TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/14 D18 308477-1/2011

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Veröffentlicht am 14.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D18 308477-1/2011/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2006, Zl. 06 08.508-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2006, Zl. 06 08.508-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 16.08.2006 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Beschwerdeführerin wurde durch ein Organ des Bundesasylamtes am 26.09.2006 vor der EAST Ost sowie am 29.11.2006 vor der Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Bei ihrer Ersteinvernahme gab sie als Fluchtgrund an, dass sie ihren Ehemann tot in der Wohnung aufgefunden habe. Der Ehemann sei getötet worden, weil er im Besitz von Videokassetten gewesen sei, auf denen Beamte des Innenministeriums sowie Mitglieder der Nationalbewegung zu sehen wären. Was genau auf den Bändern aufgezeichnet worden sein soll, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Die Beschwerdeführerin sei dann selbst Mitglied der Leiboristischen Partei geworden und habe an Demonstrationen gegen die Präsidentenwahlen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizei festgenommen und nach den Videokassetten ihres Ehemannes befragt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Tage lang festgehalten und auch geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Zeit lang bei Verwandten versteckt. Weil die Beschwerdeführerin an einem Parteitreffen teilgenommen habe, sei sie erneut von Beamten einer Spezialeinheit festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Tage auf der Polizeistation festgehalten und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich dann bis zur Ausreise bei Verwandten und in einem Kloster versteckt. In der Zwischenzeit sei sie schwanger geworden und hatte beschlossen, dass Land zu verlassen.römisch eins.2. Am 16.08.2006 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Beschwerdeführerin wurde durch ein Organ des Bundesasylamtes am 26.09.2006 vor der EAST Ost sowie am 29.11.2006 vor der Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Bei ihrer Ersteinvernahme gab sie als Fluchtgrund an, dass sie ihren Ehemann tot in der Wohnung aufgefunden habe. Der Ehemann sei getötet worden, weil er im Besitz von Videokassetten gewesen sei, auf denen Beamte des Innenministeriums sowie Mitglieder der Nationalbewegung zu sehen wären. Was genau auf den Bändern aufgezeichnet worden sein soll, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Die Beschwerdeführerin sei dann selbst Mitglied der Leiboristischen Partei geworden und habe an Demonstrationen gegen die Präsidentenwahlen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizei festgenommen und nach den Videokassetten ihres Ehemannes befragt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Tage lang festgehalten und auch geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Zeit lang bei Verwandten versteckt. Weil die Beschwerdeführerin an einem Parteitreffen teilgenommen habe, sei sie erneut von Beamten einer Spezialeinheit festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei zwei Tage auf der Polizeistation festgehalten und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich dann bis zur Ausreise bei Verwandten und in einem Kloster versteckt. In der Zwischenzeit sei sie schwanger geworden und hatte beschlossen, dass Land zu verlassen.

I.3. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte die Beschwerdeführerin ihren georgischen Personalausweis, Nr. XXXX vom Innenministerium 2. Abteilung sowie ihre Geburtsurkunde, Nr.XXXX vom Standesamt vor.römisch eins.3. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte die Beschwerdeführerin ihren georgischen Personalausweis, Nr. römisch 40 vom Innenministerium 2. Abteilung sowie ihre Geburtsurkunde, Nr.XXXX vom Standesamt vor.

I.4. Mit Bescheid vom 30.11.2006, Zl. 06 09.962-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Erstbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. zusammenfassend damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die Gründe ihrer Flucht als nicht glaubhaft erachtet wurden. Das Vorbringen sei mangels glaubhafter Darstellungen als unwahr anzusehen, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es war daher deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die ein unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in deren Herkunftsstaat begründete die Erstbehörde mit dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltberechtigten Fremden, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Da das nachgeborene Kind der Beschwerdeführerin ebenfalls als Asylwerberin vorübergehend in Österreich aufhältig sei und die gesamte Familie ausgewiesen werde, stellte die Erstbehörde keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK fest, da kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 30.11.2006, Zl. 06 09.962-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Erstbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. zusammenfassend damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die Gründe ihrer Flucht als nicht glaubhaft erachtet wurden. Das Vorbringen sei mangels glaubhafter Darstellungen als unwahr anzusehen, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es war daher deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die ein unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in deren Herkunftsstaat begründete die Erstbehörde mit dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltberechtigten Fremden, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Da das nachgeborene Kind der Beschwerdeführerin ebenfalls als Asylwerberin vorübergehend in Österreich aufhältig sei und die gesamte Familie ausgewiesen werde, stellte die Erstbehörde keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK fest, da kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

