Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A9 418.213-1/2011/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, GZ. 11 01.641-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, GZ. 11 01.641-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Sommer 2004 von Algier nach Istanbul geflogen. Circa sechs Monate später sei er mit einem Bus nach Izmir und danach mit einem Schlauchboot nach Samos gefahren, wo er drei Jahre gearbeitet habe. Dann sei er nach Zypern und von dort, circa vier oder fünf Monate später, nach Italien gereist. Der Beschwerdeführer habe in Venedig und in Mestre gearbeitet und sei vor circa einer Woche nach Graz gefahren, um sich eine Arbeit zu suchen. Gefunden habe er jedoch keine und er sei daraufhin mit dem Zug weiter bis nach Wien gefahren. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, gab er an, dass er sehr arm sei. Seine Mutter sei im Jahr 1995 verstorben und sein Vater habe wieder geheiratet. Der Beschwerdeführer sei von seiner Stiefmutter schlecht behandelt worden und sein Vater habe ihn hinausgeschmissen. Aufgrund dessen habe er seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in seiner Heimat nichts mehr habe (AS 19ff).
2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2011 (AS 43 ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er spreche auch Italienisch. Dies habe er in Italien gelernt. Der Beschwerdeführer sei von Dezember 2007 bis Jänner 2011 illegal dort gewesen. Er habe aber Probleme gehabt und sei geschlagen worden. In Italien werde immer wieder auf Fremde losgegangen, vor allem auf Schwarze. Der Beschwerdeführer sei überfallen worden, habe Prügel bekommen und erst danach hätten sie bemerkt, dass er nicht der Richtige gewesen sei. Alles habe mit dem Drogengeschäft zu tun. Ein anderer sei irrtümlich umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Monate im Koma gewesen. Seine Mutter sei im Jahr 1995 und sein Vater im Jahr 2008 gestorben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei, gab er an, dass er heute wegen seines Kopfes einen Termin in Baden habe. Er habe einen Röntgentermin, um zu überprüfen, ob noch etwas von der Attacke zu merken sei. Er leide nämlich manchmal an einem Druckgefühl und Schmerzen. In Italien habe er dagegen Medikamente genommen, welche für den Bedarfsfall und nicht für den täglichen Gebrauch gewesen seien. Der Vorfall in Italien sei im März oder im April 2008 gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus Algerien, ledig, Araber und Moslem sei. Im Herkunftsstaat habe er zwei Tanten mütterlicherseits, einen Bruder, eine Schwester, die Verwandten mütterlicherseits würden in Algerien leben. Außerdem habe er zwei Onkel väterlicherseits in Marokko und auch noch die restlichen Verwandten würden in Marokko leben, da sein Vater Marokkaner gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien als Elektriker und in Algerien als Konditor gearbeitet. In Algerien habe er zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder in XXXX gewohnt. Jetzt lebe sein Bruder in XXXX. Mit seiner Schwester habe er telefonischen Kontakt und mit seinem Bruder über Internet. Zu den Tanten habe er keinen Kontakt. Befragt zur finanziellen Situation in seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass sie gemessen am Durchschnitt mittelmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil er, als seine Mutter gestorben sei, den Halt in seiner Familie verloren habe, und sein Vater wieder geheiratet habe. Er habe in Europa heiraten, arbeiten und eine neue Zukunft aufbauen wollen. Dies seien alle Gründe, es gehe darum, eine gute Zukunft zu haben. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab er an, dass er dort keine Zukunft habe. Seine Geschwister seien verheiratet und seine Eltern verstorben. Zur zweiten Frau seines Vaters könne er nicht, weil sie nicht seine Mutter sei. Niemand von seiner Familie sei da, um ihn willkommen zu heißen. Um sich in Algerien eine kleine Wohnung zu nehmen und eine Arbeit zu finden, brauche er Geld. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sonstigen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche auch keine Vereine, Schulen, keine Universität oder andere Bildungseinrichtungen.2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2011 (AS 43 ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er spreche auch Italienisch. Dies habe er in Italien gelernt. Der Beschwerdeführer sei von Dezember 2007 bis Jänner 2011 illegal dort gewesen. Er habe aber Probleme gehabt und sei geschlagen worden. In Italien werde immer wieder auf Fremde losgegangen, vor allem auf Schwarze. Der Beschwerdeführer sei überfallen worden, habe Prügel bekommen und erst danach hätten sie bemerkt, dass er nicht der Richtige gewesen sei. Alles habe mit dem Drogengeschäft zu tun. Ein anderer sei irrtümlich umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Monate im Koma gewesen. Seine Mutter sei im Jahr 1995 und sein Vater im Jahr 2008 gestorben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei, gab er an, dass er heute wegen seines Kopfes einen Termin in Baden habe. Er habe einen Röntgentermin, um zu überprüfen, ob noch etwas von der Attacke zu merken sei. Er leide nämlich manchmal an einem Druckgefühl und Schmerzen. In Italien habe er dagegen Medikamente genommen, welche für den Bedarfsfall und nicht für den täglichen Gebrauch gewesen seien. Der Vorfall in Italien sei im März oder im April 2008 gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus Algerien, ledig, Araber und Moslem sei. Im Herkunftsstaat habe er zwei Tanten mütterlicherseits, einen Bruder, eine Schwester, die Verwandten mütterlicherseits würden in Algerien leben. Außerdem habe er zwei Onkel väterlicherseits in Marokko und auch noch die restlichen Verwandten würden in Marokko leben, da sein Vater Marokkaner gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien als Elektriker und in Algerien als Konditor gearbeitet. In Algerien habe er zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder in römisch 40 gewohnt. Jetzt lebe sein Bruder in römisch 40 . Mit seiner Schwester habe er telefonischen Kontakt und mit seinem Bruder über Internet. Zu den Tanten habe er keinen Kontakt. Befragt zur finanziellen Situation in seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass sie gemessen am Durchschnitt mittelmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil er, als seine Mutter gestorben sei, den Halt in seiner Familie verloren habe, und sein Vater wieder geheiratet habe. Er habe in Europa heiraten, arbeiten und eine neue Zukunft aufbauen wollen. Dies seien alle Gründe, es gehe darum, eine gute Zukunft zu haben. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab er an, dass er dort keine Zukunft habe. Seine Geschwister seien verheiratet und seine Eltern verstorben. Zur zweiten Frau seines Vaters könne er nicht, weil sie nicht seine Mutter sei. Niemand von seiner Familie sei da, um ihn willkommen zu heißen. Um sich in Algerien eine kleine Wohnung zu nehmen und eine Arbeit zu finden, brauche er Geld. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sonstigen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche auch keine Vereine, Schulen, keine Universität oder andere Bildungseinrichtungen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Identitätsdokumente nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Herkunftsland angeben können. Als Fluchtgründe habe er angegeben, dass er in Europa eine bessere Zukunft haben wolle. Somit habe der Beschwerdeführer seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keine Rückkehrbefürchtungen angeben können und es sei ihm möglich, sich in Algerien eine neue Existenz aufzubauen. In seinem Herkunftsland habe er Anknüpfungspunkte und es drohe ihm keine Verfolgung.
Weiters traf das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Algerien, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Menschenrechten und Rechtsschutz, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Rückkehrsituation, welcher ausreichend zeitnahe Quellen anerkannter Dokumentationsstellen zugrundeliegen (z.B. U.S.
Departement of State: Algeria, Country Reports on Human Rights Practices 2009 vom 11.3.2010, AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik 2010, Stand 01.07.2010; sowie aktuelle Zugriffe auf Informationen des dt. Auswärtigen Amtes vom September 2010; AS 73ff).
4. Mit einem Schreiben vom 08.03.2011, ha. am 08.03.2011 eingelangt, wurde Beschwerde erhoben und die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. A9 418.213-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. A9 418.213-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. A9 418.213-1/2011/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. A9 418.213-1/2011/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. In der von der bestellten Rechtsberaterin eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 23.03.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Asylbehörde die Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, missachtet habe. Außerdem sei, was die allgemeine Sicherheitslage in Algerien betreffe, auf eine Reisewarnung des britischen Außenministeriums (Stand 07.03.2011) hinzuweisen, derzufolge Reisende angesichts der hohen Terrorgefahr zur äußersten Vorsicht angehalten würden. Weiters wurde ein Länderbericht des britischen Home Office vom 30.09.2008 angeführt, nach dem von einer massiven Rückkehrgefährdung auszugehen sei. Da abgewiesene Asylwerber jedenfalls mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden rechnen müssten, würde der Beschwerdeführer verdächtigt werden, selbst in terroristische Aktivitäten involviert gewesen zu sein. Deswegen würden ihm intensive Verhöre unter Anwendung von Folter drohen. Als Rückkehrer werde der Beschwerdeführer unter menschenrechtswidrigen Bedingungen in Haft genommen, weil ihm ein Naheverhältnis zu den Terroristen unterstellt werden würde, was nach der rechtlichen Beurteilung des EGMR unmenschlicher Behandlung iSd Art. 3 EMRK entspreche.7. In der von der bestellten Rechtsberaterin eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 23.03.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Asylbehörde die Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, missachtet habe. Außerdem sei, was die allgemeine Sicherheitslage in Algerien betreffe, auf eine Reisewarnung des britischen Außenministeriums (Stand 07.03.2011) hinzuweisen, derzufolge Reisende angesichts der hohen Terrorgefahr zur äußersten Vorsicht angehalten würden. Weiters wurde ein Länderbericht des britischen Home Office vom 30.09.2008 angeführt, nach dem von einer massiven Rückkehrgefährdung auszugehen sei. Da abgewiesene Asylwerber jedenfalls mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden rechnen müssten, würde der Beschwerdeführer verdächtigt werden, selbst in terroristische Aktivitäten involviert gewesen zu sein. Deswegen würden ihm intensive Verhöre unter Anwendung von Folter drohen. Als Rückkehrer werde der Beschwerdeführer unter menschenrechtswidrigen Bedingungen in Haft genommen, weil ihm ein Naheverhältnis zu den Terroristen unterstellt werden würde, was nach der rechtlichen Beurteilung des EGMR unmenschlicher Behandlung iSd Artikel 3, EMRK entspreche.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig und Moslem, seine Identität steht mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Er hat als Konditor und Elektriker gearbeitet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (er sei arm, habe durch den Tod seiner Mutter den Halt in seiner Familie verloren, sei von seiner Stiefmutter und seinem Vater schlecht behandelt worden und habe sich in Europa eine neue, gute Zukunft aufbauen wollen) werden der gegenständlichen Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Sommer 2004 in Algerien, reiste im Februar 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen gegenständlichen Asylantrag. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Es liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. In Algerien leben jedenfalls ein Bruder, eine Schwester und zwei Tanten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon zwei Monate unbedingt und fünf Monate bedingt (Probezeit: drei Jahre) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon zwei Monate unbedingt und fünf Monate bedingt (Probezeit: drei Jahre) verurteilt.
