Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 221.831-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Mai 2010, Zl. 98 04.865-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Mai 2010, Zl. 98 04.865-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 9 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 9 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.
2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und römisch-katholischen Glaubens, stammt aus XXXX.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und römisch-katholischen Glaubens, stammt aus römisch 40 .
2. Am 14. Jänner 1994 reiste er erstmals illegal nach Österreich ein und stellte am 5. Jänner 1995 einen ersten Asylantrag, welcher in Folge vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Jänner 1995 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Innenministers vom 4. Oktober 1995 keine Folge gegeben.
3. Mit Bescheid vom XXXX erließ die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen "mehrfacher Schwarzarbeit" gemäß § 18 Abs. 2 Z 8 Fremdengesetz (FrG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX keine Folge gegeben. Dieser am 20. April 1995 zugestellte Bescheid blieb unbekämpft.3. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen "mehrfacher Schwarzarbeit" gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, Fremdengesetz (FrG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben. Dieser am 20. April 1995 zugestellte Bescheid blieb unbekämpft.
4. Erst im September 1997 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in den Kosovo zurück.
5. Am 1. Juli 1998 reiste er (abermals) - mit seiner (in XXXX geborenen) Ehefrau namens XXXX, deren Herkunftsfamilie aus Montenegro stammt, und ihrer (am XXXX in XXXX geborenen) gemeinsamen Tochter namens XXXX - illegal nach Österreich ein und stellte am 8. Juli 1998 einen zweiten Asylantrag. Diesen begründete er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. August 1998 im Wesentlichen damit, dass er ein Mitglied der UCK gewesen sei und gegen das serbische Militär gekämpft habe; wegen seiner Zugehörigkeit zur UCK, die er jedoch vor seiner Ausreise mit Einverständnis seines Kommandanten verlassen habe, seien seine Familienangehörigen mit dem Leben bedroht worden.5. Am 1. Juli 1998 reiste er (abermals) - mit seiner (in römisch 40 geborenen) Ehefrau namens römisch 40 , deren Herkunftsfamilie aus Montenegro stammt, und ihrer (am römisch 40 in römisch 40 geborenen) gemeinsamen Tochter namens römisch 40 - illegal nach Österreich ein und stellte am 8. Juli 1998 einen zweiten Asylantrag. Diesen begründete er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. August 1998 im Wesentlichen damit, dass er ein Mitglied der UCK gewesen sei und gegen das serbische Militär gekämpft habe; wegen seiner Zugehörigkeit zur UCK, die er jedoch vor seiner Ausreise mit Einverständnis seines Kommandanten verlassen habe, seien seine Familienangehörigen mit dem Leben bedroht worden.
6. Mit Bescheid vom 12. August 1998, Zl. 98 04.865-BAI, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Jug. Föd." gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig. Es legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. Rechtlich führte das Bundesasylamt zur Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte "staatliche Verfolgung wegen [seiner] terroristischen Aktivitäten nicht aus einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Motive erfolgen [würde], sondern sich von den staatlichen Motiven her im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruchs beweg[e]". Aufgrund der herrschenden Verhältnisse im Kosovo - vor allem im Bereich seiner Heimatstadt - würde der Beschwerdeführer (jedoch) im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.6. Mit Bescheid vom 12. August 1998, Zl. 98 04.865-BAI, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Jug. Föd." gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig. Es legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. Rechtlich führte das Bundesasylamt zur Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte "staatliche Verfolgung wegen [seiner] terroristischen Aktivitäten nicht aus einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Motive erfolgen [würde], sondern sich von den staatlichen Motiven her im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruchs beweg[e]". Aufgrund der herrschenden Verhältnisse im Kosovo - vor allem im Bereich seiner Heimatstadt - würde der Beschwerdeführer (jedoch) im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 1998 zugestellt und blieb unangefochten.
8. In Folge wurden dem Beschwerdeführer befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 2008, Zl. 98 04.865-BAI, - bis 1. Dezember 2009. Danach stellte der Beschwerdeführer keinen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
9. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau namens XXXX in XXXX geboren.9. Am römisch 40 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau namens römisch 40 in römisch 40 geboren.
10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit achteinhalb Monaten bemessen wurde.11. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit achteinhalb Monaten bemessen wurde.
12. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.12. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.
13. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.13. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.
14. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.14. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.
15. Am XXXX wurde die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau namens XXXX in XXXX geboren.15. Am römisch 40 wurde die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau namens römisch 40 in römisch 40 geboren.
16. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen (mehrerer) Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehen der gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX vom16. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen (mehrerer) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehen der gefährlichen Drohungen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom
XXXX bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen.römisch 40 bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen.
