TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/29 A9 419783-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A9 419.783-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, GZ. 11 03.186-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, GZ. 11 03.186-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. Er sei Moslem und ledig. Im Herkunftsland würden seine vier Schwestern und vier Brüder leben. Er habe seine Reise in XXXX begonnen und sei am 19.04.2009 mit dem Schiff illegal nach Spanien gefahren. Er habe seinen algerischen Reisepass in Italien verloren. Seine Reise habe von 19.04.2009 bis 02.04.2011 gedauert. Von Spanien sei er mit dem Zug nach Belgien, dann mit dem Bus weiter in die Schweiz und von dort mit dem Zug nach Italien gereist. Von Italien sei er mit einem Lkw nach Österreich gefahren. Er habe keine Familienangehörigen innerhalb der EU. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er an, dass er in Algerien über längere Zeit keine Arbeit bekommen habe. Er sei nach Europa gekommen um eine Arbeit zu finden. Sonst habe es in Algerien keine Probleme für ihn gegeben. Auch seine Familie habe keine Probleme. Es sei ihm nur darum gegangen, Geld zu verdienen, damit er seine etwaige Hochzeit finanzieren könne (AS 35ff).Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. Er sei Moslem und ledig. Im Herkunftsland würden seine vier Schwestern und vier Brüder leben. Er habe seine Reise in römisch 40 begonnen und sei am 19.04.2009 mit dem Schiff illegal nach Spanien gefahren. Er habe seinen algerischen Reisepass in Italien verloren. Seine Reise habe von 19.04.2009 bis 02.04.2011 gedauert. Von Spanien sei er mit dem Zug nach Belgien, dann mit dem Bus weiter in die Schweiz und von dort mit dem Zug nach Italien gereist. Von Italien sei er mit einem Lkw nach Österreich gefahren. Er habe keine Familienangehörigen innerhalb der EU. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er an, dass er in Algerien über längere Zeit keine Arbeit bekommen habe. Er sei nach Europa gekommen um eine Arbeit zu finden. Sonst habe es in Algerien keine Probleme für ihn gegeben. Auch seine Familie habe keine Probleme. Es sei ihm nur darum gegangen, Geld zu verdienen, damit er seine etwaige Hochzeit finanzieren könne (AS 35ff).

