Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C12 244.945-2/2011/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, FZ. 11 01.569-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, FZ. 11 01.569-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF, als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 27.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 25.805 - BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 25.805 - BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.
Die dagegen erhobene Berufung wurde nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.01.2008, Zl: 244.945/0/11E-XIII/65/03, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, zulässig sei (Spruchpunkt II).Die dagegen erhobene Berufung wurde nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.01.2008, Zl: 244.945/0/11E-XIII/65/03, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
1.2. Am 15.02.2011 erfolgte eine Rückübernahme des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach der Dublin II-VO. Dabei stellte Beschwerdeführer den gegenständlichen (und nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er wurde hierzu am 16.02.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe Indien im Jahr 2003 von Neu Delhi aus verlassen und sei nach Moskau geflogen. Von dort aus sei er über den Landweg durch ihm unbekannte Länder schließlich in Österreich eingereist.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil die Feinde seines Vaters, der wegen der Beteiligung an einem Streit im Nachbardorf, bei dem jemand ums Leben gekommen sei, verhaftet und eingesperrt worden sei, ihn aus Rache umbringen hätten wollen. Dabei sei er attackiert sowie verletzt worden und habe zwei Monate im Spital verbringen müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, von den Feinden seines Vaters getötet zu werden.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass seine Probleme, welche er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, noch immer bestünden. Aus diesem Grund könne er nicht zurück nach Indien. Er würde aber freiwillig nach Indien zurückkehren, wenn es diese Probleme nicht mehr geben sollte.
Zu allfälligen Beweismitteln und identitätsbezeugenden Dokumenten befragt, legte der Beschwerdeführer drei Schreiben in Kopie (zwei in der Sprache Punjabi sowie ein Schreiben in Englisch) vor und gab ergänzend an, dass jene Sache, welche er bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, noch immer bei einem indischen Gericht anhängig sei. Die Originale befänden sich in Indien. Er habe keine Ausweise keine bei sich.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erklärte er, dass sein Leben in Indien in Gefahr sei, zumal ihn die Leute, mit welchen er vor seiner Ausreise Streit gehabt habe, umbringen würden. Weiters bestätigte er, im Zuge seiner Antragstellung in der Schweiz behauptet zu haben, dass er erst im Jahr 2010 aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Er habe Angst gehabt, dass man ihn abschieben würde.
1.4. Am 09.03.2011 führt das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht halten würde. Zu den im Rahmen der Einvernahme am 22.02.2011 vorgelegten Schriftstücken teilte er mit, dass es in Indien einen Unfall gegeben habe und sein Vater wegen Mordes angeklagt worden sei. Der Prozess sei noch nicht entschieden. Die Familie des Toten habe ihn aus Rache umbringen wollen. Bei einer Rückkehr in die Heimat bestehe daher für ihn Lebensgefahr. Er habe eine Kopie der Anzeige gegen seinen Vater vorgelegt und die Kopie eines englischsprachigen Schriftstückes, aus welchem ersichtlich sei, dass das Verfahren in der nächsten Instanz noch anhängig sei.
Zur geplanten Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache, erklärte er, in Indien Probleme zu haben und aus Rache möglicherweise umgebracht zu werden. Er habe damals nichts anderes machen können. Er sei dann in der Schweiz gewesen, die ihn wieder nach Österreich überstellt habe. Außerdem habe er Verwandte in Österreich. Sein Onkel wohne in Wien und sei bereits österreichischer Staatsbürger. Auch seine Cousins würden im im Bundesgebiet leben. Einer habe die Staatsbürgerschaft, der andere Cousin eine Niederlassungsbewilligung.
Zu seiner Situation im Bundesgebiet führte er aus, er werde von seinen Verwandten, vor allem mit Nahrungsmittel unterstützt. Seit seiner Rückkehr aus der Schweiz wohne er bei der Familie seines Onkels. Zur Frage, weshalb er dann in einer Betreuungsstelle untergebracht und von dort zur Einvernahme vorgeführt worden sei, gab er an, sich eigentlich schon im Lager aufzuhalten, jedoch besuche er den Onkel und habe auch vorher bei ihm gewohnt. Er sei schon seit rund acht oder neun Jahren im Bundesgebiet und in der Familie seines Onkels integriert. In Vereinen, (humanitären) Organisationen oder sonstigen Einrichtungen sei er nicht tätig. Auch verfüge er nicht über Eigentum, Besitz oder sonstiges geldwertes Vermögen.