17. Daraufhin erließ die BH XXXX mit Bescheid vom XXXX gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 62 Abs. 1 und 2, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet. Dieses wurde - nachdem der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte - mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX vom XXXX bestätigt; dagegen erhob der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich aus der "Unbelehrbarkeit" des Beschwerdeführers und seiner sich damit hinkünftig ergebenden Gefahr. So sei gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; trotzdem sei er neuerlich illegal in das Bundesgebiet eingereist. Hinzu komme, dass er in einem Zeitraum von nicht einmal dreieinhalb Jahren von verschiedenen Gerichten insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden sei, was die "große kriminelle Energie und die Unfähigkeit" des Beschwerdeführers, sich rechtstreu zu verhalten, zeige. Dabei habe er nicht nur Körperverletzungsdelikte und gefährliche Drohungen, sondern auch Suchtmittel- und Eigentumsdelikte verübt. Aufgrund dieses "massiven Fehlverhaltens" bzw. der "extremen Missachtung" der österreichischen Rechtsvorschriften sei die Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dringend erforderlich. Bezüglich seiner privaten und familiären Interessen seien zu seinem Gunsten vor allem der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt seit 1998 im Bundesgebiet sowie seine familiäre Beziehungen (Ehefrau und Kinder sowie diverse Verwandte) in Österreich anzuführen. Die hieraus ableitbare Integration habe jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Zusätzlich könne die Familieneinheit durch eine gemeinsame Ausreise wieder hergestellt werden. Aufgrund des gravierenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der gegebenen hohen Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten erscheine es erforderlich - selbst bei Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Interessen - das Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren auszusprechen, um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und insbesondere die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2007 zugestellt und blieb unangefochten.17. Daraufhin erließ die BH römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 62, Absatz eins und 2, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet. Dieses wurde - nachdem der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte - mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land römisch 40 vom römisch 40 bestätigt; dagegen erhob der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich aus der "Unbelehrbarkeit" des Beschwerdeführers und seiner sich damit hinkünftig ergebenden Gefahr. So sei gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; trotzdem sei er neuerlich illegal in das Bundesgebiet eingereist. Hinzu komme, dass er in einem Zeitraum von nicht einmal dreieinhalb Jahren von verschiedenen Gerichten insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden sei, was die "große kriminelle Energie und die Unfähigkeit" des Beschwerdeführers, sich rechtstreu zu verhalten, zeige. Dabei habe er nicht nur Körperverletzungsdelikte und gefährliche Drohungen, sondern auch Suchtmittel- und Eigentumsdelikte verübt. Aufgrund dieses "massiven Fehlverhaltens" bzw. der "extremen Missachtung" der österreichischen Rechtsvorschriften sei die Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dringend erforderlich. Bezüglich seiner privaten und familiären Interessen seien zu seinem Gunsten vor allem der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt seit 1998 im Bundesgebiet sowie seine familiäre Beziehungen (Ehefrau und Kinder sowie diverse Verwandte) in Österreich anzuführen. Die hieraus ableitbare Integration habe jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Zusätzlich könne die Familieneinheit durch eine gemeinsame Ausreise wieder hergestellt werden. Aufgrund des gravierenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der gegebenen hohen Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten erscheine es erforderlich - selbst bei Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Interessen - das Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren auszusprechen, um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und insbesondere die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2007 zugestellt und blieb unangefochten.
18. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.18. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.
19. Darauf leitete das Bundesasylamt am 29. März 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ein.19. Darauf leitete das Bundesasylamt am 29. März 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ein.
20. Bei seiner - wegen der guten deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf Deutsch durchgeführten Einvernahme - vor dem Bundesasylamt am 7. April 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er wohne seit 1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer Dienstwohnung, die ihm wegen seiner Tätigkeiten als Hausmeister und Dolmetscher im "XXXX" in XXXX zur Verfügung gestellt worden sei. Auch seine Eltern, sein älterer Bruder, dessen zwei Kinder und Ehefrau, sein jüngerer Bruder, dessen 3 Kinder und Ehefrau sowie seine Schwester und deren 3 Kinder würden in Österreich leben. Seine Eltern und sein älterer Bruder seien anerkannte Flüchtlinge. Zurzeit verdiene der Beschwerdeführer monatlich netto EUR 1.300,-. Seine Ehefrau arbeite auch im "XXXX" und verdiene ebenfalls netto EUR 1.300,-. Seine Kinder würden in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Sein Vater besitze in XXXX ca. 15 ha Grund und 3 Geschäfte, die Verwandten für Geschäftstätigkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo wisse der Beschwerdeführer nicht, "was passieren würde. [Er] habe jedenfalls kein gutes Gefühl. Gern gehe [er] nicht in den Kosovo". Sollte er abgeschoben werden, dann würde seine Ehefrau (mit den Kindern) "wahrscheinlich auch" mitkommen, denn der Beschwerdeführer wolle nicht ohne seine Familie leben. Im Kosovo habe er keine Straftat begangen und daher auch nichts zu befürchten. Allerdings habe er 1998 seine Militärausrüstung nicht abgegeben, sondern weggeworfen. Er selbst habe "in dieser Sache nichts mehr gehört". Weiters wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo zur Einsichtnahme übergeben und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern.20. Bei seiner - wegen der guten deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf Deutsch durchgeführten Einvernahme - vor dem Bundesasylamt am 7. April 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er wohne seit 1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer Dienstwohnung, die ihm wegen seiner Tätigkeiten als Hausmeister und Dolmetscher im "XXXX" in römisch 40 zur Verfügung gestellt worden sei. Auch seine Eltern, sein älterer Bruder, dessen zwei Kinder und Ehefrau, sein jüngerer Bruder, dessen 3 Kinder und Ehefrau sowie seine Schwester und deren 3 Kinder würden in Österreich leben. Seine Eltern und sein älterer Bruder seien anerkannte Flüchtlinge. Zurzeit verdiene der Beschwerdeführer monatlich netto EUR 1.300,-. Seine Ehefrau arbeite auch im "XXXX" und verdiene ebenfalls netto EUR 1.300,-. Seine Kinder würden in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Sein Vater besitze in römisch 40 ca. 15 ha Grund und 3 Geschäfte, die Verwandten für Geschäftstätigkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo wisse der Beschwerdeführer nicht, "was passieren würde. [Er] habe jedenfalls kein gutes Gefühl. Gern gehe [er] nicht in den Kosovo". Sollte er abgeschoben werden, dann würde seine Ehefrau (mit den Kindern) "wahrscheinlich auch" mitkommen, denn der Beschwerdeführer wolle nicht ohne seine Familie leben. Im Kosovo habe er keine Straftat begangen und daher auch nichts zu befürchten. Allerdings habe er 1998 seine Militärausrüstung nicht abgegeben, sondern weggeworfen. Er selbst habe "in dieser Sache nichts mehr gehört". Weiters wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo zur Einsichtnahme übergeben und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern.
21. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. April 2010 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er sei im Kosovo geboren und aufgewachsen. Mit "17 Jahren" habe er den Kosovo gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen "existenziellen Gründen und des beginnenden Krieges" verlassen. Die aktuelle Regierung im Kosovo sei "von Kriegsverbrechern gespickt" und nicht imstande, die vielen Ethnien zusammenzuführen und einen stabilen, demokratischen Staat zu bilden. Daher sei die Lage im Kosovo nach wie vor nicht sicher; dies auch deshalb, weil die Republik Kosovo von Serbien nicht anerkannt werde. Im Übrigen sei die "kosovoalbanische Mentalität sehr konservativ und einfach gestrickt", da sie noch "sehr primitive Ansichten zu Blutrache, Ehrenbeleidigung und schlimmeres vertret[e]". Für ihn persönlich sei es "auch noch etwas schwieriger", da seine Ehefrau "eine Serbin" sei. Zusätzlich seien seine Kinder in Österreich geboren und würden hier die Schule besuchen. Er selbst befinde sich zurzeit in Strafhaft und fühle sich nun "geläutert". Er wolle nach seiner Haft wieder ein "funktionierendes Gesellschaftsmitglied" sein. Für ihn und seine Familie gebe es im Kosovo keine Zukunft.
22. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 88 Abs. 1 und § 89 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.22. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 88, Absatz eins und Paragraph 89, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.
23. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 1998, Zl. 98 04.865-BAI, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchteil I.), entzog dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 2008, Zl. 98 04.865-BAI, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo. Danach beruhe die innere Sicherheit der Republik Kosovo auf der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die Sicherheitslage im Kosovo sei weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden, aber weiterhin angespannt. Seit den Ausschreitungen im März 2004 habe es keine landesweiten Unruhen mehr gegeben. Trotz gelegentlicher Zwischenfälle sei die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Die UCK sei bereits im Jahre 1999 aufgelöst worden. An ihrer statt sei die sogenannte KPC-Truppe (Kosovo Protection Corps) aufgestellt worden, die rein zivile Funktionen ausgeübt habe. Die generelle Menschenrechtslage im Kosovo sei zufrieden stellend. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Bevölkerung sei bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Jede Gemeinde habe ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gebe es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Das medizinische Versorgungsnetz im Kosovo sei flächendeckend, wobei neben öffentlichen Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestünden. Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der nachhaltig gebesserten Situation im Kosovo im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo nicht mehr von einer relevanten Gefährdungssituation ausgegangen werden könne. So habe sich die allgemeine Situation im Kosovo nachhaltig gebessert, der Beschwerdeführer sei auch weder wegen seiner UCK-Tätigkeiten noch wegen der einbehaltenen Militärausrüstung Verfolgungen ausgesetzt. Da er bereits vor seiner Ausreise aus dem Kosovo seine Lebensunterhalt als Landarbeiter habe bestreiten können, über eine achtjährige Schulbildung verfüge, gesund und arbeitsfähig sei, sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich zusätzlich Berufserfahrung als Hausmeister angeeignet habe und mittlerweile über gute Deutschkenntnisse verfüge, welche er ebenfalls im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwerten sowie staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könne, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lebenssituation gerate. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei die "noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung" zu entziehen gewesen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.23. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 1998, Zl. 98 04.865-BAI, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchteil römisch eins.), entzog dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 2008, Zl. 98 04.865-BAI, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo. Danach beruhe die innere Sicherheit der Republik Kosovo auf der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die Sicherheitslage im Kosovo sei weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden, aber weiterhin angespannt. Seit den Ausschreitungen im März 2004 habe es keine landesweiten Unruhen mehr gegeben. Trotz gelegentlicher Zwischenfälle sei die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Die UCK sei bereits im Jahre 1999 aufgelöst worden. An ihrer statt sei die sogenannte KPC-Truppe (Kosovo Protection Corps) aufgestellt worden, die rein zivile Funktionen ausgeübt habe. Die generelle Menschenrechtslage im Kosovo sei zufrieden stellend. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Bevölkerung sei bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Jede Gemeinde habe ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gebe es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Das medizinische Versorgungsnetz im Kosovo sei flächendeckend, wobei neben öffentlichen Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestünden. Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der nachhaltig gebesserten Situation im Kosovo im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo nicht mehr von einer relevanten Gefährdungssituation ausgegangen werden könne. So habe sich die allgemeine Situation im Kosovo nachhaltig gebessert, der Beschwerdeführer sei auch weder wegen seiner UCK-Tätigkeiten noch wegen der einbehaltenen Militärausrüstung Verfolgungen ausgesetzt. Da er bereits vor seiner Ausreise aus dem Kosovo seine Lebensunterhalt als Landarbeiter habe bestreiten können, über eine achtjährige Schulbildung verfüge, gesund und arbeitsfähig sei, sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich zusätzlich Berufserfahrung als Hausmeister angeeignet habe und mittlerweile über gute Deutschkenntnisse verfüge, welche er ebenfalls im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwerten sowie staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könne, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lebenssituation gerate. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sei die "noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung" zu entziehen gewesen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich nicht damit auseinander gesetzt, wo der Beschwerdeführer nach "über 18-jähriger Abwesenheit aus dem Kosovo" dort leben und wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten solle. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von zehn Monaten aufgrund eines "Vergehens" nach dem SMG rechtfertige "niemals" die verfügte Ausweisung. Er verwies dabei auf folgende Urteile des EGMR: Rechtsache Amrollahi vom 11. Juli 2002, Nr. 56811/00, Rechtsache Boultif vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, Rechtsache Radovanovic vom 22. Juli 2004, Nr. 42703/98 sowie auf die Rechtsache Grant vom 8. Jänner 2009, Nr. 10606/07. Weder seinen Kindern noch seiner Ehefrau sei es zumutbar, nach "beinahe 18 Jahren" Aufenthalt und einer gesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt Österreich zu verlassen. "Alle" Kinder seien in Österreich geboren und würden hier zur Schule gehen, ihre Ausreise aus dem Kosovo sei "unter keinen Umständen denkbar". Der Beschwerdeführer sorge auch in finanzieller Hinsicht für seine Kinder, sodass ein "überwältigendes" Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Seiner Familie werde daher "jeglicher finanzieller Boden entzogen". Im Kosovo habe der Beschwerdeführer weder soziale Kontakte noch eine Unterkunft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Situation im Kosovo:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo stützen sich auf Berichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen an (siehe weiters unten die Punkte 1.2.2. und 2.4.1.2.).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Er ist albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, römisch-katholischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarischer Staatsbürger. Er ist mit XXXX verheiratet, deren Herkunftsfamilie aus Montenegro stammt und die ebenfalls in XXXX geboren und aufgewachsen ist; diese ist römisch-katholischen Glaubens und spricht (u.a.) auch Albanisch. Sie sind die Eltern von XXXX, XXXX und XXXX. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers halten sich aufgrund von (zuletzt bis 20. März 2012 gültigen) Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet auf (der Beschwerdeführer hatte hingegen keinen Verlängerungsantrag mehr gestellt [siehe oben Punkt I.8.]). Hier leben weiters seine Eltern und Geschwister sowie deren Familie.1.2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, römisch-katholischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarischer Staatsbürger. Er ist mit römisch 40 verheiratet, deren Herkunftsfamilie aus Montenegro stammt und die ebenfalls in römisch 40 geboren und aufgewachsen ist; diese ist römisch-katholischen Glaubens und spricht (u.a.) auch Albanisch. Sie sind die Eltern von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers halten sich aufgrund von (zuletzt bis 20. März 2012 gültigen) Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet auf (der Beschwerdeführer hatte hingegen keinen Verlängerungsantrag mehr gestellt [siehe oben Punkt römisch eins.8.]). Hier leben weiters seine Eltern und Geschwister sowie deren Familie.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. Jänner 1994 erstmals illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der in Folge abgewiesen wurde. Seit XXXX bestand gegen ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Im September 1997 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in den Kosovo zurück. Am 1. Juli 1998 reiste er erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls abgewiesen wurde, doch wurde ihm Refoulementschutz gewährt.Der Beschwerdeführer reiste am 14. Jänner 1994 erstmals illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der in Folge abgewiesen wurde. Seit römisch 40 bestand gegen ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Im September 1997 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in den Kosovo zurück. Am 1. Juli 1998 reiste er erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls abgewiesen wurde, doch wurde ihm Refoulementschutz gewährt.
Seit 1998 wohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer Dienstwohnung, die ihm und seiner Ehefrau wegen ihrer Tätigkeiten für das "XXXX" in XXXX zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, arbeitete vor seiner Ausreise aus dem Kosovo als Landarbeiter und spricht (nun auch) gut Deutsch. Seine Ehefrau arbeitet (ebenfalls) im "XXXX" und verdient (wie der Beschwerdeführer) netto EUR 1.300,-. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt in XXXX ca. 15 ha Grund und 3 Geschäfte, die (zurzeit) Verwandten für Geschäftstätigkeiten zur Verfügung gestellt worden sind.Seit 1998 wohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer Dienstwohnung, die ihm und seiner Ehefrau wegen ihrer Tätigkeiten für das "XXXX" in römisch 40 zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, arbeitete vor seiner Ausreise aus dem Kosovo als Landarbeiter und spricht (nun auch) gut Deutsch. Seine Ehefrau arbeitet (ebenfalls) im "XXXX" und verdient (wie der Beschwerdeführer) netto EUR 1.300,-. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt in römisch 40 ca. 15 ha Grund und 3 Geschäfte, die (zurzeit) Verwandten für Geschäftstätigkeiten zur Verfügung gestellt worden sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Übergriffe befürchten müsse.
Im Zeitraum vom Juli 2003 bis Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer achtmal strafgerichtlich - darunter wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, schweren Eigentumsdelikten und Körperverletzung - zu insgesamt 1460 TS und 22 Monaten (unbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt (siehe oben die Punkte I.10. bis 14., 16., 18. und 22.).Im Zeitraum vom Juli 2003 bis Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer achtmal strafgerichtlich - darunter wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, schweren Eigentumsdelikten und Körperverletzung - zu insgesamt 1460 TS und 22 Monaten (unbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt (siehe oben die Punkte römisch eins.10. bis 14., 16., 18. und 22.).
