Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 410.936-3/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, Zl. 09 04.332-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, Zl. 09 04.332-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener nigerianischer Staatsbürger römisch-katholischen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 12.04.2009. Am nächsten Tag wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung unterzogen (As. 13-27 BAA). Der Beschwerdeführer erklärte in XXXX geboren zu sein, er hätte 8 Jahre in Nigeria die Schule besucht und spräche die Sprachen Ibo und Englisch. Von 2002 bis 2008 hätte er als Tagelöhner in Kano gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei in XXXX in Anambra State gelegen, ein Straßenname wurde nicht angeführt.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein römisch 40 geborener nigerianischer Staatsbürger römisch-katholischen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 12.04.2009. Am nächsten Tag wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung unterzogen (As. 13-27 BAA). Der Beschwerdeführer erklärte in römisch 40 geboren zu sein, er hätte 8 Jahre in Nigeria die Schule besucht und spräche die Sprachen Ibo und Englisch. Von 2002 bis 2008 hätte er als Tagelöhner in Kano gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei in römisch 40 in Anambra State gelegen, ein Straßenname wurde nicht angeführt.
Zu seinem Fluchtweg führte er aus, Nigeria von XXXX aus verlassen zu haben. Er wäre in der Nacht vom 11.04.2009 auf den 12.04.2009 mit einer unbekannten Fluglinie geflogen. Er könne das Flugzeug auch von außen nicht beschreiben. Das Flugpersonal sei weiß gewesen, die Kleidung desselbigen vermochte er nicht genau anzugeben. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, illegal aus Nigeria mit Hilfe eines "schwarzen Mannes" ausgereist zu sein, von dem er glaube, dass er aus Mali gewesen sei, da er nicht gut Englisch gesprochen hätte. Dieser Mann hätte mit dem Beschwerdeführer auf einer Baustelle in Kano gearbeitet. Man hätte ihn "XXXX" gerufen. Mehr könne er zu diesem Mann nicht angeben. Er hätte kein eigenes Reisedokument bei sich gehabt. Er vermute, der Mann aus Kano hätte eines gehabt, da er von ihm vor der Reise gebeten worden sei, zwei Passfotos zu geben. Er könne aber nicht sagen, ob dieser damit einen Reisepass anfertigen hätte lassen. Die Dokumente hätte er nie gesehen. Er könne auch nicht sagen, an welchem Flughafen er in Europa angekommen sei. Nach dem Verlassen des Flughafens hätte XXXX ihn alleine gelassen. Ein unbekannter Mann habe ihn dann mit einem Taxi zu einem Zug gebracht. Jener habe ihn auch auf der nachfolgenden Zugsreise begleitet, doch wisse er nicht, von wo nach wo diese Reise erfolgt sei. So wäre er letztlich nach XXXX gelangt. Bezahlt habe der Beschwerdeführer für die Reise von Nigeria nach Österreich nichts.Zu seinem Fluchtweg führte er aus, Nigeria von römisch 40 aus verlassen zu haben. Er wäre in der Nacht vom 11.04.2009 auf den 12.04.2009 mit einer unbekannten Fluglinie geflogen. Er könne das Flugzeug auch von außen nicht beschreiben. Das Flugpersonal sei weiß gewesen, die Kleidung desselbigen vermochte er nicht genau anzugeben. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, illegal aus Nigeria mit Hilfe eines "schwarzen Mannes" ausgereist zu sein, von dem er glaube, dass er aus Mali gewesen sei, da er nicht gut Englisch gesprochen hätte. Dieser Mann hätte mit dem Beschwerdeführer auf einer Baustelle in Kano gearbeitet. Man hätte ihn "XXXX" gerufen. Mehr könne er zu diesem Mann nicht angeben. Er hätte kein eigenes Reisedokument bei sich gehabt. Er vermute, der Mann aus Kano hätte eines gehabt, da er von ihm vor der Reise gebeten worden sei, zwei Passfotos zu geben. Er könne aber nicht sagen, ob dieser damit einen Reisepass anfertigen hätte lassen. Die Dokumente hätte er nie gesehen. Er könne auch nicht sagen, an welchem Flughafen er in Europa angekommen sei. Nach dem Verlassen des Flughafens hätte römisch 40 ihn alleine gelassen. Ein unbekannter Mann habe ihn dann mit einem Taxi zu einem Zug gebracht. Jener habe ihn auch auf der nachfolgenden Zugsreise begleitet, doch wisse er nicht, von wo nach wo diese Reise erfolgt sei. So wäre er letztlich nach römisch 40 gelangt. Bezahlt habe der Beschwerdeführer für die Reise von Nigeria nach Österreich nichts.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (nur) aus, in Nigeria wäre er nicht in Sicherheit gewesen. Er befürchte entweder von der Polizei, oder von bewaffneten Räubern getötet zu werden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.10.2009 in der Außenstelle XXXX des Bundesasylamtes erstmalig zu seinen Fluchtgründen befragt (As. 75 bis 89 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs der Einvernahme sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können. Es lägen weder sprachliche Probleme, noch Verständigungsschwierigkeiten vor. Er könne sich an seine Aussage bei der Erstbefragung in XXXX erinnern und entspräche diese der Wahrheit.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.10.2009 in der Außenstelle römisch 40 des Bundesasylamtes erstmalig zu seinen Fluchtgründen befragt (As. 75 bis 89 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs der Einvernahme sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können. Es lägen weder sprachliche Probleme, noch Verständigungsschwierigkeiten vor. Er könne sich an seine Aussage bei der Erstbefragung in römisch 40 erinnern und entspräche diese der Wahrheit.
Auf den Vorhalt, dass auf internationalen Flügen Durchsagen in englischer Sprache durchgeführt würden und ihm daher sowohl die Fluglinie, als auch das Flugziel bekannt sein hätten müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, er wäre zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht "voll bei Sinnen" gewesen und hätte nie ein Reisedokument in der Hand gehabt. Auf die Nachfrage, wie er ohne Reisedokument die Passkontrolle passieren hätte können, sagte der Beschwerdeführer, dass der Mann, der ihm den Flug hierher ermöglicht hätte, alles gemacht habe. Er sei immer nur hinter ihm hergegangen.
Zu seinen Lebensumständen befragt erklärte der Beschwerdeführer, eine Frau hätte ihn am Straßenrand vorgefunden und ihn adoptiert. Er hätte sie als seine Großmutter bezeichnet und sei bei ihr in XXXX aufgewachsen. Nach dem Tod der Adoptivmutter wäre deren Hütte in Zuge von Baumaßnahmen zerstört worden und hätte er in der Folge als Tagelöhner auf dem örtlichen Markt gearbeitet. Dort habe er auch währen der Nächte geschlafen. 2002 wäre er dann in ein nicht fertig gestelltes Wohnobjekt gezogen, wo er ein provisorisches Unterkommen gehabt hätte und hätte weiterhin als Tagelöhner gearbeitet. Er hätte dann einen Mann namens XXXX, einen Sicherheitsmann der regionalen Bakassi, kennen gelernt. Er wäre Mitglied dieser Vereinigung und eine Art spiritueller Priester geworden.Zu seinen Lebensumständen befragt erklärte der Beschwerdeführer, eine Frau hätte ihn am Straßenrand vorgefunden und ihn adoptiert. Er hätte sie als seine Großmutter bezeichnet und sei bei ihr in römisch 40 aufgewachsen. Nach dem Tod der Adoptivmutter wäre deren Hütte in Zuge von Baumaßnahmen zerstört worden und hätte er in der Folge als Tagelöhner auf dem örtlichen Markt gearbeitet. Dort habe er auch währen der Nächte geschlafen. 2002 wäre er dann in ein nicht fertig gestelltes Wohnobjekt gezogen, wo er ein provisorisches Unterkommen gehabt hätte und hätte weiterhin als Tagelöhner gearbeitet. Er hätte dann einen Mann namens römisch 40 , einen Sicherheitsmann der regionalen Bakassi, kennen gelernt. Er wäre Mitglied dieser Vereinigung und eine Art spiritueller Priester geworden.
In der Folge führte der Beschwerdeführer wörtlich aus (As. 79 BAA):
"Ich musste mich um Opferungen kümmern, im Verlauf derer ich das Kommando von insgesamt 24 kriminellen Männern angeordnet habe, in einem Zeitraum von zwei Jahren". Die Bakassi-Vereinigung wäre dann 2002 von Regierungstruppen zerschlagen worden. Vielen, so wie auch dem Beschwerdeführer, sei aber die Flucht gelungen.
Es wäre die Aufgabe der Bakassi-Vereinigung, kriminelle Elemente im Land aus dem Weg zu schaffen und da das durchgeführt worden sei, würden sie nun von der Regierung steckbrieflich gesucht. Bakassi-Leute würden von den Regierungsbehörden gesucht, aber auch von bewaffneten Kriminellen. Deshalb hätte er seine Heimat verlassen.
Der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge, dass er für die Ausreise nichts bezahlen hätte müssen. Bei dem Mann handle es sich um einen Baumeister, für den er öfter gearbeitet habe. Dieser hätte die Ehrlichkeit des Beschwerdeführers geschätzt und auch gewusst, dass er innerhalb der Bakassi Kommandos zur Tötung von Kriminellen gegeben hätte. Es sei in Afrika bekannt, dass diese Taten vom Geist aufgetragen würden und nicht von sich selbst aus erfolgten.
Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer erst so spät ausgereist sei, erwiderte er, dass er sich die letzten 6 Jahre immer verstecken hätte müssen. Gleichzeitig hätte er für diesen Baumeister und andere Arbeitgeber gearbeitet.
Er hätte den Aufstieg bei den Bakassi aufgrund seiner spirituellen Fähigkeiten erreicht. Er wäre ein gutes Medium gewesen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass er persönlich von den Behörden verfolgt würde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass alle Bakassi Boys identifiziert worden seien. Sie hätten sich auf den öffentlichen Plätzen nicht mehr aufhalten und versammeln können. Sie hätten diese Aufträge zur Bekämpfung der Kriminalität nach spiritueller Eingabe ausgeführt. Er hätte spirituell Kriminelle sehen können. Es wären auch Menschen zur Zentrale gebracht worden, denen vorgeworfen worden sei, kriminell zu sein und er hätte sehen können, ob dies stimme.
Auf die Frage, warum er 2002 nicht in einen anderen Landesteil Nigerias gegangen sei, replizierte der Beschwerdeführer sich ja in Kano State versteckt zu haben, was sehr weit weg von XXXX sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er ja dort auch gearbeitet habe. Er antwortete, "verstecken" bedeute natürlich auch, dass es für ihn kein Spital, keine Schule, keine Universität und keine Unterstützung gegeben hätte. Er hätte immer im Untergrund leben müssen. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria fürchte er sofortige Verhaftung.Auf die Frage, warum er 2002 nicht in einen anderen Landesteil Nigerias gegangen sei, replizierte der Beschwerdeführer sich ja in Kano State versteckt zu haben, was sehr weit weg von römisch 40 sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er ja dort auch gearbeitet habe. Er antwortete, "verstecken" bedeute natürlich auch, dass es für ihn kein Spital, keine Schule, keine Universität und keine Unterstützung gegeben hätte. Er hätte immer im Untergrund leben müssen. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria fürchte er sofortige Verhaftung.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Informationen von Human Rights Watch von 2000-2003 zur Situation der Bakassis zur Kenntnis gebracht. Darin wurde dargelegt, dass eine der berüchtigtsten vigilanten Gruppen Nigerias die Bakassi Boys wären, welche in mehreren Bundesstaaten im Südosten Nigerias tätig (gewesen) seien. Die Bakassi Boys wären ursprünglich von Händlern gegründet worden, um die Kriminaltität in der Region zu bekämpfen. Die Bakassi hätten in der Folge mit aktiver Unterstützung seitens der jeweiligen Regierungen ihre Operationen ausgedehnt und seien etwa im August 2000 in Anambra State rechtlich anerkannt worden.
Die Methoden der Bakassi Boys, um ihre "Mission" zu erfüllen, wären "extrem brutal, rücksichtslos und willkürlich". Eine große Anzahl von Personen wären von den Bakassi Boys außergerichtlich hingerichtet oder in der Öffentlichkeit verstümmelt, hunderte andere seien gefoltert oder gefangen gehalten worden. Bei vielen Opfern der Bakassi könne es sich um Unschuldige handeln, selbst Kriminelle hätten Anrecht auf ein faires Verfahren. In einer Stellungnahme vom 10.10.2002 habe Human Rights Watch das (dann erfolgte) Einschreiten der nigerianischen Regierung gegen die Bakassi Boys begrüßt. Es wäre zu zahlreichen Polizeioperationen gekommen. Personen, welche von den Bakassi Boys festgehalten worden seien und oft schrecklicher Folter und Verstümmelungen ausgesetzt gewesen wären, wären nun freigelassen worden. Einem weiteren Bericht von Human Rights Watch vom 28.01.2003 sei zu entnehmen, dass es zwar zu Festnahmen von Bakassis im Jahre 2002 gekommen sei, aber über eine nachfolgende strafrechtliche Verfolgung wäre nichts bekannt, einige festgenommenen Bakassi Boys hätte man wieder freigelassen.
Der Beschwerdeführer antwortete, Human Rights Watch wisse "wenig bis gar nichts" über die kriminellen Vorgänge in Nigeria. Im Juli 2002 sei der Oberstaatsanwalt in Anambra State samt seiner Familie getötet worden. Die Regierung habe behauptet, die Bakassi hätten diese Tat vollbracht, aber sie hätten gewusst, dass es die Regierung selbst veranlasst habe. Der Gouverneur, welcher zuvor Auftrage zur Bekämpfung der Kriminalität an die Bakassi gegeben hätte, wäre zum Zeitpunkt der Auflösung der Bakassi durch die Regierung nicht mehr im Amt gewesen. Der Befehl dazu sei direkt vom Präsidenten gekommen und hätte man daher nicht mehr Einspruch dagegen erheben können. Der genannte Gouverneur sei später verhaftet worden. Bei einer Gerichtsverhandlung hätte man ihn aber freigesprochen. Human Rights Watch hätte seine Meinung von der Regierung eingeholt aber nicht von den Bakassi. Es stimme nicht, dass Bakassi-Mitglieder nicht verfolgt würden.
Am Ende der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, er hätte bei der Befragung keine Probleme gehabt, er hätte alles verstanden und der Vernehmung ohne Probleme folgen können. Er hätte auch den Dolmetscher sehr gut verstanden. Die aufgenommene Niederschrift wurde vom Dolmetscher rückübersetzt. Der Beschwerdeführer machte keine Korrekturen oder Ergänzungen. Abschließend gab er an, nichts mehr zu sagen zu haben.
Mit erstem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 AsylG angeordnet. Begründend wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieser behob mit Erkenntnis vom 12.02.2010 zu Geschäftszahl A2 410.936-1/2010/3E den erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Verwaltungsbehörde zurück. Begründend wurde im Wesentlichen auf Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Situation der Bakassi und Fehler in der Beweiswürdigung hingewiesen.Mit erstem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG angeordnet. Begründend wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieser behob mit Erkenntnis vom 12.02.2010 zu Geschäftszahl A2 410.936-1/2010/3E den erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Verwaltungsbehörde zurück. Begründend wurde im Wesentlichen auf Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Situation der Bakassi und Fehler in der Beweiswürdigung hingewiesen.
2. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 18.06.2010 (As. 329 bis 335 BAA). Wiederum bestätigte der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme, dass er sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne. Auf die Frage, ob er sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Nigeria einen internationalen Führerschein zugeschickt bekommen habe. Er hätte bei den dortigen Behörden angerufen und sie hätten ihm den Führerschein geschickt. Wenn man den nationalen Führerschein bekomme, müsse man drei Fotos abgeben.2. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 am 18.06.2010 (As. 329 bis 335 BAA). Wiederum bestätigte der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme, dass er sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne. Auf die Frage, ob er sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Nigeria einen internationalen Führerschein zugeschickt bekommen habe. Er hätte bei den dortigen Behörden angerufen und sie hätten ihm den Führerschein geschickt. Wenn man den nationalen Führerschein bekomme, müsse man drei Fotos abgeben.
Eine entsprechende Führerscheinkopie befindet sich an dieser Stelle im Akt. Demnach wurde das Dokument am 10.07.2009 in XXXX ausgestellt. Das Dokument führt den Namen des Beschwerdeführers mit einer näher bezeichneten Adresse in XXXX an. Diese Adresse war sonst zuvor nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine inhaltlichen Angaben im Asylverfahren aufrecht zu erhalten. Weitere Nachfragen hiezu erfolgten durch das Bundesasylamt nicht. Auf die Frage nach seiner privaten Situation, gab der Beschwerdeführer an, dass seine namentlich bezeichnete Freundin vermutlich am XXXX das gemeinsame Kind erwarte. Sie hätten sich vor zirka einem Jahr kennen gelernt. Sie wohnten nicht zusammen, da es zu kompliziert sei. Er wohne bei der Caritas. Sie arbeite als "Tabledancerin". Seine Freundin finanziere ihre Familie in Jamaika. Mittlerweile mache sie ihm Druck, dass er kein, respektive zu wenig Geld verdiene.Eine entsprechende Führerscheinkopie befindet sich an dieser Stelle im Akt. Demnach wurde das Dokument am 10.07.2009 in römisch 40 ausgestellt. Das Dokument führt den Namen des Beschwerdeführers mit einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 an. Diese Adresse war sonst zuvor nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine inhaltlichen Angaben im Asylverfahren aufrecht zu erhalten. Weitere Nachfragen hiezu erfolgten durch das Bundesasylamt nicht. Auf die Frage nach seiner privaten Situation, gab der Beschwerdeführer an, dass seine namentlich bezeichnete Freundin vermutlich am römisch 40 das gemeinsame Kind erwarte. Sie hätten sich vor zirka einem Jahr kennen gelernt. Sie wohnten nicht zusammen, da es zu kompliziert sei. Er wohne bei der Caritas. Sie arbeite als "Tabledancerin". Seine Freundin finanziere ihre Familie in Jamaika. Mittlerweile mache sie ihm Druck, dass er kein, respektive zu wenig Geld verdiene.
Mit Bescheid vom 21.06.2010 wies das Bundesasylamt neuerlich (zum zweiten Mal) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Begründend wurde wiederum auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Es erfolgten ergänzende Feststellungen zur Situation der Bakassi. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.Mit Bescheid vom 21.06.2010 wies das Bundesasylamt neuerlich (zum zweiten Mal) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Begründend wurde wiederum auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Es erfolgten ergänzende Feststellungen zur Situation der Bakassi. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 02.08.2010 zu GZ: 410.936-2/2010/3E behob der Asylgerichtshof auch diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit wieder gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück. Die nunmehr ergänzten Feststellungen zu den Bakassi stellten weiterhin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Inhaltlich gingen sie über die Feststellungen im Erstbescheid kaum hinaus. Auch die Einwände des Beschwerdeführers zu den seinerzeit vorgehaltenen Informationen von Human Rights Watch seien weiterhin nicht berücksichtigt worden. Inwieweit es realistisch erscheine, dass ehemalige Mitglieder der Bakassi verfolgt würden, sei gleichfalls nicht hinreichend geklärt. Auch, und dies wäre wesentlich, sei die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben. Die ergänzend durchgeführte Einvernahme des Bundesasylamtes habe die Lücken der vorangegangenen Einvernahme nicht geschlossen. Wörtlich führte der Asylgerichtshof aus: "Im fortgesetzten Verfahren wird hier jedenfalls eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, um dann auf Basis der ergänzten Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten". Wenn dieses ergänzte Ermittlungsverfahren kein Ergebnis zeige, seien allfälligerweise zusätzliche Erhebungen, allenfalls auch vor Ort, notwendig.Mit Erkenntnis vom 02.08.2010 zu GZ: 410.936-2/2010/3E behob der Asylgerichtshof auch diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit wieder gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurück. Die nunmehr ergänzten Feststellungen zu den Bakassi stellten weiterhin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Inhaltlich gingen sie über die Feststellungen im Erstbescheid kaum hinaus. Auch die Einwände des Beschwerdeführers zu den seinerzeit vorgehaltenen Informationen von Human Rights Watch seien weiterhin nicht berücksichtigt worden. Inwieweit es realistisch erscheine, dass ehemalige Mitglieder der Bakassi verfolgt würden, sei gleichfalls nicht hinreichend geklärt. Auch, und dies wäre wesentlich, sei die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben. Die ergänzend durchgeführte Einvernahme des Bundesasylamtes habe die Lücken der vorangegangenen Einvernahme nicht geschlossen. Wörtlich führte der Asylgerichtshof aus: "Im fortgesetzten Verfahren wird hier jedenfalls eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, um dann auf Basis der ergänzten Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten". Wenn dieses ergänzte Ermittlungsverfahren kein Ergebnis zeige, seien allfälligerweise zusätzliche Erhebungen, allenfalls auch vor Ort, notwendig.
3. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die verfahrensführende Außenstelle die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu ergänzenden Informationen zu den vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragestellungen. Am 13.09.2010 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Information der fremdenpolizeilichen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXXein, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Beantragung eines österreichischen Führerscheines einen nigerianischen Führerschein vorgelegt habe, der vom Landespolizeikommando XXXX als Totalfälschung bezeichnet worden sei und an das XXXX eingeschickt worden wäre. Weiters würde eine Kopie der Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung angeschlossen.3. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die verfahrensführende Außenstelle die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu ergänzenden Informationen zu den vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragestellungen. Am 13.09.2010 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Information der fremdenpolizeilichen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXXein, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Beantragung eines österreichischen Führerscheines einen nigerianischen Führerschein vorgelegt habe, der vom Landespolizeikommando römisch 40 als Totalfälschung bezeichnet worden sei und an das römisch 40 eingeschickt worden wäre. Weiters würde eine Kopie der Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung angeschlossen.
Der nigerianische Führerschein (im Scheckkartenformat), dessen Kopie sich an dieser Stelle im Akt befindet, ist am 29.12.2008 ausgestellt worden. Die Unterschrift des Inhabers besteht aus den Buchstaben XXXX und ist nicht ident mit den sonstigen Unterschriften des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren.Der nigerianische Führerschein (im Scheckkartenformat), dessen Kopie sich an dieser Stelle im Akt befindet, ist am 29.12.2008 ausgestellt worden. Die Unterschrift des Inhabers besteht aus den Buchstaben römisch 40 und ist nicht ident mit den sonstigen Unterschriften des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren.
Weiters befindet sich im Akt die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers über seine Identität und sein Alter. Diese Erklärung ist dem Anschein nach vor dem High/Magistrate Court of XXXX abgegeben worden.Weiters befindet sich im Akt die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers über seine Identität und sein Alter. Diese Erklärung ist dem Anschein nach vor dem High/Magistrate Court of römisch 40 abgegeben worden.
In der Folge findet sich (wieder in Kopie) eine Registrierung der Geburt des Beschwerdeführers durch das Anambra State Government im Akt. Sie betrifft eine Person namens XXXX, "Kind von Herrn und FrauIn der Folge findet sich (wieder in Kopie) eine Registrierung der Geburt des Beschwerdeführers durch das Anambra State Government im Akt. Sie betrifft eine Person namens römisch 40 , "Kind von Herrn und Frau
XXXX".
Im Anschluss liegt ein mit "Antwort des Vertrauensanwaltes per E-Mail durch die österreichische Botschaft Abuja vom XXXX" betiteltes Dokument, in welchem das Ergebnis von Überprüfungen bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers wiedergegeben ist, ein (Übersetzung: As. 725-727 BAA). Es hätten demnach Untersuchungen in Anambra State und Abia State stattgefunden. Es wären verschiedene Personen bezüglich Aktivitäten in Hinblick auf die nicht mehr bestehenden Bakassi Boys befragt worden, darunter öffentliche Angestellte, Einheimische und die nigerianische Polizei:
Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Bakassi ursprünglich eine private Selbstschutzgruppe gewesen seien, organisiert von Händlern, um der konstanten räuberischen Übergriffe und anderer Gewaltverbrechen in der Gegend Herr zu werden. Die Organisation hätte sich rasch verbreitet. Um die Aktivitäten der Organisation unter Kontrolle zu bringen, hätte das Repräsentantenhaus von Anambra State im August 2000 ein Gesetz verabschiedet, mit welchem die Organisation anerkannt worden und einem Komitee unterstellt worden sei.
Die genauen Mitglieder der Bakassi Boys könne man nicht in Erfahrung bringen. Es handle sich aber vor allem um kräftige Erwachsene im Alter von 18 und mehr Jahren. In der Organisation wären keine Kinder umfasst gewesen. Wenn der Beschwerdeführer im XXXX geboren worden sei, könne er unmöglich der Organisation im Alter von XXXX Jahren, also im Jahre 2000 beigetreten sein, egal in welcher Funktion. Er könne auch kein führendes Mitglied gewesen sein.Die genauen Mitglieder der Bakassi Boys könne man nicht in Erfahrung bringen. Es handle sich aber vor allem um kräftige Erwachsene im Alter von 18 und mehr Jahren. In der Organisation wären keine Kinder umfasst gewesen. Wenn der Beschwerdeführer im römisch 40 geboren worden sei, könne er unmöglich der Organisation im Alter von römisch 40 Jahren, also im Jahre 2000 beigetreten sein, egal in welcher Funktion. Er könne auch kein führendes Mitglied gewesen sein.
Bei verschiedenen Polizeistationen wäre ferner gefragt worden - ohne die Identität des Beschwerdeführers preis zu geben - ob irgendwelche Mitglieder der Bakassi Boys von der Polizei aufgrund ihrer Aktivitäten in den Jahren 2000 bis 2002 gesucht worden sind. Gemäß polizeilicher Aufzeichnungen sei kein Mitglied der Organisation gesucht worden.
Nach der Anerkennung der Bakassi Boys durch das Repräsentantenhaus von Anambra State hätte es formell auch keine Bakassi Boys mehr gegeben, sondern nur noch das "Anambra Vigilante Service". Aufgrund der Aktivitäten in einer staatlich anerkannten Organisation wie dieser wäre niemand von der Polizei gesucht (worden).
Ferner ist ausgeführt, dass die Bundesregierung von Nigeria die Bakassi Boys ursprünglich stillschweigend und passiv unterstützt hätte. Durch zunehmende Brutalität, schwindende Popularität und Druck seitens der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsorganisationen hätte die Bundesregierung aber im Jahre 2002 die Auflösung der Bakassi Boys angeordnet. Alternativ zu den Bakassi Boys hätten die meisten Staaten des südöstlichen Nigerias ihre eigenen Selbstschutzorganisationen eingerichtet, welche bis zum heutigen Tag aktiv seien.
Einige Mitglieder der Bakassi Boys seien in diese Selbstschutzgruppen integriert worden, andere gingen wieder ihrer ursprüngliche Tätigkeit nach und hätten sich in die Gesellschaft eingegliedert.
Einer im Akt befindlichen Geburtsurkunde zu Folge wurde dem Beschwerdeführer und der von ihm angegebenen Lebensgefährtin am XXXX ein Sohn geboren (As. 731 BAA).Einer im Akt befindlichen Geburtsurkunde zu Folge wurde dem Beschwerdeführer und der von ihm angegebenen Lebensgefährtin am römisch 40 ein Sohn geboren (As. 731 BAA).
Einem Aktenvermerk des einvernehmenden Referenten vom 03.12.2010 zu Folge hätte der Beschwerdeführer (an diesem Tag) ein umfangreiches handschriftliches Papier in englischer Sprache vorlegen wollen. Mit dem anwesenden Vertreter sei aber vereinbart worden, dass dieses im Zuge einer eingeräumten Stellungnahmefrist in deutscher Sprache eingebracht würde. Zudem sei festgestellt worden, dass die vorerwähnte Beantwortung der Botschaft einen falschen Vornamen des Beschwerdeführers beinhalte. Daher seien die diesbezüglichen Erhebungen "anzuzweifeln".
Am selben Tag erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (As. 735 bis 738 BAA), in Anwesenheit eines Mitarbeiters seines Vertreters. Der Beschwerdeführer bestätigte wiederum, keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit der anwesenden Dolmetscherin zu haben. Er halte seine bisher gemachten Aussagen aufrecht. Er lebe nach wie vor im Caritas-Heim. Mit "Genehmigung" könne er maximal zwei Tage bei seiner Lebensgefährtin leben.Am selben Tag erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 (As. 735 bis 738 BAA), in Anwesenheit eines Mitarbeiters seines Vertreters. Der Beschwerdeführer bestätigte wiederum, keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit der anwesenden Dolmetscherin zu haben. Er halte seine bisher gemachten Aussagen aufrecht. Er lebe nach wie vor im Caritas-Heim. Mit "Genehmigung" könne er maximal zwei Tage bei seiner Lebensgefährtin leben.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann die Erhebungsergebnisse des Bundesasylamtes (gemeint der Bericht des Vertrauensanwaltes) zur Kenntnis gebracht. Er replizierte, dass alles, was in dem Bericht stehe, "gelogen" wäre. Es sei eine Lüge, dass ehemalige Mitglieder der Bakassi Boys heute ein normales Leben führen könnten. Die überall in Nigeria vorhandenen "Vigilante Services" könne man keinesfalls mit den ehemaligen Bakassi Boys vergleichen. Diese hätten eine völlig andere Stellung. Er könne nur sagen, dass die Gefahr für seine Person in der Heimat auch derzeit bestünde. Die Politik in Nigeria sei sehr gut darin, schöne Bilder zu malen, welche jedoch mit der Realität nichts zu tun hätten. In dem Bericht sei kein einziges persönliches Beispiel angeführt, wonach ein früheres Mitglied der Bakassi Boys nun gut integriert in Nigeria lebe. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich weiterhin von der Sozialhilfe. Er hätte einen Deutschkurs besucht und besuche nunmehr die Fahrschule. Seine nahen Bindungen zu Österreich ergeben sich aus seiner Lebensgefährtin, die eine Daueraufenthaltsberechtigung habe. Diese wäre Staatsangehörige von Jamaika. In seiner Heimat hätte er keinerlei Verwandten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend am 20.12.2010 eine Stellungnahme bei der Verwaltungsbehörde ein. Eingangs dieser Stellungnahme wurde kritisiert, dass das nun folgende Vorbringen durch den Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vorgesehen gewesen wäre, doch seien jenem nicht "ausreichend Zeit und Raum" gegeben worden, die für ihn wichtigen Details zu seiner "Fluchtgeschichte" zu präsentieren. Die vom Asylgerichtshof als lückenhaft bemängelte frühere Einvernahme des Beschwerdeführers sei in keinster Weise saniert worden. Die nun bereits dritte Einvernahme der Verwaltungsbehörde enthielte keine einzige inhaltlich bedeutsame Fragestellung. Der Beschwerdeführer hätte ein umfassendes Vorbringen zu den Gründen seiner Flucht machen wollen und auch beabsichtigt, einige "Missverständnisse" in der früheren Übersetzung aufzuklären. Deshalb hätte er sich einige Notizen gemacht, um nichts Wichtiges zu vergessen. Es wäre ihm, wie auch dem anwesenden bevollmächtigten Vertreter, allerdings kein mündliches Vorbringen gestattet worden. Dass keine einzige inhaltlich bedeutsame Frage gestellt worden sei, stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, durch gezieltes Befragen etwaige Unklarheiten, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche oder Missverständnisse aufzuklären. So hätte der Beschwerdeführer klarstellen wollen, dass er keinesfalls den Befehl zur Ermordung von 24 Personen gegeben hätte. Die Zahl "24" hätte er niemals erwähnt. Er wäre ein spiritueller Priester gewesen, mit der Fähigkeit herauszufinden, ob eine Person kriminell sei, hätte aber nie den Befehl zur Ermordung eines Menschen gegeben. Er wäre den Bakassi Boys auch nicht freiwillig beigetreten, sondern sei dazu gezwungen worden.
Der Ansicht der österreichischen Botschaft, wonach es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bereits in so jungen Jahren den Bakassi Boys beigetreten wäre, sei entgegenzuhalten, dass Spiritualität in Nigeria nichts mit dem Alter zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe sich seine Gabe nicht ausgesucht. Die Verhältnisse in Nigeria seien mit jenen in Österreich nicht vergleichbar. Dem Beschwerdeführer wäre stets von 8 Führungskräften der Auftrag zu spirituellen Nachforschungen gegeben worden. Die Namen dieser Personen sind in der Folge angeführt. Nachdem sich die Gruppe der Bakassi Boys aufgespalten hätte, seien Mitglieder der dann zwei Gruppierungen von den Behörden verfolgt und einige getötet worden. Die Gruppe, die sich von den ursprünglichen Bakassi Boys, zu denen der Beschwerdeführer gehört habe, abgespalten hätte, hätte nur noch auf den eigenen Vorteil bedachte politische Ziele verfolgt. Die Erhebungen der österreichischen Botschaft könnten auch deswegen nicht für das gegenständliche Verfahren herangezogen werden, weil sie sich auf eine namentlich andere Person bezögen. Der Beweiswert dieses Ermittlungsergebnisses würde selbst durch den "Verhandlungsleiter" in dem übermittelten Aktenvermerk bezweifelt. Die Stellungnahme setzt fort, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unzumutbaren Eingriff in sein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Für den Beschwerdeführer sei XXXX und somit Österreich seine nunmehr einzige Heimat geworden, wo er ein soziales Netz vorfinde und ein Familienleben führe. In seiner Heimat habe er keine Perspektive mehr. Wörtlich wird ausgeführt: "Hier befindet sich sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt und es ist für ihn absolut unvorstellbar woanders zu leben".Der Ansicht der österreichischen Botschaft, wonach es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bereits in so jungen Jahren den Bakassi Boys beigetreten wäre, sei entgegenzuhalten, dass Spiritualität in Nigeria nichts mit dem Alter zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe sich seine Gabe nicht ausgesucht. Die Verhältnisse in Nigeria seien mit jenen in Österreich nicht vergleichbar. Dem Beschwerdeführer wäre stets von 8 Führungskräften der Auftrag zu spirituellen Nachforschungen gegeben worden. Die Namen dieser Personen sind in der Folge angeführt. Nachdem sich die Gruppe der Bakassi Boys aufgespalten hätte, seien Mitglieder der dann zwei Gruppierungen von den Behörden verfolgt und einige getötet worden. Die Gruppe, die sich von den ursprünglichen Bakassi Boys, zu denen der Beschwerdeführer gehört habe, abgespalten hätte, hätte nur noch auf den eigenen Vorteil bedachte politische Ziele verfolgt. Die Erhebungen der österreichischen Botschaft könnten auch deswegen nicht für das gegenständliche Verfahren herangezogen werden, weil sie sich auf eine namentlich andere Person bezögen. Der Beweiswert dieses Ermittlungsergebnisses würde selbst durch den "Verhandlungsleiter" in dem übermittelten Aktenvermerk bezweifelt. Die Stellungnahme setzt fort, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unzumutbaren Eingriff in sein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für den Beschwerdeführer sei römisch 40 und somit Österreich seine nunmehr einzige Heimat geworden, wo er ein soziales Netz vorfinde und ein Familienleben führe. In seiner Heimat habe er keine Perspektive mehr. Wörtlich wird ausgeführt: "Hier befindet sich sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt und es ist für ihn absolut unvorstellbar woanders zu leben".
Seitens des entscheidungsbefugten Organes des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX wurde die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit E-Mail vom 03.12.2010 zu den unterschiedlichen Vornamen des Beschwerdeführers in der Anfragebeantwortung befragt. Seitens der Staatendokumentation wurde dazu am 01.02.2011 mitgeteilt, dass es sich nur um einen Schreibfehler handle und die Anfragebeantwortung in diesbezüglich verbesserter Form als Auskunft der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG nachgereicht (As. 753-761 BAA).Seitens des entscheidungsbefugten Organes des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 wurde die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit E-Mail vom 03.12.2010 zu den unterschiedlichen Vornamen des Beschwerdeführers in der Anfragebeantwortung befragt. Seitens der Staatendokumentation wurde dazu am 01.02.2011 mitgeteilt, dass es sich nur um einen Schreibfehler handle und die Anfragebeantwortung in diesbezüglich verbesserter Form als Auskunft der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG nachgereicht (As. 753-761 BAA).
4. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 09.02.2011, Zl: 09 04.332-BAI, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde darin festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei, seine Identität aber nicht feststehe. Es sei auch keine Feststellung möglich gewesen, wann und wie er nach Österreich gelangt sei und wie lange er sich schon hier aufhalte. Im Rahmen der Feststellungen findet sich der Text einer (nach der ersten Bescheidbehebung eingeholten) (allgemeinen) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.04.2010 zur Situation der Bakassi Boys. Demnach ist einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.03.2010 zu entnehmen, dass sich in verschiedenen Regionen des Landes bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen vigilanten Gruppen gebildet hätten. Die Behörden reagierten unterschiedlich darauf. Im Staat Anambra seien die Bakassi Boys zwar als Bürgerwehr offiziell verboten worden, würden aber gleichwohl geduldet und nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen von der Regierung des Bundesstaates als Verbrechensbekämpfungstruppe finanziert. Zuletzt seien die Bakassi Boys aber etwa bei den Gouverneuerswahlen nicht mehr prominent in Erscheinung getreten, was auf eine Abnahme ihrer lokalen Bedeutung hinweise. Einer britischen Fact Finding Mission Anfang 2006 in Nigeria zu Folge, würden die Bakassi Boys von Lokalregierungen der Bundesstaaten stillschweigend unterstützt. Die Bakassi Boys seien nach Berichten für ungesetzliche Tötungen verantwortlich, patrouillierten schwer bewaffnet in den Straßen, verhafteten Verdächtige, stellten sofort die Schuld fest und führten die Bestrafung durch, welche bis zur Tötung des Opfers gehen könne. Einem ebenso wiedergegebenen Artikel der BBC aus 2009 zu Folge, haben die Bakassi Boys nach einem Regierungswechsel in Anambra State an Bedeutung verloren. Andere vigilante Gruppen hätten ihre Stelle eingenommen. Ein in der Folge zitierter Zeitungsbericht vom 09.02.2010 führt aus, dass in XXXX in den Tagen von Chinwoke Mbadinuju "unorthodoxe Methoden der Verbrechensbekämpfung" durch die seinerzeitige Staatsregierung eingeführt worden seien. Es hätte eine Gruppe junger Männer namens Bakassi Boys gegeben, die behauptet hätten, sie könnten Kriminelle dadurch entdecken, indem sie einfach ihre Machete hochhielten, wenn diese dann (blut-)rot würde (was jedoch nur die Bakassi-Boys zu sehen in der Lage wären). Der zeitweilige Gouverneur Obi meinte, dass eine solche Vorgangsweise einer modernen Gesellschaft nicht würdig sei und man dagegen etwas unternehmen müsse. Ein anderer Zeitungsartikel bestätigte, dass in der Zeit von 2000 bis 2003 unter der Verwaltung von Mbadinuju die Epoche der Bakassi Boys, beziehungsweise des Anambra Vigilante Service, gewesen sei.Zur Person des Beschwerdeführers wurde darin festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei, seine Identität aber nicht feststehe. Es sei auch keine Feststellung möglich gewesen, wann und wie er nach Österreich gelangt sei und wie lange er sich schon hier aufhalte. Im Rahmen der Feststellungen findet sich der Text einer (nach der ersten Bescheidbehebung eingeholten) (allgemeinen) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.04.2010 zur Situation der Bakassi Boys. Demnach ist einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.03.2010 zu entnehmen, dass sich in verschiedenen Regionen des Landes bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen vigilanten Gruppen gebildet hätten. Die Behörden reagierten unterschiedlich darauf. Im Staat Anambra seien die Bakassi Boys zwar als Bürgerwehr offiziell verboten worden, würden aber gleichwohl geduldet und nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen von der Regierung des Bundesstaates als Verbrechensbekämpfungstruppe finanziert. Zuletzt seien die Bakassi Boys aber etwa bei den Gouverneuerswahlen nicht mehr prominent in Erscheinung getreten, was auf eine Abnahme ihrer lokalen Bedeutung hinweise. Einer britischen Fact Finding Mission Anfang 2006 in Nigeria zu Folge, würden die Bakassi Boys von Lokalregierungen der Bundesstaaten stillschweigend unterstützt. Die Bakassi Boys seien nach Berichten für ungesetzliche Tötungen verantwortlich, patrouillierten schwer bewaffnet in den Straßen, verhafteten Verdächtige, stellten sofort die Schuld fest und führten die Bestrafung durch, welche bis zur Tötung des Opfers gehen könne. Einem ebenso wiedergegebenen Artikel der BBC aus 2009 zu Folge, haben die Bakassi Boys nach einem Regierungswechsel in Anambra State an Bedeutung verloren. Andere vigilante Gruppen hätten ihre Stelle eingenommen. Ein in der Folge zitierter Zeitungsbericht vom 09.02.2010 führt aus, dass in römisch 40 in den Tagen von Chinwoke Mbadinuju "unorthodoxe Methoden der Verbrechensbekämpfung" durch die seinerzeitige Staatsregierung eingeführt worden seien. Es hätte eine Gruppe junger Männer namens Bakassi Boys gegeben, die behauptet hätten, sie könnten Kriminelle dadurch entdecken, indem sie einfach ihre Machete hochhielten, wenn diese dann (blut-)rot würde (was jedoch nur die Bakassi-Boys zu sehen in der Lage wären). Der zeitweilige Gouverneur Obi meinte, dass eine solche Vorgangsweise einer modernen Gesellschaft nicht würdig sei und man dagegen etwas unternehmen müsse. Ein anderer Zeitungsartikel bestätigte, dass in der Zeit von 2000 bis 2003 unter der Verwaltung von Mbadinuju die Epoche der Bakassi Boys, beziehungsweise des Anambra Vigilante Service, gewesen sei.
