Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 410809-1/2010/ E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 06.556-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 06.556-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 3.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 5.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, 1994 geboren zu sein und nicht zu wissen, wie seine Eltern heißen würden. Der Beschwerdeführer habe in China keine Angehörigen und keine fixe Arbeit, weshalb er Geld gestohlen habe, um sich die Ausreise mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft zu finanzieren. Im Falle seiner Rückkehr nach China habe er mit der Inhaftierung zu rechnen, da er nicht wisse, ob bekannt sei, dass er das Geld gestohlen habe.
Am 12.6.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 9.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass er seine Eltern nicht kenne, sondern bei einem alten Mann aufgewachsen sei. Diesen habe er Großvater genannt und sei von ihm geschlagen worden, wenn dieser alkoholisiert gewesen sei. Er sei diesem Mann weggelaufen und habe eine Zeit lang auf der Straße gelebt. In weiterer Folge habe er Arbeit in einer Imbissstube bekommen, wo er auch gewohnt habe; er habe zwar Essen erhalten aber keinen Lohn. Eines Tages habe er zwei Menschen kennengelernt, die für eine christliche Kirche Werbung gemacht hätten. Als eines Tages Gäste in der Imbisstube davon gesprochen hätten, wie man das Land verlassen könne, habe er mit diesen gesprochen und so seine Ausreise arrangiert. Das Geld für die Ausreise habe er zum Teil seinem Arbeitgeber gestohlen und zum Teil von den Christen erhalten.
Vom Bundesasylamt wurde in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. In Beantwortung dieser führte die Staatendokumentation mit einer Anfragebeantwortung vom 11.11.2009 aus, dass nicht registrierte Kinder grundsätzlich keinen Zugang zu öffentlichen Serviceleistungen hätten, eine Adoption nur bis zum 13. Lebensjahr zulässig sei, jedoch seit dem 5.9.2008 eine Registrierung illegal adoptierter Kinder ohne Furcht vor Strafe möglich sei. Weiters könnten Personen, die die chinesische Staatsbürgerschaft besäßen, nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland wieder ein Hukou (=Registrierung des gewöhnlichen Wohnsitzes) erhalten. Auch bestünde für Kinder mit chinesischer Staatsbürgerschaft kein Hindernis beim Zugang zur Bildung, egal ob diese legitim seien oder nicht, soweit diese über ein Hokou verfügen würden, da dieses in Kopie für die Zulassung zu einer Schule vorgelegt werden müsse. Allerdings sei in einigen Gebieten Chinas der Schulbesuch und der Zugang zu medizinischen Leistungen auch ohne Hokou möglich. Zur Situation von Waisenkindern (in China gebe es 21 Millionen Waisenkinder) führt der Bericht aus, dass es in China 100.000 teils private, teils staatliche Waisenhäuser aber auch 150.000 Straßenkinder in den Städten Chinas gebe. Aufnahme könnten Kinder bis zum 18. Lebensjahr finden, danach würden diese bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Der Zustand staatlicher Kinderhäuser sei schlecht, werde aber laufend verbessert. Zur Kinderarbeit wird ausgeführt, dass diese unter 16 Jahren gesetzlich verboten sei, jedoch immer wieder vorkomme; verlässliche Zahlen gebe es keine.
Die Anfragebeantwortung wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 18.11.2009 ebenso vorgehalten wie aktuelle Länderfeststellungen zu China. Auf dieses Parteiengehör erfolgte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.12.2009, erlassen am 18.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege und nicht festgestellt werden könne, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die VR China der Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet sei oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen würde. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.
Mit am 30.12.2009 bei der Behörde per E-Mail eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die Spruchpunkte II und III des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; der Spruchpunkt I blieb unbekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers alleine aus humanitären Erwägungen und aufgrund der einschlägigen Berichte mit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden sei und gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verstoße. Das Bundesasylamt habe im Ermittlungsverfahren und bei der Entscheidung das Wohl des Kindes nicht entsprechend berücksichtigt und es sei nicht darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger in China ganz auf sich alleine gestellt wäre. Die staatlichen Waisenhäuser in China könnten sich nur 10 % der elternlosen Kinder annehmen, die privaten Waisenhäuser seien häufig mangelhaft und korrupt.Mit am 30.12.2009 bei der Behörde per E-Mail eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; der Spruchpunkt römisch eins blieb unbekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers alleine aus humanitären Erwägungen und aufgrund der einschlägigen Berichte mit einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK verbunden sei und gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verstoße. Das Bundesasylamt habe im Ermittlungsverfahren und bei der Entscheidung das Wohl des Kindes nicht entsprechend berücksichtigt und es sei nicht darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger in China ganz auf sich alleine gestellt wäre. Die staatlichen Waisenhäuser in China könnten sich nur 10 % der elternlosen Kinder annehmen, die privaten Waisenhäuser seien häufig mangelhaft und korrupt.
Daher wurde beantragt, den Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten II und III zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren.Daher wurde beantragt, den Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren.