Seit 16. November 2007 besteht gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet.
1.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dem Akteninhalt, den eingeholten Auskünften vom 21. Juni 2011 aus dem Strafregister, den (seine Ehefrau und Kinder betreffenden) Asylwerberinformationsdateien, dem Zentralen Melderegister und der Auskunft des Sekretariats des "XXXX" vom 24. Juni 2011. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Übergriffe nicht zu befürchten hat, fußt auf folgenden Überlegungen: Dass für ihn wegen seiner UCK-Tätigkeiten und des Wegwerfens seiner Militärausrüstung im Jahre 1998 keine Verfolgungsgefahr besteht, ergibt sich neben den Länderfeststellungen auch aus den Angaben des Beschwerdeführers. So führte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. August 1998 an, dass er die UCK mit Einverständnis seines Kommandanten verlassen hat. Auch Jahre später gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. April 2010 an, dass er im Kosovo keine Straftat begangen und daher nichts zu befürchten habe und in der "Sache" der weggeworfenen Militärausrüstung "nichts mehr gehört" habe. Zum Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei "eine Serbin", ist Folgendes auszuführen: Zwar geht der UNHCR in seiner Position vom 9. November 2009 nach wie vor davon aus, dass gemischt-ethnische Ehepaare und deren Kinder auf Grundlage ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität Diskriminierungen ausgesetzt sein können, die einer Verfolgung gleichkommen. Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird (vgl. dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch auf weitere Kriterien Bedacht zu nehmen, die sich aus der übrigen Berichtslage ergeben. So führte der österreichische Verbindungsbeamte in seinem Schreiben vom 4. Februar 2010 zum Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2010, Zl. 25/10, aus, dass die Einstufung von UNHCR zur Gefährdung von Personen in Mischehen oder mit gemischt ethnischer Abstammung zu generell sei und zu viele Gruppen erfasse; so sei die Ehe eines Angehörigen der serbischen Volksgruppe mit einem albanischen Volksgruppenzugehörigen in albanischen Mehrheitsgebieten nur dann als problematisch zu betrachten, wenn zusätzliche Elemente wie Kollaboration, Begehung von Kriegsverbrechen, fehlende Integration in der Bevölkerung und Ähnliches hinzutreten würden. Derartiges kann im Fall des Beschwerdeführers, der UCK-Mitglied war und sich aktiv am Kampf gegen die serbischen Einheiten beteiligte und dessen Ehefrau und Kinder Albanisch sprechen, jedoch gerade nicht gesagt werden (vgl. dazu auch den Bericht des [brit.] Home Office vom 22. Juli 2008, "Operational Guidance Note Kosovo", wonach Personen gemischt-ethnischer Abstammung, die Albanisch sprächen, weniger dem Risiko ausgesetzt wären, als Angehörige einer Minderheit erkannt zu werden). Überdies stammt die Herkunftsfamilie der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Montenegro, was insofern von Bedeutung ist, als die Einwohner Montenegros von der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo im Hinblick darauf, dass viele Albaner während der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo dort Zuflucht fanden, wesentlich positiver eingeschätzt wird als jene Serbiens (vgl. die unter1.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dem Akteninhalt, den eingeholten Auskünften vom 21. Juni 2011 aus dem Strafregister, den (seine Ehefrau und Kinder betreffenden) Asylwerberinformationsdateien, dem Zentralen Melderegister und der Auskunft des Sekretariats des "XXXX" vom 24. Juni 2011. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Übergriffe nicht zu befürchten hat, fußt auf folgenden Überlegungen: Dass für ihn wegen seiner UCK-Tätigkeiten und des Wegwerfens seiner Militärausrüstung im Jahre 1998 keine Verfolgungsgefahr besteht, ergibt sich neben den Länderfeststellungen auch aus den Angaben des Beschwerdeführers. So führte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. August 1998 an, dass er die UCK mit Einverständnis seines Kommandanten verlassen hat. Auch Jahre später gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. April 2010 an, dass er im Kosovo keine Straftat begangen und daher nichts zu befürchten habe und in der "Sache" der weggeworfenen Militärausrüstung "nichts mehr gehört" habe. Zum Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei "eine Serbin", ist Folgendes auszuführen: Zwar geht der UNHCR in seiner Position vom 9. November 2009 nach wie vor davon aus, dass gemischt-ethnische Ehepaare und deren Kinder auf Grundlage ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität Diskriminierungen ausgesetzt sein können, die einer Verfolgung gleichkommen. Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird vergleiche dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch auf weitere Kriterien Bedacht zu nehmen, die sich aus der übrigen Berichtslage ergeben. So führte der österreichische Verbindungsbeamte in seinem Schreiben vom 4. Februar 2010 zum Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2010, Zl. 25/10, aus, dass die Einstufung von UNHCR zur Gefährdung von Personen in Mischehen oder mit gemischt ethnischer Abstammung zu generell sei und zu viele Gruppen erfasse; so sei die Ehe eines Angehörigen der serbischen Volksgruppe mit einem albanischen Volksgruppenzugehörigen in albanischen Mehrheitsgebieten nur dann als problematisch zu betrachten, wenn zusätzliche Elemente wie Kollaboration, Begehung von Kriegsverbrechen, fehlende Integration in der Bevölkerung und Ähnliches hinzutreten würden. Derartiges kann im Fall des Beschwerdeführers, der UCK-Mitglied war und sich aktiv am Kampf gegen die serbischen Einheiten beteiligte und dessen Ehefrau und Kinder Albanisch sprechen, jedoch gerade nicht gesagt werden vergleiche dazu auch den Bericht des [brit.] Home Office vom 22. Juli 2008, "Operational Guidance Note Kosovo", wonach Personen gemischt-ethnischer Abstammung, die Albanisch sprächen, weniger dem Risiko ausgesetzt wären, als Angehörige einer Minderheit erkannt zu werden). Überdies stammt die Herkunftsfamilie der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Montenegro, was insofern von Bedeutung ist, als die Einwohner Montenegros von der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo im Hinblick darauf, dass viele Albaner während der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo dort Zuflucht fanden, wesentlich positiver eingeschätzt wird als jene Serbiens vergleiche die unter
