Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
A2 250.578-3/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX StA. Gambia alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2011, Zl. 11 03.777 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 StA. Gambia alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2011, Zl. 11 03.777 EAST-OST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen damaligen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 31.01.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag.
2. Hiezu wurde er am selben Tag durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Liberia niemanden mehr außer seiner Mutter habe. Er wäre nicht mehr fähig gewesen, in Liberia für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der einzige Grund für seine Ausreise aus Liberia wäre die Arbeitssuche gewesen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte als Rebell beschuldigt zu werden. Dass dies passieren könne, wisse er von anderen Liberianern. Die weitern Fragen bezüglich seiner behaupteten Heimat Liberia konnte der Beschwerdeführer nicht richtig beantworten (etwa betreffend geographischen Gegebenheiten und Flagge).
3. Am 22.02.2002 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in Untersuchungshaft eingeliefert worden sei. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2002 erklärte der Beschwerdeführer vor der BPD XXXX, dass er mit seinem gambischen Reisepass lautend auf XXXX ausgereist wäre, den er gekauft habe. Seine Mutter lebe in Gambia, sein Vater sei bereits verstorben. Er sei aber liberianischer Staatsangehöriger, sein richtiger Name laute3. Am 22.02.2002 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in Untersuchungshaft eingeliefert worden sei. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2002 erklärte der Beschwerdeführer vor der BPD römisch 40 , dass er mit seinem gambischen Reisepass lautend auf römisch 40 ausgereist wäre, den er gekauft habe. Seine Mutter lebe in Gambia, sein Vater sei bereits verstorben. Er sei aber liberianischer Staatsangehöriger, sein richtiger Name laute
XXXX. Bei seiner Festnahme hatte sich der Beschwerdeführer mit einer italienischen Aufenthaltsberechtigung lautend auf XXXX, StA. Gambia ausgewiesen, welche sich jedoch in der Folge entsprechend den Angaben der italienischen Behörden vom 27.06.2002 als eine Fälschung herausstellte. Hingegen sei nach Angaben des Honorarkonsulats der Republik Gambia in Mailand vom 26.02.2002 ein Zertifikat ausgestellt auf XXXX StA. Gambia, echt. Aus dem Schengener Informationssystem ergab sich auch ein Treffer mit einem Staatsbürger von Grenada alias Gambia, XXXX geboren, gegen den 1980 in Frankreich ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde. Die Identität zu dieser Person ließ sich nicht abschließend klären.römisch 40 . Bei seiner Festnahme hatte sich der Beschwerdeführer mit einer italienischen Aufenthaltsberechtigung lautend auf römisch 40 , StA. Gambia ausgewiesen, welche sich jedoch in der Folge entsprechend den Angaben der italienischen Behörden vom 27.06.2002 als eine Fälschung herausstellte. Hingegen sei nach Angaben des Honorarkonsulats der Republik Gambia in Mailand vom 26.02.2002 ein Zertifikat ausgestellt auf römisch 40 StA. Gambia, echt. Aus dem Schengener Informationssystem ergab sich auch ein Treffer mit einem Staatsbürger von Grenada alias Gambia, römisch 40 geboren, gegen den 1980 in Frankreich ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde. Die Identität zu dieser Person ließ sich nicht abschließend klären.
4. Am 16.07.2002 erteilte der Beschwerdeführer Frau Mag. XXXX per Zustelladresse, XXXX, eine Zustellvollmacht.4. Am 16.07.2002 erteilte der Beschwerdeführer Frau Mag. römisch 40 per Zustelladresse, römisch 40 , eine Zustellvollmacht.
5. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon vier Monate auf drei Jahre bedingt (die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen), verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom XXXX wegen § 15 StGB und § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.5. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon vier Monate auf drei Jahre bedingt (die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen), verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot gültig bis 27.03.2015 erlassen.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot gültig bis 27.03.2015 erlassen.
7. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit "Bescheid" vom 27.03.2003, Zahl:
02 03.046-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Der nunmehrige Beschwerdeführer sei schon wegen der massiven Zweifel an seiner wahren Identität gänzlich unglaubwürdig.02 03.046-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Der nunmehrige Beschwerdeführer sei schon wegen der massiven Zweifel an seiner wahren Identität gänzlich unglaubwürdig.
