TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/20 E12 259874-0/2008

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

E12 259.874-0/2008-18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXalias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RAe. Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2005, Zl. 03 39.018-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXalias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe. Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2005, Zl. 03 39.018-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine armenische StA, stellte am 30.12.2003 beim BAA einen schriftlichen Asylantrag.

Im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 17.3.2005 wurde der Asylantrag der BF vom Bundesasylamt in einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag des Ehegatten umgewandelt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle

Innsbruck, am 17.3.2005 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "

.... [ ....]..

F: Sie können auch im Falle des Erstreckungsantrages zum Verfahren ihres Gatten Angaben machen. Wollen Sie etwas dazu sagen?

A: Mein Mann hat schon geschildert, warum wir die Heimat verlassen haben. Ich möchte aber noch etwas dazu anführen.

F: Was möchten Sie anführen?

A: Auch ich wurde wegen meines Sohnes befragt. Ich wurde von zwei Soldaten vergewaltigt. Ich habe mich gewehrt dagegen, dabei wurde ich am Knöchel verletzt, dieser wurde gebrochen.

F: Können Sie Näheres darüber sagen?

A: Ich wurde in ein Zimmer gebracht, im Untergeschoß. Es war ein Hauptmann namens XXXX mit zwei Soldaten. Sie wollten unbedingt etwas über den Aufenthaltsort meines Sohnes wissen. Ich konnte nichts sagen. Sie haben mich geschlagen. Zwei Tage hatte ich meine Ruhe. Dann kamen sie und haben mich verhöhnt und über mich gelacht. Dann haben sie mich angegriffen. Ich wollte weglaufen, ich habe versucht, mich zu wehren. Einer hat mich am Fuß gefasst und mein Knöchel wurde gebrochen. Der andere hat mich vergewaltigt. Ich wurde bewusstlos. Ich möchte noch erwähnen, dass man mein Bein mit Zigaretten verbannt hat. Sie haben mir gedroht, dass sie meinem Mann etwas antun werden, wenn ich nicht sage, wo mein Sohn sich aufhält. Außerdem war ich von meinem Mann getrennt untergebracht."A: Ich wurde in ein Zimmer gebracht, im Untergeschoß. Es war ein Hauptmann namens römisch 40 mit zwei Soldaten. Sie wollten unbedingt etwas über den Aufenthaltsort meines Sohnes wissen. Ich konnte nichts sagen. Sie haben mich geschlagen. Zwei Tage hatte ich meine Ruhe. Dann kamen sie und haben mich verhöhnt und über mich gelacht. Dann haben sie mich angegriffen. Ich wollte weglaufen, ich habe versucht, mich zu wehren. Einer hat mich am Fuß gefasst und mein Knöchel wurde gebrochen. Der andere hat mich vergewaltigt. Ich wurde bewusstlos. Ich möchte noch erwähnen, dass man mein Bein mit Zigaretten verbannt hat. Sie haben mir gedroht, dass sie meinem Mann etwas antun werden, wenn ich nicht sage, wo mein Sohn sich aufhält. Außerdem war ich von meinem Mann getrennt untergebracht."

Der Asylantrag des Gatten der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005, Zahl: 03 39.019-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Weiters wurde eine Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verfügt.Der Asylantrag des Gatten der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005, Zahl: 03 39.019-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Weiters wurde eine Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 verfügt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005, Zl. 03 39.018-BAI, wurde auch der Asylerstreckungsantrag der BF gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005, Zl. 03 39.018-BAI, wurde auch der Asylerstreckungsantrag der BF gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Festgestellt wurde von der Erstbehörde, dass die BF die Gattin des XXXX sei, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005, Zahl: 03 39.019-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei.Festgestellt wurde von der Erstbehörde, dass die BF die Gattin des römisch 40 sei, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005, Zahl: 03 39.019-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden sei.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach § 7 oder § 9 AsylG eines der in § 10 Abs. 2 AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag des Gatten der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag beziehe, gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vor.Rechtlich wurde ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, AsylG eines der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag des Gatten der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag beziehe, gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden sei, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vor.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.4.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Mit Schreiben vom 23.3.2009 wurde dem BAA und der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters der aktuelle Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Beide Verfahrensparteien haben davon keinen Gebrauch gemacht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.7.2009 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Ehegatten der BF gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.7.2009 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Ehegatten der BF gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.

In weiterer Folge wurde auch die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.7.2009 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.In weiterer Folge wurde auch die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.7.2009 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde am 23.10.2009 gem. Art. 144a B.VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde am 23.10.2009 gem. Artikel 144 a, B.VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2010, Zahl U 2197, 2198/09-17, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.

In seinen Erwägungen führte der VfGH unter Pkt. 2.2. aus (wörtliche Wiedergabe):

" Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes enthält keine wie auch immer gearteten Feststellungen zur eigenen Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin, sondern begnügt sich mit dem lapidaren Verweis auf das Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Wie sich aber aus dem Bescheid des BAA und den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt, schilderte die Beschwerdeführerin sehr wohl eine eigene Fluchtgeschichte, deren Würdigung unter Außerachtlassung des §11 Abs. 2 AsylG 1997 völlig unterbleibt. Auch ist nicht erkenntlich, welche Länderfeststellungen dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2009 übermittelt worden sein sollen."" Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes enthält keine wie auch immer gearteten Feststellungen zur eigenen Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin, sondern begnügt sich mit dem lapidaren Verweis auf das Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Wie sich aber aus dem Bescheid des BAA und den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt, schilderte die Beschwerdeführerin sehr wohl eine eigene Fluchtgeschichte, deren Würdigung unter Außerachtlassung des §11 Absatz 2, AsylG 1997 völlig unterbleibt. Auch ist nicht erkenntlich, welche Länderfeststellungen dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2009 übermittelt worden sein sollen."