2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2011 (AS 49ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, seine Eltern seien verstorben und er habe vier Schwestern und vier Brüder in seiner Heimat. Er habe von 1985 bis 1992 in XXXX die Grundschule besucht und von 2001 bis 2007 in XXXX als Landarbeiter gearbeitet. Er habe noch nie Dokumente besessen, woraufhin er dies korrigierte und angab, er habe seinen Reisepass in Italien verloren. Er habe Algerien mit einem Schiff nach Spanien verlassen und sei im Oktober 2009 in Spanien angekommen. Im November 2009 sei er mit dem Zug nach Belgien und im Jänner 2010 mit dem Bus in die Schweiz gefahren. Anfang April habe er sich dann mit dem Zug weiter nach Latina und Neapel begeben. Er sei insgesamt ein Jahr in Italien gewesen und habe dort Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft verrichtet. Behördenkontakt habe er in keinem anderen Land gehabt. Dann habe er sich in Italien auf einem Lkw versteckt, sei nach Österreich gefahren und bei der Ankunft vom Fahrer erwischt worden. Nur in Österreich seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Von Anfang April 2010 bis April 2011 habe sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten. Aus Algerien sei er mit einem Schlauchboot aus dem Hafen Wahran ausgereist. Im Bereich der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, seine Geschwister lebten in Algerien. Er sei nicht vorbestraft, niemals von den Behörden in seiner Heimat erkennungsdienstlich behandelt worden, nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Er habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden in seiner Heimat und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. Er habe nie einer bewaffneten Gruppierung angehört. Seinen Lebensunterhalt habe er sich bisher als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft verdient. Seit 2007 gebe es keine Arbeit mehr. Er habe in seiner Heimat niemals Probleme gehabt, sondern sei nur ausgereist um Geld zu verdienen. Ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt, er habe nur eine Arbeit finden wollen. Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nur arbeiten wollen, es sei ihm egal gewesen wo. Er wolle nur Geld verdienen und habe niemals Probleme gehabt. Vor drei Jahren habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe keine Arbeit gefunden und Geld verdienen wollen, dies sei sein konkreter Ausreisegrund gewesen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und es würden ihn bei seiner Rückkehr keine Probleme erwarten, außer, dass er keine Arbeit bekommen würde.2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2011 (AS 49ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, seine Eltern seien verstorben und er habe vier Schwestern und vier Brüder in seiner Heimat. Er habe von 1985 bis 1992 in römisch 40 die Grundschule besucht und von 2001 bis 2007 in römisch 40 als Landarbeiter gearbeitet. Er habe noch nie Dokumente besessen, woraufhin er dies korrigierte und angab, er habe seinen Reisepass in Italien verloren. Er habe Algerien mit einem Schiff nach Spanien verlassen und sei im Oktober 2009 in Spanien angekommen. Im November 2009 sei er mit dem Zug nach Belgien und im Jänner 2010 mit dem Bus in die Schweiz gefahren. Anfang April habe er sich dann mit dem Zug weiter nach Latina und Neapel begeben. Er sei insgesamt ein Jahr in Italien gewesen und habe dort Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft verrichtet. Behördenkontakt habe er in keinem anderen Land gehabt. Dann habe er sich in Italien auf einem Lkw versteckt, sei nach Österreich gefahren und bei der Ankunft vom Fahrer erwischt worden. Nur in Österreich seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Von Anfang April 2010 bis April 2011 habe sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten. Aus Algerien sei er mit einem Schlauchboot aus dem Hafen Wahran ausgereist. Im Bereich der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, seine Geschwister lebten in Algerien. Er sei nicht vorbestraft, niemals von den Behörden in seiner Heimat erkennungsdienstlich behandelt worden, nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Er habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden in seiner Heimat und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. Er habe nie einer bewaffneten Gruppierung angehört. Seinen Lebensunterhalt habe er sich bisher als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft verdient. Seit 2007 gebe es keine Arbeit mehr. Er habe in seiner Heimat niemals Probleme gehabt, sondern sei nur ausgereist um Geld zu verdienen. Ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt, er habe nur eine Arbeit finden wollen. Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nur arbeiten wollen, es sei ihm egal gewesen wo. Er wolle nur Geld verdienen und habe niemals Probleme gehabt. Vor drei Jahren habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe keine Arbeit gefunden und Geld verdienen wollen, dies sei sein konkreter Ausreisegrund gewesen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und es würden ihn bei seiner Rückkehr keine Probleme erwarten, außer, dass er keine Arbeit bekommen würde.

3. Das Bundesasylamt richtete am 08.04.2011 ein auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Informationsersuchen an Italien, an Spanien, an die Schweiz und an Belgien (AS 71, 85,93,101).3. Das Bundesasylamt richtete am 08.04.2011 ein auf Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Informationsersuchen an Italien, an Spanien, an die Schweiz und an Belgien (AS 71, 85,93,101).

4. Am 11.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Belgien, Spanien, Italien und der Schweiz in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO geführt werden und daher die in § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht mehr gilt (AS 109).4. Am 11.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Belgien, Spanien, Italien und der Schweiz in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO geführt werden und daher die in Paragraph 28, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht mehr gilt (AS 109).

5. Mit Schreiben vom 18.05.2011, eingelangt am selben Tag, informierte Belgien darüber, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei (AS 111).

6. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.05.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er stehe in Österreich in keiner ärztlichen Behandlung, sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Das einzige sei, dass er einen Zahnersatz bekomme. Auf den Vorhalt, dass er in Belgien, Spanien, Italien und der Schweiz nicht bekannt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in diesen Ländern auch keinen Kontakt zu den Behörden gehabt habe. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt. Seine Eltern seien verstorben und er habe mit sechs seiner Geschwister in seinem Elternhaus gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien keine Arbeit gefunden habe. Probleme habe er in seiner Heimat nie gehabt. Er sei nur ausgereist um zu arbeiten. Auf Nachfrage gab er an, dass er auch seitens der Behörden keine Probleme zu erwarten habe. Er finde keine Arbeit, ansonsten habe er keine Probleme. Bis 2007 habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und danach habe er keine Arbeit mehr gefunden. Bis zu seiner Ausreise habe er von der Unterstützung seiner Geschwister gelebt. Grundsätzlich könne er wieder in sein Elternhaus zurückkehren, jedoch wolle er dies nicht, weil es in seiner Heimat keine Arbeit gebe. Deswegen wolle er keinesfalls zurück. Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit niemandem in Algerien Probleme gehabt habe. Er habe nur keine Arbeit gehabt. Er sei niemals im Gefängnis gewesen, habe keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört, keine Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. Auf erneutes Fragen, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer erneut an, er habe auf Grund der Arbeit nach Europa wollen, ansonsten habe er keine Gründe. Bei einer Rückkehr würde er keine Arbeit finden (AS 145ff).

7. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 26.05.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe, er in keiner ärztlichen Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. Zu den Länderfeststellungen zu Algerien gab der Beschwerdeführer an, dass in Algerien Armut herrsche und er keine Arbeit finden würde. Er wolle auch noch ergänzen, dass in Algerien Terrorismus herrsche. In seiner Heimat gebe es einen Platz, an dem man sich treffe. Eines Tages seien Terroristen gekommen und hätten diejenigen, die getrunken und geraucht hätten, geschlagen. Manchmal hätten die Terroristen ihre Ausweise kontrolliert und nachgeschaut, ob der Name auf der Liste stehe. Wenn der Name auf der Liste stehe, könne es sein, dass man getötet werde. Auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer von solchen Vorfällen betroffen gewesen sei, gab er an, dass er, kurz vor seiner Ausreise, gemeinsam mit anderen in einer Gruppe auf einem Platz gesessen sei und geraucht habe. Die Terroristen seien gekommen, hätten sie zur Wand gestellt und geschlagen. Die Terroristen würden nicht wollen, dass man rauche oder Alkohol trinke. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass dies der einzige Vorfall gewesen sei. Er habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall nicht verletzt worden und habe dies auch nicht zur Anzeige gebracht, weil er Angst gehabt habe. Es bestehe die Gefahr, dass man umgebracht werde, wenn die Terroristen dies erfahren würden. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in jeder Einvernahme lediglich angegeben habe, dass er seine Heimat aufgrund der Armut verlassen habe und er dort keine Arbeit finde, gab er an, dass er Angst gehabt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angehörigen in Algerien leben würden, er lebe hier im Lager von der Bundesbetreuung. Er wolle in Österreich bleiben, um zu arbeiten. Er wolle nicht nach Algerien, er habe Angst, von den Terroristen getötet zu werden (AS 219ff).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 (Z 4) AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (Ziffer 4,) AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Identitätsdokumente nicht habe festgestellt werden können. Bei der Erstbefragung sowie bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 07.04.2011 und 20.05.2011 habe der Beschwerdeführer auf mehrfache Nachfrage angegeben, dass er Algerien auf Grund seiner Arbeitslosigkeit verlassen habe und dezidiert gesagt, dass er in Algerien niemals Probleme gehabt habe und keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer plötzliche behauptet, dass er in seiner Heimat von Terroristen geschlagen worden sei, da er in der Öffentlichkeit geraucht habe und deshalb aus Angst seine Heimat verlassen habe. Für das Bundesasylamt stehe daher fest, dass es sich bei dem Vorbringen bezüglich des Überfalls durch Terroristen um eine Schutzbehauptung handle. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten und der Unplausibilitäten sei der behauptete Übergriff durch Terroristen nicht glaubwürdig.

Weiters traf das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Algerien, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Menschenrechten, zum Militärdienst, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Rückkehrsituation, welcher ausreichend zeitnahe Quellen anerkannter Dokumentationsstellen zugrundeliegen (z.B. U.S.