Die Einschätzung, dass die Bakassi Boys durch andere Gruppen verdrängt worden seien, würde, so die Staatendokumentation, auch durch einen anderen Zeitungsartikel, der im Bescheid wiedergegeben ist, bestätigt. Es gebe nach der Einschätzung der Staatendokumentation zwar noch einige aktuelle Berichte über Aktivitäten der Bakassi Boys, diese würden sich allerdings auf Abia State beziehen. Dort wurde dem regierenden Gouverneur der Vorwurf gemacht die Bakassi Boys als Druckmittel gegen die Opposition zu verwenden. Diese würden Oppositionelle zusammenschlagen.
Anschließend an diese Anfragebeantwortung vom 06.04.2010 enthält der angefochtene Bescheid wortwörtlich die Anfragebeantwortung vom XXXX, beziehungsweise 01.02.2011, welche sich auf die Recherchen in Bezug auf den Beschwerdeführer bezieht, die schon in der Verfahrenserzählung zuvor wiedergegeben worden ist.Anschließend an diese Anfragebeantwortung vom 06.04.2010 enthält der angefochtene Bescheid wortwörtlich die Anfragebeantwortung vom römisch 40 , beziehungsweise 01.02.2011, welche sich auf die Recherchen in Bezug auf den Beschwerdeführer bezieht, die schon in der Verfahrenserzählung zuvor wiedergegeben worden ist.
Den sonstigen Feststellungen (Zusammenstellung der Staatendokumentation, gestützt insbesondere auf Berichte des dt. und US-amerikanischen Außenministeriums) ist insbesondere eine Verbesserung der allgemeinen Wirtschaftslage in Nigeria in den letzten Jahren zu entnehmen; auch die Menschenrechtslage insgesamt habe sich (seit Ende der Militärregierung) verbessert, es bestünden aber zahlreiche Probleme, etwa Misshandlungen von in Gewahrsam der Sicherheitsorgane befindlichen Personen bis zu schlechten Haftbedingungen und ineffizienter Justiz. Im Land herrsche grundsätzlich Bewegungsfreiheit. Auf die Vielzahl von gefälschten Dokumenten, respektive echten Dokumenten unwahren Inhalts im nigerianischen Rechtsverkehr wurde gleichfalls hingewiesen.
Beweiswürdigend wurde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erkannt. Es seien daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte läge ein schützenswertes Privatleben nicht vor. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Freundin die Beziehung auch besuchsweise fortsetzen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde neuerlich kritisiert, dass auch die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 03.12.2010 keine einzige inhaltlich bedeutsame Fragestellung enthalten habe. Diese Einvernahme habe sich fast noch kürzer als die vorherige gestaltet, welche bereits vom Asylgerichtshof als mangelhaft qualifiziert worden wäre. Der Einvernehmende des Bundesasylamtes habe offensichtlich keinerlei Interesse sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in ausreichender Form auseinanderzusetzen. Insbesondere habe der Asylgerichtshof ja festgehalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Bakassi Boys näher zu hinterfragen sei.
In der Folge wurden die Ausführungen in der vorangegangenen Stellungnahme wiederholt. Die Feststellungen zur Situation in Nigeria und insbesondere zu den Bakassi Boys seien weiterhin mangelhaft. Es fänden sich über Seiten Ausführungen zu Themen, welche mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keinem Bezug stünden und in keiner Weise entscheidungsrelevant seien. Zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX, welche die einzige Neuheit im Bescheid sei, habe der Beschwerdeführer bereits "eindeutig" dargelegt, dass diese Erhebungen nicht mit der Realität in Nigeria in Einklang gebracht werden könnten. Auch wäre der Name der Person über welche Nachforschungen angestellt worden sei, nachträglich im Bescheid durch das Bundesasylamt geändert worden. Eine ausreichende einzelfallbezogene Recherche in Bezug auf die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei neuerlich nicht erkennbar.In der Folge wurden die Ausführungen in der vorangegangenen Stellungnahme wiederholt. Die Feststellungen zur Situation in Nigeria und insbesondere zu den Bakassi Boys seien weiterhin mangelhaft. Es fänden sich über Seiten Ausführungen zu Themen, welche mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keinem Bezug stünden und in keiner Weise entscheidungsrelevant seien. Zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 , welche die einzige Neuheit im Bescheid sei, habe der Beschwerdeführer bereits "eindeutig" dargelegt, dass diese Erhebungen nicht mit der Realität in Nigeria in Einklang gebracht werden könnten. Auch wäre der Name der Person über welche Nachforschungen angestellt worden sei, nachträglich im Bescheid durch das Bundesasylamt geändert worden. Eine ausreichende einzelfallbezogene Recherche in Bezug auf die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei neuerlich nicht erkennbar.
Die 17-seitige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im aktuellen Bescheid entspräche Wort für Wort der Beweiswürdigung des vorangegangenen Bescheides vom 21.06.2010. Als "einzige Neuheit" fände sich der Hinweis, dass nun das gemeinsame Kind geboren sei. Das Bundesasylamt habe sich wiederum über die Behebungsgründe und die aufgezeigten Mängel einfach hinweggesetzt. Dass die Angst des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr nach Nigeria begründet sei, zeigten sogar die vom Bundesasylamt selbst zitierten Länderberichte, wonach Gewalt in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich sei; Folterungen und willkürliche Verhaftungen wären weit verbreitet. Es gäbe immer wieder Vorwürfe schwerster Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Sicherheitskräften. So habe der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr kein faires Verfahren zu erwarten. Auch dem Bundesasylamt seien die katastrophalen Haftbedingungen bekannt. So würden die Länderberichte des Bundesasylamtes durch ein Update der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Nigeria aus März 2010 bestätigt, welches bereits im Rahmen der letzten Beschwerde als Beweis vorgelegt worden sei und womit sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt habe. In der Folge wurden Auszüge aus diesem Dokument zitiert, wonach etwa zwischen 2003 und 2008 3014 Personen in Nigeria von der dortigen Polizei getötet worden seien; Menschen, die unter Verdacht stünden kriminell zu sein, würden systematisch im Schnellverfahren hingerichtet, oft behaupteten die Polizisten, dass die Opfer bewaffnete Kriminelle wären.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäbe sich, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Bakassi Boys eine staatsfeindliche politische Gesinnung vorgeworfen würde. Er hätte in den mehrmaligen Einvernahmen versucht, ausführlich darüber zu berichten, dass er von den Regierungsbehörden, aber auch von bewaffneten Kriminellen, im Land gesucht würde. Zuletzt sei ihm aber eine Stellungnahmemöglichkeit in mündlicher Form abgeschnitten worden.
Die Verfolgung der Bakassi Boys wäre von einer politischen Motivation getragen, sodass auch davon ausgegangen werden müsse, dass ein mangelnder Schutz vor Verfolgung durch Dritte eine politische Motivation aufweise. Der Beschwerdeführer wäre bereits im Visier der Behörden gewesen. Das Bundesasylamt habe jedenfalls keine ausreichende Zukunftsprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer getroffen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der zu gewärtigenden Verfolgungshandlungen der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage.
Der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge, sei nicht zu folgen. Das Bundesasylamt hätte nun mittlerweile mehr als genug Gelegenheit gehabt, sich ein Bild über die familiäre Situation des Beschwerdeführers zu machen. Der Beschwerdeführer lebe in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, welche über ein "Daueraufenthaltsrecht EG" in Österreich verfüge. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bereits Unterlagen vorgelegt. Nun sei der gemeinsame Sohn auf die Welt gekommen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der gemeinsam in Österreich geborene Sohn hätten zu dem, sich in einem komplett anderen Kulturkreis, befindenden Heimatland des Beschwerdeführers keinerlei Bezug und könnten sich dort nur mit größter Schwierigkeit integrieren, weshalb ihnen nicht zugemutet werden könne, mit dem Beschwerdeführer in Nigeria das Familienleben fortzuführen. Der Aufenthalt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich wäre demgegenüber sehr gefestigt.
Der Beschwerdeführer habe zudem in Österreich nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es bestehe daher kein öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers und wäre daher jedenfalls auf eine dauernde Unzulässigkeit derselbigen zu erkennen.
Beantragt wurde insbesondere die Durchführung einer "baldigen" mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sowie eine nochmalige "umfassende" Befragung in dieser mündlichen Verhandlung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 04.03.2011.
6. Am 18.05.2011 legte der Vertreter des Beschwerdeführers Integrationsunterlagen beim erkennenden Gerichtshof betreffend den Beschwerdeführer vor. Diese würden belegen, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch die "intensiven familiären Bindungen zu Österreich" durch seinen Sohn und seine Lebensgefährtin in Österreich "hervorragend integriert" sei, sondern auch weitere Integrationsschritte setzen hätte können. So schildere eine namentlich genannte Österreicherin, dass der Beschwerdeführer durch seine guten Deutschkenntnisse sich schnell in die österreichische Gesellschaft habe integrieren können. Er habe viele Freunde und ein gutes, soziales Netz. Er kümmere sich liebevoll um seinen kleinen Sohn. Er solle auch die Möglichkeit haben, seinen Sohn aufwachsen zu sehen. Er sei bereit, sich in einem anderen Land mit einer anderen Kultur und einer neuen Sprache zu integrieren. Es sei zu hoffen, dass er dazu die Möglichkeit bekäme.
Der Beschwerdeführer habe weiters begonnen, die deutsche Sprache zu lernen. Er arbeite auch schon seit April 2010 im Rahmen des Nachbarschaftshilfeprojektes der Caritas, wo er die ihm aufgetragenen Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeber erledigt.
Derzeit sei es einem Asylwerber praktisch nicht möglich, einer regulären Beschäftigung nachzugehen, trotzdem wäre es dem Beschwerdeführer gelungen, seit Jänner 2010 eine Beschäftigung auf Werksvertragsbasis im Bereich Abonnentenbetreung und Zustellung von Werbeprodukten für das XXXX zu finden. Schon alleine aus persönlichen Motiven heraus, sei er sehr motiviert zu arbeiten, da er dadurch das Gefühl bekomme, gebraucht und akzeptiert zu werden und so auch aktiv seinen arbeitsintegrativen Beitrag in die Gesellschaft einbringen könne. Diese nunmehr seit bald eineinhalb Jahren bestehende Tätigkeit zeige sein erfolgreiches Bemühen und seine Bereitschaft sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und wäre ein Beleg dafür, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne.Derzeit sei es einem Asylwerber praktisch nicht möglich, einer regulären Beschäftigung nachzugehen, trotzdem wäre es dem Beschwerdeführer gelungen, seit Jänner 2010 eine Beschäftigung auf Werksvertragsbasis im Bereich Abonnentenbetreung und Zustellung von Werbeprodukten für das römisch 40 zu finden. Schon alleine aus persönlichen Motiven heraus, sei er sehr motiviert zu arbeiten, da er dadurch das Gefühl bekomme, gebraucht und akzeptiert zu werden und so auch aktiv seinen arbeitsintegrativen Beitrag in die Gesellschaft einbringen könne. Diese nunmehr seit bald eineinhalb Jahren bestehende Tätigkeit zeige sein erfolgreiches Bemühen und seine Bereitschaft sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und wäre ein Beleg dafür, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne.
Natürlich sei er auch strafrechtlich unbescholten, es wäre ihm neben einer "völligen Integration" auch sehr wichtig "als maßgerechter und rechtstreuer Mensch zu leben und somit auch ein wertvolles Mitglied in der XXXX Bevölkerung zu sein". Zusammenfassend würde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer XXXX und somit Österreich seine nunmehr einzige Heimat darstelle, wo sein Sohn und seine Lebensgefährtin lebten. Er habe sich gut integriert und sei mit der österreichischen Kultur verfestigt. In seiner Heimat habe er keine Perspektive mehr.Natürlich sei er auch strafrechtlich unbescholten, es wäre ihm neben einer "völligen Integration" auch sehr wichtig "als maßgerechter und rechtstreuer Mensch zu leben und somit auch ein wertvolles Mitglied in der römisch 40 Bevölkerung zu sein". Zusammenfassend würde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer römisch 40 und somit Österreich seine nunmehr einzige Heimat darstelle, wo sein Sohn und seine Lebensgefährtin lebten. Er habe sich gut integriert und sei mit der österreichischen Kultur verfestigt. In seiner Heimat habe er keine Perspektive mehr.
Die Stellungnahme endet: "Hier befindet sich sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt und ist für ihn absolut unvorstellbar, woanders zu leben". Diesem Schreiben ist insbesondere eine Bestätigung der Caritas XXXX angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer seit April 2010 regelmäßig über das Projekt Nachbarschaftshilfe beschäftigt sei. Er wäre sehr zuverlässig und erledige die ihm aufgetragenen Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeber. Einer "Zusammenarbeitsbeurteilung" im Werksvertrag seitens des XXXX zufolge zeichne sich der Beschwerdeführer durch selbstständiges lösungsortientiertes Arbeiten und ein hohes Verantwortungsgefühl aus. Er leiste einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz und zeige ein einwandfreies Verhalten gegenüber Kunden. Gestellte Anforderungen erfülle er zur vollsten Zufriedenheit. Man bedanke für sich die Zusammenarbeit und wünsche für die Zukunft alles Gute.Die Stellungnahme endet: "Hier befindet sich sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt und ist für ihn absolut unvorstellbar, woanders zu leben". Diesem Schreiben ist insbesondere eine Bestätigung der Caritas römisch 40 angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer seit April 2010 regelmäßig über das Projekt Nachbarschaftshilfe beschäftigt sei. Er wäre sehr zuverlässig und erledige die ihm aufgetragenen Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeber. Einer "Zusammenarbeitsbeurteilung" im Werksvertrag seitens des römisch 40 zufolge zeichne sich der Beschwerdeführer durch selbstständiges lösungsortientiertes Arbeiten und ein hohes Verantwortungsgefühl aus. Er leiste einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz und zeige ein einwandfreies Verhalten gegenüber Kunden. Gestellte Anforderungen erfülle er zur vollsten Zufriedenheit. Man bedanke für sich die Zusammenarbeit und wünsche für die Zukunft alles Gute.
7. Auf Grund der Beschwerde wurde am 19.05.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreterin für die Verhandlung der Caritas Österreich teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin für die Verhandlung bereit.
Eröffnung der Verhandlung
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Verlesen wird insbesondere auch der am 18.05.2011 eingelangte Schriftsatz bezüglich Integrationsunterlagen des BF und wird dieser zum Akt genommen.
VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass das Bundesasylamt auch im dritten Verfahrensgang die Aufträge des Asylgerichtshofes in den Vorerkenntnissen nicht hinreichend beachtet hat und auch dieses Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Aus Erwägungen im Sinne des § 66 Abs. 3 AVG wurde nunmehr jedoch von einer neuerlichen dritten Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG Abstand genommen. Unbeschadet davon wird festgehalten, dass die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde in diesen Verfahren rechtswidrig und insgesamt gesehen bedenklich gewesen ist.VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass das Bundesasylamt auch im dritten Verfahrensgang die Aufträge des Asylgerichtshofes in den Vorerkenntnissen nicht hinreichend beachtet hat und auch dieses Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Aus Erwägungen im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, AVG wurde nunmehr jedoch von einer neuerlichen dritten Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG Abstand genommen. Unbeschadet davon wird festgehalten, dass die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde in diesen Verfahren rechtswidrig und insgesamt gesehen bedenklich gewesen ist.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe immer die Wahrheit angegeben. Ich musste aber feststellen, dass einige Dinge falsch niedergeschrieben und übersetzt worden sind. Ich habe das erst festgestellt, als ich dann mit meinem Rechtsvertreter dort war - nämlich, dass etwas Anderes im Protokoll geschrieben stand und mir etwas Anderes übersetzt worden war, als ich tatsächlich gesagt hatte.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Nigeria, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ich habe Facebook-Freunde aus Nigeria. Ich habe überhaupt niemanden in Nigeria, keine Familienangehörige, niemanden.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Ich habe keine neuen Beweismittel.
Die BFV legt Verdienstbestätigungen des BF zum Beweis seiner Integration vor. Diese werden zum Akt genommen
Ferner legt die BFV eine handschriftliche Darstellung des BF über seine Fluchtgründe vor, die er bei der Verwaltungsbehörde vortragen hätte wollen, wozu ihm aber keine ausreichende Gelegenheit geboten worden sei. Es handle sich hier um die originale Darstellung des BF, die dann der Stellungnahme des BFV vom 17.12.2010 zugrunde liegt.
VR: Ihrem letzten Vorbringen nach sind Sie eigentlich nicht freiwillig zu den Bakassi-Boys gekommen. Sie seien letztlich wegen Ihrer spirituellen Fähigkeiten dahingehend von den Bakassi-Boys vereinnahmt worden, dass Sie in spirituellen Sitzungen für diese Gruppierung Kriminelle nennen haben müssen. Diesen Aspekt, dass das nicht freiwillig passiert ist, haben Sie zu Beginn des Verfahrens nicht in dieser Form vorgetragen. Können Sie uns noch einmal berichten, wie Sie zu den Bakassi-Boys gekommen sind?
BF: Ich möchte gleich zu Beginn darauf hinweisen, dass nicht der Eindruck entstehen möge, ich hätte dies nicht auch schon in meinen ersten Einvernahmen gesagt. Ich habe dort nicht vollständig aussagen können, weil der einvernehmende Beamte dort gesagt hat, ich brauche nicht so viel reden, er wisse ohnehin schon alles über diese Sache. Ich habe dann auch in diesem einen Schriftstück geschrieben, wie es zu der Mitgliedschaft bei den Bakassi-Boys gekommen ist. Es war eigentlich gar nicht so, dass sie mich wegen meiner spirituellen Fähigkeiten genommen hätten, sondern bin ich über diesen XXXX zu den Bakassis gekommen. Er hat mir gesagt, er könne mir Hilfe leisten und hat mich dann zu den Bakassis gebracht. Ich musste dann feststellen, dass die Art von Hilfe, die man mir dort geben wollte, etwas völlig anderes war, als die Hilfe, die ich mir von diesen Leuten erwartet hatte. Letztlich konnte ich dann nur noch das tun, was sie mir anschafften.BF: Ich möchte gleich zu Beginn darauf hinweisen, dass nicht der Eindruck entstehen möge, ich hätte dies nicht auch schon in meinen ersten Einvernahmen gesagt. Ich habe dort nicht vollständig aussagen können, weil der einvernehmende Beamte dort gesagt hat, ich brauche nicht so viel reden, er wisse ohnehin schon alles über diese Sache. Ich habe dann auch in diesem einen Schriftstück geschrieben, wie es zu der Mitgliedschaft bei den Bakassi-Boys gekommen ist. Es war eigentlich gar nicht so, dass sie mich wegen meiner spirituellen Fähigkeiten genommen hätten, sondern bin ich über diesen römisch 40 zu den Bakassis gekommen. Er hat mir gesagt, er könne mir Hilfe leisten und hat mich dann zu den Bakassis gebracht. Ich musste dann feststellen, dass die Art von Hilfe, die man mir dort geben wollte, etwas völlig anderes war, als die Hilfe, die ich mir von diesen Leuten erwartet hatte. Letztlich konnte ich dann nur noch das tun, was sie mir anschafften.
VR: Wenn ich Ihr Vorbringen richtig verstehe, sind Sie im Jahre XXXX in dieser Form zu den Bakassis gekommen. Damals waren Sie XXXX Jahre alt. War es damals üblich, dass schon so junge Menschen, wie Sie es damals waren, schon zu den Bakassis sind?VR: Wenn ich Ihr Vorbringen richtig verstehe, sind Sie im Jahre römisch 40 in dieser Form zu den Bakassis gekommen. Damals waren Sie römisch 40 Jahre alt. War es damals üblich, dass schon so junge Menschen, wie Sie es damals waren, schon zu den Bakassis sind?
