TE AsylGH Beschluss 2011/6/1 D3 265780-2/2008

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Veröffentlicht am 01.06.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 265780-2/2008/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag vom 15.05.2008 der XXXX, StA. Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 05 08.653, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag vom 15.05.2008 der römisch 40 , StA. Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 05 08.653, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesaylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG stattgegeben.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesaylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 14.06.2005 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 21.6.2005, am 24.6.2005 und am 19.10.2005 wurde die Antragstellerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid vom 24.10.2005, Zl. 05 08.653-BAW, wies das Bundesasylamt ihren Asylantrag gemäß § 7 AsylG idgF ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idgF für zulässig. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idgF.Mit Bescheid vom 24.10.2005, Zl. 05 08.653-BAW, wies das Bundesasylamt ihren Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG idgF ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG idgF für zulässig. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG idgF.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, keine Folge gegeben und die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, keine Folge gegeben und die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin mittels Hinterlegung am 06.05.2008 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, erhob die Antragstellerin durch ihren Verfahrenshelfer RA Dr. Friedrich TRAPPEL, der wiederum durch RA Dr. Wolfgang Rainer vertreten wurde, Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, in der auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt wurde.Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, erhob die Antragstellerin durch ihren Verfahrenshelfer RA Dr. Friedrich TRAPPEL, der wiederum durch RA Dr. Wolfgang Rainer vertreten wurde, Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, in der auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellt wurde.

Am 13.05.2008 brachte die Antragstellerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ein, der am 15.05.2008 dem Bundesasylamt weitergeleitet wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein abgeschlossenes Verfahren handle, da am 30.04.2008 der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ergangen sei und gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der gegenständliche Antrag sei rechtzeitig eingebracht worden, da der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 06.05.2008 zugestellt worden sei. An diesem Tag sei von der Antragstellerin bemerkt worden, dass ihre bestehende Ehe nicht berücksichtigt worden sei, weil die Antragstellerin angeblich daran gehindert gewesen sei, vor Erlassung der Entscheidung ein für den Ausgang ihres Verfahrens wesentliches Beweismittel, nämlich die Heiratsurkunde vom XXXX über ihre islamische Eheschließung mit XXXX der ein anerkannter Flüchtling in Österreich sei, einzubringen.Am 13.05.2008 brachte die Antragstellerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein, der am 15.05.2008 dem Bundesasylamt weitergeleitet wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein abgeschlossenes Verfahren handle, da am 30.04.2008 der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ergangen sei und gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der gegenständliche Antrag sei rechtzeitig eingebracht worden, da der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 06.05.2008 zugestellt worden sei. An diesem Tag sei von der Antragstellerin bemerkt worden, dass ihre bestehende Ehe nicht berücksichtigt worden sei, weil die Antragstellerin angeblich daran gehindert gewesen sei, vor Erlassung der Entscheidung ein für den Ausgang ihres Verfahrens wesentliches Beweismittel, nämlich die Heiratsurkunde vom römisch 40 über ihre islamische Eheschließung mit römisch 40 der ein anerkannter Flüchtling in Österreich sei, einzubringen.

Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides beinhalte die Ausweisung nach Georgien und sei auf jeden Fall als wesentlicher Teil der Entscheidung zu qualifizieren. Die Antragstellerin sei aufgrund eines "Rechtsirrtums" daran gehindert gewesen, das Beweismittel der Heiratsurkunde beim Unabhängigen Bundesasylsenat einzubringen. Tatsächlich sei sie davon ausgegangen, dass auch der Unabhängigen Bundesasylsenat davon Kenntnis erlange, da sie ihre Heiratsurkunde im Februar 2008 "der Caritas" vorgelegt habe, die diese auch dem Fonds Soziales Wien weitergeleitet habe, jedoch offensichtlich nicht dem Unabhängigen Bundesasylsenat. Die Rechtsberater der Caritas hätten sie darüber informiert, dass mit einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu rechnen sei, anlässlich derer sie die erfolgte Eheschließung darlegen wollte. Unter Verweis auf diverse Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes führte die Antragstellerin aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat bei Kenntnis ihrer Ehe hinsichtlich Spruchpunkt III. eine andere Entscheidung hätte treffen müssen, da eine Ausweisung nicht zulässig sei, wenn ein Bezug zu einer Kernfamilie iSd Art. 8 EMRK bestehe. Die Beziehung zwischen Ehegatten sei schon ipso iure durch "Art 8 lig cit" geschützt und sei auch eine Heirat nach muslimischem Recht grundsätzlich als solche zu qualifizieren. Im konkreten Fall bestehe eine aufrechte Lebensgemeinschaft, da sie mit ihrem Mann bereits seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt leben würdeSpruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides beinhalte die Ausweisung nach Georgien und sei auf jeden Fall als wesentlicher Teil der Entscheidung zu qualifizieren. Die Antragstellerin sei aufgrund eines "Rechtsirrtums" daran gehindert gewesen, das Beweismittel der Heiratsurkunde beim Unabhängigen Bundesasylsenat einzubringen. Tatsächlich sei sie davon ausgegangen, dass auch der Unabhängigen Bundesasylsenat davon Kenntnis erlange, da sie ihre Heiratsurkunde im Februar 2008 "der Caritas" vorgelegt habe, die diese auch dem Fonds Soziales Wien weitergeleitet habe, jedoch offensichtlich nicht dem Unabhängigen Bundesasylsenat. Die Rechtsberater der Caritas hätten sie darüber informiert, dass mit einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu rechnen sei, anlässlich derer sie die erfolgte Eheschließung darlegen wollte. Unter Verweis auf diverse Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes führte die Antragstellerin aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat bei Kenntnis ihrer Ehe hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. eine andere Entscheidung hätte treffen müssen, da eine Ausweisung nicht zulässig sei, wenn ein Bezug zu einer Kernfamilie iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Die Beziehung zwischen Ehegatten sei schon ipso iure durch "Art 8 lig cit" geschützt und sei auch eine Heirat nach muslimischem Recht grundsätzlich als solche zu qualifizieren. Im konkreten Fall bestehe eine aufrechte Lebensgemeinschaft, da sie mit ihrem Mann bereits seit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt leben würde

Zusammen mit dem Antrag wurde die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Antragstellerin vom 07.02.2008 sowie die Heiratsurkunde vom XXXX des "Obersten Rates der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" über die Eheschließung der Antragstellerin mit XXXX gemäß den islamischen Vorschriften am selben Tag übermittelt. Selbst wenn die muslimische Heirat nicht unter "Art 8 leg cit" zu subsumieren wäre, so wäre trotzdem ein Bezug zur Kernfamilie gegeben und eine Ausweisung (wie im Spruchpunkt III. ausgesprochen) damit unzulässig.Zusammen mit dem Antrag wurde die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Antragstellerin vom 07.02.2008 sowie die Heiratsurkunde vom römisch 40 des "Obersten Rates der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" über die Eheschließung der Antragstellerin mit römisch 40 gemäß den islamischen Vorschriften am selben Tag übermittelt. Selbst wenn die muslimische Heirat nicht unter "Art 8 leg cit" zu subsumieren wäre, so wäre trotzdem ein Bezug zur Kernfamilie gegeben und eine Ausweisung (wie im Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen) damit unzulässig.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2008, Zl. AW 2008/23/0119-3, wurde der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits oben zitiert - ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus (vgl. VwSlg 8605 A/1974).Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits oben zitiert - ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus vergleiche VwSlg 8605 A/1974).

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Abs. 4 der leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Absatz 4, der leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen (in Bezug auf vom UBAS abgeschlossene Verfahren) folgt (trotz fehlender expliziter legistischer Nennung) aus der engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache (für deren Fortsetzung jedenfalls eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes besteht). Einen solchen Antrag überhaupt für unzulässig anzusehen, würde fundamentalen Rechtsschutzinteressen widerstreiten. Ihn bei der Verwaltungsinstanz anzusiedeln, würde andererseits einen sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Instanzenzug eröffnen und schiene es auch sonst nicht sachgerecht, dem Bundesasylamt die Entscheidung aufzutragen, ob ein (seinerzeit) von der übergeordneten Instanz abgeschlossenes Verfahren fortzusetzen wäre.

