Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D11 265570-4/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 10 08.907-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 10 08.907-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 34 Abs 6 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 34 Absatz 6, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Die (zu diesem Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführerin brachte am 30.09.2005 im Wege ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin einen Asylantrag ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1. Die (zu diesem Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführerin brachte am 30.09.2005 im Wege ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin einen Asylantrag ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2010, Zl. D11 265670-3/2008/6E, wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II. abgewiesen.1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2010, Zl. D11 265670-3/2008/6E, wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei. abgewiesen.
Entscheidungsbegründend wurde das widersprüchliche Vorbringen der Mutter und der Beschwerdeführerin angeführt. Eine refoulement-relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben.
Hingegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und die Ausweisung gem. 10 Abs 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt. Von besonderem Gewicht erschien dem erkennenden Senat diesbezüglich zum einen die seit September 2008 bestehende Lebensgemeinschaft (bzw. Eheschließung nach muslimischem Recht) der Beschwerdeführerin mit einem asylberechtigten und somit in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürger und zum anderen die Geburt (am XXXX) der gemeinsamen Tochter, welcher im Familienverfahren im Wege des Vaters der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist.Hingegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und die Ausweisung gem. 10 Absatz 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt. Von besonderem Gewicht erschien dem erkennenden Senat diesbezüglich zum einen die seit September 2008 bestehende Lebensgemeinschaft (bzw. Eheschließung nach muslimischem Recht) der Beschwerdeführerin mit einem asylberechtigten und somit in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürger und zum anderen die Geburt (am römisch 40 ) der gemeinsamen Tochter, welcher im Familienverfahren im Wege des Vaters der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
Das Erkenntnis wurde mit Hinterlegung am 12.08.2010 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
1.3. Am 24.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf Internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass ihr erster Antrag abgelehnt worden sei und sie mit ihrer Familie in Österreich wohnen wolle. Ihr Mann und ihre Tochter seien anerkannte Flüchtlinge.
1.4. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 16.02.2011 gab die Beschwerdeführerin erneut im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie den neuen Antrag aufgrund ihrer in Österreich erfolgten Eheschließung mit ihrem (aufgrund eigener Gründe) asylberechtigten Mann und aufgrund der Asylberechtigung ihrer im Jahr 2010 gemeinsamen Tochter stelle.
1.5. Mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl. 10 08.907-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag zudem bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Bescheidbegründend wurde festgehalten, dass alleine aus der Eheschließung keine begründete Furcht erkannt werden könne, da sich die nächsten Angehörigen des Ehemannes weiterhin im Heimatland des Beschwerdeführers aufhalten würden, ohne dass sie zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden wären. Auch sei die entsprechende Furchtbehauptung spät aufgestellt worden.1.5. Mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl. 10 08.907-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag zudem bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Bescheidbegründend wurde festgehalten, dass alleine aus der Eheschließung keine begründete Furcht erkannt werden könne, da sich die nächsten Angehörigen des Ehemannes weiterhin im Heimatland des Beschwerdeführers aufhalten würden, ohne dass sie zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden wären. Auch sei die entsprechende Furchtbehauptung spät aufgestellt worden.
Hinsichtlich der generellen Befürchtung, ohne Mann und Kind heimkehren zu müssen, sei darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtsgang die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Dauer behoben worden sei, sodass sie nicht befürchten müsse, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden.
Eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor.
Der Bescheid wurde am 15.04.2011 durch Hinterlegung zugestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 29.04.2011, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliege, dass weiters alle Voraussetzungen für ein Familienverfahren gegeben seien und dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag bereits am 30.09.2005 gestellt habe, sodass die (neue) Rechtslage des § 75 Abs 9 iVm § 34 Abs 6 AsylG nicht zur Anwendung komme.1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 29.04.2011, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vorliege, dass weiters alle Voraussetzungen für ein Familienverfahren gegeben seien und dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag bereits am 30.09.2005 gestellt habe, sodass die (neue) Rechtslage des Paragraph 75, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 6, AsylG nicht zur Anwendung komme.
Auch sei die Beschwerdeführerin durch die allgemeine Situation in Tadschikistan (sic!) gefährdet. Dazu lege sie mehrere Quellen zur Situation in Tadschikistan (sic!) vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.2.1. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Tochter XXXX XXXX, und - nach Eheschließung in Österreich (30.09.2008 nach islamischem Ritus, 26.01.2011 auch standesamtlich vor dem Standesamt der Stadt Villach zu Zl. 14/2011) - Ehefrau des XXXX.Die Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Tochter römisch 40 römisch 40 , und - nach Eheschließung in Österreich (30.09.2008 nach islamischem Ritus, 26.01.2011 auch standesamtlich vor dem Standesamt der Stadt Villach zu Zl. 14 aus 2011,) - Ehefrau des römisch 40 .
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2005, 05 09.276-BAG, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In weiterer Folge wurde auch der gemeinsamen Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 10 03.812-BAG, gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsyG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2005, 05 09.276-BAG, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In weiterer Folge wurde auch der gemeinsamen Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 10 03.812-BAG, gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsyG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles schließt sich der Asylgerichtshof den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes an.
Die Beschwerdeführerin ist keiner - wie immer gearteten - Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1 Identität, Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit wurden bereits im ersten Verfahrensgang, auch aufgrund vorgelegter identitätsbezeugender Urkunden festgestellt.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin eine Einvernahme durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragung (unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhaltes) festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation finden ihren Niederschlag in einer nicht zu beanstandenden Weise im angefochtenen Bescheid.
Auch das Ermittlungsverfahren ist aus der Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden.
Die ursprünglichen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden bereits im ersten Rechtsgang im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2010, Zl. D11 265670-3/2008/6E, als unglaubwürdig qualifiziert.