BF: Es ist sehr wohl möglich, schon als Jugendlicher oder sogar als Kind zu dieser Gruppe zu kommen, wenn man spirituelle Fähigkeiten hat oder als Medium eingesetzt werden kann. Wenn diese Leute derartige Fähigkeiten bei jemandem entdecken, dann nehmen sie auch schon 5- oder 6-jährige Kinder bei sich auf. Das ganze ist fast wie eine Talentshow wo jene genommen werden, die spirituell genau das erfüllen, was man sich von ihnen erwartet und das hat dann gar nichts mit dem Alter zu tun, sondern eher damit, dass man zB Informationen über Verbrecher bringen kann. Und da spielt das Alter überhaupt keine Rolle, da können auch schon kleine Buben aufgenommen werden.
VR: Können Sie uns die Art und Weise wie Sie dann Ihre spirituellen Fähigkeiten dort für diese Gruppe nutzten, schildern?
BF: Ich tue mir jetzt schwer Ihnen ein griffiges Beispiel zu geben, denn dafür müsste ich zunächst einmal erklären, was ein Schrein ist aber ich werde es versuchen. Bei diesen spirituellen Handlungen geht es immer um einen Schrein, um die Beziehung zu einem Geist oder zwischen Geistern untereinander und um schwarze afrikanische Macht. Es sind eigentlich viele verschiedene Dinge, die hier in Kombination miteinander angewendet werden. Dabei geht es darum, ein klares Bild von Verdächtigen feststellen und erheben zu können. Im Zuge dessen müssen oft viele Opfer an Gottheiten erbracht werden oder auch Opfer, um den oder die Geister zu befriedigen. Ich hatte die Fähigkeit, eine Beziehung zu den Geistern aufzubauen. Ich verstand, was sie sagten und hatte das Privileg, deren Botschaften zu verstehen. Wenn jetzt beispielsweise ein Verdächtiger vorgeführt wird, dann muss eine Inkarnation stattfinden, dabei wird eine ganz spezielle Sprache verwendet, spezielle Namen werden genannt und spirituelle Dinge im Zusammenhang damit vollzogen. Die Bakassis haben dann ein großes Buschmesser, das sie dem Verdächtigen anlegen und der Verdächtige dann den Göttern erzählen muss, was er getan hat. Es gibt auch eine spirituelle Kette, die den Verdächtigen umgehängt wird und er dann sagen muss, welche Taten er begangen hat. Bei all diesen Dingen habe ich mitgewirkt und es galt festzustellen, ob der Verdächtige dies alles wirklich getan hat. Damit hatte ich dann persönlich nichts mehr zu tun. Meine Aufgabe bestand allein darin festzustellen, ob ein Verdächtiger schuldig ist oder unschuldig. Wenn ich zur Feststellung gelangte, dass die betreffende Person schuldig ist, dann oblag es den Bakassi-Leuten zu entscheiden, wie sie eine solche Person verurteilen wollen. Wenn jemand für unschuldig befunden wurde, konnte er gehen.
VR: Was waren das zB für Taten deretwegen die Verdächtigen zu Ihnen gebracht wurden?
BF: Grundsätzlich ging es um Verbrechen, bei denen Blut vergossen wurde. In Anambra und benachbarten Staaten haben solche Verbrechen mit Blutvergießen oder solchen blutigen Verbrechen öfter stattgefunden. Räuber haben mit angehaltener Schusswaffe Leute ausgeraubt und einfach erschossen. Wenn jemand eine Tasche mit hatte, wurde er oft ausgeraubt und erschossen. In den meisten Fällen ging es aber darum festzustellen, ob bei derartigen Straftaten Blut vergossen wurde.
VR: Waren Sie, als Sie diese Tätigkeit verrichtet haben, jemals bei Gewalttaten selbst dabei? Haben Sie also zB mitbekommen, dass diese Verdächtigen geschlagen wurden oder haben Sie sogar mitbekommen, dass die Schuldigen später getötet worden sind, oder haben Sie Gewalt nie mitbekommen, weil Sie nur bei diesen Wahrheitsfindungsprozessen anwesend waren?
BF: Ehrlich gesagt sind Misshandlungen in Nigeria an der Tagesordnung. Wer nur ein bisschen Macht hat, missbraucht diese Macht. Ich möchte gar nicht abstreiten, dass ich mitbekommen habe, wie Verdächtige misshandelt und geschlagen worden sind. Ich konnte oft deren Schreie hören. Wenn sie in der Zelle eingesperrt waren, konnte ich auch hören, wie sie schrien. Aber ich hatte keine Möglichkeit, diese Misshandlungen zu stoppen. Ich war von den Bakassis dafür eingesetzt, ihnen etwas über den Verdächtigen zu sagen. Was sie nachher mit dem Verdächtigen machten, entzog sich dann meiner Verfügungsgewalt. Ich denke nicht, dass ich jemals Teil dieser Gewalttätigkeiten werden hätte können, denn die Leute, die diese Gewalttätigkeiten begingen standen mir fern und weit über mir. Selbst wenn ich gewollt hätte, hätte ich mich in deren Gruppenverband gar nicht hineindrängen können. Ich war einzig und allein für den spirituellen Aspekt zuständig. Mit diesen Gewalttätigkeiten hatte ich gar nichts zu tun und ging mich das auch nichts an.
VR: In Ihrem Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2009 aus XXXX ist davon die Rede, dass Sie "das Kommando zur Tötung von insgesamt 24 kriminellen Männern angeordnet" hätten. Ihr Vertreter hat bereits argumentiert, dass Sie diese Aussage in dieser Form nie getroffen hätten. Dennoch scheint es sich um einen recht großen Unterschied zu ihren heutigen Aussagen zu handeln. Können Sie sich irgendwie erklären, wie zB die Zahl "24" in das Protokoll gekommen ist und können Sie sich allgemein zu dieser Problematik äußern?VR: In Ihrem Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2009 aus römisch 40 ist davon die Rede, dass Sie "das Kommando zur Tötung von insgesamt 24 kriminellen Männern angeordnet" hätten. Ihr Vertreter hat bereits argumentiert, dass Sie diese Aussage in dieser Form nie getroffen hätten. Dennoch scheint es sich um einen recht großen Unterschied zu ihren heutigen Aussagen zu handeln. Können Sie sich irgendwie erklären, wie zB die Zahl "24" in das Protokoll gekommen ist und können Sie sich allgemein zu dieser Problematik äußern?
BF: Ich denke, dass da bei den Einvernahmen in XXXX letztlich falsche Übersetzungen passiert sein müssen und ich vom Übersetzer/der Übersetzerin nicht verstanden worden bin, denn ich habe die Zahl 24 nie genannt und ist mir diese auch nie rückübersetzt worden. Ich war selbst überrascht als ich dann erfuhr, was genau da drinnen steht. Ich habe so etwas nie gesagt. Es gab dann auch ein Gespräch mit meinem Anwalt und ich habe dann gesagt, dass mir das höchst sonderbar vorkommt, weil so etwas in einer Niederschrift steht, da ich so etwas nie gesagt habe.BF: Ich denke, dass da bei den Einvernahmen in römisch 40 letztlich falsche Übersetzungen passiert sein müssen und ich vom Übersetzer/der Übersetzerin nicht verstanden worden bin, denn ich habe die Zahl 24 nie genannt und ist mir diese auch nie rückübersetzt worden. Ich war selbst überrascht als ich dann erfuhr, was genau da drinnen steht. Ich habe so etwas nie gesagt. Es gab dann auch ein Gespräch mit meinem Anwalt und ich habe dann gesagt, dass mir das höchst sonderbar vorkommt, weil so etwas in einer Niederschrift steht, da ich so etwas nie gesagt habe.
VR: Haben Sie eine Vorstellung wie viele Verdächtige Sie in den Jahren, in denen Sie diese Tätigkeit verrichtet hatten, zu beurteilen hatten?
BF: Unzählige.
VR: In dieser Zeit, wo haben Sie da eigentlich gewohnt? Waren Sie in einem Camp der Bakassis? Wo haben Sie geschlafen?
BF: Jeder, der bei den Bakassis ist, wohnt in deren Camp. Das ist eine Art Barackenlager, bzw. kasernenartige Unterkunft. Niemand von den Bakassis darf außerhalb der Stadt wohnen. Ich habe nie in Massenunterkünften geschlafen und auch nie ein Zimmer mit jemandem geteilt. Ich habe direkt hinter dem Schrein geschlafen.
VR: Waren die Bakassi alle Ibo?
BF: Ja.
VR: Ist es richtig, dass Sie ungefähr zwei Jahre in dieser Situation waren, von 2000 bis 2002?
BF: Ja.
VR: Haben Sie in dieser Zeit gedacht, weg zu gehen?
BF: Es wäre unmöglich für mich gewesen, von den Bakassis wegzugehen - eben wegen der Initiierung. Die Strafe für einen, der unerlaubt weggeht von den Bakassis wäre entweder der Tod oder Irrsinn. Ich persönlich hatte ja im Rahmen meiner Initiierung ein Blutopfer gebracht und einen Treueschwur geleistet. Ich habe bei den Bakassis gelebt, ich hätte nicht weggehen können, sie hätten dann mein Leben zerstört.
Es war bestimmt nicht leicht; um ehrlich zu sein, es war sogar sehr schwer, von diesen Leuten wegzukommen. Man ist irgendwie in der Schwebe gewesen. Ich kann Ihnen gar nicht genau schildern, was damals alles vorgefallen ist, weil ich wie von Sinnen war. Die Gefühle, die ich damals empfand, waren völlig anders als die Gefühle, die ich bis dahin empfunden hatte. Man hatte mir immer eingeschärft, dass ich einen Schwur geleistet habe und niemandem irgendetwas erzählen dürfte. Letztlich bin ich dann geflohen, um von diesen bösen Kräften wegzukommen. Ich habe davor viele Gebete gebetet, tatsächlich ist es so, dass ich gar nicht sagen kann, was damals genau passiert ist, denn für mich war das die Hölle.
VR: Wieder zurückkommend auf Ihre Einvernahme im Oktober 2009:
Damals haben Sie gesagt, dass die Regierungstruppen 2002 die Bakassi-Gruppierung zerschlagen hätten; etliche Mitglieder wären gefangengenommen oder getötet worden. Vielen, so auch Ihnen sei aber die Flucht gelungen. Ist diese Darstellung in Verbund mit der heutigen richtig?
BF: Wir waren sozusagen im Dienst und hatten Aufträge zu erledigen an diesem Tag. Gemeinden haben uns beschäftigt, um bestimmte Aufgaben durchzuführen. Dabei war oft auch die Jugend involviert. Wir haben dann spirituelle Beurteilungen innerhalb dieser Gemeinden gemacht, das heißt, wir haben Personen aus diesen Gemeinden spirituell beurteilt. An diesem Tag waren wir eben mit solchen Aufgaben beschäftigt, als plötzlich Soldaten in das Lager eingefallen sind. Zahlreiche Personen wurden verhaftet und auch getötet. Das Lager wurde völlig zerstört, es war ein schrecklicher Tag.
VR: Verstehe ich Sie jetzt richtig; Sie waren an jenem Tag auch einer von jenen, die vor den Soldaten geflohen sind?
BF: Darum habe ich gesagt, dass wir im Dienst waren und einen Auftrag auszuführen hatten. Ich selbst war nicht im Lager, sondern außerhalb mit der Erfüllung dieses Auftrages beschäftigt, aber viele andere waren im Camp, als die Soldaten kamen.
VR: Aber zurück zu diesem Tag: Sie waren auf diesem Auftrag außerhalb, wie haben Sie jetzt erfahren, dass die Soldaten im Camp waren und was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich wusste gleich Bescheid, weil ich ja nicht alleine auf diesem Außendienst war. Wenn Sie wissen, wie die Bakassis operieren, dann wird Ihnen vielleicht bekannt sein, dass wir zumeist in vollbeladenen Bussen losgefahren sind. Wir hatten unsere Aufträge ja auch vom Staat und auch der Staat hat uns beschäftigt. Unsere Leute hatten Walkytalkies und konnten über Funk jederzeit kommunizieren. Das heißt, dass wir sofort informiert wurden, als das passierte. Wenn Sie den Schriftsatz lesen, den ich übermittelt habe, dann steht dort geschrieben, dass die Bakassis nach diesem Einfall der Truppen der Bundesregierung noch keinesfalls aufgelöst waren. Das Ende der Bakassis war erst im Juli besiegelt, als der Gouverneur endgültig seine Macht verlor. Aber von März bis Juli 2002 hat diese Bakassi-Truppe immer noch existiert.
VR: Das heißt, Sie sind auch von März bis Juli bei den Bakassis geblieben, obwohl das Camp von Regierungssoldaten gestürmt worden ist oder sind Sie bereits geflohen?
BF: Im Zeitraum von März bis Juli war ich nach wie vor bei den Bakassis, denn damals war ich noch nicht frei und selbstständig. Die Bakassis hat es auch nach dem Einfall der Bundestruppen weiterhin gegeben, doch waren sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr so populär. Früher war es so, dass die Bakassis nicht nur Geld von staatlichen Stellen, sondern auch von privaten Händlern und Unternehmen bekommen haben. Doch um diese Zuwendungen mussten die Bakassis immer mehr kämpfen. Die politische Situation hat dann große Einschränkungen für die Bakassis gebracht. Der Gouverneur verlor immer mehr und mehr an Macht und konnte keine Bundeszuwendungen mehr erhalten und auch sonst kaum Gelder mehr lukrieren. Die Opposition hatte in der Zwischenzeit eine eigene Wächtergruppe gegründet, die ursprünglich eigentlich gegen den Willen der Menschen eingerichtet wurde. Dann wurde der Gouverneur immer schwächer, verlor mehr und mehr an Macht und hatte im Juli schließlich keine Kontrolle mehr über den Staat, obwohl er bis 2003 im Amt blieb. Erst da konnte ich dann entkommen, denn da gab es die Bakassi nicht mehr.
VR: Das heißt, Sie haben diese spirituellen Tätigkeiten bis Juli weiterhin getan, nur außerhalb des Camps?
BF: Es wäre wohl besser, wenn jemand dabei gewesen wäre, um zu wissen, was die Bakassis wirklich getan haben. Wir haben zahlreiche Voodoostätten, nicht nur bei den Ibos in unserem Staat, sondern auch in XXXX, die gemeinschaftlich genutzt wurden. Wir sind immer mit dem Bus herumgefahren zu einer dieser vielen Stätten. Wenn Sie die Bilder im Internet sich ansehen, dann werden Sie feststellen, dass viele dieser Aktionen auch in aller Öffentlichkeit stattgefunden haben. Es war also nicht unbedingt nötig, dass die Bakassis im Lager bleiben mussten.BF: Es wäre wohl besser, wenn jemand dabei gewesen wäre, um zu wissen, was die Bakassis wirklich getan haben. Wir haben zahlreiche Voodoostätten, nicht nur bei den Ibos in unserem Staat, sondern auch in römisch 40 , die gemeinschaftlich genutzt wurden. Wir sind immer mit dem Bus herumgefahren zu einer dieser vielen Stätten. Wenn Sie die Bilder im Internet sich ansehen, dann werden Sie feststellen, dass viele dieser Aktionen auch in aller Öffentlichkeit stattgefunden haben. Es war also nicht unbedingt nötig, dass die Bakassis im Lager bleiben mussten.
VR: Wenn Sie dann von den Bakassis weg sind, sind Sie von den Bakassis weg, weil es sie eigentlich nicht mehr gab ab Juli oder sind Sie weg, weil Sie allgemein nicht mehr bei den Bakassis bleiben wollten?
BF: Es war nicht so, dass ich generell nicht mehr bei den Bakassis sein wollte. Damals waren die Bundestruppen ständig im Staat und man konnte seinen Glauben nicht mehr offen praktizieren. Die örtliche Landesregierung hatte nicht mehr die Macht einen zu schützen und auch bei den Händlern hatte es einen Wechsel an der Spitze gegeben. Der neue Anführer hat uns dann nicht mehr unterstützt. Durch die Anwesenheit der Truppen konnte man nicht länger im Staat bleiben und man musste sogar verdeckt fliehen, denn nach zahlreichen Leuten der Bakassi wurde gefahndet und man hatte keine andere Möglichkeit, als zu verschwinden.
VR: Das Bundesasylamt hat unter anderem folgenden wesentlichen Grund angegeben, warum es Ihren Asylantrag abgelehnt hat: Sie haben gesagt, dass Sie von der Zeit, von der wir eben gesprochen haben, bis zu Ihrer Ausreise aus Nigeria, 2009, also 7 Jahre, unbehelligt in Kanu State gelebt und gearbeitet hätten. Sie hätten zwar behauptet, dass Sie in diesen Jahren versteckt gewesen wären, aber andererseits zugegeben, regelmäßig gearbeitet zu haben. Wenn man Sie wirklich gesucht hätte, dann hätte man Sie in dieser Zeit gefunden. Daher meinte das Bundesasylamt, kann man Ihrem Antrag nicht stattgeben. Was sagen Sie zu diesem Argument?
BF: Ich weiß nicht, warum da von regelmäßiger Arbeit die Rede ist. Ich habe das nie gesagt. Ich habe damals eine vorübergehende Arbeit in einem ganz entlegenen Dorf gehabt, fernab jeder Politik und fernab großer Städte. Ich habe dort auf Weideland gearbeitet, wo Vieh gegrast hat. Dies konnte ich aber nur in jener Saison machen, in der Gras überhaupt gewachsen ist. So habe ich vorübergehend Schutz gefunden. Dieses Dorf war so weit weg von Polizeistellen, Spitälern oder Städten, dass da wohl niemand hingekommen wäre. Ich hatte im Prinzip einen Job auf einer Farm. Ein Unternehmer hatte diese Weide übernommen. Dieses Dorf war so entlegen, dass wahrscheinlich in 20 Jahren noch kein Storm dort sein wird.
VR: Versteht Sie der Senat richtig: Sie waren all die Jahre von 2002 bis 2007 durchgehend in diesem Dorf in Kanu?
BF: Ja.
VR: Beim Bundesasylamt sprachen Sie im Oktober 2009 davon, dass Sie insbesondere für einen Baumeister in dieser Zeit gearbeitet hätten, der Sie auch bei Ihrer Flucht unterstützt hätte?
BF: Ja, das habe ich vorher erwähnt, dass dieser Unternehmer dann das Weideland übernommen hat. Er hat ein Bauprojekt dort realisieren wollen und hat er mir dann geholfen.
VR: Abgesehen davon, dass Sie durch die Bekanntschaft mit diesem Baumeister die Gelegenheit hatten, gab es sonst einen bestimmten Grund, warum Sie 2009 Nigeria völlig verlassen haben? Sie lebten ja, Ihrem Vorbringen nach, relativ ruhig.
BF: Ich glaube nicht, dass man sagen kann, ich habe ein friedliches Leben in diesen 7 Jahren geführt. In dieser Zeit habe ich mir ständig die Frage stellen müssen, wie lange ich eigentlich noch unter diesen Verhältnissen lebe, bzw. ob ich für immer im Busch bleiben muss. Irgendwann im Leben kommt dann aber immer ein Hoffnungsschimmer und Licht. Es war aufgrund dieses persönlichen Verhältnisses, das ich zum Baumeister hatte, dass ich mich ihm schließlich anvertraut habe. Er war ja dazwischen mehrmals in der Stadt und ich nehme an, dass er sich erkundigt haben wird, bevor er meinen Worten Glauben geschenkt hat. Aber mir war immer klar, dass ich nicht mein ganzes Leben lang im Busch hausen kann.
VR: Über diesen Mann, der Ihnen so geholfen hat zur Ausreise, haben Sie im Erstverfahren lediglich angegeben, dass er "XXXX" heißt und er glaublich aus Mali war. Er wäre zirka 50 Jahre alt gewesen. Sie müssten doch eigentlich in Bezug auf jemanden, der so eine große Rolle in Ihrem Leben gespielt hat, mehr sagen können?!
BF: Ich kann nicht mehr sagen als ich weiß. Er war damals mein Chef und es ist mir nicht zugestanden, ihm Detailfragen über sein Leben zu stellen. Er hatte eine ganz andere Stellung als ich. Ich war nicht weiter als ein Junge, der für ihn gearbeitet hat. Alles was ich weiß, habe ich auch schon dem Bundesasylamt gesagt.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?
