Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
1.) S18 409.846-3/2011/2E
2.) S18 409.850-3/2011/2E
ad 1.)
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 10.816-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 10.816-BAT, beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.4.2010 Zl: S18 409.846-2/2010-6E wird gem. § 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.4.2010 Zl: S18 409.846-2/2010-6E wird gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.05.2011 wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.05.2011 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 10.816-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 10.816-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
ad 2.)
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 10.817-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 10.817-BAT, beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.4.2010 Zl: S18 409.850-2/2010-5E wird gem. § 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.4.2010 Zl: S18 409.850-2/2010-5E wird gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.5.2011 wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.5.2011 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.
Text
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom01.02.2010, Zl. 09 10.817-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom01.02.2010, Zl. 09 10.817-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) reisten am 21.08.2009 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 07.09.2009 Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) reisten am 21.08.2009 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 07.09.2009 Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2. Bei der am 07.09.2009 durchgeführten Erstbefragung gaben die beschwerdeführenden Parteien an, am 18.08.2009 in einem Reisebus von Jerewan über Georgien in die Türkei und weiter nach Griechenland/ Saloniki gefahren zu sein. Am 21.08.2009 seien sie von Saloniki über Athen nach Wien geflogen, wo sie der Bruder des BF1 vom Flughafen abgeholt habe.römisch eins.1.2. Bei der am 07.09.2009 durchgeführten Erstbefragung gaben die beschwerdeführenden Parteien an, am 18.08.2009 in einem Reisebus von Jerewan über Georgien in die Türkei und weiter nach Griechenland/ Saloniki gefahren zu sein. Am 21.08.2009 seien sie von Saloniki über Athen nach Wien geflogen, wo sie der Bruder des BF1 vom Flughafen abgeholt habe.
Sie hätten in keinem anderen Land ein Visum erhalten oder um Asyl angesucht.
BF1 hätte sein Land wegen der Fluchtgründe seiner Mutter verlassen. Die BF2 habe ihren Gatten begleitet, sie selbst hätte keine eigenen Fluchtgründe.
I.1.3. Am 11.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland jeweils ein Aufnahmegesuch gemäß Art 9 Abs 2 oder 3 der Dublinrömisch eins.1.3. Am 11.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland jeweils ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Dublin
II-VO.
I.1.4. Am 15.09.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 11.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.römisch eins.1.4. Am 15.09.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, AsylG und 68/1 AVG), seit 11.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
I.1.5. Am 13.10.2009 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde.römisch eins.1.5. Am 13.10.2009 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde.
I.1.6. Am 27.10.2009 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.6. Am 27.10.2009 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
I.1.7. Die Anträge wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes (BAA) vom 28.10.2009 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).römisch eins.1.7. Die Anträge wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes (BAA) vom 28.10.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Einer gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 10.12.2009 gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Einer gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 10.12.2009 gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
I.1.8. Am 29.01.2010 wurden die Beschwerdeführer jeweils ergänzend niederschriftlich in armenischer Sprache einvernommen.römisch eins.1.8. Am 29.01.2010 wurden die Beschwerdeführer jeweils ergänzend niederschriftlich in armenischer Sprache einvernommen.
I.1.9. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 Abs. 7 iVm Artikel 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.1.9. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.1.10 Gegen die unter I.1.9. genannten Bescheide wurden neuerlich Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Diese wurden mit ho. Erkenntnissen vom 19.4.2010, Zl. S18 409.846-2/2010-6E und Zl. S18 409.850-2/2010-5E abgewiesen und erwuchsen in Rechtkraft.römisch eins.1.10 Gegen die unter römisch eins.1.9. genannten Bescheide wurden neuerlich Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Diese wurden mit ho. Erkenntnissen vom 19.4.2010, Zl. S18 409.846-2/2010-6E und Zl. S18 409.850-2/2010-5E abgewiesen und erwuchsen in Rechtkraft.
I.2.1. Nach Zustellung der unter I.1.10 genannten ho. Erkenntnisse stellte sich heraus, dass der Aufenthalt der BF unbekannt sei. Dieser Umstand wurde Griechenland mitgeteilt.römisch eins.2.1. Nach Zustellung der unter römisch eins.1.10 genannten ho. Erkenntnisse stellte sich heraus, dass der Aufenthalt der BF unbekannt sei. Dieser Umstand wurde Griechenland mitgeteilt.
I.2.2. In weiterer Folge reisten die BF nach Italien weiter. Ein entsprechendes Wiederaufnahmeersuchen Italiens an Österreich wurde mit Schreiben vom 20.9.2010 mit Hinweis auf die Zuständigkeit Griechenlands abgelehnt.römisch eins.2.2. In weiterer Folge reisten die BF nach Italien weiter. Ein entsprechendes Wiederaufnahmeersuchen Italiens an Österreich wurde mit Schreiben vom 20.9.2010 mit Hinweis auf die Zuständigkeit Griechenlands abgelehnt.