Mit Verfahrensanordnung vom 3.2.2010 wurde dem Magistrat der Stadt XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Äußerung bezüglich der beabsichtigten Bestellung mehrerer Ärzte für eine multifaktorelle Untersuchung gegeben. Mit am 11.2.2010 dem Magistrat der Stadt XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellter Ladung wurde dieser zu einer multifaktorellen Untersuchung zur Altersfeststellung geladen. Mit Schriftsatz vom 9.2.2010 ersuchte das Magistrat der Stadt XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers um Auskunft, warum eine Altersfeststellung notwendig erscheine, zumal auch das Bundesasylamt vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Mit Schriftsatz vom 18.2.2010 teilte das Magistrat der Stadt XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie die Altersfeststellung, die offenbar routinemäßig bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern ohne Papiere durchgeführt werde, als unverhältnismäßig ansehe und daher auf Grund des damit verbundenen Reise- und Zeitaufwandes den Beschwerdeführer nicht den Untersuchungsterminen am 24. und 26.2.2010 zuführen werde. Am 18.2.2010 wurde einem Vertreter der Jugendwohlfahrt XXXX vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes telefonisch die Folgen der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers an der Altersfeststellung im Rahmen der Beweiswürdigung und die Möglichkeit einer polizeilichen Vorführung auseinandergesetzt. Mit Schriftsatz vom 19.2.2010 wiederholte das Magistrat der Stadt XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers die Weigerung, den Beschwerdeführer einer Altersfeststellung zuzuführen.Mit Verfahrensanordnung vom 3.2.2010 wurde dem Magistrat der Stadt römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Äußerung bezüglich der beabsichtigten Bestellung mehrerer Ärzte für eine multifaktorelle Untersuchung gegeben. Mit am 11.2.2010 dem Magistrat der Stadt römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellter Ladung wurde dieser zu einer multifaktorellen Untersuchung zur Altersfeststellung geladen. Mit Schriftsatz vom 9.2.2010 ersuchte das Magistrat der Stadt römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers um Auskunft, warum eine Altersfeststellung notwendig erscheine, zumal auch das Bundesasylamt vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Mit Schriftsatz vom 18.2.2010 teilte das Magistrat der Stadt römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie die Altersfeststellung, die offenbar routinemäßig bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern ohne Papiere durchgeführt werde, als unverhältnismäßig ansehe und daher auf Grund des damit verbundenen Reise- und Zeitaufwandes den Beschwerdeführer nicht den Untersuchungsterminen am 24. und 26.2.2010 zuführen werde. Am 18.2.2010 wurde einem Vertreter der Jugendwohlfahrt römisch 40 vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes telefonisch die Folgen der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers an der Altersfeststellung im Rahmen der Beweiswürdigung und die Möglichkeit einer polizeilichen Vorführung auseinandergesetzt. Mit Schriftsatz vom 19.2.2010 wiederholte das Magistrat der Stadt römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers die Weigerung, den Beschwerdeführer einer Altersfeststellung zuzuführen.
Daher wurde vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes am 20.5.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines länderkundlichen Sachverständigen, einem Sineologen, der bereits seit annähernd 30 Jahren die Volkrepublik China bereist, jahrelang in Peking gewohnt und regelmäßigen Kontakt zu chinesischen Staatsbürgern hat, abgehalten. In dieser wurde die beschwerdeführende Partei zu ihrem Alter, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit befragt. Am Ende der Verhandlung führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer seiner Meinung nach nicht die Pekinger Sprachfärbung aufweise und mit Sicherheit älter als 20 Jahre sei. Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 8.9.2009, 17 P 296/09x, nach dem dem Jugendwohlfahrtsträger Oberösterreich, derzeit vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX, die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen wurde.Daher wurde vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes am 20.5.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines länderkundlichen Sachverständigen, einem Sineologen, der bereits seit annähernd 30 Jahren die Volkrepublik China bereist, jahrelang in Peking gewohnt und regelmäßigen Kontakt zu chinesischen Staatsbürgern hat, abgehalten. In dieser wurde die beschwerdeführende Partei zu ihrem Alter, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit befragt. Am Ende der Verhandlung führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer seiner Meinung nach nicht die Pekinger Sprachfärbung aufweise und mit Sicherheit älter als 20 Jahre sei. Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 8.9.2009, 17 P 296/09x, nach dem dem Jugendwohlfahrtsträger Oberösterreich, derzeit vertreten durch den Magistrat der Stadt römisch 40 , die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen wurde.
Mit Schriftsatz vom 2.6.2010 nahm das Magistrat der Stadt XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Stellung und widersprach diesen. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung einer Altersfeststellung zugestimmt habe, würde sich nunmehr auch das Magistrat der Stadt XXXX mit dieser einverstanden erklären.Mit Schriftsatz vom 2.6.2010 nahm das Magistrat der Stadt römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Stellung und widersprach diesen. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung einer Altersfeststellung zugestimmt habe, würde sich nunmehr auch das Magistrat der Stadt römisch 40 mit dieser einverstanden erklären.