BF: Ich weiß jetzt wirklich nicht, was ich darauf antworten soll, denn so etwas kann ich mir überhaupt nicht vorstellen - nämlich nach Nigeria zurückzugehen. Aber um ehrlich zu sein, es gebe doch bestimmt keine Sicherheit, denn es gibt keine vorgegossene Form wo jemand einfach zurückgeht und sich dort hineinsetzt. Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen, jemals nach XXXX zu gehen.BF: Ich weiß jetzt wirklich nicht, was ich darauf antworten soll, denn so etwas kann ich mir überhaupt nicht vorstellen - nämlich nach Nigeria zurückzugehen. Aber um ehrlich zu sein, es gebe doch bestimmt keine Sicherheit, denn es gibt keine vorgegossene Form wo jemand einfach zurückgeht und sich dort hineinsetzt. Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen, jemals nach römisch 40 zu gehen.
VR: Glauben Sie, dass die staatlichen Organe, die Polizei, Sie suchen, weil Sie damals vor jetzt ungefähr 10 Jahren diese Zeit bei den Bakassi waren?
BF: Ja, dieses Argument ist nach wie vor aufrecht. Ich habe mich auch im Internet erkundigt, ob irgendwelche ehemaligen Mitglieder der Bakassis in die Gesellschaft re-integriert worden sind. Ich habe keinerlei Hinweise darauf gefunden. Ich habe auch im Internet recherchiert, ob der Staat ehemalige Mitglieder der Bakassis vielleicht begnadigt hat. Auch darauf habe ich keinen einzigen Hinweis gefunden. Ich nehme daher sehr stark an, dass diese Bedrohung noch immer existiert, denn es gibt nirgends irgendwelche Anzeichen für Vergebung - weder seitens des Staates, noch seitens der Gesellschaft.
VR: Wenn Sie die "Gesellschaft" anführen, was meinen Sie damit? Glauben Sie, sind Sie von irgendjemand anderem außer dem Staat gefährdet, weil Sie damals mit den Bakassi waren?
BF: Ja, genau aus diesen Gründen ist man als Bakassi im Land unsicher. Es ist nicht nur der Staat alleine, der Jagd auf die Bakassis macht. Wenn Sie das lesen, was ich in meinem Schriftsatz geschrieben habe, dann gibt es Fakten, die den Bakassis zur Last gelegt werden. Man wirft den Bakassis vor, zahlreiche Menschen umgebracht zu haben. Allerdings gab es neben der offiziellen Bakassi-Gruppe auch zahlreiche Untergrundgruppen, die sich als Bakassis ausgegeben haben und Leute getötet haben. All diese Taten wurden dann den echten Bakassis angelastet. Es sind einzig und allein die Politiker, die wissen, wer die echten Bakassis waren und wer nicht. Aber die Politiker denken nicht an Vergebung. Wenn man jemanden auf die Bakassi-Problematik anspricht, dann will man nicht einmal darüber diskutieren. Es wird bestimmt keine Begnadigung oder Strafnachsicht für die Bakassis in der näheren Zukunft geben und auch keine Vergebung, denn die Leute sind nicht einmal bereit, über diese Sache zu diskutieren.
VR: Im Verwaltungsakt findet sich eine Information, dass Sie einen österreichischen Führerschein beantragt haben und dafür verschiedene nigerianische Dokumente vorgelegt haben, welche sich in Form von Kopien im Verwaltungsakt befinden. Zunächst findet sich eine Registrierung Ihrer Geburt aus dem Jahre XXXX wo geschrieben steht, dass Sie das Kind von Herrn und Frau XXXX seien. Ist dieses Dokument zutreffend? Vor dem Bundesasylamt haben Sie ja gesagt, Ihre Eltern seien unbekannt!?VR: Im Verwaltungsakt findet sich eine Information, dass Sie einen österreichischen Führerschein beantragt haben und dafür verschiedene nigerianische Dokumente vorgelegt haben, welche sich in Form von Kopien im Verwaltungsakt befinden. Zunächst findet sich eine Registrierung Ihrer Geburt aus dem Jahre römisch 40 wo geschrieben steht, dass Sie das Kind von Herrn und Frau römisch 40 seien. Ist dieses Dokument zutreffend? Vor dem Bundesasylamt haben Sie ja gesagt, Ihre Eltern seien unbekannt!?
BF: Wenn jemand adoptiert wird, dann hat eine solche Person trotz allem einen Familiennamen. Jedes Kind muss Eltern haben und somit auch einen Familiennamen. Auch wenn der Ehemann verstorben ist, bzw. die Mutter nicht mehr lebt, die mit ihm einmal verheiratet war, so hat das Kind nichtsdestotrotz einen Familiennamen. Selbst Kinder in Waisenhäuser haben eigene Familiennamen und darum hat das keine weitere Bedeutung wenn hier steht, Frau und Herr XXXX.BF: Wenn jemand adoptiert wird, dann hat eine solche Person trotz allem einen Familiennamen. Jedes Kind muss Eltern haben und somit auch einen Familiennamen. Auch wenn der Ehemann verstorben ist, bzw. die Mutter nicht mehr lebt, die mit ihm einmal verheiratet war, so hat das Kind nichtsdestotrotz einen Familiennamen. Selbst Kinder in Waisenhäuser haben eigene Familiennamen und darum hat das keine weitere Bedeutung wenn hier steht, Frau und Herr römisch 40 .
VR: Als weiteres Dokument befindet sich im Akt eine eidesstättige Erklärung, dem Anschein nach von Ihnen unterschrieben, vor dem High Court von XXXX, betreffend Ihre Identität. Wie ist dieses Dokument zustande gekommen? Der Senat geht zu Ihren Gunsten davon aus, dass Sie nicht nach Nigeria zurückgekehrt sind, sondern sich der Hilfe eines Dritten bedient haben, um an dieses Dokument zu gelangen, allerdings haben Sie zu Anfang der Verhandlung erklärt, dass Sie zu Nigeria nur wenig Kontakte haben?VR: Als weiteres Dokument befindet sich im Akt eine eidesstättige Erklärung, dem Anschein nach von Ihnen unterschrieben, vor dem High Court von römisch 40 , betreffend Ihre Identität. Wie ist dieses Dokument zustande gekommen? Der Senat geht zu Ihren Gunsten davon aus, dass Sie nicht nach Nigeria zurückgekehrt sind, sondern sich der Hilfe eines Dritten bedient haben, um an dieses Dokument zu gelangen, allerdings haben Sie zu Anfang der Verhandlung erklärt, dass Sie zu Nigeria nur wenig Kontakte haben?
BF: In Österreich gibt es so etwas wie einen Notar, bei dem man seine Unterschrift leisten kann. Wir haben hier in Österreich die nigerianische Botschaft. Ich habe dort eine Unterschrift geleistet und so bin ich dann in den Besitz dieser eidesstattlichen Alterserklärung gekommen. Man kann diese Alterserklärung sowohl in Abuja, als auch in XXXX, als auch in anderen Städten in Nigeria bekommen. Hätte ich noch mehrere Dokumente gebraucht, dann hätte ich persönlich dort erscheinen müssen und vor den Leuten unterschreiben müssen.BF: In Österreich gibt es so etwas wie einen Notar, bei dem man seine Unterschrift leisten kann. Wir haben hier in Österreich die nigerianische Botschaft. Ich habe dort eine Unterschrift geleistet und so bin ich dann in den Besitz dieser eidesstattlichen Alterserklärung gekommen. Man kann diese Alterserklärung sowohl in Abuja, als auch in römisch 40 , als auch in anderen Städten in Nigeria bekommen. Hätte ich noch mehrere Dokumente gebraucht, dann hätte ich persönlich dort erscheinen müssen und vor den Leuten unterschreiben müssen.
VR: Abschließend liegt auch die Kopie Ihres nigerianischen Führerscheines im Akt auf. Laut eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft XXXX wäre dieser Führerschein laut Landespolizeikommando XXXX als Totalfälschung zu bezeichnen und an das XXXX weitergeleitet worden. Hat sich das inzwischen aufgeklärt und ist Ihnen das bekannt? Haben Sie jetzt einen österreichischen Führerschein?VR: Abschließend liegt auch die Kopie Ihres nigerianischen Führerscheines im Akt auf. Laut eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wäre dieser Führerschein laut Landespolizeikommando römisch 40 als Totalfälschung zu bezeichnen und an das römisch 40 weitergeleitet worden. Hat sich das inzwischen aufgeklärt und ist Ihnen das bekannt? Haben Sie jetzt einen österreichischen Führerschein?
BF: Ja, ich habe jetzt einen österreichischen Führerschein. Ich persönlich war beim Polizeikommando, weil ich wissen wollte, was an meinem Führerschein gefälscht sein soll. Der Beamte dort hat mir gesagt, dass er mir das nicht konkret sagen kann. Alles, was mit freiem Auge zu sehen sei, wäre in Ordnung. Nur der unterlegte Sicherheitsdruck sei angeblich gefälscht. Aber so etwas kann man ja mit dem freien Augen nicht sehen und konnte ich dies deshalb auch nicht wissen, deswegen wurde das Verfahren dann eingestellt und ich habe dann auch nichts mehr gehört und keine Ladung mehr bekommen.
VR: Dieser nigerianische Führerschein ist am XXXX ausgestellt. Sie haben doch gesagt, dass Sie zu dieser Zeit in einem kleinen Dorf im Norden Nigerias, in Kanu State als Hilfsarbeiter gewesen wären. Wie kommt es dann dazu, dass Sie diesen Führerschein in Nigeria bekamen?VR: Dieser nigerianische Führerschein ist am römisch 40 ausgestellt. Sie haben doch gesagt, dass Sie zu dieser Zeit in einem kleinen Dorf im Norden Nigerias, in Kanu State als Hilfsarbeiter gewesen wären. Wie kommt es dann dazu, dass Sie diesen Führerschein in Nigeria bekamen?
BF: Ich habe mit diesen Dokumenten eigentlich überhaupt nichts selbst zu tun. Dieser Unternehmer hat das alles für mich erledigt. Es könnte durchaus so gewesen sein, dass er dieses Dokument in meinem Namen besorgt hat. Er hatte ein Auto und konnte überall hinfahren. Ich habe schon beim Bundesasylamt in XXXX gesagt habe, dass ich keinerlei Beweise über die Ausstellung dieser Dokumente habe und auch nicht sagen kann, wie diese gemacht oder erlangt wurden.BF: Ich habe mit diesen Dokumenten eigentlich überhaupt nichts selbst zu tun. Dieser Unternehmer hat das alles für mich erledigt. Es könnte durchaus so gewesen sein, dass er dieses Dokument in meinem Namen besorgt hat. Er hatte ein Auto und konnte überall hinfahren. Ich habe schon beim Bundesasylamt in römisch 40 gesagt habe, dass ich keinerlei Beweise über die Ausstellung dieser Dokumente habe und auch nicht sagen kann, wie diese gemacht oder erlangt wurden.
VR: Der Senat hat noch eine letzte Frage in diesem Zusammenhang an
Sie: Ähnliches wurden Sie auch schon in XXXX gefragt. Wenn Sie sich sogar jetzt noch, während Sie hier in Österreich sind, Dokumente von staatlichen nigerianischen Stellen beschafft haben, hatten Sie keine Angst, dass das Ihre Schwierigkeiten erhöht, wenn sie doch Angst haben vom nigerianischen Staat verfolgt zu werden?Sie: Ähnliches wurden Sie auch schon in römisch 40 gefragt. Wenn Sie sich sogar jetzt noch, während Sie hier in Österreich sind, Dokumente von staatlichen nigerianischen Stellen beschafft haben, hatten Sie keine Angst, dass das Ihre Schwierigkeiten erhöht, wenn sie doch Angst haben vom nigerianischen Staat verfolgt zu werden?
BF: Ich denke, dass es Gesetzesvorschriften der internationalen Gemeinschaft gibt und Nigeria jetzt keinerlei Gewalt mehr hat, zu verlangen, dass sie mich zurückhaben wollen. Ich hatte überhaupt keine Dokumente mit, als ich Nigeria verließ. Ich hatte schon Angst, bzw. Bedenken, aber ich wollte meinen Sohn für diese Bedenken nicht opfern. Es war damals nämlich so, dass man mir beim Standesamt gesagt hat, ich müsse meine Dokumente vorlegen, um eine Geburtsurkunde für meinen Sohn zu bekommen, anderenfalls würde das Standesamt keine Geburtsurkunde ausstellen. Ich hatte also keine andere Möglichkeit als zu versuchen, irgendwie meine Dokumente zu bekommen, das war keine Idee, auf die ich selbst gekommen wäre, sondern absolut notwendig, um eine Geburtsurkunde für meinen Sohn zu bekommen.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich bin bei guter Gesundheit.
VR: Besteht die Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX weiter?VR: Besteht die Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 weiter?
BF: Ja.
VR: Beabsichtigen Sie zu heiraten?
BF: Ja, wir planen schon lange einander zu heiraten, aber es war bislang nicht möglich. Das Protokoll, das man uns damals gegeben hat, hat es uns damals unmöglich gemacht, aber wir planen die Heirat.
VR: Was meinen Sie mit "Protokoll"?
BF: Ja, in diesem Protokoll hat man festgehalten, dass meine Frau nach Jamaika gehen müsste, bzw. dass die Ehe in Nigeria geschlossen werden müsse, das alles war unmöglich. Wir haben uns Rechtsauskunft bei einem Anwalt aus XXXX und auch bei einem Anwalt in XXXX geholt. Dort erfuhren wir, das genau vorgeschrieben sei, wie viel Geld man haben müsse und wie groß die Wohnung sein müsse, in der man gemeinsam wohnt. Die Wohnung wäre nicht das Problem, denn wir wohnen komfortabel. Das Problem ist eher das Geld, denn nach der erhaltenen Rechtsauskunft müsste meine Frau zunächst in ihr Heimatland Jamaika reisen und von dort dann weiter nach Nigeria. Ich müsste nach Nigeria reisen, damit wir beide dann in Nigeria heiraten könnten. Das ist alles im Moment nicht möglich.BF: Ja, in diesem Protokoll hat man festgehalten, dass meine Frau nach Jamaika gehen müsste, bzw. dass die Ehe in Nigeria geschlossen werden müsse, das alles war unmöglich. Wir haben uns Rechtsauskunft bei einem Anwalt aus römisch 40 und auch bei einem Anwalt in römisch 40 geholt. Dort erfuhren wir, das genau vorgeschrieben sei, wie viel Geld man haben müsse und wie groß die Wohnung sein müsse, in der man gemeinsam wohnt. Die Wohnung wäre nicht das Problem, denn wir wohnen komfortabel. Das Problem ist eher das Geld, denn nach der erhaltenen Rechtsauskunft müsste meine Frau zunächst in ihr Heimatland Jamaika reisen und von dort dann weiter nach Nigeria. Ich müsste nach Nigeria reisen, damit wir beide dann in Nigeria heiraten könnten. Das ist alles im Moment nicht möglich.
VR: Seit wann besteht Ihre Beziehung?
BF: Ich habe sie am 26.05.2009 kennengelernt, das ist das Jahr in dem ich hierhergekommen bin.
VR: Ihre Lebensgefährtin verfügt über einen Daueraufenthaltstitel, derzeit gültig bis 02.06.2011, wurde dieser Titel inzwischen bereits verlängert Ihres Wissens nach?
BF: Soweit ich weiß, war meine Frau bei der Bezirkshauptmannschaft, um sich wegen eines unbefristeten Aufenthalts- bzw. Daueraufenthaltsberechtigung, oder wie auch immer das heißen mag, zu erkundigen. Nach meinem Kenntnisstand hat es geheißen, dass sie einen Aufenthalt für die Dauer von weiteren 5 Jahren bekommen werde. Diesbezüglich dürfte es also keine Probleme geben. Aber meine Lebensgefährtin wollte sich auch um einen österreichischen Reisepass bewerben. Diesbezüglich hat man mir gesagt, dass sie zuletzt nur von der Sozialhilfe gelebt habe und deswegen noch drei weitere Jahre warten müsse, bis sie solch einen Antrag stellen kann.
VR: Zuletzt haben Sie vor dem Bundesasylamt gesagt, Sie würden nach wie vor im Caritasheim leben und könnten maximal Tage bei Ihrer Lebensgefährtin mit einer Genehmigung leben. Hat sich daran etwas geändert oder haben Sie noch keinen gemeinsamen Wohnsitz im engeren Sinn?
BF: Man kann grundsätzlich sagen, dass wir ständig zusammenleben. Allerdings übernachte ich oft in XXXX, weil ich in XXXX arbeite. Ich habe dort eine Nachtarbeit und kann nicht jeden Tag zwischen XXXX hin und herfahren, wenn ich um 1 Uhr mit der Arbeit beginne. Deshalb übernachte ich öfters im Caritasheim in XXXX.BF: Man kann grundsätzlich sagen, dass wir ständig zusammenleben. Allerdings übernachte ich oft in römisch 40 , weil ich in römisch 40 arbeite. Ich habe dort eine Nachtarbeit und kann nicht jeden Tag zwischen römisch 40 hin und herfahren, wenn ich um 1 Uhr mit der Arbeit beginne. Deshalb übernachte ich öfters im Caritasheim in römisch 40 .
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie ausgeführt, und zwar im Juni 2010, dass Ihre Freundin "Tabledancerin" sei und sich nun über Sie beschwere, weil Sie zu wenig Geld verdienen. Sie unterstütze ihre Familie in Jamaika. Hat sich diesbezüglich etwas geändert?
BF: Das ist ja auch der Grund, warum ich ja dann eine Arbeit gesucht habe. Ich habe einen Lohnzettel auch schon dem Bundesasylamt vorgelegt. Es war klar, dass ich für meinen Sohn in irgendeiner Weise sorgen muss, damit er so aufwachsen kann wie alle anderen Kinder auch. Mit den Finanzen gibt es jetzt bei uns keinerlei Probleme, weil ich eine Arbeit gefunden habe und ständig arbeite.
Zu meiner Integration in Österreich verweise ich vollinhaltlich auf den Schriftsatz vom 17.05.2011 von meiner Vertretung.
VR: Können Sie bitte Ihre Deutschkenntnisse etwas näher ausführen?
BF: Auf die meisten der von Ihnen gestellten Fragen hätte ich gleich oder unmittelbar antworten können, doch ich habe die Übersetzung abgewartet um ganz sicher zu sein. Mit meinem Chef und den Leuten in meiner Arbeit spreche ich Deutsch.
VR: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihr Kind?
BF: Meine Lebensgefährtin meinte, dass sie die Staatsbürgerschaft von Jamaika für unseren Sohn beantragen sollte, damit er dann in ihrem Reisepass eingetragen werden kann und auch zusammen mit ihr reisen kann, denn ich habe keinerlei Reisepass, in dem mein Sohn eingetragen werden könnte. Ich denke, dass mein Sohn jetzt dieselbe Staatsbürgerschaft wie meine Frau hat und jetzt in ihrem Reisepass drinsteht.
VR unterbricht die Verhandlung von 12.30 bis 12.40 zwecks Beratungspause.
Auf zugelassene Frage der BFV:
Wer ist Chinwoke Mbadinuju?
BF: Es handelt sich um den Gouverneur von Anambra State, der von 1999 bis 2003 amtiert hat.
BFV: Wie war seine Haltung zu den Bakassi-Boys?
BF: Er war der alleinige Geldgeber der Bakassis und auch Begründer jenes Gesetzes, auf dessen die Bakassis dann auch im Staat operieren durften.
BFV bringt in diesem Zusammenhang ergänzend vor: Die Fragen zielten darauf ab, dass dem BF zur Kenntnis gekommen ist, dass der frühere Gouverneur Chinwoke Mbadinuju 2005 von Deutschland nach Nigeria abgeschoben wurde und nach seiner Ankunft verhaftet wurde. Dies ist insofern relevant als es zeigt, dass Personen mit Verbindungen zu den Bakassi-Boys eine bundesregierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird.
BFV bringt weiter vor: Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria wegen eben dieser unterstellten bundesregierungsfeindlichen politischen Gesinnung von Verfolgung bedroht. Hiezu wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.04.2010 verwiesen, wonach die Zentralregierung Bakassi-Boys als terroristische Vereinigung betrachtet. Weiters geht aus einem Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 11.03.2010 hervor, dass die Einwanderungsbehörden ein sogenanntes Fahndungsbuch führen. Bei der Einreise nach Nigeria würde der BF daher verhaftet werden. In weiterer Folge würde er unter schlechtesten Haftbedingungen ohne faires Verfahren in Haft bleiben. Dies ist zumindest, sollte das Gericht zum Ergebnis gelangen, dass Asyl nicht zuzusprechen ist, ein Grund subsidiären Schutz zu gewähren. Zu fehlenden internen Fluchtalternativen soll darauf hingewiesen werden, dass eine solche auch zumutbar sein muss. Ein Leben im Untergrund kann nicht als zumutbar angesehen werden. Ein Ausschlussgrund liegt beim Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit für die Bakassi-Boys nicht vor, da er zwischen 2000 und 2002 zum einen unmündig war, zum anderen nicht direkt kausal für die Bestrafung der Verdächtigen war.
