TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/9 S7 419704-1/2011

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S7 419.704-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 11 02.796-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 11 02.796-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX stellte am 23.03.2011 den Antrag auf internationalen Schutz.Der nunmehrige Beschwerdeführer römisch 40 stellte am 23.03.2011 den Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen (am 23.03.2011 Erstbefragung durch Beamte des Polizeianhaltezentrums Linz, am 30.03.2011 Einvernahme vom BAA, EAST-West sowie am 12.05.2011 Einvernahme vom BAA, EAST-West) gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe vor ca. einer Woche mit Bus und Kombi seinen Herkunftsstaat verlassen, sei illegal ausgereist und über unbekannte Nicht-EU-Staaten zu einem unbekannten Zeitpunkt in die EU eingereist. Er könne auch nicht angeben, wo dies erfolgt sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Er habe sein Land aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen und befürchte bei einer Rückkehr in die Heimat Blutrache durch den Nachbarn.

Bei seiner weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen kosovarischen Reisepass verloren. Er sei mit dem Bus von Prizren bis Marburg gefahren, habe dort ein Zugticket gekauft und sei dann bis Linz gefahren. Das Ticket für die Fahrt nach Linz habe ca. ¿ 50,-- gekostet. Die weiteren an ihn gerichteten Fragen zu seiner Reise nach Österreich konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.

Bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig. Über Vorhalt, dass er im Besitz eines slowenischen Visums bzw. Aufenthaltstitels gewesen sie, gab er an, er habe vor ca. zwei Jahren einen Aufenthaltstitel gehabt. Das wäre vor zwei Jahren gewesen und wäre dieser neun Monate gültig gewesen. Er wisse nicht, wann der Titel abgelaufen sei. Er sei nach Ablauf des Visums zurück in seine Heimat gegangen. Er habe es nicht mehr ausgehalten und wäre immer nur im Haus gewesen und habe sich wie im Gefängnis gefühlt. Er sei mit einem Reisebus zurück in den Kosovo gekommen. Er könne sich an eine Kontrolle nicht erinnern. Er könne auch nicht sagen, ob ein Stempel im Reisepass gewesen sei. Er möchte so gerne in Österreich bleiben. Sein Bruder lebe in Linz und zwar seit sieben oder acht Jahren. In Wien habe er einen Onkel. Der Onkel lebe schon seit 30 Jahren in Österreich. Vor ca. 15 Jahren hätten sie mit der Familie seines Onkels in einem Haus gewohnt. Die Frage nach konkreten Gründen, die einer Durchführung seines Asylverfahrens in Slowenien entgegenstehen würden, wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet. Er verzichtete auch auf Einsicht in die Länderberichte zu Slowenien.

Das Bundesasylamt richtete am 31.03.2011 ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Slowenien, das sich auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Das Bundesasylamt richtete am 31.03.2011 ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Slowenien, das sich auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.