I.5. Mit Schriftsatz vom 19.12.2006 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin ausgeführt wird, dass die Behörde gezielt auf eine Ablehnung hingearbeitet habe und sich dadurch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin erklären ließen. Die Beschwerdeführerin sei Flüchtling, da sie durch Festnahmen bei Meetings und Demonstrationen und die Parteizugehörigkeit politischer Verfolgung ausgesetzt sei. Die Non-Refoulement Entscheidung werde bekämpft, weil die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr einer erheblichen Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei. Die Ausweisung wird damit bekämpft, dass der Beschwerde generell die aufschiebende Wirkung zukomme und der Asylantrag rechtswidriger Weise abgewiesen worden sei und daher hätte gegen die Beschwerdeführerin keine Ausweisung erlassen werden dürfen.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 19.12.2006 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin ausgeführt wird, dass die Behörde gezielt auf eine Ablehnung hingearbeitet habe und sich dadurch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin erklären ließen. Die Beschwerdeführerin sei Flüchtling, da sie durch Festnahmen bei Meetings und Demonstrationen und die Parteizugehörigkeit politischer Verfolgung ausgesetzt sei. Die Non-Refoulement Entscheidung werde bekämpft, weil die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr einer erheblichen Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei. Die Ausweisung wird damit bekämpft, dass der Beschwerde generell die aufschiebende Wirkung zukomme und der Asylantrag rechtswidriger Weise abgewiesen worden sei und daher hätte gegen die Beschwerdeführerin keine Ausweisung erlassen werden dürfen.

I.6. Am 29.11.2007 wurde beim Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, im Beisein der Beschwerdeführerin, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Eröffnung der Beschwerdeverhandlung lehnte die Beschwerdeführerin sogleich den männlichen Dolmetscher und den männlichen Verhandlungsleiter ab. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie Probleme mit männlichen Personen habe und dass diese Probleme bereits während der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bekannt gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach von weiblichen Einvernahmeleitern und weiblichen Dolmetscherinnen befragt wurde, hat sie zu keiner Zeit irgendwelche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin verweigerte ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung und wurde auch auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen.römisch eins.6. Am 29.11.2007 wurde beim Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, im Beisein der Beschwerdeführerin, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Eröffnung der Beschwerdeverhandlung lehnte die Beschwerdeführerin sogleich den männlichen Dolmetscher und den männlichen Verhandlungsleiter ab. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie Probleme mit männlichen Personen habe und dass diese Probleme bereits während der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bekannt gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach von weiblichen Einvernahmeleitern und weiblichen Dolmetscherinnen befragt wurde, hat sie zu keiner Zeit irgendwelche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin verweigerte ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung und wurde auch auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen.

Zu ihrem Familienleben gab sie an, dass sie am XXXX einen georgischen Staatsangehörigen, welcher als Asylwerber in Österreich lebe, geheiratet habe. Ihre Mutter und ihr Sohn lebten in Georgien.Zu ihrem Familienleben gab sie an, dass sie am römisch 40 einen georgischen Staatsangehörigen, welcher als Asylwerber in Österreich lebe, geheiratet habe. Ihre Mutter und ihr Sohn lebten in Georgien.

I.7. Am 3.12.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme vor der Erstbehörde am 26.9.2006 sehr aufgeregt gewesen wäre, Angst hatte und sich schämte und sich gehemmt gefühlt habe. Ihre Ablehnung der Einvernahme durch einen Mann habe sie nicht deutlich machen können, weil sie zu dieser Zeit ihr Kind noch gestillt habe und daher keine Widerstandskraft aufbringen habe können. In dieser Einvernahme habe sie nicht unglaubwürdig vorgebracht, dass sie in Georgien zwei Tage inhaftiert und während der Haft (auch von Männern) geschlagen worden sei. Die aufgetretenen Widersprüche in der Einvernahme hätten ihre Ursache aber im Wesentlichen in der die Beschwerdeführerin gehemmt habende Einvernahme durch einen Mann. Es sei davon auszugehen, dass schon ein Geschlagen-Werden während der Haft durch Männer in das Selbstbestimmungsrecht der Frau eingreife, die Unversehrtheit ihres Körpers verletze und somit auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht berühre. Um diese Ereignisse frei und ohne Angst vortragen zu können, bedürfe es der Einvernahme durch einen weiblichen Organwalter und die Beistellung eines weiblichen Dolmetschers. Abschließend werde die Beschwerde um den Antrag gemäß § 20 Abs. 2 AsylG auf Vornahme der Einvernahme durch ein weibliches Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates erweitert.römisch eins.7. Am 3.12.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme vor der Erstbehörde am 26.9.2006 sehr aufgeregt gewesen wäre, Angst hatte und sich schämte und sich gehemmt gefühlt habe. Ihre Ablehnung der Einvernahme durch einen Mann habe sie nicht deutlich machen können, weil sie zu dieser Zeit ihr Kind noch gestillt habe und daher keine Widerstandskraft aufbringen habe können. In dieser Einvernahme habe sie nicht unglaubwürdig vorgebracht, dass sie in Georgien zwei Tage inhaftiert und während der Haft (auch von Männern) geschlagen worden sei. Die aufgetretenen Widersprüche in der Einvernahme hätten ihre Ursache aber im Wesentlichen in der die Beschwerdeführerin gehemmt habende Einvernahme durch einen Mann. Es sei davon auszugehen, dass schon ein Geschlagen-Werden während der Haft durch Männer in das Selbstbestimmungsrecht der Frau eingreife, die Unversehrtheit ihres Körpers verletze und somit auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht berühre. Um diese Ereignisse frei und ohne Angst vortragen zu können, bedürfe es der Einvernahme durch einen weiblichen Organwalter und die Beistellung eines weiblichen Dolmetschers. Abschließend werde die Beschwerde um den Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG auf Vornahme der Einvernahme durch ein weibliches Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates erweitert.

I.9. Mit Bescheid den Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.05.2008; Zl. 308.477-C1/15E-XIX/63/07, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zl. 06 08.508-BAT, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre mangelnde Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach ihr Vorbringen unglaubwürdig sei, da sie es vage, völlig unsubstantiiert und in wesentlichen Teilen widersprüchlich vorgebracht habe, nicht entgegen getreten sei bzw. treten könne. Der Unabhängige Bundesasylsenat werte somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubwürdig. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat der UBAS die Ansicht, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zudem würden keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage bestehen. Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Ausweisungsentscheidung begründete der Unabhängige Bundesasylsenat mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.römisch eins.9. Mit Bescheid den Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.05.2008; Zl. 308.477-C1/15E-XIX/63/07, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zl. 06 08.508-BAT, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre mangelnde Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach ihr Vorbringen unglaubwürdig sei, da sie es vage, völlig unsubstantiiert und in wesentlichen Teilen widersprüchlich vorgebracht habe, nicht entgegen getreten sei bzw. treten könne. Der Unabhängige Bundesasylsenat werte somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubwürdig. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat der UBAS die Ansicht, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zudem würden keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage bestehen. Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Ausweisungsentscheidung begründete der Unabhängige Bundesasylsenat mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.

I.10. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen und der Antrag der minderjährigen in Österreich am XXXXgeborenen Tochter mit gleichlautendem Spruch (wie jener der Beschwerdeführerin) ebenfalls abgewiesen.römisch eins.10. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen und der Antrag der minderjährigen in Österreich am XXXXgeborenen Tochter mit gleichlautendem Spruch (wie jener der Beschwerdeführerin) ebenfalls abgewiesen.

I.11. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2008/23/1339 bis 1340-8, der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer minderjährigen Tochter wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach § 10 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt habe, erfasse der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in § 2 Z 22 AsylG 2005, auf den § 34 Abs. 1 AsylG 2005 verweise, insoweit wortgleich jener in § 1 Z 6 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 entspreche, auf welche § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 Bezug nehme, sei an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege daher ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor.römisch eins.11. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2008/23/1339 bis 1340-8, der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer minderjährigen Tochter wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt habe, erfasse der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, auf den Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 verweise, insoweit wortgleich jener in Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 entspreche, auf welche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 Bezug nehme, sei an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege daher ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die anderen Familienmitglieder (die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter betreffend) zurückgewiesen habe, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ersatzlos hätte beheben müssen (vgl. dazu VwGH vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171). Da dies im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf den angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin und deren Tochter durchschlage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16.12.2010, Zlen, 2007/2070743, 0892 bis 0894, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 25.11.2009, mwN), seien auch diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die anderen Familienmitglieder (die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter betreffend) zurückgewiesen habe, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ersatzlos hätte beheben müssen vergleiche dazu VwGH vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171). Da dies im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf den angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin und deren Tochter durchschlage vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16.12.2010, Zlen, 2007/2070743, 0892 bis 0894, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 25.11.2009, mwN), seien auch diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 16.08.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 16.08.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

II.2.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.2.3.a. Im gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2008/23/1339 bis 1340-8, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach § 10 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt, dass der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in § 2 Z 22 AsylG 2005, auf den § 34 Abs. 1 AsylG 2005 verweist, insoweit wortgleich jener in AsylG-Novelle 2003 Bezug nimmt, ist an dieser Rechtssprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten.römisch zwei.2.3.a. Im gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2008/23/1339 bis 1340-8, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt, dass der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder erfasst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, auf den Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 verweist, insoweit wortgleich jener in AsylG-Novelle 2003 Bezug nimmt, ist an dieser Rechtssprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die unverheiratete minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin daher Familienangehörige des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, da als Familienangehörige auch alle "minderjährigen Kinder des Antragstellers und die Kinder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners" gelten (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2002/20/0515). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern im Familienverband und es liegt somit ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die unverheiratete minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin daher Familienangehörige des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, da als Familienangehörige auch alle "minderjährigen Kinder des Antragstellers und die Kinder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners" gelten vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2002/20/0515). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern im Familienverband und es liegt somit ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin die Definition einer Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 (bezogen auf ihren Ehemann) nicht erfüllt, weil die Eheschließung erst in Österreich erfolgt ist und nicht, wie gesetzlich normiert, bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Aber als Mutter ihrer minderjährigen Tochter ist sie Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und aufgrund dessen kommt auch bei der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur Anwendung.Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin die Definition einer Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 (bezogen auf ihren Ehemann) nicht erfüllt, weil die Eheschließung erst in Österreich erfolgt ist und nicht, wie gesetzlich normiert, bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Aber als Mutter ihrer minderjährigen Tochter ist sie Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und aufgrund dessen kommt auch bei der Beschwerdeführerin die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur Anwendung.

Nachdem im vorliegenden Verfahren der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben wurde und dies im Sinne der Verwaltungsjudikatur zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (im gegenständlichen Verfahren insbesondere die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin betreffend), war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 daher spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem im vorliegenden Verfahren der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben wurde und dies im Sinne der Verwaltungsjudikatur zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (im gegenständlichen Verfahren insbesondere die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin betreffend), war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 daher spruchgemäß zu entscheiden.

Um die Familieneinheit dem VwGH-Urteil entsprechend zu wahren und dem Bundesasylamt die Durchführung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 einheitlich für die gesamte Familie zu ermöglichen, ergehen deshalb zeitgleich auch Entscheidungen für die anderen Familienmitglieder, mit denen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben werden.Um die Familieneinheit dem VwGH-Urteil entsprechend zu wahren und dem Bundesasylamt die Durchführung eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 einheitlich für die gesamte Familie zu ermöglichen, ergehen deshalb zeitgleich auch Entscheidungen für die anderen Familienmitglieder, mit denen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben werden.

II.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.römisch zwei.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familieneinheit, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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