I.2.3. Die zwischenzeitig offensichtlich wieder im Bundesgebiet aufhältigen BF brachten über ihrer nunmehrige Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 69 AVG, in eventu einen (neuerlichen) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein.römisch eins.2.3. Die zwischenzeitig offensichtlich wieder im Bundesgebiet aufhältigen BF brachten über ihrer nunmehrige Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gem. Paragraph 69, AVG, in eventu einen (neuerlichen) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit und begründet sich im Wesentlichen auf die laut Vorbringen der BFV geänderten Spruchpraxis der österreichischen Asylbehörden hinsichtlich der Vollziehung der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit und begründet sich im Wesentlichen auf die laut Vorbringen der BFV geänderten Spruchpraxis der österreichischen Asylbehörden hinsichtlich der Vollziehung der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland.
Der eventualiter gestellte (neuerliche) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz wurde mit der behauptetermaßen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von BF1 begründet.
Auch brachten die BF vor, zwischenzeitig in Italien aufhältig gewesen zu sein, wo ihre Asylanträge zurückgewiesen worden wären.
I.3. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.3. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit sich aus Abs. 3 leg cit. nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt.2. Gemäß Paragraph 61, (1) 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit sich aus Absatz 3, leg cit. nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt.
Der Asylgerichtshof entscheidet gem. § 61 (3) AsylG durch Einzelrichter über Beschwerden gegenDer Asylgerichtshof entscheidet gem. Paragraph 61, (3) AsylG durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Auch wenn in § 61 (3) AsylG Entscheidungen gem. §§ 68 (2) bzw. 69Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG Entscheidungen gem. Paragraphen 68, (2) bzw. 69
(1) AVG nicht genannt sind, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass derartige Entscheidungen stets gem. § 61 Abs. 1 AsylG vom Senat zu treffen ist. Da es sich bei den genannten Entscheidungen um contrarii acti zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die Entschei-dungen gem. §§ 68 (2) bzw. 69 (1) AVG vom selben Spruchkörper zu verfügen sind, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verfügte.(1) AVG nicht genannt sind, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass derartige Entscheidungen stets gem. Paragraph 61, Absatz eins, AsylG vom Senat zu treffen ist. Da es sich bei den genannten Entscheidungen um contrarii acti zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die Entschei-dungen gem. Paragraphen 68, (2) bzw. 69 (1) AVG vom selben Spruchkörper zu verfügen sind, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verfügte.
Im gegenständlichen Verfahren wurden die Verfahren durch den Einzelrichter des AsylGH rechtskräftig abgeschlossen, weshalb über die Behebung dieser Erkenntnisse gem. § 68 Abs. 2 AVG bzw. über den eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 (1) leg. cit. ebenfalls vom Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Verfahren wurden die Verfahren durch den Einzelrichter des AsylGH rechtskräftig abgeschlossen, weshalb über die Behebung dieser Erkenntnisse gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bzw. über den eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, (1) leg. cit. ebenfalls vom Einzelrichter zu entscheiden ist.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
II.4.1. Behebung der genannten Erkenntnisse gem. § 68 Abs. 2 AVGrömisch zwei.4.1. Behebung der genannten Erkenntnisse gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG
§ 68 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz 2, AVG lautet:
"(2) Von Amts wegen können Bescheide [Erkenntnisse], aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."
Aus den amtswegig behobenen Erkenntnissen erwuchs niemanden ein Recht und -den teleologischen Überlegungen der höchstgerichtlichen Judikatur folgend- wirkt sich die Behebung nicht belastend zu Ungunsten einer Verfahrenspartei aus. Ebenso wurde im hier antragsbedürftigen Verfahren zeitgleich mit der Behebung über den Antrag neuerlich entschieden. Die Voraussetzungen zur Behebung der genannten Erkenntnisse liegen somit vor (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 79 ff nwN), weshalb spruchgemäß vorgegangen wurde.Aus den amtswegig behobenen Erkenntnissen erwuchs niemanden ein Recht und -den teleologischen Überlegungen der höchstgerichtlichen Judikatur folgend- wirkt sich die Behebung nicht belastend zu Ungunsten einer Verfahrenspartei aus. Ebenso wurde im hier antragsbedürftigen Verfahren zeitgleich mit der Behebung über den Antrag neuerlich entschieden. Die Voraussetzungen zur Behebung der genannten Erkenntnisse liegen somit vor vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz. 79 ff nwN), weshalb spruchgemäß vorgegangen wurde.
II.4.2. Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahrenrömisch zwei.4.2. Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren
§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid [Erkenntnis] abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid [dieses Erkenntnis] nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid [Erkenntnis] abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid [dieses Erkenntnis] nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid [das Erkenntnis] durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid [lautendes Erkenntnis] herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid [das Erkenntnis] gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid [das Erkenntnis] gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)...