http://192.68.214.70/blz/web/welt99/kosovo.html abrufbare Seite von "Weltpolitik 1999", wonach bereits Ende März 1999 der UNHCR die Zahl der Kosovo-Flüchtlinge in Montenegro mit 64.000 bezifferte). Eine solche Risikoeinschätzung steht weiters im Einklang mit jener des Beschwerdeführers selbst, der in seiner Stellungnahme ausführte, eine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Ehefrau (lediglich) "etwas schwieriger". Dass der Beschwerdeführer selbst nicht von einer Gefährdung seiner Angehörigen im Kosovo ausgeht, ergibt sich überdies aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. April 2010, wonach seine Ehefrau im Falle seiner Abschiebung mit den Kindern mitkommen würde, weil er nicht ohne seine Familie leben wolle. Schließlich wird eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mischehe in der Beschwerde nicht mehr releviert (vgl. weiters unten Punkt 2.4.1.2.).http://192.68.214.70/blz/web/welt99/kosovo.html abrufbare Seite von "Weltpolitik 1999", wonach bereits Ende März 1999 der UNHCR die Zahl der Kosovo-Flüchtlinge in Montenegro mit 64.000 bezifferte). Eine solche Risikoeinschätzung steht weiters im Einklang mit jener des Beschwerdeführers selbst, der in seiner Stellungnahme ausführte, eine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Ehefrau (lediglich) "etwas schwieriger". Dass der Beschwerdeführer selbst nicht von einer Gefährdung seiner Angehörigen im Kosovo ausgeht, ergibt sich überdies aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. April 2010, wonach seine Ehefrau im Falle seiner Abschiebung mit den Kindern mitkommen würde, weil er nicht ohne seine Familie leben wolle. Schließlich wird eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mischehe in der Beschwerde nicht mehr releviert vergleiche weiters unten Punkt 2.4.1.2.).
2. Rechtlich folgt:
2.1. Dem Beschwerdeführer wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt; gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.2.1. Dem Beschwerdeführer wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt; gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.4.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.2.4.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
2.4.1.2. Der tragende Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (damals) herrschenden Verhältnisse im Kosovo - vor allem in XXXX - im Falle einer Rückkehr Gefahr gelaufen wäre, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.2.4.1.2. Der tragende Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (damals) herrschenden Verhältnisse im Kosovo - vor allem in römisch 40 - im Falle einer Rückkehr Gefahr gelaufen wäre, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
Dieser für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevante Umstand hat sich aufgrund der nunmehrigen Situation im Kosovo so wesentlich verändert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden:
So ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sowohl die politische Lage als auch die Sicherheitssituation im Kosovo - und zwar auch nach dessen Unabhängigkeit - nach wie vor stabil ist. Damit kann nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer auch sonst keine Übergriffe zu befürchten hat. Abgesehen davon ist bei allfälligen Übergriffen Dritter von der effektiven Schutzgewährung der Behörden im Kosovo auszugehen. Dabei ist neben den Länderfeststellungen insbesondere nochmals auf den Bericht des (brit.) Home Office vom 22. Juli 2008 "Operational Guidance Note Kosovo" hinzuweisen, wonach ausreichender behördlicher Schutz für Staatsangehörige des Kosovo aus gemischt ethnischer Abstammung oder aus gemischt ethnischen Beziehungen existiert. Denn UNMIK und KPS (nunmehr KP) sind willens und in der Lage denen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher (vgl. dazu auch die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer bei allfälligen Übergriffen Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde, haben sich nicht ergeben. Sollte er der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er im Kosovo über Familienanschluss und Wohnmöglichkeiten verfügt, da sein Vater in XXXX ca. 15 ha Grund und 3 Geschäfte, die (zurzeit) Verwandten für Geschäftstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, besitzt. Sollte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt aus eigenem zu verdienen, ist anzunehmen, dass er von seinen Verwandten im Kosovo und in Österreich unterstützt würde. Abgesehen davon bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. neben den Länderfeststellungen die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. XXXX vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer auch sonst keine Übergriffe zu befürchten hat. Abgesehen davon ist bei allfälligen Übergriffen Dritter von der effektiven Schutzgewährung der Behörden im Kosovo auszugehen. Dabei ist neben den Länderfeststellungen insbesondere nochmals auf den Bericht des (brit.) Home Office vom 22. Juli 2008 "Operational Guidance Note Kosovo" hinzuweisen, wonach ausreichender behördlicher Schutz für Staatsangehörige des Kosovo aus gemischt ethnischer Abstammung oder aus gemischt ethnischen Beziehungen existiert. Denn UNMIK und KPS (nunmehr KP) sind willens und in der Lage denen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher vergleiche dazu auch die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer bei allfälligen Übergriffen Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde, haben sich nicht ergeben. Sollte er der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er im Kosovo über Familienanschluss und Wohnmöglichkeiten verfügt, da sein Vater in römisch 40 ca. 15 ha Grund und 3 Geschäfte, die (zurzeit) Verwandten für Geschäftstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, besitzt. Sollte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt aus eigenem zu verdienen, ist anzunehmen, dass er von seinen Verwandten im Kosovo und in Österreich unterstützt würde. Abgesehen davon bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche neben den Länderfeststellungen die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. römisch 40 vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.