Das Führen von Konsultationen mit Slowenien wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2011, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.04.2011 stimmte Slowenien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II VO zu.Mit Schreiben vom 22.04.2011 stimmte Slowenien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO zu.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 01.06.2011, Zahl: 11 02.796-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG), des Rates Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 01.06.2011, Zahl: 11 02.796-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG), des Rates Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung und zur Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in Slowenien.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, der Antragsteller habe versucht, die Asylbehörde bezüglich seiner Reisemodalitäten zu täuschen, dies durch die Angabe, noch nie im Besitz eines Visums/Aufenthaltstitels gewesen zu sein und den Tatbestand, dass er bei der Erstbefragung den Umstand, über Slowenien eingereist zu sein, noch verschwiegen habe. Aufgrund des Antwortschreibens der slowenischen Dublin-Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines slowenischen Visums bzw. Aufenthaltstitel gewesen sei und er somit keinen Grund gehabt habe, illegal, versteckt in einem Kastenwagen nach Slowenien/Marburg zu fahren. Es werde ihm auch nicht geglaubt, dass er seinen Reisepass verloren hätte. Dem Beschwerdeführer wäre es weiters nicht möglich gewesen, Beweismittel für seine behauptete Rückkehr in sein Heimatland vorzuweisen. Es könne zum anderen auch nicht nachvollzogen werden, dass er von Slowenien wieder nach Hause gereist wäre, um dann wieder unter Bezahlung von Schlepperkosten in der Höhe von ¿ 1.000,-- und unter dem Risiko, betreten zu werden, illegal sein Heimatland wieder zu verlassen. Da Slowenien seiner Rückübernahme gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe, könne auch rückgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Slowenien nicht wieder verlassen habe. Der Asylwerber habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu sein, oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer hätte keine nachvollziehbaren Gründe genannt und gäbe es keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Slowenien etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen der Beschwerdeführer, auch bei Zugrundelegung seiner Behauptungen, sofern ihm im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl- und Refoulementbereich relevante Rechtsgüter tatsächlich drohe, eine Schutzverweigerung zu erwarten hätte. Zusammengefasst seien die allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen des Beschwerdeführers ohne Beweisanbot, daher nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II VO im konkreten Fall darzulegen. Der vom Asylwerber angeführte Bruder lebe bereits seit sieben bzw. acht Jahren in Österreich und habe für eine eigene Familie zu sorgen. Ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Bruder habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Ein solches bestünde auch nicht zu dem genannten Onkel, der schon seit 30 Jahren in Österreich lebe.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, der Antragsteller habe versucht, die Asylbehörde bezüglich seiner Reisemodalitäten zu täuschen, dies durch die Angabe, noch nie im Besitz eines Visums/Aufenthaltstitels gewesen zu sein und den Tatbestand, dass er bei der Erstbefragung den Umstand, über Slowenien eingereist zu sein, noch verschwiegen habe. Aufgrund des Antwortschreibens der slowenischen Dublin-Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines slowenischen Visums bzw. Aufenthaltstitel gewesen sei und er somit keinen Grund gehabt habe, illegal, versteckt in einem Kastenwagen nach Slowenien/Marburg zu fahren. Es werde ihm auch nicht geglaubt, dass er seinen Reisepass verloren hätte. Dem Beschwerdeführer wäre es weiters nicht möglich gewesen, Beweismittel für seine behauptete Rückkehr in sein Heimatland vorzuweisen. Es könne zum anderen auch nicht nachvollzogen werden, dass er von Slowenien wieder nach Hause gereist wäre, um dann wieder unter Bezahlung von Schlepperkosten in der Höhe von ¿ 1.000,-- und unter dem Risiko, betreten zu werden, illegal sein Heimatland wieder zu verlassen. Da Slowenien seiner Rückübernahme gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-II-VO zugestimmt habe, könne auch rückgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Slowenien nicht wieder verlassen habe. Der Asylwerber habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu sein, oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer hätte keine nachvollziehbaren Gründe genannt und gäbe es keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Slowenien etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen der Beschwerdeführer, auch bei Zugrundelegung seiner Behauptungen, sofern ihm im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl- und Refoulementbereich relevante Rechtsgüter tatsächlich drohe, eine Schutzverweigerung zu erwarten hätte. Zusammengefasst seien die allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen des Beschwerdeführers ohne Beweisanbot, daher nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin römisch zwei VO im konkreten Fall darzulegen. Der vom Asylwerber angeführte Bruder lebe bereits seit sieben bzw. acht Jahren in Österreich und habe für eine eigene Familie zu sorgen. Ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Bruder habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Ein solches bestünde auch nicht zu dem genannten Onkel, der schon seit 30 Jahren in Österreich lebe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird behauptet, der angefochtene Bescheid erweise sich als inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der durchgeführten Einvernahme noch dargelegt, dass er bis vor ca. 2 Jahren und 10 Monaten ein Visum für Slowenien in seinem Besitz gehabt habe. Er sei daraufhin in den Kosovo zurückgekehrt und nunmehr neuerlich im Frühjahr des Jahres 2011 aus dem Kosovo geflüchtet. Sein Reiseweg nach Österreich wäre unter anderem durch Slowenien gewesen. Die Erstbehörde habe seine allgemeine Situation, nämlich seine finanziellen Abhängigkeiten in Österreich sowie seine Situation, die er im Kosovo zu ertragen gehabt habe, darüber hinaus die ihm prognostizierbare Situation für den Fall seiner Verbringung nach Slowenien, nicht berücksichtigt und nicht entsprechend erhoben. Er sei deshalb nach Österreich geflohen, da hier sein Bruder und seine Schwägerin leben, bei denen er Unterkunft gefunden habe. Diese würden ihn finanziell unterstützen und für die Befriedigung seiner täglichen Grundbedürfnisse sorgen. In Slowenien habe er keinerlei Verwandte, keinerlei Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erlangen, weshalb bereits aus dem Umstand heraus, dass er in Österreich zumindest seine Grundbedürfnisse (Wohnraum, Essen und Kleidung) gesichert habe, jedenfalls nicht nach Slowenien verbracht werden könne. Die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner Person und die Grundsicherung seiner Person sei daher durch seinen Bruder entsprechend gewährleistet. Bei einer Rückverbringung nach Slowenien wären seine elementaren Grundbedürfnisse einer massiven Beeinträchtigung ausgesetzt. Bei Überprüfung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung und Wahrung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hätte sich daher zwangsläufig ergeben müssen, dass für die inhaltliche Überprüfung seines Asylantrages Österreich und nicht Slowenien zuständig sei. Im Übrigen sei Österreich auch berechtigt, sein Selbsteintrittsrecht in diesem Zusammenhang wahrzunehmen und in seinem Fall aus humanitären Gründen auch dazu verpflichtet.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird behauptet, der angefochtene Bescheid erweise sich als inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der durchgeführten Einvernahme noch dargelegt, dass er bis vor ca. 2 Jahren und 10 Monaten ein Visum für Slowenien in seinem Besitz gehabt habe. Er sei daraufhin in den Kosovo zurückgekehrt und nunmehr neuerlich im Frühjahr des Jahres 2011 aus dem Kosovo geflüchtet. Sein Reiseweg nach Österreich wäre unter anderem durch Slowenien gewesen. Die Erstbehörde habe seine allgemeine Situation, nämlich seine finanziellen Abhängigkeiten in Österreich sowie seine Situation, die er im Kosovo zu ertragen gehabt habe, darüber hinaus die ihm prognostizierbare Situation für den Fall seiner Verbringung nach Slowenien, nicht berücksichtigt und nicht entsprechend erhoben. Er sei deshalb nach Österreich geflohen, da hier sein Bruder und seine Schwägerin leben, bei denen er Unterkunft gefunden habe. Diese würden ihn finanziell unterstützen und für die Befriedigung seiner täglichen Grundbedürfnisse sorgen. In Slowenien habe er keinerlei Verwandte, keinerlei Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erlangen, weshalb bereits aus dem Umstand heraus, dass er in Österreich zumindest seine Grundbedürfnisse (Wohnraum, Essen und Kleidung) gesichert habe, jedenfalls nicht nach Slowenien verbracht werden könne. Die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner Person und die Grundsicherung seiner Person sei daher durch seinen Bruder entsprechend gewährleistet. Bei einer Rückverbringung nach Slowenien wären seine elementaren Grundbedürfnisse einer massiven Beeinträchtigung ausgesetzt. Bei Überprüfung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung und Wahrung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hätte sich daher zwangsläufig ergeben müssen, dass für die inhaltliche Überprüfung seines Asylantrages Österreich und nicht Slowenien zuständig sei. Im Übrigen sei Österreich auch berechtigt, sein Selbsteintrittsrecht in diesem Zusammenhang wahrzunehmen und in seinem Fall aus humanitären Gründen auch dazu verpflichtet.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.4. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt längere Zeit mit einem gültigen Visum in Slowenien aufgehalten hat, und der mitgeteilten Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Sloweniens, eine Zuständigkeit Sloweniens gem. Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.4. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt längere Zeit mit einem gültigen Visum in Slowenien aufgehalten hat, und der mitgeteilten Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Sloweniens, eine Zuständigkeit Sloweniens gem. Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Das vom Beschwerdeführer behauptete Verlassen der Mitgliedstaaten durch Rückkehr in sein Heimatland Kosovo konnte von diesem in keiner Weise verifiziert oder nur glaubhaft gemacht werden und wurden seine diesbezüglichen Angaben vom Bundesasylamt zutreffend für unglaubwürdig erachtet.