Zu aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien gab der Beschwerdeführer an, dass es die vorgebrachten Probleme in Indien einfach geben würde. Außerdem habe er dort Angst um sein Leben.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.03.2011, FZ. 11 01.569-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II).2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.03.2011, FZ. 11 01.569-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Die belangte Behörde stellte dabei fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Antragsteller keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren weder neue Fluchtgründe noch einen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten wurde ausgeführt, dass zu diesen kein intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festzustellen gewesen wäre, zumal es weder zu einer nennenswerten Unterstützung gekommen sei, noch ein gemeinsamer Haushalt vorliegen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer erst seit kurzem wieder in Österreich.Die belangte Behörde stellte dabei fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Antragsteller keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren weder neue Fluchtgründe noch einen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten wurde ausgeführt, dass zu diesen kein intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festzustellen gewesen wäre, zumal es weder zu einer nennenswerten Unterstützung gekommen sei, noch ein gemeinsamer Haushalt vorliegen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer erst seit kurzem wieder in Österreich.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.03.2011 persönlich zugestellt und erwuchs am 22.03.2011 durch Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.04.2011 Beschwerde ein. Darin brachte er neben einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer entschiedenen Sache ausgegangen sei, zumal sich die Umstände seit seinem letzten Asylantrag wesentlich geändert hätten. Überdies werde er von seinem in Österreich lebenden Onkel in jeder Hinsicht unterstützt. Er sei bereits seit acht oder neun Jahren im Bundesgebiet und habe die ganze Zeit bei seinem Onkel gewohnt. Das Verhältnis zu seinem Onkel sei sehr eng und wohne er seit geraumer Zeit mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Dies sei in seinem Verfahren ebenso nicht (ausreichend) berücksichtigt worden.
4. Mit Vorhalt vom 26.04.2011 setzte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist, um sich zum verspäteten Einbringen seiner Beschwerde zu äußern, andernfalls die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.
5. Da der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte und er es unterlassen hat, dem Asylgerichthof entsprechend § 8 Abs. 1 ZustellG unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, wurde der Verspätungsvorhalt schließlich gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG am 26.04.2011 beim Asylgerichtshof hinterlegt und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme zur Verspätung seiner Beschwerde ab.5. Da der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte und er es unterlassen hat, dem Asylgerichthof entsprechend Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, wurde der Verspätungsvorhalt schließlich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG am 26.04.2011 beim Asylgerichtshof hinterlegt und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme zur Verspätung seiner Beschwerde ab.
5. Das um Aufenthaltsermittlung ersuchte Stadtpolizeikommando Fünfhaus teilte dem Asylgerichtshof in seinem Bericht vom 14.05.2011, GZ E1/148611/2011, mit, dass die an der angeführten Adresse, XXXX, aufhältige Person namens XXXX angegeben habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienangehörigen handle. Die Auskunftsperson wisse aber nicht, wo sich dieser aktuell aufhate. Zusammengefasst habe weder ein konkreter Aufenthalt oder eine Meldeadresse, noch eine Kontaktstelle des Beschwerdeführers ausgeforscht werden können.5. Das um Aufenthaltsermittlung ersuchte Stadtpolizeikommando Fünfhaus teilte dem Asylgerichtshof in seinem Bericht vom 14.05.2011, GZ E1/148611/2011, mit, dass die an der angeführten Adresse, römisch 40 , aufhältige Person namens römisch 40 angegeben habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienangehörigen handle. Die Auskunftsperson wisse aber nicht, wo sich dieser aktuell aufhate. Zusammengefasst habe weder ein konkreter Aufenthalt oder eine Meldeadresse, noch eine Kontaktstelle des Beschwerdeführers ausgeforscht werden können.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
3. Wie unter Punkt I.3. ausgeführt, wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.03.2011 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist somit am 22.03.2011 abgelaufen. Die schließlich am 18.04.2011 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.3. Wie unter Punkt römisch eins.3. ausgeführt, wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.03.2011 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist somit am 22.03.2011 abgelaufen. Die schließlich am 18.04.2011 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war, konnte im Gegenstand eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
11.07.2011