8. Dieser "Bescheid" wurde am 02.04.2003 an XXXX, zugestellt.8. Dieser "Bescheid" wurde am 02.04.2003 an römisch 40 , zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 17.05.2004 beantragte der Beschwerdeführer die bis dahin nicht erfolgte Zustellung des "Bescheides" des Bundesasylamtes vom 27.03.2003 an die Adresse, XXXX, und begründete dies damit, dass die vormalige Zustellung am 02.04.2003 an einen nicht Zustellbevollmächtigten und dem Beschwerdeführer unbekannten Mitarbeiter des Vereines "XXXX" vorgenommen worden und damit rechtsunwirksam erfolgt sei. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Prozesshandlung. Gleichzeitig erhob er gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl: 02 03.046-BAW, Berufung. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er sich von 24.01.2003 bis 11.05.2004 in Haft befunden habe und ihm daher eine entsprechende Nachschau, beziehungsweise Erkundigung beim Verein "XXXX" naturgemäß nicht möglich gewesen sei.9. Mit Schreiben vom 17.05.2004 beantragte der Beschwerdeführer die bis dahin nicht erfolgte Zustellung des "Bescheides" des Bundesasylamtes vom 27.03.2003 an die Adresse, römisch 40 , und begründete dies damit, dass die vormalige Zustellung am 02.04.2003 an einen nicht Zustellbevollmächtigten und dem Beschwerdeführer unbekannten Mitarbeiter des Vereines "XXXX" vorgenommen worden und damit rechtsunwirksam erfolgt sei. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Prozesshandlung. Gleichzeitig erhob er gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl: 02 03.046-BAW, Berufung. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er sich von 24.01.2003 bis 11.05.2004 in Haft befunden habe und ihm daher eine entsprechende Nachschau, beziehungsweise Erkundigung beim Verein "XXXX" naturgemäß nicht möglich gewesen sei.
10. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 02.06.2004, Zahl: 02 03.046-BAW WE, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.05.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (Spruchpunkt I) sowie den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 27.03.2003 gemäß § 9 iVm 12 ZustellG (Spruchpunkt II) ab. Der Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).10. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 02.06.2004, Zahl: 02 03.046-BAW WE, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.05.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins) sowie den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 27.03.2003 gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit 12 ZustellG (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Der Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
11. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 09.06.2004 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde), in der beantragt wurde, I. dem Antrag auf neuerliche Zustellung stattzugeben, in eventu II. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie III. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.11. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 09.06.2004 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde), in der beantragt wurde, römisch eins. dem Antrag auf neuerliche Zustellung stattzugeben, in eventu römisch zwei. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie römisch drei. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
12. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 23.06.2004, Zahl: 205.578/1-V/13/04, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt.12. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 23.06.2004, Zahl: 205.578/1-V/13/04, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt.
13. Mit Bescheid vom 30.11.2004, Zahl 250.578/0-V/13/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat in weiterer Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab und wies die Berufung in der Sache demgemäß als verspätet zurück.13. Mit Bescheid vom 30.11.2004, Zahl 250.578/0-V/13/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat in weiterer Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und wies die Berufung in der Sache demgemäß als verspätet zurück.
14. Der dagegen gerichteten Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 11.02.2005, Zahl AW 2005/01/0019-3, die aufschiebende Wirkung zu und hob in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 29.06.2006, Zahl 2005/01/0030-6, den unter Punkt 13 angeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die verfahrensrelevante Zustellvollmacht an eine namentlich genannte Person, und nicht wie irrtümlich angenommen, an den Verein "XXXX" ausgestellt worden sei. Aus diesem Grund habe die Übernahme der Sendung durch einen Postbevollmächtigten des besagten Vereines keine Zustellung an den Beschwerdeführer erwirken können. Der Zustellantrag des Beschwerdeführers betreffend den erstinstanzlichen Bescheid vom 27.03.2003 erweise sich daher als berechtigt. Aber auch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, beziehungsweise die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten keinen Bestand haben, da diese Anträge nur hilfsweise ("in eventu") für den Fall der ordnungsgemäßen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt worden seien.
15. Das sodann wieder offene Beschwerdeverfahren wurde mit Aktenvermerk des UBAS vom 29.06.2007 gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingestellt. Ein Fortsetzungsantrag seitens des Bundesasylamtes (da eine Adresse des Beschwerdeführers bekannt geworden sei) langte am 20.01.2009 beim Asylgerichtshof ein und wurde am nächsten Tag die Fortsetzung des (nunmehrigen) Beschwerdeverfahrens angeordnet. .15. Das sodann wieder offene Beschwerdeverfahren wurde mit Aktenvermerk des UBAS vom 29.06.2007 gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG 2005 eingestellt. Ein Fortsetzungsantrag seitens des Bundesasylamtes (da eine Adresse des Beschwerdeführers bekannt geworden sei) langte am 20.01.2009 beim Asylgerichtshof ein und wurde am nächsten Tag die Fortsetzung des (nunmehrigen) Beschwerdeverfahrens angeordnet. .