1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Algerien ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch dass die algerischen Sicherheitskräfte in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Regionen so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben, dies gilt vor allem für die Region Kabylei. In einzelnen Landesteilen Algeriens (insbesondere in der Kabylei und den südlichen Grenzgebieten) kommt es immer wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Islamisten. Weiters kommt es im Landesinneren zu Anschlägen der Islamisten. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die internationalen Konzerne sind vor allem in und um die Hauptstadt Algier immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiseln ahmen. Die Täter sind meist Aufständische gegen die Zentralregierung in Algier, die unter anderem eine stärkere Einbindung des islamischen Gesetzes oder einen islamischen Rechtsstaat fordern. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Algerien jedoch ruhig. Algeriens Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde nach seinem Wahlsieg 2004 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Im Herbst 2008 trat eine Verfassungsänderung in Kraft, die ihm eine weitere Amtszeit genehmigt.
Die algerische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, vor allem am Land, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In Algier und anderen großen Städten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt dort sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung.
Abgelehnte Asylwerber haben bei einer Rückkehr nach Algerien - ausgenommen der Feststellung der Identität und Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtigt ist - allein wegen der Beantragung von Asyl mit keinen staatlichen Repressionen zu rechnen.
Weiters ist den behördlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die gesetzlichen Bestimmungen jedem Bewohner erlauben, sich in allen Landesteilen niederzulassen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Algerien verlassen, um in Europa zu heiraten, eine Arbeit zu finden und sich eine neue Zukunft aufzubauen (siehe AS 19ff und 45ff). Schon das Bundesasylamt ging im Ergebnis daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes und keine sonstigen (schutzrelevanten) Fluchtgründe angegeben hat. Eine konkrete individuelle Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person hat er nicht vorgebracht. Auch die Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz vom 23.03.2011, wonach abgelehnte Asylwerber allgemein bei ihrer Rückkehr bedroht seien, werden durch aktuelle Länderberichte nicht gestützt: Das Vorbringen basiert nämlich auf einem Positionspapier des UNHCR, das auf das Jahr 2004 zurückgeht und das ein behördliches Handeln aus Zeiten erhöhter terroristischer Aktivitäten beschreibt, dieses ist nicht mehr aktuell. Der Bericht des britischen Home Office vom 14.03.2011, UK Border Agency, Algeria, enthält dementsprechend auch keine derartige Ausführungen mehr. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass nach der aktuellen Medienberichterstattung, die als notorisch anzusehen ist, in Algerien nunmehr der Ausnahmezustand aufgehoben wurde (z.B. NZZ Online, Algerien hebt Ausnahmezustand offiziell auf, 25.02.2011).
2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben beruhen auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, die zur strafrechtlichen Verurteilung auf der Aktenlage (OZ9).
2.3. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien gründen sich auf die hinreichend aktuellen Quellenangaben des Bundesasylamtes. Diese wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde auch vorgehalten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Algerien keine asylrelevante gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht.
3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht in Algerien vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht, zudem wird auf die unter Punkt II.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Fall begrenzter Konflikte verwiesen. Der Beschwerdeführer hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass er im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geriete.Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht in Algerien vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht, zudem wird auf die unter Punkt römisch zwei.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Fall begrenzter Konflikte verwiesen. Der Beschwerdeführer hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass er im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geriete.
3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 in Algerien, reiste im Februar 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Wie oben wiederholt ausgeführt, ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich bereits straffällig und wurde rechtskräftig zu mehrmonatigen (wenn auch teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls die Schwester, der Bruder und zwei Tanten des Beschwerdeführers in Algerien.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 in Algerien, reiste im Februar 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Wie oben wiederholt ausgeführt, ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich bereits straffällig und wurde rechtskräftig zu mehrmonatigen (wenn auch teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls die Schwester, der Bruder und zwei Tanten des Beschwerdeführers in Algerien.
Insgesamt ergibt also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht, weswegen auch die Voraussetzung der Z 4 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht, weswegen auch die Voraussetzung der Ziffer 4, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.
Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
05.08.2011