TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/14 D18 403165-1/2008

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Veröffentlicht am 14.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D18 403165-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2008, Zl. 08 10.726-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2008, Zl. 08 10.726-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, ist Sohn des Beschwerdeführers zu D18 248753-1/2011 und der Beschwerdeführerin zu D18 308477-1/2011 sowie Halbbruder der minderjährigen Beschwerdeführerin zu D18 308454-1/2008 und des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403166-1/2008. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 14.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag langte beim Bundesasylamt eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers ein.römisch eins.1. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, ist Sohn des Beschwerdeführers zu D18 248753-1/2011 und der Beschwerdeführerin zu D18 308477-1/2011 sowie Halbbruder der minderjährigen Beschwerdeführerin zu D18 308454-1/2008 und des minderjährigen Beschwerdeführers zu D18 403166-1/2008. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 14.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag langte beim Bundesasylamt eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers ein.

I.2. In ihrer Einvernahme am 04.11.2008 verneinte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers die Frage nach eigenen Fluchtgründen ihres Sohnes. Darüber hinaus gab sie an, mit dem Vater ihres Sohnes XXXXseit dem 30.07.2007 standesamtlich verheiratet zu sein und gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern im Familienverband zu leben.römisch eins.2. In ihrer Einvernahme am 04.11.2008 verneinte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers die Frage nach eigenen Fluchtgründen ihres Sohnes. Darüber hinaus gab sie an, mit dem Vater ihres Sohnes XXXXseit dem 30.07.2007 standesamtlich verheiratet zu sein und gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern im Familienverband zu leben.

I.3. Am 18.11.2008 langte beim Bundesasylamt durch die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.römisch eins.3. Am 18.11.2008 langte beim Bundesasylamt durch die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

I.4. Mit Bescheid vom 19.11.2008, Zl. 08 10.726-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 19.11.2008, Zl. 08 10.726-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Die Erstbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. zusammenfassend damit, dass die Angaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers über die Gründe ihrer Flucht als nicht glaubhaft erachtet wurden. Das Vorbringen sei mangels glaubhafter Darstellungen als unwahr anzusehen, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es war daher deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Eigene Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer seien nicht geltend gemacht worden. Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Die Erstbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. zusammenfassend damit, dass die Angaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers über die Gründe ihrer Flucht als nicht glaubhaft erachtet wurden. Das Vorbringen sei mangels glaubhafter Darstellungen als unwahr anzusehen, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es war daher deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Eigene Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer seien nicht geltend gemacht worden. Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Zulässigkeit der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in dessen Herkunftsstaat begründete die Erstbehörde mit dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltberechtigten Fremden, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Da die Mutter und Halbgeschwister des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber vorübergehend in Österreich aufhältig seien und die gesamte Familie ausgewiesen werde, stellte die Erstbehörde keinen Eingriff in Art. 8 EMRK fest, da kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.Die Zulässigkeit der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in dessen Herkunftsstaat begründete die Erstbehörde mit dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltberechtigten Fremden, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Da die Mutter und Halbgeschwister des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber vorübergehend in Österreich aufhältig seien und die gesamte Familie ausgewiesen werde, stellte die Erstbehörde keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK fest, da kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

I.5. Mit Schriftsatz vom 02.12.2008 erhob die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, worin ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in deren Verfahren nicht stichhaltig begründet habe. Darüber hinaus übersehe das Bundesasylamt, dass sich die nach den kriegerischen Ereignissen im August 2008 dramatisch geänderte Lage in Georgien auch auf die Lebenssituation von Kindern auswirke, weil Kinder regelmäßige medizinische Kontrolle benötigen, die in Georgien krisenbedingt nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehe und die diesbezüglich vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte aus 2007 als veraltet anzusehen seien.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 02.12.2008 erhob die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, worin ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in deren Verfahren nicht stichhaltig begründet habe. Darüber hinaus übersehe das Bundesasylamt, dass sich die nach den kriegerischen Ereignissen im August 2008 dramatisch geänderte Lage in Georgien auch auf die Lebenssituation von Kindern auswirke, weil Kinder regelmäßige medizinische Kontrolle benötigen, die in Georgien krisenbedingt nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehe und die diesbezüglich vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte aus 2007 als veraltet anzusehen seien.

I.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2008/23/1338-9, 2008/23/1339 bis 1340-8, wurden die angefochtenen Bescheide der Mutter, der minderjährigen Halbschwester sowie des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach § 10 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt habe, erfasse der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in § 2 Z 22 AsylG 2005, auf den § 34 Abs. 1 AsylG 2005 verweise, insoweit wortgleich jener in § 1 Z 6 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 entspreche, auf welche § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 Bezug nehme, sei an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2008/23/1338-9, 2008/23/1339 bis 1340-8, wurden die angefochtenen Bescheide der Mutter, der minderjährigen Halbschwester sowie des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt habe, erfasse der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, auf den Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 verweise, insoweit wortgleich jener in Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 entspreche, auf welche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 Bezug nehme, sei an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege daher ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die anderen Familienmitglieder (betreffend die Mutter und die Halbschwester des minderjährigen Beschwerdeführers) zurückgewiesen habe, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ersatzlos hätte beheben müssen (vgl. dazu VwGH vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171). Da dies im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf den angefochtenen Bescheid der Mutter und der Halbschwester des minderjährigen Beschwerdeführers durchschlage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16.12.2010, Zlen, 2007/2070743, 0892 bis 0894, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 25.11.2009, mwN), seien auch diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege daher ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die anderen Familienmitglieder (betreffend die Mutter und die Halbschwester des minderjährigen Beschwerdeführers) zurückgewiesen habe, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ersatzlos hätte beheben müssen vergleiche dazu VwGH vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171). Da dies im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf den angefochtenen Bescheid der Mutter und der Halbschwester des minderjährigen Beschwerdeführers durchschlage vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16.12.2010, Zlen, 2007/2070743, 0892 bis 0894, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 25.11.2009, mwN), seien auch diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

II.2.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Um die Familieneinheit dem VwGH-Urteil entsprechend zu wahren und dem Bundesasylamt die Durchführung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 einheitlich für die gesamte Familie zu ermöglichen, ergehen deshalb zeitgleich auch gleichlautende Entscheidungen für die anderen Familienmitglieder.Um die Familieneinheit dem VwGH-Urteil entsprechend zu wahren und dem Bundesasylamt die Durchführung eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 einheitlich für die gesamte Familie zu ermöglichen, ergehen deshalb zeitgleich auch gleichlautende Entscheidungen für die anderen Familienmitglieder.

II.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.römisch zwei.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familieneinheit, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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