Zum dritten Spruchpunkt wird nochmals auf das bestehende Familienleben mit der Lebensgefährtin und dem Sohn des BF verwiesen. Die Lebensgefährtin hat ja bekanntlich ein Daueraufenthalt EG, was einen unbefristeten Aufenthaltstitel darstellt, wenngleich die jeweilige Karte, die dieses Aufenthaltsrecht bescheinigt, ein Ablaufdatum hat. Der Titel an sich ist aber unbefristet. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert. Er arbeitet seit Jänner 2010 und verfügt über ein regelmäßiges Einkommen. Er hat daneben keinerlei Verbindung zu seinem Herkunftsstaat und die Dauer seines Asylverfahrens beruht auf den mangelhaften Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Daher ist die Ausweisung des BF in eventu auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Hiezu wird auf folgende Judikatur verwiesen: 1. Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Zl. A5 312.821 vom 03.12.2010. In diesem Fall wurde die Ausweisung einer Nigerianerin nach drei Jahren Aufenthalt in Österreich für unzulässig erklärt, die mit ihrem Lebensgefährten, ebenfalls einem Nigerianer, dessen Ausweisung ebenfalls auf Dauer für unzulässig erklärt worden war, eine Lebensgemeinschaft führte.
2. Erkenntnis des VfGH vom 01.03.2005 zu Zl. B1242/04, darin ging es um eine seit zwei Jahren in Österreich aufhältige Frau, die in der Heimat keine familiären Bindungen hatte, sondern nur in Österreich und deren Ausweisung wegen des bestehenden Familienlebens in Österreich auch für unzulässig erklärt wurde. Bezüglich der Bedeutung einer Beziehung zwischen einem Kind und seinen leiblichen Eltern wird auf das EGMR Urteil vom 12.07.2001 verwiesen, nämlich der Fall K & T gegen Finnland. Schließlich wird bezüglich der Verfahrensdauer, die nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, auf das VfGH-Urteil vom 07.10.2010 verwiesen zu Zl. B 950 954/10-8.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die vom BAA verwendeten Quellen zur Situation in Nigeria weiterhin Gültigkeit haben. Folgende weitere im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen neuen Erkenntnisquellen zur Lage in Nigeria werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 07.03.2011,
*) US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2010, Nigeria, 08.04.2011
Daraus ergibt sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides insbesondere:
Inzwischen wurde Jonathan Goodluck, ein Christ aus dem Süden zum Präsidenten gewählt. Nach einigen Unruhen erscheint die Lage derzeit relativ stabil. Religiöse Konflikte haben sich zwischen Christen und Moslems im selben Ausmaß wie zuvor fortgesetzt. Eine entscheidende Lageänderung ist gegenüber der Vorverhandlung nicht eingetreten.
VR gibt weiters bekannt, dass für den Fall, dass die Frage der Möglichkeit eines Verweises der Familie des BF auf ein gemeinsames Familienleben in Nigeria entscheidungsrelevant wäre folgende Quellen in das Verfahren eingeführt werden:
*) IOM Returning to Nigeria, November 2009
*) Antwort zu Information Request, IRB Canada, NGA103497.E
*) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.02.2011
*) Informationen der nig. Botschaft Berlin zur Ausstellung von Visa
VR ersucht den BF um Stellungnahme, zur Frage, warum die Familie des BF nicht gemeinsam in Nigeria leben könnte, wenn man davon ausginge, dass der BF nicht dort gefährdet wäre. Bei der Lebensgefährtin handelt es sich ja um eine Staatsbürgerin von Jamaika, die der englischen Sprache mächtig ist. Die obigen Berichte zeigen, dass die wirtschaftliche Situation nicht allgemein als aussichtslos zu betrachten ist. Bitte äußern Sie sich dazu!
BF: Ich frage mich, wohin wir in Nigeria gehen sollten um zu leben. Ich habe keinen Ort und kein Zuhause, wohin ich zurückkehren könnte. Wo sollten wir anfangen? Ich kann mit meiner Familie nicht ständig in einem Hotel wohnen. Wir hätten keinerlei Basis, von der aus wir dort leben könnten.
VR: Was spräche gegen eine gemeinsame Niederlassung in Jamaika?
BF: Meine Frau hat eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hier in Europa, bzw. für Österreich. Es wäre widersinnig, wenn wir nach Jamaika gingen. Warum sollten wir nach Jamaika ziehen? Außerdem stamme ich nicht aus Jamaika und habe keinen jamaikanischen Pass. Für mich wäre das völlig undenkbar.
VR: Gesetzt der Fall, Sie können in Österreich bleiben, was ist Ihr Zukunftsplan?
BF: Die Pläne für die Zukunft liegen eigentlich schon am Tisch. Ich habe hier eine Familie und eine Arbeitsstelle. Ich denke, dass sich daran auch nichts ändern wird. Was noch besser sein könnte in Zukunft, wäre meine Integration aber was mein Familien- und mein Arbeitsleben hier in Österreich betrifft, habe ich dieses eigentlich schon geschafft.
Im Einvernehmen mit der BFV wird übereingekommen, dass die in das Verfahren zusätzlich eingeführten Länderberichte ihr im E-Mail-Weg übermittelt werden. Diesbezüglich wird ihr eine Stellungnahmefrist bis zum 08.06.2011 (einlangend) eingeräumt. Die BFV hält fest, dass nach dieser Übermittlung XXXX wieder der Vertreter ist.Im Einvernehmen mit der BFV wird übereingekommen, dass die in das Verfahren zusätzlich eingeführten Länderberichte ihr im E-Mail-Weg übermittelt werden. Diesbezüglich wird ihr eine Stellungnahmefrist bis zum 08.06.2011 (einlangend) eingeräumt. Die BFV hält fest, dass nach dieser Übermittlung römisch 40 wieder der Vertreter ist.
Auf eine Übermittlung der Länderquellen an das BAA wird verzichtet, da diese Quellen dem BAA als Spezialbehörde ohnehin bekannt sein müssen.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge:
BFV: Beantragt wird die Einholung von Ermittlungen bei den deutschen Behörden, sowie in Nigeria bezüglich Chinwoke Mbadinuju zum Beweis dafür, dass er nach einer Überstellung von Deutschland nach Nigeria verhaftet wurde. Dies ist insofern relevant, als das es zeigt, das Personen mit einer zumindest unterstellten bundesregierungsfeindlichen Gesinnung bei einer Rückkehr davon bedroht sind, in Haft genommen zu werden.
VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Entscheidung zu dem Beweisantrag vorerst vorenthalten bleibt.
Schluss des Beweisverfahrens, vorbehaltlich Entscheidung über den Beweisantrag
Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.
Der BF gibt nach Rückübersetzung an: Diese eidesstattliche Alterserklärung konnte mir nur von der Zentralstelle in XXXX auf diese Art und Weise ausgestellt werden. Hätte ich sie in Abuja, oder Anambra oder in anderen Städten beantragt, hätte ich persönlich erscheinen und vor diesen Leuten unterschreiben müssen.Der BF gibt nach Rückübersetzung an: Diese eidesstattliche Alterserklärung konnte mir nur von der Zentralstelle in römisch 40 auf diese Art und Weise ausgestellt werden. Hätte ich sie in Abuja, oder Anambra oder in anderen Städten beantragt, hätte ich persönlich erscheinen und vor diesen Leuten unterschreiben müssen.
Der BF gibt nach Rückübersetzung weiters an: Der Bauunternehmer hatte ein Auto und hat mir das Fahren beigebracht. Ich habe nicht gesagt, dass er mit seinem Auto überall hinfahren hätte können sondern dass ich damals auch mit dem Auto fahren durfte. Aber ich bin nie allein gefahren."
7.1. Als Beilagen zur Verhandlungsschrift finden sich finanzielle Gutschriften für den Beschwerdeführer für seine Zustelldienste für die Monate März, Februar und Jänner 2011.
Ferner ist die erwähnte schriftliche Zusammenstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, datiert mit 19.05.2010 (die er am 03.12.2010 hatte vortragen wollen) vorgelegt worden. Darin findet sich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu den Bakassi gekommen sei: "Instead I become a member not wished but under-durase". Er sei gewaltsam in die Bakassi-Gemeinschaft eingeführt worden. Er hätte seine Pflicht ehrenhaft und mit Anstand erfüllt, aber die grundsätzlichen Entscheidungen wären niemals mit seiner Einbeziehung getroffen worden. Bei den Bakassi hätten sich auch einige schlechte Personen befunden. Einige Leute hätten sich beschwert, dass ihre Angehörigen von den Bakassi weggenommen worden seien. Diese Personen wären aber nicht zum Orakel für die Nachforschungen gebracht, sondern sie wären gleich ermordet worden. Die Hierarchie der Gruppe hätte darauf eine Untersuchung durchgeführt. In der Folge sind in diesem Zusammenhang acht Personen namentlich genannt. Dann wären einige Leute von den Bakassi ausgeschlossen worden. Die Ausgeschlossenen hätten sich aber neu formiert und eine politisch motivierte Gruppe gebildet. Sie hätten dann Leute getötet, die sie als ihre Gegner angesehen hätten. Die andere Gruppe der Bakassi hätte sich jedoch weiter an den Interessen der Leute orientiert. Nach der Auflösung der Bakassi im März 2002 hätte dieser Gruppe dann bis Juli 2002 geheim weiter operiert. Dann wären viele Leute festgenommen worden, einige seien entkommen. So sei ein Zustand der Unsicherheit entstanden seitens der Regierung, seitens bewaffneter Räuber und seitens der zornigen Massen.Ferner ist die erwähnte schriftliche Zusammenstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, datiert mit 19.05.2010 (die er am 03.12.2010 hatte vortragen wollen) vorgelegt worden. Darin findet sich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu den Bakassi gekommen sei: "Instead römisch eins become a member not wished but under-durase". Er sei gewaltsam in die Bakassi-Gemeinschaft eingeführt worden. Er hätte seine Pflicht ehrenhaft und mit Anstand erfüllt, aber die grundsätzlichen Entscheidungen wären niemals mit seiner Einbeziehung getroffen worden. Bei den Bakassi hätten sich auch einige schlechte Personen befunden. Einige Leute hätten sich beschwert, dass ihre Angehörigen von den Bakassi weggenommen worden seien. Diese Personen wären aber nicht zum Orakel für die Nachforschungen gebracht, sondern sie wären gleich ermordet worden. Die Hierarchie der Gruppe hätte darauf eine Untersuchung durchgeführt. In der Folge sind in diesem Zusammenhang acht Personen namentlich genannt. Dann wären einige Leute von den Bakassi ausgeschlossen worden. Die Ausgeschlossenen hätten sich aber neu formiert und eine politisch motivierte Gruppe gebildet. Sie hätten dann Leute getötet, die sie als ihre Gegner angesehen hätten. Die andere Gruppe der Bakassi hätte sich jedoch weiter an den Interessen der Leute orientiert. Nach der Auflösung der Bakassi im März 2002 hätte dieser Gruppe dann bis Juli 2002 geheim weiter operiert. Dann wären viele Leute festgenommen worden, einige seien entkommen. So sei ein Zustand der Unsicherheit entstanden seitens der Regierung, seitens bewaffneter Räuber und seitens der zornigen Massen.
Der Beschwerdeführer wäre nach Kano State geflohen. Der Bericht von Human Rights Watch, welcher dem Beschwerdeführer über die Bakassi Gruppe vorgelegt worden sei, wäre politisch beeinflusst und manipuliert. Sie hätten ihre Informationen von den falschen Quellen. Diese kämen sicher nicht vom "normalen Mann auf der Straße" aus Anambra. Ein solcher würde bestätigen, dass die Bakassi aus ehrlicher Motivation operiert und nicht nur unnötige Morde begangen hätten.
8. Die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2011 übermittelte am 08.06.2011 eine Stellungnahme an den erkennenden Gerichtshof nachdem ihr, wie in der Beschwerdeverhandlung angekündigt, die Originaltexte der vom Asylgerichtshof verwendeten Quellen zu Nigeria übermittelt worden waren.
Einleitend wird ausgeführt, dass den vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingeführten Länderdokumenten weitgehend zugestimmt werde. Allerdings nähmen die übermittelten Länderinformationen "nur unzureichend" Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Bakassi Boys, sowie der von der Zentralregierung ausgehenden Bedrohung ehemaliger Mitglieder der Bakassi. Die in einer näher bezeichneten kanadischen Quelle (wie in der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführt) (indirekt in Bezug auf Fälle binationaler Ehen) zum Ausdruck gebrachte Ansicht, der Beschwerdeführer könne mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Nigeria leben, werde ausdrücklich bestritten (ohne dass dies näher dargelegt worden wäre).
Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Nigeria von Verfolgung durch die bundesstaatlichen Behörden, wegen der ihm unterstellten bundesregierungsfeindlichen Gesinnung, bedroht. Er habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut glaubhaft dargelegt, für die Bakassis rekrutiert worden und gezwungen gewesen zu sein als "Medium" für die Bakassis zu arbeiten. Detailreich hätte er beschrieben, wie Regierungstruppen 2002 die Bakassi-Gruppe zu zerschlagen versuchten, wie die Bakassis dann an Einfluss verloren und er schließlich aus Anambra State geflüchtet wäre. Er hätte dann glaubwürdig und lebensnah ausgeführt, zwar bis zu seiner Flucht aus Nigeria noch sieben Jahre in Kano State gelebt zu haben, dort aber keineswegs unbehelligt gewesen zu sein. Er hätte sich in Furcht vor Verfolgung in einem kleinen, von der Zivilisation abgeschnittenen, Dorf in ständiger Sorge gefunden zu werden und ohne jegliche Zukunftsperspektive befunden.
Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspräche, ergebe sich zum einen aus dessen Detailwissen über die Ereignisse im Zusammenhang mit den Bakassi Boys 2000 bis 2002, wozu auf die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte handschriftliche Darstellung verwiesen wurde, zum anderen aus der Übereinstimmung seiner Darstellungen mit einschlägigen Länderinformationen.
So bestätige der in der Folge auszugsweise zitierter Bericht von Human Rights Watch aus Mai 2002, dass der damalige nigerianische Präsident im Frühjahr 2002 begonnen hätte, gegen Bürgerwehren wie die Bakassi Boys vorzugehen. Dieser Schritt sei im Zusammenhang mit Bestrebungen des Präsidenten, politische Gegner auszuschalten, zu sehen. Die angeführte Passage enthält keine konkrete Nennung der Bakassi Boys. Der Titel dieses Berichts lautet "Nigeria. The Bakassi Boys: The legitimization of murder and torture".
In der Folge wurde auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom April 2010 verwiesen, aus dem sich ebenfalls ergebe, dass die Regierung 2002 die Auflösung der Gruppen befohlen hätte. Die Zentralregierung hätte die Bakassi Boys dann als terroristische Organisation bezeichnet. Auch der derzeitige Präsident Goodluck gehöre wie der seinerzeitige Präsident der PDP an und sei daher davon auszugehen, dass sich die Haltung gegenüber vigilanten Gruppen wie den Bakassi Boys nicht geändert habe.
Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Namen des Beschwerdeführers anhand des Fahndungsbuches überprüfen. Der Name des Beschwerdeführers würde eben deshalb in diesem Fahndungsbuch aufscheinen, da er Mitglied der Bakassi Boys gewesen wäre und diese als "terroristische Vereinigung" gelte. Als Beleg der Aussage wurde eine Passage des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes, wie versandt, angeführt, in der davon die Rede ist, dass abgeschobene Personen im Allgemeinen von der nigerianischen Immigrationsbehörde befragt würden. Bei Notierung im Fahndungsbuch erfolge eine Verhaftung am Flughafen. In Untersuchungshaft müsste der Beschwerdeführer dann jahrelang auf ein Verfahren warten, das nicht fair wäre. Zum Beleg der menschenrechtswidrigen Haftbedingungen wurde wiederum auf Passagen des aktuellen Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes, sowie auf den ebenso versandten rezenten Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums aus April 2011 verwiesen. Aus letzteren gehe auch hervor, dass Oppositionelle mit Repressionen seitens der Polizei zu rechnen haben, daher auch Personen wie der Beschwerdeführer, dem eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Die Tatsache, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den Bakassi Boys schon einige Jahre zurück läge, dürfe nicht dazu führen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seine Verhaftung ausgeschlossen werden könne. Diesbezüglich träfe den Beschwerdeführer auch keine Beweislast, sondern den Asylgerichtshof eine amtswegige Ermittlungspflicht. Für eine nach wie vor bestehende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Zentralregierung spräche auch, dass Bürgerwehren wie die Bakassi Boys nach wie vor existierten und der Zentralregierung aufgrund der dadurch bewirkten Beschränkung ihres Einflusses nach wie vor ein Dorn im Auge seien.
So man nicht von einer Asylgewährung ausgehe, wäre wegen der schlechten Haftbedingungen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei Waise, seine Ziehmutter wäre 1999 gestorben, er habe keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Nigeria. Das deutsche Auswärtige Amt bestätige in dem versandten Bericht, dass es für Personen ohne soziales Netz schwierig sei, Fuß an fremden Orten in Nigeria zu fassen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer ja auch von Verfolgung durch die Zentralregierung bedroht, deren Einfluss sich in alle Teile Nigerias erstrecke. Ein erfolgreiches Verstecken wäre daher nicht, respektive nur unter größten Anstrengungen fernab jeglicher Zivilisation, möglich, was für den Beschwerdeführer unzumutbar sei.
Schließlich lägen jedenfalls Umstände vor, welche die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig machten: Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die er, sobald es die äußeren Umstände zulassen, heiraten wolle. Er habe mit ihr auch einen gemeinsamen Sohn. Er sähe die beiden jeden Tag. Der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin lebten zusammen. Nur arbeitsbedingt übernachte der Beschwerdeführer immer wieder nicht bei seiner Familie. Es bestehe demnach ein schützenswertes Familienleben.
Der Beschwerdeführer wäre auch in der österreichischen Gesellschaft und Arbeitswelt bestens integriert. Er sei mit einer namentlich genannten Person (siehe das in der Verfahrenserzählung erwähnte Empfehlungsschreiben) und deren Familie befreundet, arbeite seit Jänner 2010 für das XXXX und sei selbsterhaltungsfähig, er unterstütze seine Mitmenschen im Rahmen des Projekts Nachbarschaftshilfe und sei sehr bestrebt seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Zu Nigeria habe er keine Anknüpfungspunkte mehr. Die gute Integration des Beschwerdeführers könne nicht dadurch entwertet werden, dass sie zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen; denn die lange Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wäre gegenständlich allein auf grundlegende wiederholte Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zurückzuführen. Trotz nur gut zwei-jähriger Aufenthaltsdauer in Österreich überwiege daher das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und der Aufrechterhaltung seines Familienlebens.Der Beschwerdeführer wäre auch in der österreichischen Gesellschaft und Arbeitswelt bestens integriert. Er sei mit einer namentlich genannten Person (siehe das in der Verfahrenserzählung erwähnte Empfehlungsschreiben) und deren Familie befreundet, arbeite seit Jänner 2010 für das römisch 40 und sei selbsterhaltungsfähig, er unterstütze seine Mitmenschen im Rahmen des Projekts Nachbarschaftshilfe und sei sehr bestrebt seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Zu Nigeria habe er keine Anknüpfungspunkte mehr. Die gute Integration des Beschwerdeführers könne nicht dadurch entwertet werden, dass sie zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen; denn die lange Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wäre gegenständlich allein auf grundlegende wiederholte Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zurückzuführen. Trotz nur gut zwei-jähriger Aufenthaltsdauer in Österreich überwiege daher das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und der Aufrechterhaltung seines Familienlebens.