Nach Durchführung von Untersuchungen am 14.7.2010 und am 16.7.2010 teilte das mit der forensischen Altersschätzung beauftragte XXXX mit Gutachten vom 26.7.2010 mit, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von über 18 Jahren aufweise und das angegebene Alter von 16 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne.Nach Durchführung von Untersuchungen am 14.7.2010 und am 16.7.2010 teilte das mit der forensischen Altersschätzung beauftragte römisch 40 mit Gutachten vom 26.7.2010 mit, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von über 18 Jahren aufweise und das angegebene Alter von 16 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne.
Das am 27.12.2010 beim Asylgerichtshof eingelangte Gutachten zur Sprachanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus der Volksrepublik China komme und die chinesische Hochsprache verwenden und "ganz gut" beherrschen würde. Zwar werde in Peking seit jeher eine Ausprägung des nordchinesischen Dialekts verwendet werden, diese würde sich aber durch die Zunahme des Gewichts der Gemeinsprache - bedingt durch den Schulunterricht - verringern. Der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in Nordchina aufgewachsen, es sei nicht auszuschließen, dass er in Peking sozialisiert worden sei.
Mit Schriftsatz vom 17.3.2011 teilte der Pfarrer des evangelischen Pfarramtes A.B. XXXX mit, dass er sich dafür ausspreche, dass dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt werde. Der Beschwerdeführer lebe seit eineinhalb Jahren in engem Kontakt mit der Pfarrgemeinde, besuche regelmäßig den Jugendkreis und die Gottesdienste. Auch habe sich dieser am 20.6.2010 taufen lassen. Es habe mit diesem im Bereich der Pfarre keine Probleme gegeben, vielmehr stelle der Beschwerdeführer eine echte Bereicherung für die Pfarre dar. Auch habe der Beschwerdeführer schnell die deutsche Sprache gelernt, er sei intelligent und aufgeschlossen. Eine Ausweisung hätten weder der Beschwerdeführer noch Österreich "verdient".Mit Schriftsatz vom 17.3.2011 teilte der Pfarrer des evangelischen Pfarramtes A.B. römisch 40 mit, dass er sich dafür ausspreche, dass dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt werde. Der Beschwerdeführer lebe seit eineinhalb Jahren in engem Kontakt mit der Pfarrgemeinde, besuche regelmäßig den Jugendkreis und die Gottesdienste. Auch habe sich dieser am 20.6.2010 taufen lassen. Es habe mit diesem im Bereich der Pfarre keine Probleme gegeben, vielmehr stelle der Beschwerdeführer eine echte Bereicherung für die Pfarre dar. Auch habe der Beschwerdeführer schnell die deutsche Sprache gelernt, er sei intelligent und aufgeschlossen. Eine Ausweisung hätten weder der Beschwerdeführer noch Österreich "verdient".
Am 31.3.2011 wurde die zuletzt vertagte Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt, in dieser wurden dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter das gerichtsmedizinische Gutachten, dem der Beschwerdeführer widersprach, aktuelle Länderdokumente und die Sprachanalyse vorgehalten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich, seinen Wohnorten und Familienangehörigen in China und zu seinen Fluchtgründen befragt. Zur Integration in Österreich wurden verschiedene Unterstützungserklärungen und Bestätigungen (siehe hiezu unten unter Beweismittel) vorgelegt. Zu diesen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben. Auch wurden vom Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsausschnitte vorgelegt. Die Zeitungsausschnitte wurden in weiterer Folge übersetzt und beziehen sich - ohne Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers - auf die Situation von Zwangsarbeitern in China.
Mit Schriftsatz vom 11.4.2011 wurde vom oben erwähnten evangelischen Pfarrer abermals der Taufschein des Beschwerdeführers vorgelegt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer in China niemand habe, während er in Österreich bereits integriert sei.
