Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D7 405614-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 03 22.367/1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 03 22.367/1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.07.2003 in das Bundesgebiet und stellte am 25.07.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zahl 03 22.367-BAE, wurde dem Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.07.2003 in das Bundesgebiet und stellte am 25.07.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zahl 03 22.367-BAE, wurde dem Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
I.2. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde beim Bundesasylamt die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens nach einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 15, 144, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten angeregt. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langte am 23.10.2008 beim Bundesasylamt ein Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ein, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, wovon ein Teil in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.2. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde beim Bundesasylamt die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens nach einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten angeregt. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langte am 23.10.2008 beim Bundesasylamt ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ein, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, wovon ein Teil in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am 29.01.2009 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine von der Behörde beabsichtigte Asylaberkennung vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat gegeben. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 03 22.367/1, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zahl 03 22.367-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 03 22.367/1, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zahl 03 22.367-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "unzweifelhaft" ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Der Beschwerdeführer sei federführend tätig gewesen, es bestehe ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der Beschwerdeführer habe den Opfern mit der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz gedroht. Eine Rückkehrgefahr liege zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor, die Asylgewährung sei infolge des Risikos, Opfer einer Säuberungsaktion zu werden, erfolgt, was nach den Länderberichten nicht mehr zu befürchten sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers, der nur einen sehr geringen Grad der Integration aufweise, sei zulässig.
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 03 22.367/1, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.04.2009 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst die Verwirklichung eines besonders schweren Verbrechens in Abrede stellt. Die Milderungsgründe seien im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben. Die Lage in Tschetschenien habe sich nicht verbessert, er sei nach wie vor gefährdet. Zudem würden seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, weshalb seine Ausweisung nicht statthaft sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 03 22.367/1, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.04.2009 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst die Verwirklichung eines besonders schweren Verbrechens in Abrede stellt. Die Milderungsgründe seien im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben. Die Lage in Tschetschenien habe sich nicht verbessert, er sei nach wie vor gefährdet. Zudem würden seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, weshalb seine Ausweisung nicht statthaft sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:
"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Für den hier vorliegenden Fall - wo das Bundesasylamt die Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo das Bundesasylamt die Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand inDer Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in
§ 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen"Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen
§ 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, welche großteils bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009 zu finden sind, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Erpressung verurteilt wurde. Das Bundesasylamt warf dem Beschwerdeführer diese Verurteilung und eine Verwicklung in nicht näher ausgeführte "kriminelle Machenschaften in der Slowakei" sowie sein uneinsichtiges Verhalten vor.Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, welche großteils bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009 zu finden sind, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Erpressung verurteilt wurde. Das Bundesasylamt warf dem Beschwerdeführer diese Verurteilung und eine Verwicklung in nicht näher ausgeführte "kriminelle Machenschaften in der Slowakei" sowie sein uneinsichtiges Verhalten vor.
Der Beschwerdeführer hat ein Vermögensdelikt, wenn auch in einer Qualifikation, begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Weder das vom Beschwerdeführer begangene Vermögensdelikt noch die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe fallen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" aufgezählten "besonders schweren Verbrechen" und ist die verübte Straftat auch nicht mit den in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu
§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 erwähnten Straftaten - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - vergleichbar. Nach dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes XXXX kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das vom Beschwerdeführer gesetzte strafbare Verhalten als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend darstellt, da die als schuld- und tatangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechende verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, im unteren Bereich des Strafrahmens blieb.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erwähnten Straftaten - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - vergleichbar. Nach dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das vom Beschwerdeführer gesetzte strafbare Verhalten als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend darstellt, da die als schuld- und tatangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechende verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, im unteren Bereich des Strafrahmens blieb.
Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach
§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.
Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäßDer Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 17.03.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 17.03.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011