Dazu werde ausdrücklich auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 seitens der Beschwerdeführervertreterin zitierte Judikatur verwiesen. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen Sohn sei es nicht zumutbar, zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu ziehen. Schon in der Beschwerde vom 22.02.2011 sei ausgeführt worden, dass ein Familienleben in Nigeria der Lebensgefährtin aufgrund ihres unbefristeten Aufenthaltsrechts und ihres nach 13 Jahren in Österreich hier dermaßen gefestigten Aufenthalts nicht zugemutet werden könne. Die Lebensgefährtin verfüge eben über einen Daueraufenthaltstitel nach § 45 NAG und hätte die österreichische Staatsbürgerschaft nur aufgrund eines "finanziellen Engpasses" noch nicht bekommen. Sie sei aber jedenfalls unbefristet niedergelassen. Eine Ausweisung dürfe in ihrem Fall nur folgen, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (§ 46 FPG).Dazu werde ausdrücklich auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 seitens der Beschwerdeführervertreterin zitierte Judikatur verwiesen. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen Sohn sei es nicht zumutbar, zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu ziehen. Schon in der Beschwerde vom 22.02.2011 sei ausgeführt worden, dass ein Familienleben in Nigeria der Lebensgefährtin aufgrund ihres unbefristeten Aufenthaltsrechts und ihres nach 13 Jahren in Österreich hier dermaßen gefestigten Aufenthalts nicht zugemutet werden könne. Die Lebensgefährtin verfüge eben über einen Daueraufenthaltstitel nach Paragraph 45, NAG und hätte die österreichische Staatsbürgerschaft nur aufgrund eines "finanziellen Engpasses" noch nicht bekommen. Sie sei aber jedenfalls unbefristet niedergelassen. Eine Ausweisung dürfe in ihrem Fall nur folgen, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (Paragraph 46, FPG).
Hiezu wurde noch auf zwei weitere näher bezeichnete Judikate des Asylgerichtshofes aus 2011 verwiesen. Für den Beschwerdeführer sei es schließlich mangels Aufenthaltsrechtes in Jamaika faktisch unmöglich sich dort niederzulassen. Das erkennende Gericht dürfe auch ohne Ermittlungen bezüglich der Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers die jamaikanische Staatsbürgerschaft hätte, nicht davon auszugehen, dass der leibliche Sohn in Jamaika leben dürfte und dort ein Familienleben faktisch möglich sei. Die in der Stellungnahme zitierten Dokumente, nämlich der Bericht von Human Rights Watch aus Mai 2002 und jener der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von April 2010 würden (auszugsweise) in Vorlage gebracht. Schlussendlich findet sich eine Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas XXXX woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene mit sehr gutem Erfolg teilgenommen habe.Hiezu wurde noch auf zwei weitere näher bezeichnete Judikate des Asylgerichtshofes aus 2011 verwiesen. Für den Beschwerdeführer sei es schließlich mangels Aufenthaltsrechtes in Jamaika faktisch unmöglich sich dort niederzulassen. Das erkennende Gericht dürfe auch ohne Ermittlungen bezüglich der Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers die jamaikanische Staatsbürgerschaft hätte, nicht davon auszugehen, dass der leibliche Sohn in Jamaika leben dürfte und dort ein Familienleben faktisch möglich sei. Die in der Stellungnahme zitierten Dokumente, nämlich der Bericht von Human Rights Watch aus Mai 2002 und jener der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von April 2010 würden (auszugsweise) in Vorlage gebracht. Schlussendlich findet sich eine Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas römisch 40 woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene mit sehr gutem Erfolg teilgenommen habe.
9. Am 30.06.2011 langte beim erkennenden Gerichtshof ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX betreffend den Beschwerdeführer ein. Das entsprechende Konvolut betrifft eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer betreffend einen Vorfall am XXXX wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung und des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung zu Lasten seiner Lebensgefährtin und seines gemeinsamen Kindes. Im Zuge eines Streites um die Herausgabe eines Schlüssels an den Beschwerdeführer habe derselbige mit dem Fuß die Seitenscheibe des PKW seiner Lebensgefährtin eingetreten. Durch die Glassplitter seien sowohl sie, als auch der gemeinsame Sohn (ebenso im Auto befindlich) leicht verletzt worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt niederschriftlich angegeben, die Beziehung zu ihm seit zirka vier Wochen beendet zu haben, sie hätten sich aber gelegentlich noch getroffen, der Beschwerdeführer hätte die Beziehung fortsetzen wollen.9. Am 30.06.2011 langte beim erkennenden Gerichtshof ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer ein. Das entsprechende Konvolut betrifft eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer betreffend einen Vorfall am römisch 40 wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung und des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung zu Lasten seiner Lebensgefährtin und seines gemeinsamen Kindes. Im Zuge eines Streites um die Herausgabe eines Schlüssels an den Beschwerdeführer habe derselbige mit dem Fuß die Seitenscheibe des PKW seiner Lebensgefährtin eingetreten. Durch die Glassplitter seien sowohl sie, als auch der gemeinsame Sohn (ebenso im Auto befindlich) leicht verletzt worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt niederschriftlich angegeben, die Beziehung zu ihm seit zirka vier Wochen beendet zu haben, sie hätten sich aber gelegentlich noch getroffen, der Beschwerdeführer hätte die Beziehung fortsetzen wollen.
Seiner im Akt befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 13.04.2011 vor der Polizeiinspektion XXXX zu Folge hat der Beschwerdeführer eingestanden, aus Zorn mit dem Fuß auf das Glas eingeschlagen zu haben. Das Glas sei gebrochen, Glasteile wären in das Auto gefallen, einige hätten die Lebensgefährtin und einige den Sohn verletzt. Es wäre nie seine Absicht gewesen mit ihr zu kämpfen, er hätte nur seinen Schlüssel haben wollen.Seiner im Akt befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 13.04.2011 vor der Polizeiinspektion römisch 40 zu Folge hat der Beschwerdeführer eingestanden, aus Zorn mit dem Fuß auf das Glas eingeschlagen zu haben. Das Glas sei gebrochen, Glasteile wären in das Auto gefallen, einige hätten die Lebensgefährtin und einige den Sohn verletzt. Es wäre nie seine Absicht gewesen mit ihr zu kämpfen, er hätte nur seinen Schlüssel haben wollen.
In weiterer Folge unternahm der Asylgerichtshof Rückfragen bei den zuständigen Behörden bezüglich des Aufenthaltsstatus der angegebenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (vergleiche Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung A2 vom 04.07.2011). Daraus ergibt sich, dass sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung ist. Sie beziehe derzeit Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer könne zum Unterhalt nichts beitragen, da er als Asylwerber über kein selbstständiges Einkommen verfüge. Eine gemeinsame Wohnsitznahme habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der erstgeborene Sohn der Frau befinde sich weiterhin in Jamaika. Diese Information stützt sich Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft XXXX.In weiterer Folge unternahm der Asylgerichtshof Rückfragen bei den zuständigen Behörden bezüglich des Aufenthaltsstatus der angegebenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (vergleiche Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung A2 vom 04.07.2011). Daraus ergibt sich, dass sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung ist. Sie beziehe derzeit Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer könne zum Unterhalt nichts beitragen, da er als Asylwerber über kein selbstständiges Einkommen verfüge. Eine gemeinsame Wohnsitznahme habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der erstgeborene Sohn der Frau befinde sich weiterhin in Jamaika. Diese Information stützt sich Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 .
Die angeführte Lebensgefährtin befinde sich seit dem Mai 2000 im Bundesgebiet. Sie sei zweimal mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Eine Ausweisung komme jedenfalls wegen Aufenthaltsverfestigung nicht mehr in Betracht.
Am 08.07.2011 kontaktierte die vorgebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus eigenem den erkennenden Gerichtshof und bekräftigte, dass sie keine Beziehung mit dem Beschwerdeführer mehr führe, er dürfe sich wegen des Vorfalls in April ihr nicht mehr nähern. Am 11.07.2011 übermittelte sie diesbezüglich ein E-Mail ähnlichen Inhalts, in dem auch das völlige Fehlen einer Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind und sehr schlechtes Verhalten ihr gegenüber beschrieben wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der Volksgruppe der XXXX, und stammt aus XXXX in Anambra State. Er hat in Nigeria mehrere Jahre die Schule besucht. Sein Reiseweg von Nigeria nach Österreich, wo er sich zumindest ab April 2009 aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der Volksgruppe der römisch 40 , und stammt aus römisch 40 in Anambra State. Er hat in Nigeria mehrere Jahre die Schule besucht. Sein Reiseweg von Nigeria nach Österreich, wo er sich zumindest ab April 2009 aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde in Nigeria Ende 2008 ein nationaler Führerschein ausgestellt. Während offenen Asylverfahrens in Österreich erhielt der Beschwerdeführer aus XXXX einen internationalen Führerschein von der dafür zuständigen Stelle, sowie aus XXXX eine eidesstättige Erklärung über sein Alter von einer gerichtlichen Beglaubigungsstelle. Für letzteres Dokument begab sich der Beschwerdeführer zur nigerianischen Botschaft in Wien, um dort den Antrag zu unterschreiben.Dem Beschwerdeführer wurde in Nigeria Ende 2008 ein nationaler Führerschein ausgestellt. Während offenen Asylverfahrens in Österreich erhielt der Beschwerdeführer aus römisch 40 einen internationalen Führerschein von der dafür zuständigen Stelle, sowie aus römisch 40 eine eidesstättige Erklärung über sein Alter von einer gerichtlichen Beglaubigungsstelle. Für letzteres Dokument begab sich der Beschwerdeführer zur nigerianischen Botschaft in Wien, um dort den Antrag zu unterschreiben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seinerzeitiger Zugehörigkeit zu/Assoziierung mit den Bakassi Boys in Nigeria aktuell einer Verfolgungssituation ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer führte ab Mitte 2009 eine Beziehung mit einer jamaikanischen Staatsbürgerin, die über eine "Daueraufenthaltsberechtigung EG" verfügt und sich seit 2000 in Österreich befindet. Sie bezieht Mindestsicherung und erhält vom Beschwerdeführer keine finanzielle Unterstützung. Ein noch minderjähriger Sohn von ihr lebt in Jamaika. Es bestand und besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer. Am XXXX wurde ein gemeinsames Kind geboren, das bei der Mutter lebt und die jamaikanische Staatsbürgerschaft besitzt, respektive als Kind einer jamaikanischen Mutter einen Anspruch darauf hat. Im April 2011 hat der Beschwerdeführer, weil ihm seine Freundin einen Schlüssel nicht geben wollte, mit dem Fuß gegen die Seitenscheibe fahrerseitig ihres Autos getreten, in dem sie sich mit dem gemeinsamen Kind befand. Die Scheibe zerbrach, die Scherben verletzten die Freundin und den Sohn leicht. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls gab die Freundin des Beschwerdeführers an, dass ihre Beziehung seit vier Wochen beendet sei und es - bei gelegentlichen Treffen - wiederholt zu ernsten Problemen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers gekommen sei. Sie hätten nie zusammengewohnt. Auch zum Entscheidungszeitpunkt kann das Bestehen einer - einer Lebensgemeinschaft gleichzuhaltenden - Beziehung nicht bestätigt werden.Der Beschwerdeführer führte ab Mitte 2009 eine Beziehung mit einer jamaikanischen Staatsbürgerin, die über eine "Daueraufenthaltsberechtigung EG" verfügt und sich seit 2000 in Österreich befindet. Sie bezieht Mindestsicherung und erhält vom Beschwerdeführer keine finanzielle Unterstützung. Ein noch minderjähriger Sohn von ihr lebt in Jamaika. Es bestand und besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer. Am römisch 40 wurde ein gemeinsames Kind geboren, das bei der Mutter lebt und die jamaikanische Staatsbürgerschaft besitzt, respektive als Kind einer jamaikanischen Mutter einen Anspruch darauf hat. Im April 2011 hat der Beschwerdeführer, weil ihm seine Freundin einen Schlüssel nicht geben wollte, mit dem Fuß gegen die Seitenscheibe fahrerseitig ihres Autos getreten, in dem sie sich mit dem gemeinsamen Kind befand. Die Scheibe zerbrach, die Scherben verletzten die Freundin und den Sohn leicht. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls gab die Freundin des Beschwerdeführers an, dass ihre Beziehung seit vier Wochen beendet sei und es - bei gelegentlichen Treffen - wiederholt zu ernsten Problemen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers gekommen sei. Sie hätten nie zusammengewohnt. Auch zum Entscheidungszeitpunkt kann das Bestehen einer - einer Lebensgemeinschaft gleichzuhaltenden - Beziehung nicht bestätigt werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit weiterhin in Grundversorgung des Landes XXXX und erhält finanzielle Unterstützung bei Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung; bis 01.05.2011 bezog er auch Taschengeld.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit weiterhin in Grundversorgung des Landes römisch 40 und erhält finanzielle Unterstützung bei Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung; bis 01.05.2011 bezog er auch Taschengeld.
Seit Jänner 2010 arbeitet der Beschwerdeführer zur Zufriedenheit seiner Auftraggeber auf Werkvertragsbasis für das XXXX, wobei diese Tätigkeit bis Mai 2011 objektiviert ist. Er besucht regelmäßig Deutschkurse und verfügt über entsprechende Kenntnisse. Ferner wirkt er am Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas XXXX mit. Er hat österreichische Freunde.Seit Jänner 2010 arbeitet der Beschwerdeführer zur Zufriedenheit seiner Auftraggeber auf Werkvertragsbasis für das römisch 40 , wobei diese Tätigkeit bis Mai 2011 objektiviert ist. Er besucht regelmäßig Deutschkurse und verfügt über entsprechende Kenntnisse. Ferner wirkt er am Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas römisch 40 mit. Er hat österreichische Freunde.
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof festgehalten, zunächst die (in ihren hier wesentlichen Teilen in der Verfahrenserzählung referierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, insbesondere zu den Bakassi (basierend auf Informationen der Staatendokumentation, respektive Vor-Ort Recherchen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft) zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Daraus geht zusammenfassend hervor:
Die Bakassi-Boys waren 2000-2002, jedenfalls in Anambra State, eine legale Gruppierung, die sich vorgeblich (zunächst vor allem aus Selbstschutz von Geschäftsleuten) der Verbrechensbekämpfung widmete, tatsächlich aber sich auch schwerster Menschenrechtsverletzungen schuldig machte und zum Teil - im Interesse der Regierenden - politisch Missliebige bekämpfte. In der Folge kam es zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und einer Zersplitterung der Organisation, zum Teil zu einer Vermengung mit anderen vigilanten Gruppen. Die staatliche Verfolgung kann insgesamt nicht als systematisch und landesweit angesehen werden, vigilante Gruppierungen operieren weiterhin in Teilen Nigerias, die Bakassi selbst zum Beispiel in Abia State.
Unter Berufung auf den in der Beschwerdeverhandlung eingeführten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes von März 2011 wird ferner festgestellt:
Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes". Im Bundesstaat XXXX ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Bei einem Mordprozess gegen vier Angehörige der Bakassi Boys Anfang Februar 2006 sprach die Vorsitzende Richterin der Staatsregierung des Bundesstaates Abia ausdrücklich das Recht ab, "illegalen Sicherheitsorganisationen" polizeiliche Rechte zu verleihen. Im Staat Anambra sind die Bakassi Boys als Bürgerwehr zwar offiziell verboten, werden aber gleichwohl geduldet und nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen von der Regierung des Bundesstaates als Verbrechensbekämpfungstruppe finanziert. Bei den weitgehend friedlich verlaufenen jüngsten Gouverneurswahlen in Anambra State im Februar 2010 traten die "Bakassi Boys" allerdings nicht mehr prominent in Erscheinung, was auf eine Abnahme ihrer lokalen Bedeutung hinweist.Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes". Im Bundesstaat römisch 40 ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Bei einem Mordprozess gegen vier Angehörige der Bakassi Boys Anfang Februar 2006 sprach die Vorsitzende Richterin der Staatsregierung des Bundesstaates Abia ausdrücklich das Recht ab, "illegalen Sicherheitsorganisationen" polizeiliche Rechte zu verleihen. Im Staat Anambra sind die Bakassi Boys als Bürgerwehr zwar offiziell verboten, werden aber gleichwohl geduldet und nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen von der Regierung des Bundesstaates als Verbrechensbekämpfungstruppe finanziert. Bei den weitgehend friedlich verlaufenen jüngsten Gouverneurswahlen in Anambra State im Februar 2010 traten die "Bakassi Boys" allerdings nicht mehr prominent in Erscheinung, was auf eine Abnahme ihrer lokalen Bedeutung hinweist.
Zur allgemeinen (politischen) Lage, zur Möglichkeit einer internen Relokationsalternative, sowie zu Rückkehrfragen in Nigeria wird unter Berufung auf die in der Verhandlung eingeführten Quellen wie folgt festgestellt:
Inzwischen wurde Jonathan Goodluck, ein Christ aus dem Süden zum Präsidenten gewählt. Nach einigen Unruhen erscheint die Lage derzeit relativ stabil. Religiöse Konflikte haben sich zwischen Christen und Moslems im selben Ausmaß wie zuvor fortgesetzt, das heißt lokal beschränkt. Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete.
Staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter kann grundsätzlich durch Umzug in andere Landesteile entgangen werden. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei fehlenden sozialen Anknüpfungspunkten, zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen.
Es besteht (trotz angespannter wirtschaftlicher Lage und ungerechter Einkommensverteilung) Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht. Die Einreise nach Nigeria zu Besuchszwecken ist nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Eine Asylantragstellung im Ausland führt in der Regel nicht per se zu staatlicher Verfolgung. Für die (Re-) Integration in die nigerianische Gesellschaft bestehen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, auch für Ausländer. Familienangehörige nigerianischer Staatsbürger haben die Möglichkeit, sich in Nigeria niederzulassen.
3. Zur Integrität des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
3.1. Wie schon in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 erwogen (siehe Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) sind dem Bundesasylamt im vorliegenden Verfahren schwere Verfahrensfehler unterlaufen, die zwei behebende Entscheidungen des Asylgerichtshofes notwendig gemacht haben. Im dritten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt zwar eine grundsätzlich taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung über den Asylantrag, insbesondere durch die Recherche im Wege der österreichischen Botschaft in Nigeria, beigebracht, es mangelte jedoch wiederum an einer hinreichend an den relevanten Fragestellungen orientierten Einvernahme des Beschwerdeführers. Aus Gründen des § 66 Abs. 3 AVG wurde von einer neuerlichen Behebung jedoch Abstand genommen. Der entsprechende Mangel konnte durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Gerichtshof saniert werden. Da sich auch die gesamte Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens trotz der verschiedenen Verfahrensgänge nicht als außergewöhnlich lang erweist, ergaben sich somit insgesamt keine Auswirkungen auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsschutz.3.1. Wie schon in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 erwogen (siehe Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) sind dem Bundesasylamt im vorliegenden Verfahren schwere Verfahrensfehler unterlaufen, die zwei behebende Entscheidungen des Asylgerichtshofes notwendig gemacht haben. Im dritten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt zwar eine grundsätzlich taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung über den Asylantrag, insbesondere durch die Recherche im Wege der österreichischen Botschaft in Nigeria, beigebracht, es mangelte jedoch wiederum an einer hinreichend an den relevanten Fragestellungen orientierten Einvernahme des Beschwerdeführers. Aus Gründen des Paragraph 66, Absatz 3, AVG wurde von einer neuerlichen Behebung jedoch Abstand genommen. Der entsprechende Mangel konnte durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Gerichtshof saniert werden. Da sich auch die gesamte Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens trotz der verschiedenen Verfahrensgänge nicht als außergewöhnlich lang erweist, ergaben sich somit insgesamt keine Auswirkungen auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsschutz.
3.2. Wie in der Verfahrenserzählung dargestellt hat das Bundesasylamt zuletzt eine Vorortrecherche durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Nigeria im Wege der Staatendokumentation des Bundesasylamtes durchführen lassen.
Die entsprechende Beantwortung des Vertrauensanwaltes an die österreichische Vertretungsbehörde in Abuja enthält eine systematische Beantwortung der gestellten Fragen. Es ist klar ersichtlich wo und bei wem recherchiert wurde. Es wurde auch explizit ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht preisgegeben wurde. In Ermangelung entsprechender substantiierter Gegenäußerungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das entsprechende Erhebungsergebnis sowohl von der österreichischen Botschaft in Nigeria, als auch von der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation unverändert übernommen worden ist, sieht der Asylgerichtshof somit keinen Anlass an der Integrität dieses Untersuchungsergebnisses zu zweifeln, ohne außer Acht zu lassen, dass es sich nicht um ein Gutachten im formellen Sinn handelt, sondern um ein für ein Asylverfahren typisches Beweismittel sui generis.
Wenn bei der Anfragebeantwortung ursprünglich ein falscher Vorname des Beschwerdeführers angegeben worden war, vermag dies an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zumal die Identität des Beschwerdeführers ohnehin nicht konkret bei den Nachfragen, ob beispielsweise irgendein früheres Bakassi-Mitglied polizeilich verfolgt wird, verwendet wurde, erscheint es auch ausgeschlossen, dass ein entsprechender Fehler irgendeine praktische Auswirkung bei der Recherche gezeigt hätte.