16. Einem im Akt inliegenden Schreiben der BPD XXXX zufolge wurde festgehalten, dass die Einstellung des Verfahrens unter der falschen liberianischen Identität des Beschwerdeführers erfolgt sei, während er zum selben Zeitpunkt unter einer neuen gambischen Identität am 10.10.2006 von der XXXX einen bis zum 12.07.2010 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erhalten hätte, da er am16. Einem im Akt inliegenden Schreiben der BPD römisch 40 zufolge wurde festgehalten, dass die Einstellung des Verfahrens unter der falschen liberianischen Identität des Beschwerdeführers erfolgt sei, während er zum selben Zeitpunkt unter einer neuen gambischen Identität am 10.10.2006 von der römisch 40 einen bis zum 12.07.2010 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erhalten hätte, da er am
XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, wobei diese Ehe inzwischen geschieden sei. Der Beschwerdeführer hätte 2005 auch einen gambischen Reisepass erhalten.römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, wobei diese Ehe inzwischen geschieden sei. Der Beschwerdeführer hätte 2005 auch einen gambischen Reisepass erhalten.
17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2009, Zl. A6 250.578-0/2009/15E wurde in Erledigung der Beschwerde der Spruchpunkt I des "Bescheides" des Bundesasylamtes vom 02.06.2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und dem Antrag vom 17.05.2004 auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl 02 03.046-BAW, (abstrakt) stattgegeben.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2009, Zl. A6 250.578-0/2009/15E wurde in Erledigung der Beschwerde der Spruchpunkt römisch eins des "Bescheides" des Bundesasylamtes vom 02.06.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben und dem Antrag vom 17.05.2004 auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2003, Zahl 02 03.046-BAW, (abstrakt) stattgegeben.
18. Anschließend wurde der Beschwerdeführer (im wieder offenen Verfahren in der Sache der Asylgewährung) am 01.04.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (nach Darlegung des Verfahrensstandes) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, XXXX, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Er verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung und habe mit dem Beruf des Schiffsmechanikers begonnen sowie zuletzt als Koch gearbeitet. Seine Eltern wären bereist verstorben, seine fünf Geschwister (vier Schwestern und ein Bruder) lebten nach wie vor in XXXX. Sein Reisepass befinde sich in seiner Wohnung in XXXX, er verfüge auch über eine Geburtsurkunde und ein Führungszeugnis. Seine Schwester in Gambia hätte für ihn die Dokumente besorgt, die er für seine Eheschließung gebraucht habe. Er hätte am XXXX eine Österreicherin geheiratet und sich im September 2008 von ihr scheiden lassen. Kinder hätte er keine, sonstige Verwandte auch nicht. Er lebe alleine in einer Wohnung. Er sei als Koch tätig und hätte auch eine Beschäftigungsbewilligung.18. Anschließend wurde der Beschwerdeführer (im wieder offenen Verfahren in der Sache der Asylgewährung) am 01.04.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (nach Darlegung des Verfahrensstandes) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, römisch 40 , Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Er verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung und habe mit dem Beruf des Schiffsmechanikers begonnen sowie zuletzt als Koch gearbeitet. Seine Eltern wären bereist verstorben, seine fünf Geschwister (vier Schwestern und ein Bruder) lebten nach wie vor in römisch 40 . Sein Reisepass befinde sich in seiner Wohnung in römisch 40 , er verfüge auch über eine Geburtsurkunde und ein Führungszeugnis. Seine Schwester in Gambia hätte für ihn die Dokumente besorgt, die er für seine Eheschließung gebraucht habe. Er hätte am römisch 40 eine Österreicherin geheiratet und sich im September 2008 von ihr scheiden lassen. Kinder hätte er keine, sonstige Verwandte auch nicht. Er lebe alleine in einer Wohnung. Er sei als Koch tätig und hätte auch eine Beschäftigungsbewilligung.