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Gem. § 23 (1) AsylGHG iVm § 69 (1) hat über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der AsylGH zu entscheiden, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages dieser in der betreffenden Sache in letzter Instanz entschied.Gem. Paragraph 23, (1) AsylGHG in Verbindung mit Paragraph 69, (1) hat über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der AsylGH zu entscheiden, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages dieser in der betreffenden Sache in letzter Instanz entschied.
Da aufgrund der nunmehrigen Behebung der unter Punkt II.2.4.1. genannten Erkenntnisse keine rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (mehr) vorliegen, fiel diese, in § 69 Abs. 1 AVG zwingend vorgeschriebene Prozessvoraussetzung weg und ist der Antrag somit (nun-mehr) unzulässig.Da aufgrund der nunmehrigen Behebung der unter Punkt römisch zwei.2.4.1. genannten Erkenntnisse keine rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (mehr) vorliegen, fiel diese, in Paragraph 69, Absatz eins, AVG zwingend vorgeschriebene Prozessvoraussetzung weg und ist der Antrag somit (nun-mehr) unzulässig.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem Antrag -abgesehen des Fehlens der Angaben über die Rechtzeitigkeit- auch bei meritorischer Prüfung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da es sich beim Umstand der Änderung der Rechtsprechung um kein novum repertum iSd § 69 Abs. 1 Z 3 AVG handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz. 18 nwN) und auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Z. 1 und/oder 2 leg cit vorliegt.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem Antrag -abgesehen des Fehlens der Angaben über die Rechtzeitigkeit- auch bei meritorischer Prüfung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da es sich beim Umstand der Änderung der Rechtsprechung um kein novum repertum iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz. 18 nwN) und auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Ziffer eins, und/oder 2 leg cit vorliegt.
II.4.3. Eventualiter gestellter (weiterer) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutzrömisch zwei.4.3. Eventualiter gestellter (weiterer) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz
§ 17 Abs. 8 AsylG lautet:Paragraph 17, Absatz 8, AsylG lautet:
"Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; ..."
Mit Behebung der unter II.4.1. genannter Erkenntnisse ist im gegenständlichen Fall wieder ein Beschwerdeverfahren anhängig.Mit Behebung der unter römisch zwei.4.1. genannter Erkenntnisse ist im gegenständlichen Fall wieder ein Beschwerdeverfahren anhängig.
Aufgrund der Zurückweisung des primär gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gilt der eventualiter formulierte weitere Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz als gestellt, welcher im gegenständlichen Fall jedoch als Beschwerdeergänzung gem. § 17 Abs. 8 AsylG anzusehen ist.Aufgrund der Zurückweisung des primär gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gilt der eventualiter formulierte weitere Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz als gestellt, welcher im gegenständlichen Fall jedoch als Beschwerdeergänzung gem. Paragraph 17, Absatz 8, AsylG anzusehen ist.
II.2.4.4. Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG im Hinblick auf die angefochtenen Bescheiderömisch zwei.2.4.4. Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:
"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im Hinblick auf die im Urteil des EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21.1.2011, Zl 30696/90, sowie die Ausführungen des VfGH in seinem Erk. vom 7.10.2010, VfGH U 694/10-19 ist aufgrund der von den beiden zitierten Gerichtshöfen getroffenen Erwägungen in Verbindung mit der individuellen Situation der BF -auch unter Berück-sichtigung der unter Punkt II.4.3. genannten Ergänzung der Beschwerde- ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG geboten, zumal aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes nicht feststeht, ob ein Sachverhalt vorliegt, der den vom EGMR und VfGH aufgestellten Anforderungen an eine Überstellung nach Griechenland gem. der Dublin II VO gerecht wird. Dies könnte nur in einem weiteren Ermittlungsverfahren, welches auch eine ergänzende Befragung von BF1 und BF2 mitumfassen müsste, festgestellt werden.Im Hinblick auf die im Urteil des EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21.1.2011, Zl 30696/90, sowie die Ausführungen des VfGH in seinem Erk. vom 7.10.2010, VfGH U 694/10-19 ist aufgrund der von den beiden zitierten Gerichtshöfen getroffenen Erwägungen in Verbindung mit der individuellen Situation der BF -auch unter Berück-sichtigung der unter Punkt römisch zwei.4.3. genannten Ergänzung der Beschwerde- ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG geboten, zumal aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes nicht feststeht, ob ein Sachverhalt vorliegt, der den vom EGMR und VfGH aufgestellten Anforderungen an eine Überstellung nach Griechenland gem. der Dublin römisch zwei VO gerecht wird. Dies könnte nur in einem weiteren Ermittlungsverfahren, welches auch eine ergänzende Befragung von BF1 und BF2 mitumfassen müsste, festgestellt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
06.07.2011