2.4.2.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.2.4.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
2.4.2.2. Da dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 2008, Zl. 98 04.865-BAI, eine bis 1. Dezember 2009 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, er danach jedoch keinen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung mehr stellte, liegt - aufgrund Zeitablaufs - keine gültige Aufenthaltsberechtigung mehr vor, weshalb eine solche auch nicht entzogen werden konnte. Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.2.4.2.2. Da dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 2008, Zl. 98 04.865-BAI, eine bis 1. Dezember 2009 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, er danach jedoch keinen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung mehr stellte, liegt - aufgrund Zeitablaufs - keine gültige Aufenthaltsberechtigung mehr vor, weshalb eine solche auch nicht entzogen werden konnte. Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.
2.4.3.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.2.4.3.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
2.4.3.2. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat ab (vgl. z.B.: EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).2.4.3.2. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat ab vergleiche z.B.: EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).
2.4.3.3. Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Töchter, welche (nach wie vor) als subsidiär Schutzberechtigte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Damit verfügt er zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines seit August 1998 und damit rund 13-jährigen bestehenden legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigter sowie seiner Deutschkenntnisse und Selbsterhaltungsfähigkeit persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf, die ein schützenswertes Privatleben darstellen.
Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher in sein Recht auf Privat- oder Familienleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Dieser Eingriff ist jedoch aus nachstehenden Gründen gerechtfertigt:Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher in sein Recht auf Privat- oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK eingreifen. Dieser Eingriff ist jedoch aus nachstehenden Gründen gerechtfertigt:
Zunächst reiste der damals bereits 19-jährige Beschwerdeführer am 14. Jänner 1994 erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der in Folge abgewiesen wurde. Seit XXXX bestand gegen ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Erst im September 1997 kehrte er freiwillig in den Kosovo zurück. Weiters wurde er im Zeitraum vom Juli 2003 bis Mai 2010 achtmal strafgerichtlich - darunter wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, schweren Einbruchsdiebstahls und Körperverletzungsdelikten - zu insgesamt 1460 TS (diese entsprechen unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels nach § 37 Abs. 1 StGB etwas mehr als 24 Monate Freiheitsstrafen) und 22 Monaten (unbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Da somit der Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.Zunächst reiste der damals bereits 19-jährige Beschwerdeführer am 14. Jänner 1994 erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der in Folge abgewiesen wurde. Seit römisch 40 bestand gegen ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Erst im September 1997 kehrte er freiwillig in den Kosovo zurück. Weiters wurde er im Zeitraum vom Juli 2003 bis Mai 2010 achtmal strafgerichtlich - darunter wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, schweren Einbruchsdiebstahls und Körperverletzungsdelikten - zu insgesamt 1460 TS (diese entsprechen unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB etwas mehr als 24 Monate Freiheitsstrafen) und 22 Monaten (unbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Da somit der Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Festzuhalten ist dabei, dass bereits im zuvor dargestellten, 2007 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrverbot, - rechtskräftig und unanfechtbar - über die Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK abgesprochen wurde. Danach ist der Beschwerdeführer noch zweimal straffällig geworden, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sich die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände seither zu seinen Gunsten verändert hätten.Festzuhalten ist dabei, dass bereits im zuvor dargestellten, 2007 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrverbot, - rechtskräftig und unanfechtbar - über die Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK abgesprochen wurde. Danach ist der Beschwerdeführer noch zweimal straffällig geworden, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sich die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände seither zu seinen Gunsten verändert hätten.
Weiters ist auf das bereits in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR vom 8. Jänner 2009 in der Rechtsache Grant, Nr. 10606/07, hinzuweisen. Diese Entscheidung betraf die Ausweisung eines seit mehr als 30 Jahren in Großbritannien lebenden straffälligen Migranten, der mit 14 Jahren nach Großbritannien kam, wo seine Mutter, seine Brüder sowie seine vier Kinder lebten. Verwandte in Jamaika hatte er keine mehr. Zur Notwendigkeit des Eingriffs hielt der EGMR fest, dass die begangenen Delikte (u.a. Verkehrsdelikte, Einbruchdiebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Drogendelikte) für sich genommen nicht besonders schwer wiegen, jedoch fielen die Regelmäßigkeit, die Dauer der Delinquenz und, dass die Androhung der Ausweisung keine Wirkung gezeigt hatte, auf. Außerdem könnte die Kontaktpflege des Fremden mit seinen Kindern und seiner Familie mittels Telefon und E-Mail aufrecht erhalten werden; desgleichen könnten ihn seine Verwandten in Jamaika besuchen. Schließlich könnte er spätestens zehn Jahre nach seiner Ausweisung die Aufhebung des Ausweisungsbefehls beantragen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK wurde vom EGMR (einstimmig) nicht erkannt.Weiters ist auf das bereits in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR vom 8. Jänner 2009 in der Rechtsache Grant, Nr. 10606/07, hinzuweisen. Diese Entscheidung betraf die Ausweisung eines seit mehr als 30 Jahren in Großbritannien lebenden straffälligen Migranten, der mit 14 Jahren nach Großbritannien kam, wo seine Mutter, seine Brüder sowie seine vier Kinder lebten. Verwandte in Jamaika hatte er keine mehr. Zur Notwendigkeit des Eingriffs hielt der EGMR fest, dass die begangenen Delikte (u.a. Verkehrsdelikte, Einbruchdiebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Drogendelikte) für sich genommen nicht besonders schwer wiegen, jedoch fielen die Regelmäßigkeit, die Dauer der Delinquenz und, dass die Androhung der Ausweisung keine Wirkung gezeigt hatte, auf. Außerdem könnte die Kontaktpflege des Fremden mit seinen Kindern und seiner Familie mittels Telefon und E-Mail aufrecht erhalten werden; desgleichen könnten ihn seine Verwandten in Jamaika besuchen. Schließlich könnte er spätestens zehn Jahre nach seiner Ausweisung die Aufhebung des Ausweisungsbefehls beantragen. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK wurde vom EGMR (einstimmig) nicht erkannt.