Er wäre schon einmal in London gewesen (er hätte dort Bekannte; zwei Geschwister hätten Auslandsstipendien erhalten), und zwar für etwa sechs Monate und wäre im Jahr 1999 oder 2000 wieder nach Gambia zurückgereist. Er wäre mit gekauften Dokumenten, die mit einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung versehen gewesen wären, drei oder vier Monate vor seiner Einreise in Österreich von Gambia nach Italien geflogen. Er kenne XXXX nicht, von dem er die italienische Aufenthaltsberechtigung habe. Auf Vorhalt seiner früheren Identitätsangaben führte der Beschwerdeführer an, dass er früher nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei definitiv nicht XXXX. Damals hätten Leute aus Afrika ihm angeraten, sich als Liberianer auszugeben, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Er wäre zuerst in Italien eingereist und wäre dort zwei oder drei Monate geblieben. Er habe dort nicht um Asyl angesucht, da er "keine Ahnung von Asyl" gehabt habe. Befragt, warum er Gambia verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre Koch gewesen und hätte einen Job finden wollen. In Gambia wäre es schwer gewesen einen richtigen Beruf zu finden. Alle Leute gingen von dort weg. Viele würden kommen und hätten einen guten Job in Europa. Also habe er es auch versuchen wollen. Weitere Gründe habe er nicht.Er wäre schon einmal in London gewesen (er hätte dort Bekannte; zwei Geschwister hätten Auslandsstipendien erhalten), und zwar für etwa sechs Monate und wäre im Jahr 1999 oder 2000 wieder nach Gambia zurückgereist. Er wäre mit gekauften Dokumenten, die mit einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung versehen gewesen wären, drei oder vier Monate vor seiner Einreise in Österreich von Gambia nach Italien geflogen. Er kenne römisch 40 nicht, von dem er die italienische Aufenthaltsberechtigung habe. Auf Vorhalt seiner früheren Identitätsangaben führte der Beschwerdeführer an, dass er früher nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei definitiv nicht römisch 40 . Damals hätten Leute aus Afrika ihm angeraten, sich als Liberianer auszugeben, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Er wäre zuerst in Italien eingereist und wäre dort zwei oder drei Monate geblieben. Er habe dort nicht um Asyl angesucht, da er "keine Ahnung von Asyl" gehabt habe. Befragt, warum er Gambia verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre Koch gewesen und hätte einen Job finden wollen. In Gambia wäre es schwer gewesen einen richtigen Beruf zu finden. Alle Leute gingen von dort weg. Viele würden kommen und hätten einen guten Job in Europa. Also habe er es auch versuchen wollen. Weitere Gründe habe er nicht.
19. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28.06.2010, Zahl: 09 02.799 BAW, ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Die Identität des Antragstellers stehe aufgrund des vorgelegten verifizierten Reisepasses fest. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in Gambia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben (insbesondere US State Department und Dt. Auswärtiges Amt sowie diverse nachvollziehbar zitierte Internetquellen) zur Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal sei und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Zuletzt seien die wirtschaftlichen Prognosen günstig gewesen, es gebe auch Unterstützung durch den IWF. Die Regierung habe spezielle Programme zur Verbesserung der Berufschancen weiter Bevölkerungsteile entworfen. Eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer besteht nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hätte, die jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellten.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Dem jungen und gesunden Antragsteller mit mannigfaltiger Berufserfahrung und High-School-Abschluss sei es zuzumuten, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus könne er mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen. In Gambia bestehe keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Naturkatastrophe etc.).Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Dem jungen und gesunden Antragsteller mit mannigfaltiger Berufserfahrung und High-School-Abschluss sei es zuzumuten, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus könne er mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen. In Gambia bestehe keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Naturkatastrophe etc.).
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Zwar befinde sich der Beschwerdeführer seit acht Jahren in Österreich, jedoch wäre er mehrmals rechtskräftig nach dem SMG verurteilt worden und hätte diverse Identitäten geltend gemacht. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass eine Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Zwar befinde sich der Beschwerdeführer seit acht Jahren in Österreich, jedoch wäre er mehrmals rechtskräftig nach dem SMG verurteilt worden und hätte diverse Identitäten geltend gemacht. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass eine Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
Dieser Bescheid wurde am 05.07.2010 durch Hinterlegung zugestellt und wuchs mangels Beschwerdeerhebung am 20.07.2010 in Rechtskraft.
