa die Berber, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Die medizinische Versorgung inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, das heißt es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch psychische Behandlung ist in Tunesien möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.
Die Feststellungen zur Lage in Tunesien stützen sich auf folgende Länderberichte: deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, Stand Februar 2011; deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011; BMeiA: Reiseinformation Tunesien, 16.02.2011; Infotunisie.com: Levée du couvre feu et maintien de l'état d'urgence, 15.02.2011; Sueddeutsche.de:
Vollmachten für tunesischen Übergangspräsidenten, 10.02.2011;
Faz.net: Regierung blockiert Ben Alis RCD-Partei, 06.02.2011; BBC
News: Tunisian Islamist leader Rachid Ghannouchi returns home, 30.01.2011; Die Presse: Tunesische Regierung lässt islamistische Gruppe zu, 20.01.2011; U.S. Department of State: Tunisia - Country Specific Information, 26.08.2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Tunesien - Wirtschaft, Stand August 2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: Juli 2010, 15.07.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Tunesien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Tunesien, reiste erst Ende Februar 2011 illegal nach Österreich ein, stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des NAG keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren. Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen stellt sich, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, als qualifiziert unglaubwürdig dar. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 lit. g Verfahrensrichtlinie vor, dass nämlich das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen stellt sich, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, als qualifiziert unglaubwürdig dar. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 4, Litera g, Verfahrensrichtlinie vor, dass nämlich das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
27.07.2011