Damit macht der EGMR erneut deutlich, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen. Wie der EGMR aufzeigt, kann die Kontaktpflege des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und seiner Familie mittels Telefon und E-Mail aufrecht erhalten werden. Wie aber oben unter Punkt 2.4.1.2. ausführlich dargestellt, ist es der Ehefrau und den Kindern auch zumutbar, den Beschwerdeführer im Kosovo zu besuchen. Überdies geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass sie ihn - trotz ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte, auf dessen Verlängerung sie ebenfalls nicht vertrauen dürfen - im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo folgen würden. Auch besteht das am 16. November 2007 rechtskräftig gewordene Rückkehrverbot des Beschwerdeführers bis 15. November 2017, wodurch er deutlich früher als in jener Konstellation, die der oben angeführten Entscheidung des EGMR zu Grunde lag, eine Familienzusammenführung in Österreich nach fremdenrechtlichen Vorschriften bewirken könnte.
Zur vorgebrachten Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern ist darauf hinzuweisen, dass er dieser auch vom Kosovo aus nachkommen kann. Zudem geht die Ehefrau des Beschwerdeführers - wie bereits das Bundesasylamt im angefochten Bescheid zu Recht ausführte und dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde - einer regelmäßigen Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von (derzeit) netto EUR 1.300,- nach und ist daher in der Lage, sich selbst und die Kinder zu erhalten.
Zu den (sonstigen) in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des EGMR ist Folgendes festzuhalten: Die Entscheidung des EGMR im Fall Amrollahi vom 11. Juli 2002, Nr. 56811/00, betraf die Ausweisung eines iranischen Flüchtlings, der eine dänische Staatsbürgerin geheiratet hatte, mit ihr zwei Kinder bekam, später zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels verurteilt und gegen den (deswegen) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Dänemark verhängt wurde. In diesem Fall erkannte der EGMR einerseits, dass Drogenhandel ein schwerwiegendes Delikt darstellt, andererseits wies er darauf hin, dass der iranische Flüchtling im Gegensatz zum Iran nunmehr starke Bindungen zu Dänemark habe und für seine Ehefrau, die kein Farsi verstehe und nicht dem Islam angehöre, ein Leben im Iran mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre; es gebe auch keine Hinweis darauf, dass es dem Ehepaar möglich wäre, sich in irgendeinem anderen Land als dem Iran rechtmäßig niederzulassen. Durch das Aufenthaltsverbot wäre die Familie dauerhaft getrennt.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich zu diesem u.a. darin, dass der Beschwerdeführer (nur) aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, er über einen Zeitraum von 7 Jahren achtmal strafgerichtlich verurteilt wurde - nicht nur wegen eines schweren Drogendeliktes, sondern auch wegen schweren Einbruchsdiebstahls und Körperverletzungsdelikten - und seine Ehefrau aus seinem Herkunftsstaat stammt.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des EGMR vom 2. August 2001, 54237/00, Rechtsache Boultif, ändert nichts. Im diesem Fall war nämlich von Bedeutung, dass der Fremde, der sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt, eine schwere Straftat verübt hatte, die er mittlerweile verbüßt hatte. Danach hatte er sich lange Jahre nichts zu Schulden kommen lassen. Darüber hinaus war er mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet. Die daraus vom EGMR abgeleitete Beurteilung, der Ehefrau könne nicht zugemutet werden, ihrem Mann in seine Heimat (Algerien) zu folgen, kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
Der Verweis der Beschwerde auf die Rechtssache Radovanovic vom 22. April 2004, Nr. 42703/98, ist ebenfalls nicht zielführend, weil der dort betreffende Fremde im Gegensatz zum Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens nach seiner Geburt 7 Monate mit seinen Eltern in Österreich verbrachte und später im Alter von 10 Jahren nach Österreich zurückkam, wo er seine Schulausbildung beendete, bevor er (noch) im jugendlichen Alter straffällig wurde, wobei der größte Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zwar private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen, allerdings das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen überwiegt.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstößt daher nicht gegen Art. 8 EMRK.Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstößt daher nicht gegen Artikel 8, EMRK.
2.4.3.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.4.3.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, bestehendes Familienleben, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Rückkehrverbot, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.08.2011