Mit Schriftsatz vom 14.4.2011 wurde vom Magistrat der Stadt XXXX ausgeführt, dass die Sprachanalyse ergeben habe, dass der Beschwerdeführer wirklich aus dem von ihm genannten Gebiet komme, das Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei, da aus dem Ergebnis der Zahnuntersuchung keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich des geschätzten Alters des Beschwerdeführers gezogen worden seien. Auch seien die Untersuchungsmethoden und die Aussagekraft hinsichtlich des tatsächlichen Alters - so der Magistrat der Stadt XXXX ohne Nennung einer Quelle - in medizinischen Fachkreisen äußerst kritisch hinterfragt worden. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei als Minderjähriger in China vollkommen auf sich alleine gestellt, daher würde die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz gegen die Kinderrechtskonvention verstoßen.Mit Schriftsatz vom 14.4.2011 wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 ausgeführt, dass die Sprachanalyse ergeben habe, dass der Beschwerdeführer wirklich aus dem von ihm genannten Gebiet komme, das Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei, da aus dem Ergebnis der Zahnuntersuchung keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich des geschätzten Alters des Beschwerdeführers gezogen worden seien. Auch seien die Untersuchungsmethoden und die Aussagekraft hinsichtlich des tatsächlichen Alters - so der Magistrat der Stadt römisch 40 ohne Nennung einer Quelle - in medizinischen Fachkreisen äußerst kritisch hinterfragt worden. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei als Minderjähriger in China vollkommen auf sich alleine gestellt, daher würde die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz gegen die Kinderrechtskonvention verstoßen.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:
Ein Gutachten zur forensischen Altersfeststellung;
ein Gutachten zur Sprachanalyse bezüglich des Beschwerdeführers;
ein Schreiben eines evangelischen Pfarrers zur religiösen Betätigung des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich;
eine Unterstützungserklärung einer Familie aus XXXX, nach der der Beschwerdeführer binnen sehr kurzer Zeit Deutsch gelernt habe und stets hilfsbereit sei;eine Unterstützungserklärung einer Familie aus römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer binnen sehr kurzer Zeit Deutsch gelernt habe und stets hilfsbereit sei;
eine Unterstützungserklärung des oben erwähnten evangelischen Pfarrers, nach der sich dieser sicher sei, für den Beschwerdeführer in kürzester Zeit Wohnung und Arbeit zu finden und nach der der Beschwerdeführer tief mit der Gemeinde verbunden sei;
eine Bestätigung der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrationsbetreuung XXXX, nach der der Beschwerdeführer mehrfach an Remunerationsprojekten im Bereich des Magistrats XXXX teilgenommen habe;eine Bestätigung der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrationsbetreuung römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer mehrfach an Remunerationsprojekten im Bereich des Magistrats römisch 40 teilgenommen habe;
vier Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen;
eine Bestätigung über die Teilnahme eines Kurses "OÖ Finanzführerschein";
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs in der Produktionsschule XXXX undeine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs in der Produktionsschule römisch 40 und
verschiedene Zeitungsausschnitte zur Situation von Zwangsarbeitern in China.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
II.2. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.2. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Weigerung am Verfahren mitzuwirken dieses erheblich verlängert.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt ein intensives Privatleben in Österreich, da er regelmäßigen Kontakt zu einer evangelischen Pfarrgemeinde hat und inzwischen auch über österreichische Freunde verfügt.
Der Beschwerdeführer hat sich mehrmals an Deutschkursen, anderen beruflichen Qualifizierungskursen und Remunerationsprojekten beteiligt.
Der Beschwerdeführer kann hinreichend Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit, wohl aber die begründete Aussicht eine solche zu erhalten.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers:
Einleitend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, minderjährig zu sein. Er nannte ein genaues Geburtsdatum, konnte aber keine Dokumente vorweisen. Die Kenntnis des Geburtsdatums durch den Beschwerdeführer war dem Asylgerichtshof aber schon aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, da dieser während des gesamten Verfahrens angegeben hat, seine Eltern nicht zu kennen, sondern bei einem alten Mann aufgewachsen zu sein, der ihn - so der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.10.2009 - irgendwo gefunden habe. Auch in weiterer Folge ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, wie der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum hätte erfahren sollen. Daher war zum Zeitpunkt der Beschwerde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft und nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachgewiesen. Aus diesem Grund war der Asylgerichtshof- schon auf Grund seiner Stellung unabhängig vom Vorgehen des Bundesasylamtes - berechtigt, eine Altersfeststellung anzuordnen. Als sich der Beschwerdeführer dieser Untersuchung verweigerte - die Weigerung des Jugendwohlfahrtsträgers als seinem Vertreter ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen -, wurde ein länderkundiger Sachverständiger hinzugezogen, der jahrzehntelangen Umgang mit Menschen chinesischer Herkunft hat, die auch - anders als im Asylverfahren - keinen Grund gehabt hätten, den Sachverständigen über ihr Alter anzulügen; eine medizinische Untersuchung ist zu diesem Zeitpunkt auf Grund der noch aufrechten Weigerung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Erst nach der Altersschätzung durch den länderkundigen Sachverständigen war der Beschwerdeführer bereit, sich einer medizinischen Altersfeststellung zu unterziehen. Daher stehen dem Asylgerichtshof neben der unbelegten und unbewiesenen Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Alter nunmehr die Schätzung durch den länderkundigen Sachverständigen und das Gutachten zur forensischen Altersschätzung zur Verfügung. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Altersfeststellung hinsichtlich der Untersuchungsmethoden und der Aussagekraft zum tatsächlichen Alter auch in medizinischen Fachkreisen äußerst kritisch hinterfragt werden würde ohne dies näher auszuführen. Dem gegenüber hat sich der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich für die hier angewandte Form der Altersfeststellung entschieden und sich dabei am von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin empfohlenen Untersuchungsmodell (siehe EB zur RV 330 XXIV. GP, zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005, abgedruckt etwa in Bruckner et al, Fremdenrecht, S. 126 ff) orientiert. Des Weiteren wird bei der forensischen Altersschätzung nicht das tatsächliche Alter sondern lediglich ein Mindestalter, also ein jedenfalls schon erreichtes Alter, ermittelt. Für den Asylgerichtshof ergibt sich daher kein vernünftiger Grund, am Instrument der forensischen Altersschätzung im Allgemeinen zu zweifeln. Darüber hinaus sind - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - auch die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die zahnärztliche Untersuchung lediglich den Status des Zähne jedoch keinerlei Schlussfolgerungen des daraus geschätzen Alters des Asylwerbers umfasse, nimmt dem Gutachten nicht seine Nachvollziehbarkeit, da die Beurteilung der zahnärztlichen Befunde hinsichtlich der Angabe eines geschätzten Mindestalters im Rahmen des forensischen Gesamtgutachtens unter Einbeziehung aller durchgeführten Untersuchungen erfolgte. Weder aus der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei noch aus Sicht des Asylgerichtshofs lässt sich daher eine fehlende Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens erkennen. Es wäre der beschwerdeführenden Partei zur Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung offengestanden, ein Privatgutachten, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt, beizubringen; dies ist aber nicht passiert. Auch die Schätzung durch den länderkundigen Sachverständigen und die anfängliche Weigerung der beschwerdeführenden Partei an der Altersfeststellung mitzuwirken - auf die Folgen des Nichtmitwirkens wurde die beschwerdeführende Partei auch hingewiesen - deuten in die Richtung der Volljährigkeit. Im gegenständlichen Fall besteht daher kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und sich seine Altersangaben nicht mit dem wissenschaftlich fundierten Ergebnis der forensischen Altersschätzung in Einklang bringen lassen. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der 16.7.1982, da die Bestimmungen des § 15 AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätest, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde.Einleitend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, minderjährig zu sein. Er nannte ein genaues Geburtsdatum, konnte aber keine Dokumente vorweisen. Die Kenntnis des Geburtsdatums durch den Beschwerdeführer war dem Asylgerichtshof aber schon aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, da dieser während des gesamten Verfahrens angegeben hat, seine Eltern nicht zu kennen, sondern bei einem alten Mann aufgewachsen zu sein, der ihn - so der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.10.2009 - irgendwo gefunden habe. Auch in weiterer Folge ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, wie der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum hätte erfahren sollen. Daher war zum Zeitpunkt der Beschwerde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft und nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachgewiesen. Aus diesem Grund war der Asylgerichtshof- schon auf Grund seiner Stellung unabhängig vom Vorgehen des Bundesasylamtes - berechtigt, eine Altersfeststellung anzuordnen. Als sich der Beschwerdeführer dieser Untersuchung verweigerte - die Weigerung des Jugendwohlfahrtsträgers als seinem Vertreter ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen -, wurde ein länderkundiger Sachverständiger hinzugezogen, der jahrzehntelangen Umgang mit Menschen chinesischer Herkunft hat, die auch - anders als im Asylverfahren - keinen Grund gehabt hätten, den Sachverständigen über ihr Alter anzulügen; eine medizinische Untersuchung ist zu diesem Zeitpunkt auf Grund der noch aufrechten Weigerung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Erst nach der Altersschätzung durch den länderkundigen Sachverständigen war der Beschwerdeführer bereit, sich einer medizinischen Altersfeststellung zu unterziehen. Daher stehen dem Asylgerichtshof neben der unbelegten und unbewiesenen Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Alter nunmehr die Schätzung durch den länderkundigen Sachverständigen und das Gutachten zur forensischen Altersschätzung zur Verfügung. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Altersfeststellung hinsichtlich der Untersuchungsmethoden und der Aussagekraft zum tatsächlichen Alter auch in medizinischen Fachkreisen äußerst kritisch hinterfragt werden würde ohne dies näher auszuführen. Dem gegenüber hat sich der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich für die hier angewandte Form der Altersfeststellung entschieden und sich dabei am von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin empfohlenen Untersuchungsmodell (siehe EB zur Regierungsvorlage 330 römisch 24 . GP, zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005, abgedruckt etwa in Bruckner et al, Fremdenrecht, S. 126 ff) orientiert. Des Weiteren wird bei der forensischen Altersschätzung nicht das tatsächliche Alter sondern lediglich ein Mindestalter, also ein jedenfalls schon erreichtes Alter, ermittelt. Für den Asylgerichtshof ergibt sich daher kein vernünftiger Grund, am Instrument der forensischen Altersschätzung im Allgemeinen zu zweifeln. Darüber hinaus sind - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - auch die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die zahnärztliche Untersuchung lediglich den Status des Zähne jedoch keinerlei Schlussfolgerungen des daraus geschätzen Alters des Asylwerbers umfasse, nimmt dem Gutachten nicht seine Nachvollziehbarkeit, da die Beurteilung der zahnärztlichen Befunde hinsichtlich der Angabe eines geschätzten Mindestalters im Rahmen des forensischen Gesamtgutachtens unter Einbeziehung aller durchgeführten Untersuchungen erfolgte. Weder aus der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei noch aus Sicht des Asylgerichtshofs lässt sich daher eine fehlende Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens erkennen. Es wäre der beschwerdeführenden Partei zur Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung offengestanden, ein Privatgutachten, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt, beizubringen; dies ist aber nicht passiert. Auch die Schätzung durch den länderkundigen Sachverständigen und die anfängliche Weigerung der beschwerdeführenden Partei an der Altersfeststellung mitzuwirken - auf die Folgen des Nichtmitwirkens wurde die beschwerdeführende Partei auch hingewiesen - deuten in die Richtung der Volljährigkeit. Im gegenständlichen Fall besteht daher kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und sich seine Altersangaben nicht mit dem wissenschaftlich fundierten Ergebnis der forensischen Altersschätzung in Einklang bringen lassen. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der 16.7.1982, da die Bestimmungen des Paragraph 15, AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätest, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde.
Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat angegeben, aus China zu stammen. Aus dem Sprachgutachten ergibt sich, dass dieser in Nordchina sozialisiert wurde. Daher besteht - trotz Mangels eines Personalausweises - kein vernünftiger Grund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist.
Zur Identität, der Unbescholtenheit und Verwandten in Österreich:
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 05.01.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Mangels entsprechender Ausführungen des Beschwerdeführers und mangels anderer Hinweise im Akt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat.
III.2. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch drei.2. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben, vor allem in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 31.3.2011 und das Fehlen von zeitlich aktuellen, dem Asylgerichtshof bekannten Befunden über eine Erkrankung des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig, volljährig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; dies insbesondere auch deshalb, da er in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache - auch mit Bestätigungen nachgewiesen - ebenso wie andere, wirtschaftlich verwertbare Kenntnisse erlangt hat. Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in China gewährleistet, der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2009 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr preisbereinigt um 9,8 % auf
17.175 RMB (etwa 1.800 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2009 einen Einkommenszuwachs von preisbereinigt 8,5 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.153 RMB (etwa 542 ¿) [Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.07.2010, S. 34 u. 35]. Der Beschwerdeführer wird als volljähriger, gesunder und mit Sprachkenntnissen ausgestatteter Chinese in China seine Grundbedürfnisse selbst befriedigen können; dem hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nie widersprochen, da seine Argumentation immer nur auf die fehlende Versorgung als Minderjähriger abgestellt hat. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Eine Verfolgung durch staatliche Stellen vor der Ausreise hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Eine Verfolgung durch staatliche Stellen nach seiner Rückkehr könnte sich aus der illegalen Ausreise, der sich aus dem behaupteten Diebstahl ergebenden Strafverfolgung oder seiner verstärkten Zuwendung zur evangelischen Kirche ergeben; dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen, der 90 % der chinesischen Staatsangehörigen angehören, in China nicht erfolgt, ist notorisch.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist - auch die Zuwendung zur evangelischen Kirche begründet eine solche nicht - und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Die drohende strafrechtliche Verfolgung hat die beschwerdeführende Partei mit dem Diebstahl von Privatvermögen bei ihrem letzten Arbeitgeber begründet. Allerdings ist dieser Teil des Fluchtvorbringens weder bewiesen noch belegt worden und daher nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen nachvollziehbar und ohne (grobe) Widersprüche vorgebracht hat und ihm auch die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit ist auszuführen, dass diese dem Beschwerdeführer schon alleine auf Grund seiner offensichtlich falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum bzw. zu seinem Alter nicht zukommt, Zwar mag es - wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr annehmen würde - möglich sein, dass seine Kontaktpersonen in China dem Beschwerdeführer ein falsches Geburtsdatum genannt hätten, jedoch hätte der Beschwerdeführer diesfalls nachvollziehbar erklären können müssen, wieso er glaubt das genannte und tagesgenau bezeichnete Geburtsdatum zu kennen, wenn er nach seinen eigenen Angaben nicht einmal seinen richtigen Namen kenne. Darüber hinaus deutet die anfängliche Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Altersfeststellung zu unterziehen, deutlich darauf hin, dass er sein wahres Alter verschleiern wollte. Daher kommt dem Beschwerdeführer - die beschwerdeführende Partei wurde auf die Folgen der Nichtmitwirkung am Verfahren hingewiesen - die persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu; im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Nichtmitwirkung durch Fehler beim gesetzlichen Vertreter - also dem Magistrat der Stadt XXXX - oder durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt wurden, da der Beschwerdeführer die Handlungen seines Vertreters gegen sich gelten lassen muss und allenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen diesen hat (siehe etwa VwGH vom 14.1.2010, Gz.: 2009/09/0119). Darüber hinaus ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht widersprüchlich aber lediglich formelhaft. Er hat die Nennung jeder konkreten Adresse vermieden, so konnte er weder sagen, wo der alte Mann (XXXX) gelebt habe, obwohl er zumindest beim von diesem geduldeten Schulbesuch die Adresse bzw. den Bezirk hätte wahrnehmen können und er ja auch bei der Flucht vor diesem in der Lage gewesen wäre, den Bezirk oder die nähere Umgebung festzustellen. Auch konnte er weder die Adresse der Kirche nennen, zu der er sich offenbar frei bewegen konnte noch deren Namen. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer den Namen des Imbissstandes oder des Inhabers desselben nennen, obwohl der Beschwerdeführer dort zwei Jahre gearbeitet haben will und sich von diesem Arbeitsplatz auch frei wegbewegen konnte, da ansonsten seine vorgebrachten regelmäßigen Kontakte mit der evangelischen Kirche nicht nachvollziehbar wären. In der Zusammenschau des formelhaften Vorbringens zu seinem bisherigen Leben in China und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zukommt, ist daher der Diebstahl des Geldes, auf den eine strafrechtliche Verfolgung in China aufbaut, nicht glaubhaft gemacht worden.Die drohende strafrechtliche Verfolgung hat die beschwerdeführende Partei mit dem Diebstahl von Privatvermögen bei ihrem letzten Arbeitgeber begründet. Allerdings ist dieser Teil des Fluchtvorbringens weder bewiesen noch belegt worden und daher nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen nachvollziehbar und ohne (grobe) Widersprüche vorgebracht hat und ihm auch die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit ist auszuführen, dass diese dem Beschwerdeführer schon alleine auf Grund seiner offensichtlich falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum bzw. zu seinem Alter nicht zukommt, Zwar mag es - wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr annehmen würde - möglich sein, dass seine Kontaktpersonen in China dem Beschwerdeführer ein falsches Geburtsdatum genannt hätten, jedoch hätte der Beschwerdeführer diesfalls nachvollziehbar erklären können müssen, wieso er glaubt das genannte und tagesgenau bezeichnete Geburtsdatum zu kennen, wenn er nach seinen eigenen Angaben nicht einmal seinen richtigen Namen kenne. Darüber hinaus deutet die anfängliche Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Altersfeststellung zu unterziehen, deutlich darauf hin, dass er sein wahres Alter verschleiern wollte. Daher kommt dem Beschwerdeführer - die beschwerdeführende Partei wurde auf die Folgen der Nichtmitwirkung am Verfahren hingewiesen - die persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu; im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Nichtmitwirkung durch Fehler beim gesetzlichen Vertreter - also dem Magistrat der Stadt römisch 40 - oder durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt wurden, da der Beschwerdeführer die Handlungen seines Vertreters gegen sich gelten lassen muss und allenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen diesen hat (siehe etwa VwGH vom 14.1.2010, Gz.: 2009/09/0119). Darüber hinaus ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht widersprüchlich aber lediglich formelhaft. Er hat die Nennung jeder konkreten Adresse vermieden, so konnte er weder sagen, wo der alte Mann (römisch 40 ) gelebt habe, obwohl er zumindest beim von diesem geduldeten Schulbesuch die Adresse bzw. den Bezirk hätte wahrnehmen können und er ja auch bei der Flucht vor diesem in der Lage gewesen wäre, den Bezirk oder die nähere Umgebung festzustellen. Auch konnte er weder die Adresse der Kirche nennen, zu der er sich offenbar frei bewegen konnte noch deren Namen. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer den Namen des Imbissstandes oder des Inhabers desselben nennen, obwohl der Beschwerdeführer dort zwei Jahre gearbeitet haben will und sich von diesem Arbeitsplatz auch frei wegbewegen konnte, da ansonsten seine vorgebrachten regelmäßigen Kontakte mit der evangelischen Kirche nicht nachvollziehbar wären. In der Zusammenschau des formelhaften Vorbringens zu seinem bisherigen Leben in China und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zukommt, ist daher der Diebstahl des Geldes, auf den eine strafrechtliche Verfolgung in China aufbaut, nicht glaubhaft gemacht worden.
Zur Zuwendung zur evangelischen Kirche ist einleitend auszuführen, dass die chinesische Verfassung und die chinesischen Gesetze für die Freiheit des religiösen Glaubens und die Freiheit nicht zu glauben sorgen, soweit es sich um religiösen Aktivitäten, welche die Regierung als "normal" definiert, handelt. Die Verfassung besagt, dass religiöse Einrichtungen nicht durch "fremde Subjekte" geführt werden dürfen, sowie dass die individuelle Anwendung nicht gegen die Interessen des Staates verstoßen dürfen. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer offiziell anerkannten Kirche unterordnen; unter diesen befinden sich auch evangelische Kirchen [Quelle: US-Department of State, Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), vom 11.03.2010, S. 15; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.07.2010,
S. 18 ]. Da der Beschwerdeführer bisher weder in China noch in Österreich ein politisches, soziales oder gesellschaftliches Engagement, das gegen die chinesischen Interessen gerichtet ist, gesetzt hat oder ein solches auch nur behauptet hat, wird er in China im Rahmen der dort anerkannten Kirchen seine christliche Religion leben können ohne dem realen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
III.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch drei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Die Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Rechtswidrigkeit der Einreise, zum dem Beschwerdeführer zukommenden Aufenthaltsstatus und zum Fehlen eines Familienlebens gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und den Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers, zu seiner Sprachkenntnis und zur Frage, ob der Beschwerdeführer einer rechtmäßigen Arbeit in Österreich nachgeht, gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und den Akteninhalt sowie die vorgelegten Bestätigungen.