Wie aus dem oben näher beschriebenen Verfahrensgang hervorgeht, richtet sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 06.05.2008 mittels Hinterlegung zugestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 13.05.2008 dem Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt, der diesen wiederum dem Bundesasylamt am 15.05.2008 weitergeleitet hat und ist damit rechtzeitig und ordnungsgemäß bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, eingebracht worden.

Nach § 69 Abs. 4 AVG kommt nun dem Asylgerichtshof als dem, dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachfolgenden Verwaltungsgericht, die Kompetenz zur Entscheidung über diesen Antrag zu.Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG kommt nun dem Asylgerichtshof als dem, dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachfolgenden Verwaltungsgericht, die Kompetenz zur Entscheidung über diesen Antrag zu.

Die Antragstellerin machte in ihrem Antrag den Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geltend und legte ihre Heiratsurkunde vom XXXX über die islamische Eheschließung mit XXXX einem in Österreich anerkannten Flüchtling, vor.Die Antragstellerin machte in ihrem Antrag den Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend und legte ihre Heiratsurkunde vom römisch 40 über die islamische Eheschließung mit römisch 40 einem in Österreich anerkannten Flüchtling, vor.

Die Antragstellerin hatte im Antrag dargelegt, dass sie erst mit Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides - also frühestens im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides beim Postamt am 06.05.2008 - Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens und der Tatsache erlangt hat, dass ihre seit XXXX bestehende islamische Ehe mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling keine Berücksichtigung in ihrem Verfahren fand. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 15.05.2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat dem Bundesasylamt übermittelt und wurde somit gemäß § 69 Abs. 2 AVG innerhalb der zweiwöchigen Frist fristgerecht bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, eingebracht.Die Antragstellerin hatte im Antrag dargelegt, dass sie erst mit Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides - also frühestens im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides beim Postamt am 06.05.2008 - Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens und der Tatsache erlangt hat, dass ihre seit römisch 40 bestehende islamische Ehe mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling keine Berücksichtigung in ihrem Verfahren fand. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 15.05.2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat dem Bundesasylamt übermittelt und wurde somit gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG innerhalb der zweiwöchigen Frist fristgerecht bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, eingebracht.

Bei der Ehe der Antragstellerin mit dem in Österreich anerkannten Flüchtling handelt es sich um eine solche Tatsache, die schon vor Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates bestanden hat, nämlich seit XXXX.Bei der Ehe der Antragstellerin mit dem in Österreich anerkannten Flüchtling handelt es sich um eine solche Tatsache, die schon vor Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates bestanden hat, nämlich seit römisch 40 .

Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194).Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194).

Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.3.1977, 1341/75).

Die Antragstellerin hat glaubhaft und nachvollziehbar in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme dargelegt, sie sei davon überzeugt gewesen, dass auch der Unabhängige Bundesasylsenat von ihrer am XXXX geschlossenen Ehe Kenntnis erlangt hatte, da sie die Urkunde über ihre Heirat bereits im Februar 2008 "der Caritas" vorgelegt hatte. Die Urkunde wurde jedoch von den Mitarbeitern der Caritas lediglich dem Fonds Soziales Wien, nicht jedoch dem Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt. Der Antragstellerin kann im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen werden, dass es zu keiner Weiterleitung ihrer Heiratsurkunde an die Asylbehörden gekommen ist. Die Antragstellerin trifft diesbezüglich kein Auswahlverschulden, wenn sie sich an die Caritas, somit an eine anerkannte Hilfsorganisation, die Flüchtlingen regelmäßig Unterstützungsleistungen auch in rechtlichen Fragen zur Verfügung stellt, gewendet hatte und darauf vertraute, dass deren Rechtsberater ihre Arbeit gewissenhaft erledigen würden. Die Antragstellerin wurde überdies von den Rechtsberatern der Caritas dahingehend informiert, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu erwarten sei, anlässlich derer die Antragstellerin auch mündlich darlegen wollte, dass sie nunmehr verheiratet sei. Eine solche hat jedoch in der Folge nicht stattgefunden. Es kann der Antragstellerin im gegenständlichen Fall kein Verschulden angelastet werden, dass der Umstand ihrer Hochzeit in ihrem Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hat.Die Antragstellerin hat glaubhaft und nachvollziehbar in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme dargelegt, sie sei davon überzeugt gewesen, dass auch der Unabhängige Bundesasylsenat von ihrer am römisch 40 geschlossenen Ehe Kenntnis erlangt hatte, da sie die Urkunde über ihre Heirat bereits im Februar 2008 "der Caritas" vorgelegt hatte. Die Urkunde wurde jedoch von den Mitarbeitern der Caritas lediglich dem Fonds Soziales Wien, nicht jedoch dem Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt. Der Antragstellerin kann im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen werden, dass es zu keiner Weiterleitung ihrer Heiratsurkunde an die Asylbehörden gekommen ist. Die Antragstellerin trifft diesbezüglich kein Auswahlverschulden, wenn sie sich an die Caritas, somit an eine anerkannte Hilfsorganisation, die Flüchtlingen regelmäßig Unterstützungsleistungen auch in rechtlichen Fragen zur Verfügung stellt, gewendet hatte und darauf vertraute, dass deren Rechtsberater ihre Arbeit gewissenhaft erledigen würden. Die Antragstellerin wurde überdies von den Rechtsberatern der Caritas dahingehend informiert, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu erwarten sei, anlässlich derer die Antragstellerin auch mündlich darlegen wollte, dass sie nunmehr verheiratet sei. Eine solche hat jedoch in der Folge nicht stattgefunden. Es kann der Antragstellerin im gegenständlichen Fall kein Verschulden angelastet werden, dass der Umstand ihrer Hochzeit in ihrem Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hat.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese neue Tatsache in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis (im gegenständlichen Fall im Spruchpunkt III.) herbeigeführt hätte.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese neue Tatsache in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis (im gegenständlichen Fall im Spruchpunkt römisch drei.) herbeigeführt hätte.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid (bzw. Beschluss), sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akte ein neuer Bescheid (bzw. Erkenntnis) erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid (bzw. Beschluss), sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akte ein neuer Bescheid (bzw. Erkenntnis) erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ist vom Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt III. wieder aufzunehmen und das vom Wiederaufnahmewerber bisher getätigte Vorbringen wird im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. neu zu beurteilen sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt konnte jedoch noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden, da das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen ist, indem neue Tatsachen und Beweise aufzunehmen sind.Das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ist vom Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wieder aufzunehmen und das vom Wiederaufnahmewerber bisher getätigte Vorbringen wird im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. neu zu beurteilen sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt konnte jedoch noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden, da das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen ist, indem neue Tatsachen und Beweise aufzunehmen sind.

Festgehalten wird, dass die Sachverhaltsänderung lediglich die private bzw. familiäre Situation der Antragstellerin im österreichischen Bundesgebiet im Hinblick auf Art. 8 EMRK betrifft, weshalb sich die nunmehr verfügte Wiederaufnahme ausschließlich auf Spruchpunkt III. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, bezieht und zur Folge hat, dass die materielle Rechtskraft des im Spruch genannten Bescheides lediglich hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. durchbrochen wird.Festgehalten wird, dass die Sachverhaltsänderung lediglich die private bzw. familiäre Situation der Antragstellerin im österreichischen Bundesgebiet im Hinblick auf Artikel 8, EMRK betrifft, weshalb sich die nunmehr verfügte Wiederaufnahme ausschließlich auf Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, bezieht und zur Folge hat, dass die materielle Rechtskraft des im Spruch genannten Bescheides lediglich hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. durchbrochen wird.

Eine Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Beweise, Ehe, Rechtsberater, Urkunde, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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