20. Am 19.04.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando XXXX am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Er hätte die ganze Zeit an verschiedenen Adressen gewohnt, zuletzt in der XXXX. Den gegenständlichen Asylantrag stelle er, weil sein Vorverfahren unter "Liberia" gelaufen sei und er nun seine wahren Asylgründe angeben wolle. Im Jahr 2001 habe er mit seinen zwei namentlich genannten Freunden sehr oft über die Politik gesprochen. Die Polizei habe seine genannten Freunde aus dem Haus in XXXX geholt, danach wären sie verschwunden. Aus Angst, dass auch er verschwinden könnte, wäre er geflüchtet. Er wäre in seiner Heimat politisch nicht tätig gewesen. Das sei der einzige Grund, warum er im November 2001 seine Heimat verlassen habe. Andere Fluchtgründe hätte er nicht. Auf Vorhalt, dass er in seinem Vorverfahren angegeben habe, seine Heimat verlassen zu haben, um eine Arbeit zu finden und darüber hinaus selbst angegeben habe, dass er überhaupt keine Flucht- und Asylgründe habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei möglich, dass er 2009 auch gelogen habe. Er wisse es nicht mehr, nun sage er die Wahrheit. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Polizei ebenfalls mitgenommen zu werden. Seine Fluchtgründe wären ihm bereits seit 2001 bekannt gewesen. Befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag stelle, meinte er, er habe nachdenken müssen.20. Am 19.04.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando römisch 40 am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Er hätte die ganze Zeit an verschiedenen Adressen gewohnt, zuletzt in der römisch 40 . Den gegenständlichen Asylantrag stelle er, weil sein Vorverfahren unter "Liberia" gelaufen sei und er nun seine wahren Asylgründe angeben wolle. Im Jahr 2001 habe er mit seinen zwei namentlich genannten Freunden sehr oft über die Politik gesprochen. Die Polizei habe seine genannten Freunde aus dem Haus in römisch 40 geholt, danach wären sie verschwunden. Aus Angst, dass auch er verschwinden könnte, wäre er geflüchtet. Er wäre in seiner Heimat politisch nicht tätig gewesen. Das sei der einzige Grund, warum er im November 2001 seine Heimat verlassen habe. Andere Fluchtgründe hätte er nicht. Auf Vorhalt, dass er in seinem Vorverfahren angegeben habe, seine Heimat verlassen zu haben, um eine Arbeit zu finden und darüber hinaus selbst angegeben habe, dass er überhaupt keine Flucht- und Asylgründe habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei möglich, dass er 2009 auch gelogen habe. Er wisse es nicht mehr, nun sage er die Wahrheit. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Polizei ebenfalls mitgenommen zu werden. Seine Fluchtgründe wären ihm bereits seit 2001 bekannt gewesen. Befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag stelle, meinte er, er habe nachdenken müssen.
21. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 26.04.2011 bekräftigte der Beschwerdeführer die bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe. Er bestätigte auch ausdrücklich, an keinen Krankheiten zu leiden.
22. Am 29.04.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost zur Wahrung des Partiengehörs. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, entgegnete der Beschwerdeführer, er möchte nur sagen, dass er im Falle einer negativen Entscheidung eine Beschwerde einbringen werde. Er könne nicht nach Gambia zurück, weil immer noch derselbe Präsident im Amt sei. Er habe seinerzeit Gambia verlassen, weil zwei Burschen aus seiner Gruppe verhaftet worden wären. Die Polizei sei nun hinter ihm her. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine österreichische Freundin habe, die er seit eineinhalb Jahren kenne. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht, er sei bei ihr nie gemeldet gewesen. Es bestehe auch keine finanzielle Abhängigkeit. Er spreche Deutsch und wäre Mitglied in einem Tanzverein. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Auftritte seiner Musikgruppe, er spiele unter anderem in Schulen.
23. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.04.2011 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.23. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.04.2011 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.
Das Bundesasylamt stellte die die Identität des Beschwerdeführers als XXXX fest. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und christlichen Glaubens. Er wäre im Jänner 2002 illegal in Österreich eingereist und hätte es seitdem nicht mehr verlassen. Er sei weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung erkrankt. Seine im Verfahren festgestellten familiären und privaten Bindungen seien für das Verfahren nicht von ausreichender Relevanz, um vom Ausspruch der Ausweisung abzusehen. Gegenteiliges hätte weder amtswegig ermittelt werden, noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht oder gar bewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein Rückkehrverbot. Auch habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert.Das Bundesasylamt stellte die die Identität des Beschwerdeführers als römisch 40 fest. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und christlichen Glaubens. Er wäre im Jänner 2002 illegal in Österreich eingereist und hätte es seitdem nicht mehr verlassen. Er sei weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung erkrankt. Seine im Verfahren festgestellten familiären und privaten Bindungen seien für das Verfahren nicht von ausreichender Relevanz, um vom Ausspruch der Ausweisung abzusehen. Gegenteiliges hätte weder amtswegig ermittelt werden, noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht oder gar bewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein Rückkehrverbot. Auch habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert.
Im Erstverfahren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Im nunmehrigen Verfahren berufe er sich auf Umstände, die schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten. Die Rechtskraft des Vorverfahrens sei dadurch nicht durchbrochen und die mangelnde Glaubwürdigkeit habe sich auch auf das gegenständliche Verfahren erstreckt.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen wären. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen wären - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zl. 09 02.799-BAW, dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet wäre.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen wären. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen wären - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zl. 09 02.799-BAW, dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet wäre.
Hinsichtlich eines möglichen Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin eine Beziehung führe. Er kenne sie seit eineinhalb Jahren, es bestehe jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit. Darüber hinaus sei die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sein Asylverfahren bereits in erster Instanz negativ entschieden worden sei und er sich im Stande der Berufung befunden habe, weshalb sie sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen. Sohin könne liege kein relevantes Familienleben vor. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar in einer Musikband spiele und Deutsch spreche, jedoch habe er kein Eigentum an unbeweglichen Sachen in Österreich erworben. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend seine Integration und seinen langjährigen Aufenthalt wurde angemerkt, dass dieser lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei und daher dem ein geminderter Stellenwert beizumessen sei. Auch habe der Verwaltungsgerichthof festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Hinzu kämen die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, welche die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zeigten. Besondere integrative Elemente wären somit nicht hervorgekommen. In einer Gesamtbetrachtung wäre daher vom Vorliegen eines Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Zur Lage in Gambia wurden wiederum Feststellungen, insbesondere gestützt auf Informationen des Dt. Auswärtigen Amtes und des amerikanischen Außenministeriums getroffen, die ein gegenüber den Quellen des Erstverfahrens im Wesentlichen unverändertes Bild der Lage zeichnen. Wirtschaftlich wird insbesondere auf die Bedeutung des Tourismussektors hingewiesen.
24. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe vorgebracht hätte. In keiner Weise hätte das Bundesasylamt aber berücksichtigt, dass sich die Situation in seinem Heimatland massiv verschlechtert habe, sodass schon aus diesem Grund eine andere Situation gegeben sei und ihm schon aus diesem Grund Asyl zu gewähren gewesen wäre. So sei der Rechtschutz nicht gewährleistet, die Menschenrechte würden in keiner Weise gewahrt. Die Religionsfreiheit wäre nicht gegeben, Homosexualität sei strafbar und werde mit Gefängnisstrafe von mehreren Jahren geahndet. Asylgründe seien daher gegeben. Nähere Ausführungen zu all dem sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
25. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.
26. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die XXXX dem erkennenden Gerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12.07.2008 bis 12.07.2010 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Familienangehöriger aufgrund seiner Eheschließung mit einer Österreicherin erteilt worden sei. Danach wäre kein weiterer Verlängerungsantrag gestellt worden (siehe Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung A2 vom 16.05.2011).26. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die römisch 40 dem erkennenden Gerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12.07.2008 bis 12.07.2010 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Familienangehöriger aufgrund seiner Eheschließung mit einer Österreicherin erteilt worden sei. Danach wäre kein weiterer Verlängerungsantrag gestellt worden (siehe Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung A2 vom 16.05.2011).
27. Am 20.05.2011 langte hiergerichtlich eine Vollmacht für den XXXX ein.27. Am 20.05.2011 langte hiergerichtlich eine Vollmacht für den römisch 40 ein.
28. Am 07.06.2011 teilte die BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, mit, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2011 über Brüssel nach Gambia abgeschoben wurde.28. Am 07.06.2011 teilte die BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, mit, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2011 über Brüssel nach Gambia abgeschoben wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") vollinhaltlich anzuwenden.1. Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") vollinhaltlich anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Res iudicata
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
Insofern der Beschwerdeführer abweichend zu seinem bisherigen Vorbringen (insbesondere in der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 01.04.2009), wonach er wegen Arbeitssuche und Perspektivlosigkeit seine Heimat, Gambia, verlassen hätte, erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er im Jahre 2001 mit seinen Freunden über Politik gesprochen hätte und daraufhin seine Freunde von der Polizei geholt worden wären und nicht mehr aufgetaucht seien und er nun im Falle seiner Rückkehr dasselbe befürchte, ist unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit der nun geltend gemachten Verfolgung festzuhalten, dass er diesen Umstand (nämlich die potentielle politische Verfolgungsgefahr), der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand, bereits in eben diesem Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die im ersten Asylverfahren somit nicht vorgebrachten Fluchtgründe können zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Die Frage, warum der Beschwerdeführer seine wahren Fluchtgründe nicht vorher berichtet hatte, wäre allfälligerweise im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 AVG zu klären (gewesen), bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für ein solches Verfahren. Dabei ist klar, dass seine Aussage, vielleicht hätte er auch 2009 (wie zuvor, als er sich jahrelang als liberianischer Staatsangehöriger ausgegeben habe) nicht die Wahrheit gesagt, nicht einmal ansatzweise eine erfolgreiche Wiederaufnahme des Verfahrens hätte bewirken können.Insofern der Beschwerdeführer abweichend zu seinem bisherigen Vorbringen (insbesondere in der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 01.04.2009), wonach er wegen Arbeitssuche und Perspektivlosigkeit seine Heimat, Gambia, verlassen hätte, erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er im Jahre 2001 mit seinen Freunden über Politik gesprochen hätte und daraufhin seine Freunde von der Polizei geholt worden wären und nicht mehr aufgetaucht seien und er nun im Falle seiner Rückkehr dasselbe befürchte, ist unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit der nun geltend gemachten Verfolgung festzuhalten, dass er diesen Umstand (nämlich die potentielle politische Verfolgungsgefahr), der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand, bereits in eben diesem Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die im ersten Asylverfahren somit nicht vorgebrachten Fluchtgründe können zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Die Frage, warum der Beschwerdeführer seine wahren Fluchtgründe nicht vorher berichtet hatte, wäre allfälligerweise im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 69, AVG zu klären (gewesen), bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für ein solches Verfahren. Dabei ist klar, dass seine Aussage, vielleicht hätte er auch 2009 (wie zuvor, als er sich jahrelang als liberianischer Staatsangehöriger ausgegeben habe) nicht die Wahrheit gesagt, nicht einmal ansatzweise eine erfolgreiche Wiederaufnahme des Verfahrens hätte bewirken können.