2.5. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.5. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.6. Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

2.7. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.7. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessensabwägung erfolgen.

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art.8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Soweit im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, die erstinstanzliche Behörde habe im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK keine ausreichende Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und seiner Schwägerin vorgenommen, ist folgendes auszuführen:Soweit im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, die erstinstanzliche Behörde habe im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK keine ausreichende Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und seiner Schwägerin vorgenommen, ist folgendes auszuführen:

Der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, der im Wesentlichen die Auffassung zugrunde liegt, dass sich bei Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist, ist beizutreten.Der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, der im Wesentlichen die Auffassung zugrunde liegt, dass sich bei Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist, ist beizutreten.

Laut Art. 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Dieses reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind. Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen und Cousins kann ein Familienleben laut Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Hiezu werden als Kriterien 1. das Zusammenleben der betroffenen Personen, 2. das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit herangezogen. Im vorliegenden Fall ist den Argumenten des erstinstanzlichen Bescheides, wonach kein zu berücksichtigendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Bruder und dessen Familie (Frau und Kinder) sowie einem weiters genannten Onkel vorliegt, beizupflichten (siehe hiezu oben I.1.).Laut Artikel 8, EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Dieses reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind. Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen und Cousins kann ein Familienleben laut Artikel 8, EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Hiezu werden als Kriterien 1. das Zusammenleben der betroffenen Personen, 2. das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit herangezogen. Im vorliegenden Fall ist den Argumenten des erstinstanzlichen Bescheides, wonach kein zu berücksichtigendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Bruder und dessen Familie (Frau und Kinder) sowie einem weiters genannten Onkel vorliegt, beizupflichten (siehe hiezu oben römisch eins.1.).