Die Beschwerdeführerin gab im nunmehr zweiten Verfahrensgang in der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 16.02.2011 lediglich zu Protokoll, sie befürchte eine Entführung, weil angenommen werden könnte, dass sich ihr Gatte auch in der Heimat befinde. Auch glaube sie, dass Cousins der Mutter getötet worden seien. Deren Namen könne sie nicht nennen.
Bereits im ersten Verfahrensgang gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2009 (somit nach der moslemischen Eheschließung mit ihrem Mann) vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, nach einer Nachdenkpause zu Protokoll: "Ich weiß es nicht, dort sind schlechte Leute an der Macht."
Aus diesen vagen Angaben sowie aufgrund der zuvor erfolgten widersprüchlichen Angaben zu bestimmten Verfolgungshandlungen konnte der erkennende Senat bereits im ersten Verfahrensgang keine begründete Furcht der Beschwerdeführerin ableiten.
Auch unterließ es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die nachvollziehbare (wenngleich knappe) Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach auch die nächsten Angehörigen des Ehemannes (zB dessen Eltern) derzeit oder in den letzten Jahren keinerlei Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hatten, sodass auch keine Gefährdung der Ehefrau zu befürchten sei, durch eine etwaige Präzisierung ihrer bislang getätigten vagen Angaben zu widerlegen. Zudem gab die Beschwerdeführerin im ersten Verfahrensgang trotz der damals bereits erfolgten islamischen Eheschließung keine Furcht vor Verfolgung aufgrund der Gefährdung ihres Mannes zu Protokoll.
2.2.3. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles sind auch die von der belangten Behörde getroffenen (und auf Berichte unterschiedlicher und unbedenklicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen nicht zu beanstanden und - bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin, die angab, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu den tschetschenischen Verwandten ihres Mannes nach Tschetschenien ziehen zu wollen - gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten.
Der in der Beschwerde getroffene Verweis auf tadschikische (sic!) Quellen war jedenfalls nicht geeignet, die getroffenen Länderfeststellungen zu Tschetschenien in Zweifel zu ziehen.
2.3 In Anbetracht des vorliegenden Ermittlungsverfahrens (und vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens) vermochte der erkennende Senat die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu beanstanden und schloss sich den Feststellungen aus den oben getroffenen Erwägungen heraus an.
2.4 Der Ausgang der Verfahren des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Asylakten zu deren Verfahren.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Furcht als unglaubwürdig bzw. unbegründet zu werten waren und auch sonst keine Verfolgung der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor.
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten:Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten:
In der Russischen Föderation besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.In der Russischen Föderation besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es ist angesichts der offenkundigen Unterstützungsmöglichkeiten durch sowohl die eigenen Verwandten als auch die Verwandten des Ehemannes nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 34 Abs 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Familienverfahrens nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt bekommen hat, es sei denn der Familienangehörige ist ein minderjähriges Kind. Gemäß § 75 Abs 9 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Familienverfahrens nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt bekommen hat, es sei denn der Familienangehörige ist ein minderjähriges Kind. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Da die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erst in Österreich erfolgte, ist ein Familienverfahren in Bezug auf die bescheidmäßig festgestellte Asylberechtigung des Ehemannes nicht zulässig.
Zu prüfen ist schließlich die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf die bescheidmäßig festgestellte Asylberechtigtung der gemeinsamen Tochter. Dieser wurde mit Bescheid vom Bundesasylamt vom 05.05.2010, Zl. 10 03.812-BAG, gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Zu prüfen ist schließlich die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf die bescheidmäßig festgestellte Asylberechtigtung der gemeinsamen Tochter. Dieser wurde mit Bescheid vom Bundesasylamt vom 05.05.2010, Zl. 10 03.812-BAG, gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Durch die neue Rechtslage des § 34 Abs 6 Z 2 AsylG ist jedoch die Führung eines sogenannten "Ketten-Familienverfahrens" nicht (mehr) möglich, außer das Verfahren war bereits am 01.01.2010 anhängig (§ 75 Abs 9 AsylG).Durch die neue Rechtslage des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG ist jedoch die Führung eines sogenannten "Ketten-Familienverfahrens" nicht (mehr) möglich, außer das Verfahren war bereits am 01.01.2010 anhängig (Paragraph 75, Absatz 9, AsylG).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, ihr Verfahren sei bereits am 30.09.2005 anhängig gewesen, verkennt sie jedoch, dass das an diesem Tag eingeleitete (erste) Verfahren rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2010 abgeschlossen wurde. Das gegenständliche Verfahren wurde erst mit der gegenständlichen (zweiten) Antragstellung vom 24.09.2010 und somit nach dem 01.01.2010 anhängig.
Da die am XXXX geborene Beschwerdeführerin nicht minderjährig ist und das gegenständliche Verfahren erst nach dem 01.01.2010 anhängig wurde, kommt somit die neue Rechtslage des § 34 Abs 6 Z 2 zur Anwendung, sodass der Beschwerdeführerin nicht der Status einer Asylberechtigten im Wege eines Familienverfahrens aufgrund der Asylberechtigung ihrer Tochter zuerkannt werden kann.Da die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin nicht minderjährig ist und das gegenständliche Verfahren erst nach dem 01.01.2010 anhängig wurde, kommt somit die neue Rechtslage des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, zur Anwendung, sodass der Beschwerdeführerin nicht der Status einer Asylberechtigten im Wege eines Familienverfahrens aufgrund der Asylberechtigung ihrer Tochter zuerkannt werden kann.
3.5 Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2010, Zl D11 265670-3/2008/6E, wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Dauer für unzulässig erklärt. Die belangte Behörde sah im gegenständlichen Verfahren somit von einer Ausweisungsentscheidung ab.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung der Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung der Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
12.07.2011