Eine Auseinandersetzung mit dem glaubwürdigen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers erübrigt sich somit formell, da sich die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen bezieht, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen (siehe etwa VwGH vom 26.07.2005, ZI. 2005/20/0343).
Unbeschadet dessen erweist sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren aber auch für sich genommen als unglaubwürdig, da er seinen eigenen Einlassungen im Erstverfahren zufolge, trotz behaupteter Verfolgung keinerlei Probleme bei der Ausstellung der für seine Eheschließung in Österreich erforderlichen Dokumente geltend machte, was ein starkes Indiz gegen jedwede staatliche Verfolgung ist. Dass das Vorbringen auch inhaltlich gänzlich vage geblieben ist, ergibt sich aus der Verfahrenserzählung.
Darüber hinaus kann - im Einklang mit den im Detail unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Feststellungen im Erst- und Zweitverfahren - nicht erkannt werden (wenn man das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes in eventu als wahr und relevant annähme), dass der Beschwerdeführer sich selbst politisch als oppositionell öffentlichkeitswirksam exponiert hat, wodurch eine staatliche Verfolgung gerade seiner Person ein Jahrzehnt später nicht wahrscheinlich erscheint. Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht auch eindeutig hervor, dass in Gambia keine Praxis systematischer (politischer) Verfolgung aller Oppositioneller gegeben ist beziehungsweise einfache Mitglieder der Opposition in der Regel keine Verfolgung zu befürchten haben. Insofern in der Beschwerde vage auf eine relevante Verschlechterung der Lage in Gambia seit dem Ende des Erstverfahrens 2009 verwiesen wird, lässt sich diese aus einem Vergleich der in den jeweiligen Verfahren eingeführten Quellen nicht erkennen, umso weniger wenn von einer politisch nicht aktiven Person die Rede ist. Die in der Beschwerde angeführten Themenbereiche Religionsfreiheit und Homosexualität lassen einen Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers gar nicht erkennen.
Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgetragen. Von einer allgemeinen (etwa politisch motivierten) Verfolgungsgefahr aller RückkehrerInnen kann nach der unveränderten Quellenlage weiterhin keine Rede sein. Der neuen Antragstellung steht also in Bezug auf die Asylsache der Rechtsgrundsatz des "entschiedenen Sache" entgegen.
Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 1997) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010 mit näherer Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia nicht Gefahr liefe, dort in eine ausweglose Lage zu geraten und dies mit umfangreichen Feststellungen zu Wirtschaftsförderungsprogrammen und dergleichen gestützt wurde, sodass eine Existenzgefährdung für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers (arbeitsfähiger gesunder Mann; 5 Geschwister leben in Gambia; Lehre als Schiffsmechaniker, Tätigkeit als Koch in Gambia; Abschluss der High School in Gambia; Angehöriger einer verbreiteten Volksgruppe - Wolof - und verbreiteten Religion - Christentum) nicht ableitbar ist.Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 1997) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010 mit näherer Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia nicht Gefahr liefe, dort in eine ausweglose Lage zu geraten und dies mit umfangreichen Feststellungen zu Wirtschaftsförderungsprogrammen und dergleichen gestützt wurde, sodass eine Existenzgefährdung für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers (arbeitsfähiger gesunder Mann; 5 Geschwister leben in Gambia; Lehre als Schiffsmechaniker, Tätigkeit als Koch in Gambia; Abschluss der High School in Gambia; Angehöriger einer verbreiteten Volksgruppe - Wolof - und verbreiteten Religion - Christentum) nicht ableitbar ist.
Es sind zudem keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine neue umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließen.
Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation für nicht politisch verfolgte Personen, wie den Beschwerdeführer, in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit (ab Abschluss des Erstverfahrens), bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde (und bis zum Entscheidungszeitpunkt), nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung und sonstigen Berichtslage zu Gambia im gegenständlichen Verfahren (laufend) überzeugt hat (zuletzt etwa durch Einschau in den aktuellen Menschenrechtsbericht des US State Department vom 08.04.2011 über das Jahr 2010) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Ausweisung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich die Begründung im hier angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. In Übereinstimmung mit der Verwaltungsbehörde konnte kein relevantes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Die seinerzeitige Ehe ist geschieden.3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich die Begründung im hier angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. In Übereinstimmung mit der Verwaltungsbehörde konnte kein relevantes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Die seinerzeitige Ehe ist geschieden.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Verwaltungsbehörde eine österreichische Freundin ins Treffen führte, die er seit eineinhalb Jahren kennen würde, mit der aber weder ein gemeinsamer Haushalt noch sonstige Hinweise auf eine hinreichende Beziehungsintensität vorliegen (auch keine finanzielle Abhängigkeit), kann nicht von einem hinreichend intensiven schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Auch in der Beschwerde wurde darauf nicht mehr eingegangen. Somit geht auch der AsylGH davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine schützenswerten familiären Bindungen zu Österreich vorhanden sind.
3.2. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass sein langjähriger Aufenthalt von etwas über neun Jahren (welcher per se für den Beschwerdeführer spricht) nicht ausschließlich durch die lange Verfahrensdauer bedingt war, sondern auch darauf zurückzuführen war, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen seines für die Asylinstanzen unbekannten Aufenthaltes für zweieinhalb Jahre eingestellt wurde (unbeschadet dessen, dass er zwischenzeitig unter einem anderen Namen einen Aufenthaltstitel der Niederlassungsbehörde wegen Heirat erhalten hatte). Dass der Beschwerdeführer seine falsche Identität den Asylinstanzen gegenüber über Jahre nicht bekanntgab, um aber gleichzeitig das Verfahren im Zusammenhang mit dem Zustellproblem in Bezug auf den ersten "Bescheid" des Bundesasylamtes bis zum VwGH weiter zu führen, sondern erst bei der Einvernahme 2009, kann nur als mangelnde Mitwirkung, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls zum Nachteil gereichen muss, ausgelegt werden. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich seinen eigenen Angaben nach zusätzlich bewusst für eine andere Person ausgestellter italienischer Personaldokumenten bedient hatte und insgesamt gegenüber den Behörden (zumindest auch in Täuschungsabsicht) verschiedenste Identitäten benutzt hat.
Zu seinen Ungunsten schlägt sich auch der Umstand aus, dass er sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung über neun Monate irregulär (zum Teil auch unangemeldet) in Österreich befunden und die rechtskräftige Vor-Entscheidung des Bundesasylamtes unbeachtet gelassen hat sowie gegen ihn seit 2002 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot (vormals Aufenthaltsverbot) vorliegt. Die strafrechtlichen Verurteilungen, einschließlich Suchtmitteldelinquenz sind ebenso in die Beurteilung aufzunehmen.
Der legale Aufenthalt im Zusammenhang mit der Heirat wird wiederum dadurch relativiert, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass sein Asylantrag als liberianischer Staatsbürger letztlich keine Erfolgsaussichten haben konnte und ja auch in Bezug auf Gambia keine plausiblen Fluchtgründe vorlagen. Es lag also eine offenkundige prekäre aufenthaltsrechtliche Situation vor; für die spätere Beziehung zu der nunmehrigen Freundin (dazu 3.1.) gilt dies sinngemäß umso mehr.
Somit konnten insgesamt keine außergewöhnlichen Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt werden. Im Gegensatz dazu lebt die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia, dort hat sich der Beschwerdeführer auch den ganz überwiegenden Teil seines Lebens aufgehalten.Somit konnten insgesamt keine außergewöhnlichen Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt werden. Im Gegensatz dazu lebt die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia, dort hat sich der Beschwerdeführer auch den ganz überwiegenden Teil seines Lebens aufgehalten.
3.3. Da also im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen (das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zu seinem möglichen Familienleben in Österreich zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung befragt), sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Da der Bechwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.3.3. Da also im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen (das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zu seinem möglichen Familienleben in Österreich zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung befragt), sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Da der Bechwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Der Beschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang auch nicht darzulegen, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis wahrscheinlich erscheinen lassen würden.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Der Beschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang auch nicht darzulegen, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis wahrscheinlich erscheinen lassen würden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung des Bundesasylamtes vollumfänglich zu bestätigen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Identität, Interessensabwägung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, TäuschungZuletzt aktualisiert am
28.06.2011