Von dem Onkel, der angeblich 30 Jahre in Österreich lebt, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ein Name angegeben.

Zu seinem Bruder und dessen Familie ist auszuführen: Dieser lebt nach Angaben des Beschwerdeführers seit sieben oder acht Jahren in Österreich und hat für eine eigene Familie zu sorgen. XXXX, weist seit 11.06.2007 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger in Österreich auf.Zu seinem Bruder und dessen Familie ist auszuführen: Dieser lebt nach Angaben des Beschwerdeführers seit sieben oder acht Jahren in Österreich und hat für eine eigene Familie zu sorgen. römisch 40 , weist seit 11.06.2007 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger in Österreich auf.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 29-jährigen gesunden jungen Mann, dem durchaus zumutbar ist, sich selbst zu versorgen und der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder, mit dem er seit vielen Jahren nicht mehr in einem gemeinsamten Haushalt wohnte, steht.. Der Beschwerdeführer mag zwar seit seiner Ankunft in Österreich bei seinem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt leben, dennoch kann daraus nach so kurzer Zeit (er ist dort seit 31.03.2011 gemeldet) nicht auf ein intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer stünde es in Österreich frei, Grundversorgung und auch sämtliche andere Leistungen, die für Asylwerber vorgesehen sind, zu beziehen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, die der Beschwerdeführer nicht einmal zur Kenntnis nehmen wollte, ergibt sich weiters, dass auch in Slowenien für die Versorgung des Beschwerdeführers hinreichend gesorgt wäre. Diese beinhaltet eine Unterkunft, Mahlzeiten und anderen grundsätzliche Dinge für das alltägliche Leben sowie auch gesundheitliche Versorgung.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 29-jährigen gesunden jungen Mann, dem durchaus zumutbar ist, sich selbst zu versorgen und der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder, mit dem er seit vielen Jahren nicht mehr in einem gemeinsamten Haushalt wohnte, steht.. Der Beschwerdeführer mag zwar seit seiner Ankunft in Österreich bei seinem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt leben, dennoch kann daraus nach so kurzer Zeit (er ist dort seit 31.03.2011 gemeldet) nicht auf ein intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer stünde es in Österreich frei, Grundversorgung und auch sämtliche andere Leistungen, die für Asylwerber vorgesehen sind, zu beziehen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, die der Beschwerdeführer nicht einmal zur Kenntnis nehmen wollte, ergibt sich weiters, dass auch in Slowenien für die Versorgung des Beschwerdeführers hinreichend gesorgt wäre. Diese beinhaltet eine Unterkunft, Mahlzeiten und anderen grundsätzliche Dinge für das alltägliche Leben sowie auch gesundheitliche Versorgung.

Der Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer in Slowenien keinerlei Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, geht daher ins Leere.

Zum jetzigen Zeitpunkt geht die Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen Österreichs eindeutig zu Gunsten Österreichs aus und kann die dargestellte erst seit kurzem bestehende Wohngemeinschaft mit seinem Bruder und dessen Familie kein Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK manifestieren.Zum jetzigen Zeitpunkt geht die Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen Österreichs eindeutig zu Gunsten Österreichs aus und kann die dargestellte erst seit kurzem bestehende Wohngemeinschaft mit seinem Bruder und dessen Familie kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK manifestieren.

2.7. Kritik am slowenischen Asylwesen, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.7. Kritik am slowenischen Asylwesen, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowenischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche im Ergebnis die Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Slowenien substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Slowenien in Hinblick auf aus des Kosovo stammende AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der slowenischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Slowenien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

2.8. Medizinische Aspekte:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Slowenien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt solche auch nicht behauptet.

Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes geht deutlich hervor, dass in Slowenien prinzipiell jeder Asylwerber Zugang zum Asylverfahren und zu den vorhandenen Versorgungseinrichtungen , insbesonders auch zur Gesundheitsversorgung hat.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren, insbesondere auch zur Ausweisung getroffen und gelangte sie in weiterer Folge zu - dem Asylgerichtshof äußerst plausibel und nachvollziehbar erscheinenden - Beweisergebnissen.

Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Ausweisungsentscheidung:

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.

Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Slowenien (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, real risk

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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