Departement of State: Algeria, Country Reports on Human Rights Practices 2009 vom 11.3.2010, AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik 2010, Stand 01.07.2010; sowie aktuelle Zugriffe auf Informationen des dt. Auswärtigen Amtes vom September 2010; AS 63ff).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend machte, dass er aus Angst erst in der Einvernahme am 26.05.2011 von den Verfolgungshandlungen durch Terroristen in Algerien berichtet habe. Wie in den Länderfeststellungen festgehalten, sei es in den letzten Jahren zu einem Anstieg der terroristischen Aktivitäten in Algerien gekommen. Auch der Beschwerdeführer sei Opfer geworden. Er sei von den Terroristen an die Wand gestellt und geschlagen worden. Dies seien islamistische Extremisten, die Personen mit einem westlichen Lebenswandel attackieren würden. Dazu reiche es schon, wenn man in der Öffentlichkeit rauche. Auch er sei schon mehrfach bedroht worden. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil diese erfahrungsgemäß nichts unternehme. In Algerien herrsche Bürgerkrieg und auch die Polizei habe Angst vor den Extremisten. Weiters wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.06.2011, Zl. A9 419.783-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.06.2011, Zl. A9 419.783-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig und Moslem. Seine Identität steht mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat als Landarbeiter gearbeitet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, wonach er in Algerien keine Arbeit gefunden habe und er nur ausgereist sei um Geld zu verdienen, werden als glaubwürdig erachtet. Die außerdem vorgebrachten Fluchtgründe (er sei von Terroristen geschlagen worden, weil er geraucht habe und er habe Angst, getötet werden) werden mangels Glaubwürdigkeit den Sachverhaltsfeststellungen nicht zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste im April 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Es liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. In Algerien leben vier Schwestern und vier Brüder des Beschwerdeführers.

1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Algerien ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch dass die algerischen Sicherheitskräfte in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Regionen so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben, dies gilt vor allem für die Region Kabylei. In einzelnen Landesteilen Algeriens (insbesondere in der Kabylei und den südlichen Grenzgebieten) kommt es immer wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Islamisten. Weiters kommt es im Landesinneren zu Anschlägen der Islamisten. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die internationalen Konzerne sind vor allem in und um die Hauptstadt Algier immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiseln ahmen. Die Täter sind meist Aufständische gegen die Zentralregierung in Algier, die unter anderem eine stärkere Einbindung des islamischen Gesetzes oder einen islamischen Rechtsstaat fordern. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Algerien jedoch ruhig. Algeriens Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde nach seinem Wahlsieg 2004 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Im Herbst 2008 trat eine Verfassungsänderung in Kraft, die ihm eine weitere Amtszeit genehmigt.

Die algerische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, vor allem am Land, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In Algier und anderen großen Städten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt dort sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung.

Abgelehnte Asylwerber haben bei einer Rückkehr nach Algerien - ausgenommen der Feststellung der Identität und Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtigt ist - allein wegen der Beantragung von Asyl mit keinen staatlichen Repressionen zu rechnen.

Weiters ist den behördlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die gesetzlichen Bestimmungen jedem Bewohner erlauben, sich in allen Landesteilen niederzulassen.

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens. In der Erstbefragung sowie in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 07.04.2011 und 20.05.2011 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Algerien deshalb verlassen zu haben, um in Europa eine Arbeit zu finden, weil er in Algerien längere Zeit keine Arbeit gehabt habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer neben den wirtschaftlichen Gründen erstmals auch die Verfolgung durch Terroristen, genannt. Schon das Bundesasylamt ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes und keine sonstigen (schutzrelevanten) Fluchtgründe glaubhaft gemacht hat Die bei der vierten Einvernahme angegeben Gründe sind nicht glaubwürdig, dies aus folgenden Gründen:

Erst bei seiner vierten Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen insoweit, dass er eine völlig neue Bedrohungssituation anführte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er, weil er in der Öffentlichkeit geraucht habe, von Terroristen geschlagen worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von diesen getötet zu werden. Dieses Vorbringen erweist sich als völlig unglaubwürdig. Es ist keineswegs nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst in seiner vierten Einvernahme diese angebliche Bedrohung anführte, wenn es sich dabei um einen wichtigen Teil seines Fluchtvorbringens handeln sollte, sondern er vielmehr ausdrücklich mehrmals betonte, er habe in Algerien keine Probleme gehabt, das einzige sei, dass er keine Arbeit gehabt habe, sowie zur ausdrücklichen Frage nach der Rückkehrgefährdung angab, "es gebe keine Arbeit, sodass er etwas verdienen könne" (AS 43), "ihn würden keine Probleme erwarten, außer, dass er keine Arbeit bekomme" (AS 61) "er würde keine Arbeit finden" (AS 149). Die Erklärung vor dem Bundesasylamt, er habe Angst gehabt, von den Terroristen zu erzählen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es bei der Befragung um sein Schutzersuchen ging und es den Erfahrungen bei derartigen Einvernahmen entspricht, dass Asylwerber ein tatsächlich von Dritten ausgehendes Risiko zumindest ansatzweise - spätestens über ausdrückliches Befragen - andeuten, was hier aber nicht der Fall war.

Der Beschwerdeführer war somit keineswegs in der Lage, ein substantiiertes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, weshalb ihm hinsichtlich der Bedrohung durch Dritte keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, weitere Ermittlungspflichten auszulösen oder eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. [Abgesehen davon würde selbst bei Zutreffen dieses einen geschilderten Vorfalles, wonach der Beschwerdeführer wegen Rauchens in der Öffentlichkeit von Extremisten (ohne Verletzungsfolgen und demnach auch von nicht erheblicher Intensität) geschlagen worden sein sollte, kein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer individuell im Falle einer aktuellen Rückkehr neuerlich gefährdet wäre.]

2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben beruhen auf seinen diesbezüglichen Ausführungen.

2.3. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien gründen sich auf die hinreichend aktuellen Quellen des Bundesasylamtes. Diese wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde auch vorgehalten. Die Beschwerdeausführungen, wonach abgelehnte Asylwerber allgemein bei ihrer Rückkehr bedroht seien, werden durch aktuelle Länderberichte nicht gestützt: Das Vorbringen basiert nämlich auf einem Positionspapier des UNHCR, das auf das Jahr 2004 zurückgeht und das ein behördliches Handeln aus Zeiten erhöhter terroristischer Aktivitäten beschreibt, dieses ist nicht mehr aktuell. Der Bericht des britischen Home Office vom 14.03.2011, UK Border Agency, Algeria, enthält dementsprechend auch keine derartige Ausführungen mehr. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass nach der aktuellen Medienberichterstattung, die als notorisch anzusehen ist, in Algerien nunmehr der Ausnahmezustand aufgehoben wurde (z.B. NZZ Online, Algerien hebt Ausnahmezustand offiziell auf, 25.02.2011).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Algerien keine asylrelevante gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht.

3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht in Algerien vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht, zudem wird auf die unter Punkt II.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Fall begrenzter Konflikte verwiesen. Der Beschwerdeführer hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und war bereits - wenn auch mit geringem Einkommen - erwerbstätig, sodass auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass er im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geriete.Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht in Algerien vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht, zudem wird auf die unter Punkt römisch zwei.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Fall begrenzter Konflikte verwiesen. Der Beschwerdeführer hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und war bereits - wenn auch mit geringem Einkommen - erwerbstätig, sodass auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass er im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geriete.

3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;

26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer reiste im April 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Wie bereits ausgeführt, liegen in Ansehung des Beschwerdeführers auch keine integrationsbegründenden Umstände oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls die vier Schwestern und vier Brüder des Beschwerdeführers in Algerien. Insgesamt ergibt also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer reiste im April 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Wie bereits ausgeführt, liegen in Ansehung des Beschwerdeführers auch keine integrationsbegründenden Umstände oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls die vier Schwestern und vier Brüder des Beschwerdeführers in Algerien. Insgesamt ergibt also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. entspricht das Vorbringen, von Terroristen gefährdet zu sein, offensichtlich nicht den Tatsachen, weswegen die Voraussetzungen der Z 4 bzw. der Z 5 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. entspricht das Vorbringen, von Terroristen gefährdet zu sein, offensichtlich nicht den Tatsachen, weswegen die Voraussetzungen der Ziffer 4, bzw. der Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen.

Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten