TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/8 D9 224091-6/2011

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 224091-6/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Mai 2011,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Mai 2011,

FZ.

11 04.598-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 12. Juni 2001 (erstmals) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein, nachdem er zuvor unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Georgien zu sein und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass sein Haus am 5. Juni dieses Jahres in Brand gesteckt worden sei und er daraufhin Georgien verlassen habe. Zudem hätte er Schwierigkeiten mit der Miliz gehabt, weil er Zeuge Jehovas sei. Sein abchasisches Heimatdorf, XXXX, in welchem der Beschwerdeführer von 1982 bis 1986 zur Schule gegangen sei, hätte er am 6. Juni 2001 zusammen mit seiner Lebensgefährtin verlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl 01 13.915-BAW, Seite 11 bis 15).römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 12. Juni 2001 (erstmals) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein, nachdem er zuvor unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Georgien zu sein und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass sein Haus am 5. Juni dieses Jahres in Brand gesteckt worden sei und er daraufhin Georgien verlassen habe. Zudem hätte er Schwierigkeiten mit der Miliz gehabt, weil er Zeuge Jehovas sei. Sein abchasisches Heimatdorf, römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer von 1982 bis 1986 zur Schule gegangen sei, hätte er am 6. Juni 2001 zusammen mit seiner Lebensgefährtin verlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl 01 13.915-BAW, Seite 11 bis 15).

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. August 2001 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass er sein Heimatland aus religiösen Gründen verlassen habe. Sein Haus sei niedergebrannt worden und man habe ihn und seine Familie umbringen wollen. Sein Vater, der religiöse Broschüren verteilt habe, sei bereits im März 1999 festgenommen und zusammengeschlagen worden und seitdem verschwunden. Zudem müsse er sich seit seinem 19. Lebensjahr verstecken, da er seinem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Trotzdem sei die Polizei mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Beamten unter anderem damit gedroht, sein Haus niederzubrennen. Nachdem das Haus dann tatsächlich angezündet, der Brand von den Nachbarn aber rasch gelöscht worden sei, habe er mit seiner Familie das Versteck verlassen und sei in der Folge nach Österreich gereist. In Abchasien seien die Zeugen Jehovas offiziell von der Regierung verboten, die Gläubigen seiner Heimatgemeinde würden sich aber trotzdem "überall im Dorf" treffen, es gebe keine Gemeinschaftsräume. Nun gebe es aber nur mehr fünf oder sechs Mitglieder der Zeugen Jehovas im Heimatdorf des Beschwerdeführers (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43 bis 49).

Mit Bescheid vom 4. September 2001, FZ. 01 13.915-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 4. September 2001, FZ. 01 13.915-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die dagegen am 20. September 2001 erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 26. Mai 2003, bei der der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt und ein informierter Vertreter der Zeugen Jehovas als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde, vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8. September 2003, Zl. 224.091/0-IX/27/01, abgewiesen. In der Begründung wurde unter Auflistung der aufgetretenen Widersprüche geschlussfolgert, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2003/20/0362-9, abgelehnt.

2. Am 21. Oktober 2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag zur Zahl 04 21.799-BAW, beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen von niederschriftlichen Einvernahmen am 10. und 15. November 2004 gab er an, dass er sich nunmehr entschieden hätte, ein Zeuge Jehovas zu werden und er in seiner Heimat diesen Glauben nicht ausüben könne. Seine Mutter habe inzwischen nach seinem Vater gesucht und sei seit vier oder fünf Monaten verschwunden. Als er das letzte Mal von ihr gehört habe, habe sie ihn davor gewarnt, nach Abchasien zurückzukehren.

Der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2004, FZ. 04 21.799-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2005, FZ. 04 21.799-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen wieder aufgehoben.Der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2004, FZ. 04 21.799-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2005, FZ. 04 21.799-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen wieder aufgehoben.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. April 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass nun auch seine Mutter verschwunden sei; er könne sie schon seit sieben oder acht Monaten nicht mehr erreichen. Die Leute, bei denen seine Mutter gewohnt habe, würden nicht sagen können, wo diese sei. Er könne nicht in einem Land leben, wo er jederzeit abgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer bestritt auf Vorhalt, dass er am 7. März 2005 angegeben habe, dass er seine Mutter telefonisch erreichen könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2005, FZ. 04 21.799-EAST Ost, wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Asylwerber in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen als unglaubwürdig zu werten sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2005, FZ. 04 21.799-EAST Ost, wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Asylwerber in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen als unglaubwürdig zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2005 Berufung, welcher vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22. November 2005, Zahl 224.091/8-IX/27/05, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde im Zusammenhang mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Juni 2005, Zahl 224.090/8-IX/27/05, verwiesen, mit dem der Berufung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Mutter seiner Kinder stattgegeben und der betreffende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2005 Berufung, welcher vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22. November 2005, Zahl 224.091/8-IX/27/05, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Juni 2005, Zahl 224.090/8-IX/27/05, verwiesen, mit dem der Berufung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Mutter seiner Kinder stattgegeben und der betreffende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. August 2006 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass seine Mutter nunmehr schon seit einem Jahr verschwunden sei. Ein Freund von ihm in Georgien, mit welchem er in telefonischem Kontakt stehe, habe sie auch nicht gefunden. Er selbst befürchte in Abchasien von der Polizei umgebracht zu werden, da allgemein bekannt sei, dass seine Eltern Zeugen Jehovas seien. Der Beschwerdeführer gab weiters an, sich selbst zu keiner Religion zu bekennen und sich für die Zeugen Jehovas erst interessiert habe, als er nach Europa gekommen sei. Er gehe einmal pro Woche zu einem Treffen der Zeugen Jehovas, sei aber (noch) kein Mitglied. Ebenso gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Vergangenheit von der Polizei auch geschlagen worden sei. Gefragt, warum er das vor dem Bundesasylamt zuvor nie angegeben hatte, meinte er, dass er dies zwar angegeben hätte, aber nicht erwähnt hätte, dass seither sein Schneidezahn wackeln würde.

Mit Bescheid vom 13. September 2006, FZ. 04 21.799-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl I. Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Zur Abweisung des Asylantrages sowie zur Refoulement-Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. So habe dieser erneut den zentralen Punkt seines Vorbringens, unter anderem in einem Naheverhältnis zu den Zeugen Jehovas zu stehen, nicht glaubhaft darlegen können. Aus den getroffenen Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass die Zeugen Jehovas in Georgien nunmehr als Religionsgemeinschaft registriert seien und keine Hinweise vorliegen würden, dass Angehörige dieser Glaubensrichtung seitens staatlicher Behörden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein würden oder ihnen staatlicher Schutz gegen Übergriffe Dritter verweigert werden würde beziehungsweise der georgische Staat nicht in der Lage wäre, Schutz zu bieten.Mit Bescheid vom 13. September 2006, FZ. 04 21.799-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Zur Abweisung des Asylantrages sowie zur Refoulement-Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. So habe dieser erneut den zentralen Punkt seines Vorbringens, unter anderem in einem Naheverhältnis zu den Zeugen Jehovas zu stehen, nicht glaubhaft darlegen können. Aus den getroffenen Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass die Zeugen Jehovas in Georgien nunmehr als Religionsgemeinschaft registriert seien und keine Hinweise vorliegen würden, dass Angehörige dieser Glaubensrichtung seitens staatlicher Behörden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein würden oder ihnen staatlicher Schutz gegen Übergriffe Dritter verweigert werden würde beziehungsweise der georgische Staat nicht in der Lage wäre, Schutz zu bieten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2006 Berufung, die der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 9. November 2007, Zl. 224.091/9/10E-IX/27/06 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II abwies. Der Berufung gegen Spruchpunkt III des Bescheides wurde stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchpunktes III an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf die schlüssige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und hervorgehoben, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2006 Berufung, die der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 9. November 2007, Zl. 224.091/9/10E-IX/27/06 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei abwies. Der Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides wurde stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchpunktes römisch drei an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf die schlüssige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und hervorgehoben, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne.

Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 18. Dezember 2007 zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde dieser mit Bescheid vom 8. Jänner 2008, FZ. 04 21.799-BAW, gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 18. Dezember 2007 zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde dieser mit Bescheid vom 8. Jänner 2008, FZ. 04 21.799-BAW, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

3. Am 23. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer schließlich seinen dritten Antrag (auf internationalen Schutz) zur Zahl 08 04.518-EASt Ost, beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsangehöriger von Georgien sei und nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens mit seiner Familie nach Italien gereist sei, um dort um Asyl anzusuchen. Nach der Mitteilung, dass mit den österreichischen Behörden ein Konsultationsverfahren geführt werde, sei er wieder nach Österreich zurückgekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Eltern den Zeugen Jehovas angehört hätten. Sein Vater sei seit 1999/2000 vermisst, nachdem er von Milizangehörigen festgenommen worden sei. Das Haus seiner Familie sei angezündet worden, während er und seine Mutter in dem Haus aufhältig gewesen seien. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen.3. Am 23. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer schließlich seinen dritten Antrag (auf internationalen Schutz) zur Zahl 08 04.518-EASt Ost, beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsangehöriger von Georgien sei und nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens mit seiner Familie nach Italien gereist sei, um dort um Asyl anzusuchen. Nach der Mitteilung, dass mit den österreichischen Behörden ein Konsultationsverfahren geführt werde, sei er wieder nach Österreich zurückgekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Eltern den Zeugen Jehovas angehört hätten. Sein Vater sei seit 1999 aus 2000, vermisst, nachdem er von Milizangehörigen festgenommen worden sei. Das Haus seiner Familie sei angezündet worden, während er und seine Mutter in dem Haus aufhältig gewesen seien. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen.

Am 3. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Nunmehr gab dieser an, dass seine Eltern während des Krieges XXXX verlassen hätten und nach Abchasien gekommen seien. Dabei seien sie von Zeugen Jehovas unterstützt worden, weshalb sie später selbst Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft geworden wären und von der Polizei belästigt worden seien. Neue Beweismittel oder neue Gründe anführen könne er nicht. Im Fall seiner Ausweisung nach Georgien würde er "in den Tod geschickt werden".Am 3. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Nunmehr gab dieser an, dass seine Eltern während des Krieges römisch 40 verlassen hätten und nach Abchasien gekommen seien. Dabei seien sie von Zeugen Jehovas unterstützt worden, weshalb sie später selbst Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft geworden wären und von der Polizei belästigt worden seien. Neue Beweismittel oder neue Gründe anführen könne er nicht. Im Fall seiner Ausweisung nach Georgien würde er "in den Tod geschickt werden".

Mit Bescheid vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Mai 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Mai 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 21. Juni 2008 Berufung eingebracht, wobei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer kein ethnischer Georgier sei und auch nicht die Staatsbürgerschaft von Georgien besitze. Seine Eltern und er seien armenische Staatsangehörige und hätten, als es zum Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan gekommen sei, nach Abchasien flüchten müssen. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten, nachdem ihnen von Zeugen Jehovas Unterstützung geboten worden sei, Probleme bekommen. Er sei Verfolgungen ausgesetzt gewesen, die in Aserbaidschan ihren Ursprung gehabt hätten und ihn schlussendlich zum Verlassen Abchasiens gezwungen hätten. Aufgrund seiner armenischen Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Zeugen Jehovas sei er von den Sicherheitskräften in Abchasien verfolgt worden. Seine Probleme in Abchasien seien darin begründet, dass er weder Georgier noch Abchase sei. Der Aufenthalt seiner Familie sei ihm derzeit nicht bekannt.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 15. Juli 2008, Zl. D7 224091-4/2008/2E, die Beschwerde vom 21. Juni 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, mit der Maßgabe ab, dass in Spruchpunkt I. das Wort "Asylantrag" durch "Antrag auf internationalen Schutz" zu ersetzen sei, und Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten habe:Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 15. Juli 2008, Zl. D7 224091-4/2008/2E, die Beschwerde vom 21. Juni 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit der Maßgabe ab, dass in Spruchpunkt römisch eins. das Wort "Asylantrag" durch "Antrag auf internationalen Schutz" zu ersetzen sei, und Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte, in seiner Beschwerdeschrift dann jedoch erstmals seine georgische Staatsangehörigkeit in Frage gestellt und auch sonst unzulässige Neuerungen seines Vorbringens vorgenommen hätte."Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte, in seiner Beschwerdeschrift dann jedoch erstmals seine georgische Staatsangehörigkeit in Frage gestellt und auch sonst unzulässige Neuerungen seines Vorbringens vorgenommen hätte.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 7. November 2008, Zl. U 47/08-8, abgelehnt.

4. Am 20. November 2009 brachte der Beschwerdeführer zur Zahl 09

14.500 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er dabei im Wesentlichen an, dass er nicht nach Georgien abgeschoben werden, sondern in Österreich bleiben und sich hier integrieren wolle. Er sei staatenlos und habe keine Heimat, auch in Georgien habe er keine familiären Beziehungen mehr.

Der Beschwerdeführer übernahm am 26. November 2009 eigenhändig die schriftliche Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Der Beschwerdeführer übernahm am 26. November 2009 eigenhändig die schriftliche Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Nach Einlangen zweier schriftlicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, in welchen dieser im Wesentlichen auf seine Staatenlosigkeit und seine psychischen Probleme hinwies, fand am 1. Dezember 2009 eine niederschriftliche Einvernahme statt. Dabei gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr habe und auch nicht wisse, ob sich diese noch in Österreich aufhalte. Im Hinblick auf die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte der Beschwerdeführer, dass er darum bitte, hier bleiben zu dürfen. Seine Fluchtgründe würden noch immer gelten. Er komme ursprünglich aus XXXX in Aserbaidschan und sei, als der Krieg angefangen habe, nach Abchasien geflüchtet. Dort hätten dann seine Probleme begonnen.Nach Einlangen zweier schriftlicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, in welchen dieser im Wesentlichen auf seine Staatenlosigkeit und seine psychischen Probleme hinwies, fand am 1. Dezember 2009 eine niederschriftliche Einvernahme statt. Dabei gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr habe und auch nicht wisse, ob sich diese noch in Österreich aufhalte. Im Hinblick auf die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte der Beschwerdeführer, dass er darum bitte, hier bleiben zu dürfen. Seine Fluchtgründe würden noch immer gelten. Er komme ursprünglich aus römisch 40 in Aserbaidschan und sei, als der Krieg angefangen habe, nach Abchasien geflüchtet. Dort hätten dann seine Probleme begonnen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2009, FZ. 09 14.500-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 2009 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2009, FZ. 09 14.500-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Beweggründe wie in seinen vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gestützt habe, das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder einer geänderten Sachlage in Georgien im nunmehrigen Verfahren somit nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, es liege somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Beweggründe wie in seinen vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gestützt habe, das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder einer geänderten Sachlage in Georgien im nunmehrigen Verfahren somit nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, es liege somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen verwies die belangte Behörde auf diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und kam zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall, ungeachtet der beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbilder, nicht erkannt werden könne, dass eine Abschiebung seiner Person nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen verwies die belangte Behörde auf diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und kam zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall, ungeachtet der beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbilder, nicht erkannt werden könne, dass eine Abschiebung seiner Person nach Georgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2010, D9 224091-5/2010/2E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte. Insofern in der Beschwerde darauf abgestellt werde, dass der Beschwerdeführer - der in sämtlichen seiner Vorverfahren jeweils religiöse Verfolgung als Fluchtgrund behauptete - aufgrund seiner Staatenlosigkeit bzw. seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier in Georgien Verfolgung zu befürchten hätte, sei darauf hinzuweisen, dass der Umstand einer allfälligen Staatenlosigkeit - abgesehen von der Tatsache, dass er vom Beschwerdeführer erstmals im Juni 2008, genauer gesagt in der Berufung vom 21. Juni 2008 gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost, somit sieben Jahre nach seiner erstmaligen Asylantragstellung in Österreich, als Verfolgungsgrund geltend gemacht wurde und daher im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit jedenfalls zu hinterfragen wäre - jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sein muss und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermöge. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Tatsache seiner Staatenlosigkeit in seinen früheren Verfahren "nicht bewusst" gewesen sei, vermöge daran jedenfalls nichts zu ändern. Gleiches gelte für allfällige Probleme im Zusammenhang mit seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit, von der jedoch aber bereits in der Vergangenheit sogar ausdrücklich ausgegangen wurde (vgl. z.B. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. November 2007, Zl. 224.091/9/10E-IX/27/06 bzw. Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost). Darüber hinaus sei ausdrücklich festzuhalten, dass dieser bis zum 3. Juni 2008 in sämtlichen seiner bisherigen Einvernahmen und Verfahren als Geburtsort XXXX (Abchasien) genannt habe sowie vorgegeben habe, georgischer Staatsangehöriger zu sein und stets religiöse Aspekte im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund nannte.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2010, D9 224091-5/2010/2E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte. Insofern in der Beschwerde darauf abgestellt werde, dass der Beschwerdeführer - der in sämtlichen seiner Vorverfahren jeweils religiöse Verfolgung als Fluchtgrund behauptete - aufgrund seiner Staatenlosigkeit bzw. seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier in Georgien Verfolgung zu befürchten hätte, sei darauf hinzuweisen, dass der Umstand einer allfälligen Staatenlosigkeit - abgesehen von der Tatsache, dass er vom Beschwerdeführer erstmals im Juni 2008, genauer gesagt in der Berufung vom 21. Juni 2008 gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost, somit sieben Jahre nach seiner erstmaligen Asylantragstellung in Österreich, als Verfolgungsgrund geltend gemacht wurde und daher im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit jedenfalls zu hinterfragen wäre - jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sein muss und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermöge. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Tatsache seiner Staatenlosigkeit in seinen früheren Verfahren "nicht bewusst" gewesen sei, vermöge daran jedenfalls nichts zu ändern. Gleiches gelte für allfällige Probleme im Zusammenhang mit seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit, von der jedoch aber bereits in der Vergangenheit sogar ausdrücklich ausgegangen wurde vergleiche z.B. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. November 2007, Zl. 224.091/9/10E-IX/27/06 bzw. Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost). Darüber hinaus sei ausdrücklich festzuhalten, dass dieser bis zum 3. Juni 2008 in sämtlichen seiner bisherigen Einvernahmen und Verfahren als Geburtsort römisch 40 (Abchasien) genannt habe sowie vorgegeben habe, georgischer Staatsangehöriger zu sein und stets religiöse Aspekte im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund nannte.

Im Rahmen der Prüfung inwieweit die vom Beschwerdeführer angeführten - und mit entsprechenden Unterlagen belegten - psychischen Krankheitsbilder, nämlich das Vorliegen des Verdachts auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bzw. einer depressiven Verstimmung mit Selbstmordgedanken eine derartig wesentliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Erstverfahren darstellen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle seiner "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde", hielt der Asylgerichtshof fest, dass im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des EGMR immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.5.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), die Erkrankungen des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte Rechtsprechung des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben"). Aus den Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ergebe sich zudem das Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten diverser psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.Im Rahmen der Prüfung inwieweit die vom Beschwerdeführer angeführten - und mit entsprechenden Unterlagen belegten - psychischen Krankheitsbilder, nämlich das Vorliegen des Verdachts auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bzw. einer depressiven Verstimmung mit Selbstmordgedanken eine derartig wesentliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Erstverfahren darstellen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle seiner "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde", hielt der Asylgerichtshof fest, dass im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des EGMR immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.5.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), die Erkrankungen des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte Rechtsprechung des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben"). Aus den Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ergebe sich zudem das Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten diverser psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. Jänner 2010, D9 224091-5/2010/2E, wurde dem Beschwerdeführer am 12. Jänner 2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monte bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monte bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt.

Am 11. Mai 2011 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor in fremdenpolizeiliches Gewahrsam genommen wurde. Hiebei behauptete er nach wie vor den Namen XXXX zu führen, geboren sei er in XXXX/Aserbaidschan, er sei geschieden und staatenlos. Er habe Österreich seit seiner letzten Asylantragstellung nicht verlassen und brachte zu seinem Antrag vor, er habe keine neuen Gründe. Er habe keinen Kontakt zu jemandem in seiner Heimat, auch wisse er nicht, ob er noch Verwandte in seinem Herkunftsstaat habe. Zweck der Asylantragseinbringung sei, endlich ein Dokument in Österreich zu erhalten, er könne nicht nach Georgien zurück. Zuletzt habe er bei seinen Eltern in Abchasien gewohnt, auch dorthin könne er nicht zurück. Diesen Antrag stelle er weiters, da er sich nunmehr in Schubhaft befinde. Eine NGO habe ihm vor einigen Jahren Unterstützung bei einer Rückkehr zugesagt, er wolle aber nicht nach Georgien, da er dort niemanden habe und Georgier gegen Abchasen gekämpft haben. Seit er sich vor drei Jahren von seiner Gattin getrennt habe, habe er begonnen Drogen zu konsumieren. Bis dato habe er vermutet, dass seine zwei Kinder noch im Bundesgebiet aufhältig sind, habe aber in der fremdenpolizeilichen Einvernahme erfahren, dass diese mit seiner ehemaligen Gattin freiwillig nach Georgien zugereist sind, wobei diese eine Namensberichtigung für die Kinder lautend auf den Familiennamen XXXX durchführen habe lassen.Am 11. Mai 2011 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor in fremdenpolizeiliches Gewahrsam genommen wurde. Hiebei behauptete er nach wie vor den Namen römisch 40 zu führen, geboren sei er in XXXX/Aserbaidschan, er sei geschieden und staatenlos. Er habe Österreich seit seiner letzten Asylantragstellung nicht verlassen und brachte zu seinem Antrag vor, er habe keine neuen Gründe. Er habe keinen Kontakt zu jemandem in seiner Heimat, auch wisse er nicht, ob er noch Verwandte in seinem Herkunftsstaat habe. Zweck der Asylantragseinbringung sei, endlich ein Dokument in Österreich zu erhalten, er könne nicht nach Georgien zurück. Zuletzt habe er bei seinen Eltern in Abchasien gewohnt, auch dorthin könne er nicht zurück. Diesen Antrag stelle er weiters, da er sich nunmehr in Schubhaft befinde. Eine NGO habe ihm vor einigen Jahren Unterstützung bei einer Rückkehr zugesagt, er wolle aber nicht nach Georgien, da er dort niemanden habe und Georgier gegen Abchasen gekämpft haben. Seit er sich vor drei Jahren von seiner Gattin getrennt habe, habe er begonnen Drogen zu konsumieren. Bis dato habe er vermutet, dass seine zwei Kinder noch im Bundesgebiet aufhältig sind, habe aber in der fremdenpolizeilichen Einvernahme erfahren, dass diese mit seiner ehemaligen Gattin freiwillig nach Georgien zugereist sind, wobei diese eine Namensberichtigung für die Kinder lautend auf den Familiennamen römisch 40 durchführen habe lassen.

In dieser Einvernahme am 11. Mai 2011 beharrte der Beschwerdeführer weiterhin darauf, den Namen XXXX zu führen. Er habe seine ehemalige Gattin in Österreich geheiratet, nachdem seine beiden Kinder geboren gewesen seien, sei jedoch zwischenzeitlich wieder geschieden. Seine beiden Kinder hätten seinen Familiennamen geführt. Nachdem ihm der Umstand der freiwilligen Heimkehr seiner beiden Kinder und seiner ehemaligen Gattin sowie die durchgeführten Namensänderungen mitgeteilt wurde, sprang der Beschwerdeführer auf und schrie, wie es dazu kommen konnte, dass diese nach Georgien gereist seien; seit drei Jahren suche er seine Familie. Darauf hin verließ er das Einvernahmezimmer, verweigerte die Unterfertigung des Protokolls und trat in Hungerstreik.In dieser Einvernahme am 11. Mai 2011 beharrte der Beschwerdeführer weiterhin darauf, den Namen römisch 40 zu führen. Er habe seine ehemalige Gattin in Österreich geheiratet, nachdem seine beiden Kinder geboren gewesen seien, sei jedoch zwischenzeitlich wieder geschieden. Seine beiden Kinder hätten seinen Familiennamen geführt. Nachdem ihm der Umstand der freiwilligen Heimkehr seiner beiden Kinder und seiner ehemaligen Gattin sowie die durchgeführten Namensänderungen mitgeteilt wurde, sprang der Beschwerdeführer auf und schrie, wie es dazu kommen konnte, dass diese nach Georgien gereist seien; seit drei Jahren suche er seine Familie. Darauf hin verließ er das Einvernahmezimmer, verweigerte die Unterfertigung des Protokolls und trat in Hungerstreik.

Die Bestätigung der Übernahme der Verfahrensanordnung der belangten Behörde, wonach beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliegt sowie beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben wurde durch den Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 verweigert.

Für den 18. Mai 2011 war seitens der belangten Behörde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs in Aussicht genommen, wobei zuvor ein Rechtsberatungsgespräch zwischen dem beigegebenen Rechtsberater und dem Beschwerdeführer stattfinden sollte. Im Zuge dieses Rechtsberatergesprächs teilte der Beschwerdeführer mit, seit 10. Mai 2011 nichts mehr gegessen und wenig getrunken zu haben, deshalb keine Kraft hätte der Einvernahme zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hin durch die belangte Behörde über seine Mitwirkungspflicht belehrt. Daraufhin stand der Beschwerdeführer auf, verließ das Einvernahmezimmer und kehrte in seine Zelle des Polizeianhaltezentrums zurück, nachdem er nochmals aufgefordert wurde, am Verfahren mitzuwirken.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2011, FZ. 11 04.598-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2011, FZ. 11 04.598-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Beweggründe wie in seinen vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gestützt habe. Aufgrund der dargebrachten Gründe für gegenständlichen Antrag sei auch davon auszugehen, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im vorhergehenden Verfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georigen keine Änderungen ergeben hätten.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 eigenhändig ausgefolgt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 25. Mai 2011 per Telefax eingebrachte, seitens einer auf Asylfälle spezialisierten Beratungsstelle, welche nunmehr den Beschwerdeführer vertritt, verfasste Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer darlegen will, dass neue Tatsachen vorliegen, die ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich machen. Dort müsse er mit massiven Repressalien rechnen und stünde ihm kein staatlicher Schutz zur Verfügung. Infolge seines Hungerstreiks sei er nicht in der Lage gewesen, seine Gründe ausführlich darzulegen. Es wurde ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 25. Mai 2011 per Telefax eingebrachte, seitens einer auf Asylfälle spezialisierten Beratungsstelle, welche nunmehr den Beschwerdeführer vertritt, verfasste Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer darlegen will, dass neue Tatsachen vorliegen, die ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich machen. Dort müsse er mit massiven Repressalien rechnen und stünde ihm kein staatlicher Schutz zur Verfügung. Infolge seines Hungerstreiks sei er nicht in der Lage gewesen, seine Gründe ausführlich darzulegen. Es wurde ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 26. Mai 2011 langte beim Asylgerichtshof am 6. Juni 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Mai 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Mai 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, keine neuen Gründe geltend zu machen, er suche neuerlich um Asyl an, da er sich in Schubhaft befinde, Österreich nicht verlassen will, ein Dokument erhalten möchte, um in Österreich zu bleiben und nicht nach Georgien will. Jegliche weitere Mitwirkung unterließ der Beschwerdeführer, obwohl er nachweislich sowohl durch den Organwalter der belangten Behörde als auch durch den ihm beigegebenen Rechtsberater auf diese Pflicht hingewiesen wurde. Dem im Akt einliegenden Krankenblatt des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Einvernahme aus ärztlicher Sicht als gegeben erachtet wurde.

In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers, welches in erster Instanz zur Begründung des Begehrens geltend gemacht worden ist, in ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung umfassend dahingehend überprüft, inwieweit dieses einen neuen "glaubhaften Kern" aufweist. Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zur Unglaubwürdigkeit des nunmehrig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers.

Seitens des Asylgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der bisherigen Asylverfahren ausreichend Möglichkeit geboten wurde, alle seine Fluchtgründe vorzubringen.

Sofern neuerlich auf den Umstand einer allfälligen Staatenlosigkeit abgestellt wird ist wie bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. Jänner 2010, D9 224091-5/2010/2E, festgestellt, festzuhalten, dass - abgesehen von der Tatsache, dass dieser vom Beschwerdeführer erstmals im Juni 2008, genauer gesagt in der Berufung vom 21. Juni 2008 gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost, somit sieben Jahre nach seiner erstmaligen Asylantragstellung in Österreich, als Verfolgungsgrund geltend gemacht wurde und daher im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit jedenfalls zu hinterfragen wäre - jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sein muss und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermag. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Tatsache seiner Staatenlosigkeit in seinen früheren Verfahren "nicht bewusst" gewesen sei vermag daran jedenfalls nichts zu ändern. Gleiches gilt für allfällige Probleme im Zusammenhang mit seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit, von der jedoch aber bereits in der Vergangenheit sogar ausdrücklich ausgegangen wurde (vgl. z.B. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. November 2007, Zl. 224.091/9/10E-IX/27/06 bzw. Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost).Sofern neuerlich auf den Umstand einer allfälligen Staatenlosigkeit abgestellt wird ist wie bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. Jänner 2010, D9 224091-5/2010/2E, festgestellt, festzuhalten, dass - abgesehen von der Tatsache, dass dieser vom Beschwerdeführer erstmals im Juni 2008, genauer gesagt in der Berufung vom 21. Juni 2008 gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost, somit sieben Jahre nach seiner erstmaligen Asylantragstellung in Österreich, als Verfolgungsgrund geltend gemacht wurde und daher im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit jedenfalls zu hinterfragen wäre - jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sein muss und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermag. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Tatsache seiner Staatenlosigkeit in seinen früheren Verfahren "nicht bewusst" gewesen sei vermag daran jedenfalls nichts zu ändern. Gleiches gilt für allfällige Probleme im Zusammenhang mit seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit, von der jedoch aber bereits in der Vergangenheit sogar ausdrücklich ausgegangen wurde vergleiche z.B. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. November 2007, Zl. 224.091/9/10E-IX/27/06 bzw. Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost).

Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich festzuhalten, dass dieser bis zum 3. Juni 2008 in sämtlichen seiner bisherigen Einvernahmen und Verfahren als Geburtsort XXXX (Abchasien) nannte sowie vorgab georgischer Staatsangehöriger zu sein; seine beiden Kinder kehrten nachweislich nach Korrektur ihres Familiennamens im Jahre 2010 nach Georgien zurück.Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich festzuhalten, dass dieser bis zum 3. Juni 2008 in sämtlichen seiner bisherigen Einvernahmen und Verfahren als Geburtsort römisch 40 (Abchasien) nannte sowie vorgab georgischer Staatsangehöriger zu sein; seine beiden Kinder kehrten nachweislich nach Korrektur ihres Familiennamens im Jahre 2010 nach Georgien zurück.

Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante objektive und subjektive Sachverhalt unverändert geblieben ist. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante objektive und subjektive Sachverhalt unverändert geblieben ist. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, nicht erfolgen.

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.Auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner inhaltlichen Beschwerde vor, dass er infolge seines Hungerstreiks nicht in der Lage gewesen sei, seine Gründe ausführlich darzulegen. Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich ärztlich untersucht und seine Einvernahmefähigkeit aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht festgestellt wurde. Sonstige Sachverhalte, wie insbesondere die vom Beschwerdeführer in vorangegangenen Verfahren angeführten - und mit entsprechenden Unterlagen belegten - psychischen Krankheitsbilder, nämlich das Vorliegen des Verdachts auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bzw. einer depressiven Verstimmung mit Selbstmordgedanken bildeten bereits zur Gänze Gegenstand im Vorverfahren und wurden durch den Asylgerichtshof auch entsprechend gewürdigt.

Im konkreten Fall ist neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Im konkreten Fall ist neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist noch zu betonen, dass - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt - psychische Erkrankungen, unter anderem auch schwere und chronische posttraumatische Belastungsstörungen, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind.

Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMRGrundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR

28. 5 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).28. 5 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).

Der Beschwerdeführer ist geschieden. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner ehemaligen Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10. September 2009, Zlen. D9 224090-5/2009/5E, D9 252014-3/2009/4E und D9 252015-3/2009/4E, rechtskräftig abgewiesen und kehrten diese freiwillig nach Georgien zurück. Der erwachsene Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über keinerlei familiäre Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen. Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft.

Die Ausweisung stellt daher insgesamt gesehen keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher insgesamt gesehen keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im vorliegenden Fall ist zwar festzuhalten, dass sich der strafrechtlich vorbestrafte Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - seit nunmehr bereits neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, dieser Aufenthalt war ihm jedoch lediglich durch seine - sich im Nachhinein jeweils als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Im vorliegenden Fall ist zwar festzuhalten, dass sich der strafrechtlich vorbestrafte Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - seit nunmehr bereits neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, dieser Aufenthalt war ihm jedoch lediglich durch seine - sich im Nachhinein jeweils als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass auch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann.

Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall somit nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen und der Verhinderung von zukünftigen Straftaten.

Da im vorliegenden Fall auch keine Gründe vorliegen, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen und nicht von Dauer sind sowie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005), war im Ergebnis somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da im vorliegenden Fall auch keine Gründe vorliegen, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen und nicht von Dauer sind sowie eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005), war im Ergebnis somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:

§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf Verlangen

über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (§ 64) fallen;über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (Paragraph 64,) fallen;

bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber/ Asylwerberinnen handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin gesetzlich vorgeschrieben ist;

bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern/ Dolmetscherinnen behilflich zu sein und

gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, U 3078/09, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)

§ 66 Ab. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des § 66 Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß § 66 Abs. 1 und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.Paragraph 66, Ab. 2 Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.

Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. etwa § 14 Abs. 6 und Abs. 7 vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 17a, § 44b Abs. 2, § 44f Abs. 2 und § 57 Abs. 3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vergleiche etwa Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 7, vierter Satz, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3,). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.

Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.

Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:

"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.

Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.

Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."

Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist."

Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass über einen Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern/Asylwerberinnen mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist.

Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.

Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß § 64 AsylG 2005 in Anspruch genommen, unterbrach diese jedoch von sich aus, obwohl durch einen Arzt dessen Einvernahmefähigkeit festgestellt wurde. Dieser Rechtsberater wäre auch der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde beigezogen und ihm die Möglichkeit zur Frage- und Antragstellung eingeräumt worden, welche jedoch mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG 2005 in Anspruch genommen, unterbrach diese jedoch von sich aus, obwohl durch einen Arzt dessen Einvernahmefähigkeit festgestellt wurde. Dieser Rechtsberater wäre auch der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde beigezogen und ihm die Möglichkeit zur Frage- und Antragstellung eingeräumt worden, welche jedoch mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte.

Der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid eingebrachte inhaltliche Beschwerdeschriftsatz wurde durch einen auf Asylfälle spezialisierten Verein verfasst, dessen Vertreter durch den Beschwerdeführer für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren bevollmächtigt wurden. Der in Einem gestellte Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wurde nicht begründet.

Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.

Neuerlich ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Mai 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).Neuerlich ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Mai 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu dieser Frage sind in ihrer Bedeutung klar verständlich und wurde ihm dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung angeboten.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Einsicht in das Zentrale Melderegister seit 29. Mai 2011 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, er somit auch dahingehend seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gröblich verletzt hat und seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung keinen Kontakt zu diesem hat.

Die Bestellung eines/einer Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin ist im gegenständlichen Verfahren inhaltlich weder erforderlich noch zweckdienlich und war der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.

6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 6. Juni 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 6. Juni 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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