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung am Verfahren mitzuwirken dieses erheblich verlängert hat, ist einleitend auszuführen, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt nur 15 Tage länger als die gesetzliche Entscheidungsfrist gedauert hat. Zur Klärung seiner Zuständigkeit - wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung volljährig gewesen, wäre die Beschwerde von einer Nichtpartei ergriffen und daher zurückzuweisen gewesen - hat der Asylgerichtshof bereits ein Monat nach Vorlage der Beschwerde die Altersfeststellung angeordnet. An dieser, die alleine durch die falschen, zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter notwendig wurden, hat der Beschwerdeführer ohne hinreichende Entschuldigung nicht mitgewirkt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Klärung seiner Zuständigkeit notwendig war. Da der Beschwerdeführer nach dieser Verhandlung zur Durchführung der Altersfeststellung bereit war, musste diese - was abermals zu Verzögerungen führte - erneut anberaumt werden. Weiters war der Beschwerdeführer, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, was auch dem Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt wurde, nicht willens sich alleine einer Sprachanalyse zu unterziehen, sodass auch diese verschoben werden musste. Daher hat der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren, das lediglich etwa eineinhalb Jahre gedauert hat, durch seine Nichtmitwirkung erheblich verlängert. Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Erledigung des Beschwerdeverfahrens binnen der Frist des § 73 AVG möglich gewesen wäre.Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung am Verfahren mitzuwirken dieses erheblich verlängert hat, ist einleitend auszuführen, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt nur 15 Tage länger als die gesetzliche Entscheidungsfrist gedauert hat. Zur Klärung seiner Zuständigkeit - wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung volljährig gewesen, wäre die Beschwerde von einer Nichtpartei ergriffen und daher zurückzuweisen gewesen - hat der Asylgerichtshof bereits ein Monat nach Vorlage der Beschwerde die Altersfeststellung angeordnet. An dieser, die alleine durch die falschen, zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter notwendig wurden, hat der Beschwerdeführer ohne hinreichende Entschuldigung nicht mitgewirkt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Klärung seiner Zuständigkeit notwendig war. Da der Beschwerdeführer nach dieser Verhandlung zur Durchführung der Altersfeststellung bereit war, musste diese - was abermals zu Verzögerungen führte - erneut anberaumt werden. Weiters war der Beschwerdeführer, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, was auch dem Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt wurde, nicht willens sich alleine einer Sprachanalyse zu unterziehen, sodass auch diese verschoben werden musste. Daher hat der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren, das lediglich etwa eineinhalb Jahre gedauert hat, durch seine Nichtmitwirkung erheblich verlängert. Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Erledigung des Beschwerdeverfahrens binnen der Frist des Paragraph 73, AVG möglich gewesen wäre.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.
Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Zustellung als auch der Beschwerdeergreifung noch als minderjährig zu gelten hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Aus dem klaren Wortlaut der Beschwerde ergibt sich, dass sich diese nicht gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes gerichtet hat, sodass dieser nach Ablauf der Rechtmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.Aus dem klaren Wortlaut der Beschwerde ergibt sich, dass sich diese nicht gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes gerichtet hat, sodass dieser nach Ablauf der Rechtmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Der Beschwerdeführer führt ein intensives Privatleben in Österreich, da er sich in eine evangelische Gemeinde integriert sowie sich einen Bekannten- und Freundeskreis in XXXX geschaffen hat. Auch besuchte und besucht der Beschwerdeführer Kurse zum Spracherwerb und zur beruflichen Weiterbildung; er lebt seit Juni 2009, also seit etwa zwei Jahre in Österreich. Auch kann der Beschwerdeführer hinreichend Deutsch und hat berechtigte Aussicht - für den Fall, dass ihm dies rechtlich möglich wäre - Arbeit in Österreich zu finden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei ihr Privatleben in Österreich im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status begründet. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat ihr Asylverfahren durch Behauptung falscher Tatsachen und Nichtmitwirkung erheblich verlängert; erst durch diese unlautere Verlängerung des Asylverfahrens wurde die Begründung eines so tiefgehenden Privatlebens möglich, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.Der Beschwerdeführer führt ein intensives Privatleben in Österreich, da er sich in eine evangelische Gemeinde integriert sowie sich einen Bekannten- und Freundeskreis in römisch 40 geschaffen hat. Auch besuchte und besucht der Beschwerdeführer Kurse zum Spracherwerb und zur beruflichen Weiterbildung; er lebt seit Juni 2009, also seit etwa zwei Jahre in Österreich. Auch kann der Beschwerdeführer hinreichend Deutsch und hat berechtigte Aussicht - für den Fall, dass ihm dies rechtlich möglich wäre - Arbeit in Österreich zu finden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei ihr Privatleben in Österreich im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status begründet. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat ihr Asylverfahren durch Behauptung falscher Tatsachen und Nichtmitwirkung erheblich verlängert; erst durch diese unlautere Verlängerung des Asylverfahrens wurde die Begründung eines so tiefgehenden Privatlebens möglich, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010,
Zl.: B950-954/10-8 ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Selbst unter Bedachtnahme auf die von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden längere als gesetzlich vorgesehene Verfahrensdauer ist eine solche Verletzung nicht zu erkennen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Es ist daher nach Durchführung von öffentlichen Verhandlungen spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, non refoulement, Privatleben, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
07.09.2011