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Im Fall der Beschwerdeführerin hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom vom 25.6.2010, Zahl U 2197, 2198/09-17, deutlich ausgesprochen, dass bei der Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe vorliegen und eine Würdigung dieser gänzlich außer Acht gelassen wurde, weshalb auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht von Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist.

Daraus folgt, dass die die Umwandlung des am 30.12.2003 gestellten Asylantrages in einen Asylersteckungsantrag bezogen auf des Asylantrag ihres Ehegatten am 17.3.2005 nicht rechtswirksam erfolgen hätte dürfen. Da die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 17.3.2005 eindeutig davon gesprochen hat, dass sie selbst auch verfolgt worden und sogar vergewaltigt und verletzt worden sei, hätte das Bundesasylamt entsprechend seiner Manuduktionspflicht prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in dieser Familie unter Umständen sogar die primär Verfolgte bzw. die Hauptantragstellerin ist. Möglicherweise war die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 17.3.2005 einfach in dem Glauben, ihr am selben Tag ausführlichst einvernommener Ehegatte habe dem Bundesasylamt ohnehin schon ihre ganze Fluchtgeschichte erzählt, und sie einfach, um Wiederholungen zu vermeiden, in völliger Unkenntnis der Rechtsfolgen die Frage, ob sie einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Gatten stellen möge, bejaht hat.

Im weiterzuführenden Verfahren wird abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eigene Probleme in ihrem Herkunftsstaat Armenien hatte, auf die sie einen eigenen Asylantrag stützen kann. D.h. es wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin nicht doch einen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und nicht nach § 10 leg. cit. stellen hat wollen. Der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17.3.2005 kann jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden, ob ihr als einer Person, die mit dem Rechtsgebiet des Asylrechtes nicht vertraut ist, der Unterschied zwischen einem Asylantrag nach § 3 leg. cit. und einem Asylerstreckungsantrag nach § 10 leg. cit. tatsächlich bewusst gewesen ist und ob sie mit ihrer Entscheidung für einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehegatten tatsächlich indirekt eine eigene Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausschließen hat wollen, wie vom Bundesasylamt angenommen.Im weiterzuführenden Verfahren wird abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eigene Probleme in ihrem Herkunftsstaat Armenien hatte, auf die sie einen eigenen Asylantrag stützen kann. D.h. es wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin nicht doch einen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und nicht nach Paragraph 10, leg. cit. stellen hat wollen. Der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17.3.2005 kann jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden, ob ihr als einer Person, die mit dem Rechtsgebiet des Asylrechtes nicht vertraut ist, der Unterschied zwischen einem Asylantrag nach Paragraph 3, leg. cit. und einem Asylerstreckungsantrag nach Paragraph 10, leg. cit. tatsächlich bewusst gewesen ist und ob sie mit ihrer Entscheidung für einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehegatten tatsächlich indirekt eine eigene Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausschließen hat wollen, wie vom Bundesasylamt angenommen.

Als maßgebender Sachverhalt ist im gegenständlichen Asylerstreckungsverfahren festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin des D.S. (AIS-Zl. 03 39.019-BAI) ist und dass über dessen Antrag aufgrund der Behebung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. E12 259.876-0/2008, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.2.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Abs. 2 leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist gemäß Abs. 3 leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Abs. 4 leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Absatz 2, leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist gemäß Absatz 3, leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Absatz 4, leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird.

Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Wenn in der hier vorliegenden Familienkonstellation die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe haben sollte, so ist der o.a. Bescheid vom 29.3.2005 schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die Umwandlung des Asylantrages gemäß § 3 leg. cit. in einen Asylerstreckungsantrag am 17.3.2005 nicht rechtswirksam erfolgt ist und somit das Bundesasylamt über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 leg. cit., abgesprochen hat.Wenn in der hier vorliegenden Familienkonstellation die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe haben sollte, so ist der o.a. Bescheid vom 29.3.2005 schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die Umwandlung des Asylantrages gemäß Paragraph 3, leg. cit. in einen Asylerstreckungsantrag am 17.3.2005 nicht rechtswirksam erfolgt ist und somit das Bundesasylamt über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, leg. cit., abgesprochen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (VwGH 15.12.1998, Zl. 98/20/0311; VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/042; VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/ 20/0569; u.a.), darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden.

Wie dem obigen Sachverhalt zu entnehmen ist, ist über den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden, weshalb der o.a. Bescheid, mit welchem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.

Da der o.a. Bescheid vom 29.3.2005 in beiden Fallvarianten ohne die - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 3, 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Da der o.a. Bescheid vom 29.3.2005 in beiden Fallvarianten ohne die - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraphen 3, 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Es war daher sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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