TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/14 2009/09/0119

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des AK in W, vertreten durch Dr. Eva Rieß, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. November 2008, Zl. UVS-07/A/3/6121/2008, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 75,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 30. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der A GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W in der Zeit vom 21. November 2006 bis 28. August 2007 zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige als Monteure auf der Baustelle in der M-Straße beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit Straferkenntnis vom 30. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der A GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W in der Zeit vom 21. November 2006 bis 28. August 2007 zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige als Monteure auf der Baustelle in der M-Straße beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche vier Tagen und fünf Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche vier Tagen und fünf Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde beraumte im gegenständlichen Fall für den 19. November 2008 eine mündliche Verhandlung an. Sie führte (in gleicher Senatszusammensetzung) wegen eines gleichgelagerten Vorwurfes gegen den Beschwerdeführer zuvor bereits am 12. November 2008 eine mündliche Verhandlung zu ihrer AZ. UVS- 07/A/3/6119/2008 durch. Nach der im gegenständlichen Akt einliegenden Kopie des Verhandlungsprotokolls waren der Beschwerdeführer und sein damaliger Vertreter anwesend. In dieser Verhandlung schränkte der Vertreter des Beschwerdeführers die Berufung zur AZ. UVS-07/A/3/6119/2008 auf die Strafhöhe ein (vgl. dazu die in diesem Fall zur hg. Zl. 2009/09/0115 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Erkenntnis vom 15. Mai 2009 abgewiesen worden war). Im Anschluss an die Bescheidverkündung findet sich in diesem Protokoll Folgendes vermerkt:Die belangte Behörde beraumte im gegenständlichen Fall für den 19. November 2008 eine mündliche Verhandlung an. Sie führte (in gleicher Senatszusammensetzung) wegen eines gleichgelagerten Vorwurfes gegen den Beschwerdeführer zuvor bereits am 12. November 2008 eine mündliche Verhandlung zu ihrer AZ. UVS- 07/A/3/6119/2008 durch. Nach der im gegenständlichen Akt einliegenden Kopie des Verhandlungsprotokolls waren der Beschwerdeführer und sein damaliger Vertreter anwesend. In dieser Verhandlung schränkte der Vertreter des Beschwerdeführers die Berufung zur AZ. UVS-07/A/3/6119/2008 auf die Strafhöhe ein vergleiche dazu die in diesem Fall zur hg. Zl. 2009/09/0115 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Erkenntnis vom 15. Mai 2009 abgewiesen worden war). Im Anschluss an die Bescheidverkündung findet sich in diesem Protokoll Folgendes vermerkt:

"BWV schränkt die Berufung zur Zahl: UVS-07/A/3/6121/2008 auf die Höhe der verhängten Strafen ein und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die mündliche Verhandlung für 19.11.2008 wird abberaumt. Die Entscheidung ergeht schriftlich.

...

Eine unberichtigte Kopie wird verlangt von: BWV, VFA"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. November 2008 wurde der "gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung Folge gegeben" und "die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.500,-- ... und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils acht Tage ... herabgesetzt".

Die belangte Behörde führte aus, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei, weil sich die Berufung nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafe richte, und legte ihre Überlegungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Berufung sei nicht auf die Bekämpfung der Höhe der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen eingeschränkt worden.

Dem Beschwerdeführer ist die - oben wiedergegebene - im Anschluss an die Verkündung des Bescheides in der am 12. November 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete Prozesserklärung seines Vertreters entgegenzuhalten. Diese Erklärung bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen und unbedingten Wortlaut eindeutig auf den gegenständlichen Fall. Es wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Vertreter des Beschwerdeführers diese Erklärung in der protokollierten Art und Weise nicht abgegeben hätte. Dass der Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll als unrichtig gerügt hätte, ist aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit des Protokolls zu zweifeln.

Die Gültigkeit einer Prozesserklärung ist ausschließlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen. Es ist im gegenständlichen Fall unbeachtlich, dass die Erklärung nicht unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren erfolgte, für das sie gelten sollte, sondern anlässlich einer in einer vergleichbaren Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung. Denn die Abgabe einer Prozesserklärung ist grundsätzlich zu jeder Zeit und in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Protokollierung einer Prozesserklärung in einem anderen Verfahren ist deshalb dem sie betreffenden Verfahren weiterzuleiten, sie ist einer solchen gleichzuhalten, die etwa mit einem Schriftsatz an die Behörde gerichtet wurde.

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat. Deshalb treffen die Folgen einer durch den vertretenden Rechtsanwalt vorgenommenen Prozesshandlung, wie hier die Einschränkung der Berufung, den von diesem vertretenen Beschwerdeführer. Dies gilt selbst im Falle vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0270). Damit kommt es aber auch nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vorbringt - "nicht bewusst" gewesen sei, eine Einschränkung der Berufung vorgenommen zu haben.Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat. Deshalb treffen die Folgen einer durch den vertretenden Rechtsanwalt vorgenommenen Prozesshandlung, wie hier die Einschränkung der Berufung, den von diesem vertretenen Beschwerdeführer. Dies gilt selbst im Falle vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0270). Damit kommt es aber auch nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vorbringt - "nicht bewusst" gewesen sei, eine Einschränkung der Berufung vorgenommen zu haben.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer rechtswirksamen Einschränkung der Berufung als lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe im gegenständlichen Verfahren gerichtet aus, weshalb der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Die gegen den Schuldspruch und die darin enthaltene lange Beschäftigungsdauer gerichteten Beschwerdeausführungen gehen damit ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Strafbemessung vor, die belangte Behörde habe als Milderungsgrund nicht berücksichtigt, dass die "Honorierung" der beiden Polen "ordnungsgemäße (beziehungsweise sogar weit über das übliche und kollektivvertragliche Maß hinausgehende) Lohnbedingungen darstellen würden"; er rügt somit die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes als Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem sich die Richtigkeit seiner Behauptungen nachvollziehen ließe, weshalb er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzulegen imstande ist.

Auch das weitere Vorbringen gegen die Strafbemessung erschöpft sich in generellen Behauptungen ohne konkretes sachliches Substrat. Die belangte Behörde hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ihre Überlegungen zur Strafbemessung in der Begründung ausgeführt; der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 14. Jänner 2010

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090119.X00

Im RIS seit

16.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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