3.3. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Stellen (pauschale) Kritik an den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt geübt, so wenn er in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 ausführte, dass "einige Dinge" im Verwaltungsverfahren falsch niedergeschrieben worden seien oder dass er im Verwaltungsverfahren nicht die Möglichkeit gehabt hätte, alles zu sagen, weil der einvernehmende Beamte ihm mitgeteilt hätte, er brauche nicht so viel zu reden, er wisse ohnehin schon alles über diese Sache.
Sofern von Übersetzungsschwierigkeiten oder sprachlichen Fehlern die Rede ist, ist aus den entsprechenden, vollen Beweis begründenden, Niederschriften ableitbar, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich mehrfach zu Protokoll gegeben hat, den/die jeweilige/n SprachmittlerIn vollständig zu verstehen. Hätte es erkennbare Probleme gegeben, wäre es vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er diese sofort vorbringt.
Im Übrigen werden diese angeblichen Übersetzungsschwierigkeiten mit einer Ausnahme nicht näher ausgeführt: Sofern der Beschwerdeführer aber in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 19.05.2011 festgehalten hat, er hätte niemals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 19.10.2009 davon gesprochen, die Tötung von 24 kriminellen Männern angeordnet zu haben, so wäre doch jedenfalls, auch wenn dem Beschwerdeführer erst später der Fehler aufgefallen ist, zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand in der Beschwerde gegen den nachfolgend erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 vorgebracht hätte. In dieser Beschwerde, welche seinerzeit am 22.12.2009 bei der Verwaltungsbehörde einlangte, findet sich dazu aber kein Wort. Zusammengefasst können also alle Angaben des Beschwerdeführers in allen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als tauglicher Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden.Im Übrigen werden diese angeblichen Übersetzungsschwierigkeiten mit einer Ausnahme nicht näher ausgeführt: Sofern der Beschwerdeführer aber in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 19.05.2011 festgehalten hat, er hätte niemals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , am 19.10.2009 davon gesprochen, die Tötung von 24 kriminellen Männern angeordnet zu haben, so wäre doch jedenfalls, auch wenn dem Beschwerdeführer erst später der Fehler aufgefallen ist, zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand in der Beschwerde gegen den nachfolgend erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 vorgebracht hätte. In dieser Beschwerde, welche seinerzeit am 22.12.2009 bei der Verwaltungsbehörde einlangte, findet sich dazu aber kein Wort. Zusammengefasst können also alle Angaben des Beschwerdeführers in allen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als tauglicher Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden.
Sofern der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.12.2010 zur letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.12.2010 kritisiert, dass dem Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, von sich aus zu seinen Fluchtgründen vorzutragen, steht dies in Widerspruch zum Aktenvermerk des einvernehmenden Referenten der Verwaltungsbehörde vom 03.12.2010, wonach mit eben diesem Vertreter vereinbart worden sei, dass statt der Vorlage eines handschriftlichen Papiers in englischer Sprache dieses in deutscher Sprache nachgereicht wird.
Zu diesem Aspekt konnten nunmehr weitere Erwägungen jedoch entfallen, da das entsprechende Papier nun ohnehin von der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, die Aussagen vom Asylgerichtshof daher in ihrer Gesamtheit mit berücksichtigt werden konnten und auch in diesem Zusammenhang somit etwaige Verfahrensfehler des Bundesasylamtes durch das asylgerichtliche Verfahren als geheilt zu betrachten sind. Wenn der Beschwerdeführervertreter aber den Eindruck erweckt, dass dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt quasi das Wort abgeschnitten worden ist, so lässt sich jedenfalls das aus den entsprechenden Niederschriften nicht belegen, als der Beschwerdeführer auch immer gefragt wurde, ob er weitere Angaben machen wolle. Die bereits erwähnte Mangelhaftigkeit dieser Einvernahmen liegt darin, dass entgegen den Aufträgen des Asylgerichtshofes keine hinreichend speziellen Fragen an den Beschwerdeführer gestellt worden sind, nicht aber darin, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden wäre, selbständig vorzutragen.
4. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 19.05.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung und den Bericht der österreichischen Botschaft in Abuja und Berücksichtigung aller schriftlicher Äußerungen des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Vertretung, Beweis erhoben.
4.1. Dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger aus dem Süden des Landes ist, war aufgrund seiner Vertrautheit mit dortigen Gegebenheiten nicht zu bezweifeln. Auch die Geburtsbestätigung aus dem Jahre XXXX über eine Geburt im Raum XXXX erwies sich nicht als zweifelhaft.4.1. Dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger aus dem Süden des Landes ist, war aufgrund seiner Vertrautheit mit dortigen Gegebenheiten nicht zu bezweifeln. Auch die Geburtsbestätigung aus dem Jahre römisch 40 über eine Geburt im Raum römisch 40 erwies sich nicht als zweifelhaft.
Es war aber bereits nicht mehr möglich, darüber hinausgehende Feststellungen über die präzise Identität des Beschwerdeführers zu treffen. So liegt kein Personaldokument im engeren Sinn wie ein Personalausweis oder ein Reisepass vor. An dem nationalen nigerianischen Führerschein (As. 707 BAA) sind schon deshalb Zweifel angebracht, als er mit einer Unterschrift versehen ist, welche nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsverfahren entspricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als letzte Wohnadresse lediglich XXXX in Anambra State angegeben hat, während der Führerschein die bis dahin nie ins Spiel gekommene Adresse XXXX enthält. Die Ausstellung des Führerscheins im Süden Nigerias steht des Weiteren im Widerspruch mit der Einlassung des Beschwerdeführers, er hätte sich zum Zeitpunkt Ende 2008 in Kano State befunden. Wenn man noch dazu annimmt, dass er sich zu dieser Zeit vor Nachstellungen in Anambra State versteckt hielt, erscheint es geradezu widersinnig, dass er sich dann einen Führerschein ausstellen lässt, der eine Adresse in XXXX trägt. Auch der internationale Führerschein trägt die entsprechende AdresseXXXX und wurde dem Beschwerdeführer noch dazu dem Anschein nach in XXXX ausgestellt, obwohl er sich zum Ausstellungsdatum, dem XXXX, ja in Österreich aufhielt. Der Erkenntniswert solcher Bestätigungen ist daher schon unter diesem Aspekt als stark gemindert anzusehen, wozu auch auf die Feststellungen zum hohen Fälschungsgrad nigerianischer Dokumente zu verweisen ist.Es war aber bereits nicht mehr möglich, darüber hinausgehende Feststellungen über die präzise Identität des Beschwerdeführers zu treffen. So liegt kein Personaldokument im engeren Sinn wie ein Personalausweis oder ein Reisepass vor. An dem nationalen nigerianischen Führerschein (As. 707 BAA) sind schon deshalb Zweifel angebracht, als er mit einer Unterschrift versehen ist, welche nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsverfahren entspricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als letzte Wohnadresse lediglich römisch 40 in Anambra State angegeben hat, während der Führerschein die bis dahin nie ins Spiel gekommene Adresse römisch 40 enthält. Die Ausstellung des Führerscheins im Süden Nigerias steht des Weiteren im Widerspruch mit der Einlassung des Beschwerdeführers, er hätte sich zum Zeitpunkt Ende 2008 in Kano State befunden. Wenn man noch dazu annimmt, dass er sich zu dieser Zeit vor Nachstellungen in Anambra State versteckt hielt, erscheint es geradezu widersinnig, dass er sich dann einen Führerschein ausstellen lässt, der eine Adresse in römisch 40 trägt. Auch der internationale Führerschein trägt die entsprechende AdresseXXXX und wurde dem Beschwerdeführer noch dazu dem Anschein nach in römisch 40 ausgestellt, obwohl er sich zum Ausstellungsdatum, dem römisch 40 , ja in Österreich aufhielt. Der Erkenntniswert solcher Bestätigungen ist daher schon unter diesem Aspekt als stark gemindert anzusehen, wozu auch auf die Feststellungen zum hohen Fälschungsgrad nigerianischer Dokumente zu verweisen ist.
Sinngemäßes gilt für die "Statutory Declaration of Age" (As. 719 BAA). Diese wurde dem Dokument nach für den Beschwerdeführer am XXXX ausgestellt. Warum der Beschwerdeführer, wenn er nach seinen Einlassungen in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 ja zur Erlangung dieser Bestätigung sich zur nigerianischen Botschaft in Wien begeben hat, dann ausgerechnet vom Gericht in XXXX (er hatte seinen Angaben im Verfahren nach ja nur Bezug zu Anambra und Kano State) ausgestellt erhielt, erschließt sich nicht. Letztlich ist also auch dieses Dokument nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen.Sinngemäßes gilt für die "Statutory Declaration of Age" (As. 719 BAA). Diese wurde dem Dokument nach für den Beschwerdeführer am römisch 40 ausgestellt. Warum der Beschwerdeführer, wenn er nach seinen Einlassungen in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 ja zur Erlangung dieser Bestätigung sich zur nigerianischen Botschaft in Wien begeben hat, dann ausgerechnet vom Gericht in römisch 40 (er hatte seinen Angaben im Verfahren nach ja nur Bezug zu Anambra und Kano State) ausgestellt erhielt, erschließt sich nicht. Letztlich ist also auch dieses Dokument nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen.
Hinzu tritt wesentlich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Weg nach Österreich, worauf schon das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat, manifest unglaubhafte Angaben getätigt hat. Dass er nicht einmal weiß, mit welchen Dokumenten er gemeinsam mit seinem Mentor durch die Aus- und Einreisekontrollen in den berührten Flughäfen gelangt ist, ist nicht plausibel nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Unkenntnis über den Ankunftsort mit dem Flugzeug oder den Weg, den er mit dem Zug genommen hat. Wenn er über den Mann, der ihm schon zuvor jahrelang sehr geholfen hat, mit dem er auch mit dem Auto in Nigeria mitgefahren ist, der mit ihm bis nach Europa gereist ist, nur äußerst vage Angaben, nämlich dessen Vornamen, dessen wahrscheinliches Herkunftsland und dessen ungefähres Alter zu machen in der Lage war, so ist dies gleichfalls nicht glaubwürdig. Es entstand für den erkennenden Senat der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, vollständige Angaben über seinen Weg nach Österreich zu machen. Im Zusammenhang mit dem Fluchthelfer, beziehungsweise früheren Arbeitgeber, ist noch vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass er bei der Erstbefragung zu diesem noch erklärt hatte, mit ihm auf einer Baustelle gearbeitet zu haben, während er später ja von einem Unternehmer gesprochen hat, der sein Chef gewesen wäre und der eine ganz andere Stellung als er gehabt hätte (vergleiche zuletzt Seite 8 der Verhandlungsschrift zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011; hingegen zu Beginn des Verfahrens As. 19 BAA).
4.2. Der Beweiswürdigung zu den Feststellungen über das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 22.12.2009 gegen den seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 den vollen Namen seiner Freundin und vorgeblichen Lebensgefährtin anführte. Dieser Beschwerde angeschlossen waren ferner die Kopie des Aufenthaltstitels der Freundin des Beschwerdeführers, sowohl die Vorder- als auch die Rückseite, sowie deren Passkopie (vergleiche As. 211 bis 217 BAA). Der Beschwerdeführer hat ferner die Geburtsurkunde seines Kindes in Abschrift vorgelegt (As. 731 BAA). In allen Schriftsätzen seiner Vertretung wird auf das enge Familienleben mit ihr Frau und seinem Kind hingewiesen. Auch im letzten Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers vom 08.06.2011 wird auf die Lebensgemeinschaft mit der betreffenden Staatsbürgerin Jamaikas und die Beziehung zum leiblichen Sohn hingewiesen. Schließlich wird im Schreiben von Frau XXXX, das mit dem Schriftsatz vom 17.05.2011 vorgelegt wurde, ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer liebevoll um seinen kleinen Sohn kümmere.4.2. Der Beweiswürdigung zu den Feststellungen über das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 22.12.2009 gegen den seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 den vollen Namen seiner Freundin und vorgeblichen Lebensgefährtin anführte. Dieser Beschwerde angeschlossen waren ferner die Kopie des Aufenthaltstitels der Freundin des Beschwerdeführers, sowohl die Vorder- als auch die Rückseite, sowie deren Passkopie (vergleiche As. 211 bis 217 BAA). Der Beschwerdeführer hat ferner die Geburtsurkunde seines Kindes in Abschrift vorgelegt (As. 731 BAA). In allen Schriftsätzen seiner Vertretung wird auf das enge Familienleben mit ihr Frau und seinem Kind hingewiesen. Auch im letzten Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers vom 08.06.2011 wird auf die Lebensgemeinschaft mit der betreffenden Staatsbürgerin Jamaikas und die Beziehung zum leiblichen Sohn hingewiesen. Schließlich wird im Schreiben von Frau römisch 40 , das mit dem Schriftsatz vom 17.05.2011 vorgelegt wurde, ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer liebevoll um seinen kleinen Sohn kümmere.
Dass gleichwohl zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat, wird auch vom Beschwerdeführer formell nicht bestritten, wenn er auch auf häufige Besuche hinweist. Dass es unmöglich sein soll bei (fallweiser) beruflicher Tätigkeit in einem anderen Ort im selben Bundesland einen gemeinsamen Wohnsitz (mit gemeinsamer Meldung) zu haben, der ja nicht ausschließt, dass man im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit einige Tage pro Woche woanders übernachtet, erschließt sich für den Asylgerichtshof nicht. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin, beziehungsweise sein Kind, dauerhaft finanziell unterstützt, wurde ebenso wenig vorgebracht, wie auch sonst aus den Einlassungen des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Vertretung, belegte Hinweise auf eine außergewöhnlich enge Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, dergestalt, dass er die primäre Bezugsperson wäre, nicht hervorgehen. Damit soll keine Einschätzung dahingehend getroffen werden, dass keine emotionale Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem kleinen Kind bestünden, es war zunächst lediglich keine Feststellung hinsichtlich eines intensiven gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, der Kindesmutter und dem Kind zu treffen.
Wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich sind nach der Beschwerdeverhandlung weitere darüber hinausgehende Hinweise eingelangt, dass sich die Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer in einer erheblichen Krise befindet, respektive dass eine solche Beziehung tatsächlich überhaupt nicht mehr besteht und auch schon während der Beschwerdeverhandlung nicht mehr bestanden hatte. Ohne damit ein Urteil über diesen Vorfall treffen zu können und zu wollen, so geht doch schon aus den von der Polizeiinspektion XXXX übermittelten eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus April 2011 hervor, dass er in einer Zornsituation mit offenbar erheblicher körperlicher Gewalt die Außenscheibe eines Autos eingetreten hat, in welcher sich die Kindesmutter und sein eigenes Kleinkind befanden. Er hat selbst eingestanden, dass durch diese Tat unter anderem sein Kind durch Glassplitter leicht verletzt wurde. Dass dieser Umstand schon für sich allein genommen jedenfalls geeignet ist, die Prognose einer auf Dauer gerichteten Lebensgemeinschaft pro futuro zu erschüttern ist offenkundig. Bemerkenswert ist zudem, dass sich dieser Vorfall, an dem der Beschwerdeführer ja selbst beteiligt war und über den eine polizeiliche Anzeige aufgenommen worden ist, vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung ereignet hat. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Vertretung haben jedoch mit irgendeinem Wort Bezug auf diesen Vorfall, der ja jedenfalls dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, genommen, somit war auch zu folgern, dass die Einlassungen der Vertretung des Beschwerdeführers zu dessen Privat,- und Familienleben in Österreich nicht ohne weiteres als umfassende Darstellung seiner tatsächlichen Situation in Österreich gewertet werden können, sondern primär intendiert scheinen, nur positive Aspekte hervorzuheben. Deren Beweiswert erwies sich daher unter diesem Aspekt als eingeschränkt.Wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich sind nach der Beschwerdeverhandlung weitere darüber hinausgehende Hinweise eingelangt, dass sich die Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer in einer erheblichen Krise befindet, respektive dass eine solche Beziehung tatsächlich überhaupt nicht mehr besteht und auch schon während der Beschwerdeverhandlung nicht mehr bestanden hatte. Ohne damit ein Urteil über diesen Vorfall treffen zu können und zu wollen, so geht doch schon aus den von der Polizeiinspektion römisch 40 übermittelten eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus April 2011 hervor, dass er in einer Zornsituation mit offenbar erheblicher körperlicher Gewalt die Außenscheibe eines Autos eingetreten hat, in welcher sich die Kindesmutter und sein eigenes Kleinkind befanden. Er hat selbst eingestanden, dass durch diese Tat unter anderem sein Kind durch Glassplitter leicht verletzt wurde. Dass dieser Umstand schon für sich allein genommen jedenfalls geeignet ist, die Prognose einer auf Dauer gerichteten Lebensgemeinschaft pro futuro zu erschüttern ist offenkundig. Bemerkenswert ist zudem, dass sich dieser Vorfall, an dem der Beschwerdeführer ja selbst beteiligt war und über den eine polizeiliche Anzeige aufgenommen worden ist, vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung ereignet hat. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Vertretung haben jedoch mit irgendeinem Wort Bezug auf diesen Vorfall, der ja jedenfalls dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, genommen, somit war auch zu folgern, dass die Einlassungen der Vertretung des Beschwerdeführers zu dessen Privat,- und Familienleben in Österreich nicht ohne weiteres als umfassende Darstellung seiner tatsächlichen Situation in Österreich gewertet werden können, sondern primär intendiert scheinen, nur positive Aspekte hervorzuheben. Deren Beweiswert erwies sich daher unter diesem Aspekt als eingeschränkt.
Ob nun die vom Beschwerdeführer selbst vor einer österreichischen Behörde eingestandene Tat im April 2011 als Straftat zu qualifizieren sein wird oder nicht, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin definitiv zerrüttet, beziehungsweise endgültig beendet ist, (dies liegt freilich nahe; vergleiche Aktenvermerk vom 08.07.2011 und Schreiben vom 11.07.2011) oder nicht, brauchte mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht mehr weiter geprüft zu werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers annehmen wollte, dass die Beziehung wiederaufgenommen/fortgesetzt würde, so zeigen doch die letzten Ereignisse jedenfalls eine erhebliche Zerrüttung auf, welche den Fall des Beschwerdeführers von Konstellationen einer offenkundig intakten länger bestehenden Lebensgemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht unterscheidet.
Unbeschadet all dessen ist eine gewisse Bindung zum leiblichen Sohn per se anzunehmen und ist schon aus rechtlicher Hinsicht jedenfalls das Interesse des Kindes an einer Beziehung zum Vater bei der Frage der Ausweisungsentscheidung immer rechtlich mit zu beachten, wozu auf Punkt 5 dieses Erkenntnisses verwiesen wird.
Dass die Freundin des Beschwerdeführers jamaikanische Staatsbürgerin ist, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Dokument. Dass ihr eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommt, ergibt sich aus den Einlassungen des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Vertreterin, die in Übereinstimmung mit der Aktenlage stehen und durch entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Behörden bestätigt werden konnten (vergleiche Aktenvermerk vom 04.07.2011). Dass der (zweite) Sohn der Freundin des Beschwerdeführers ebenfalls die jamaikanische Staatsbürgerschaft hat, konnte durch eine Einschau in das Fremdeninformationssystem des Bundes bestätigt werden, in dem eine solche ausdrücklich vermerkt ist. Das Kind verfügt auch über einen von der Mutter abgeleiteten Aufenthaltstitel in Österreich.
Auch eine - zwecks Hintergrundinformation erfolgte - Konsultation im Internet öffentlich zugänglicher Dokumente der jamaikanischen Regierung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft dieses Landes zeigt, dass sofern ein Elternteil jamaikanischer Staatsbürger ist, die Staatsbürgerschaft von Jamaika ohne erkennbare Probleme beantragt werden kann, wobei die Zuerkennung regelmäßig binnen relativ kurzer Zeit erfolgt.
Die Feststellung bezüglich der Grundversorgung des Beschwerdeführers durch das Land XXXX stützt sich auf Einsichtnahme in den entsprechenden Auszug des Grundversorgungssystem GVS. Die Feststellung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das XXXX auf Werkvertragsbasis folgt den Angaben des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Vertretung in Verbund mit den vorgelegten Unterlagen. Dasselbe gilt für den Besuch der Deutschkurse, beziehungsweise der Mitwirkung an einem Projekt der Caritas XXXX. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über österreichische Freunde verfügt, stützt sich auf das Schreiben von Frau XXXX, an dessen Richtigkeit diesbezüglich keine Zweifel angebracht erscheinen.Die Feststellung bezüglich der Grundversorgung des Beschwerdeführers durch das Land römisch 40 stützt sich auf Einsichtnahme in den entsprechenden Auszug des Grundversorgungssystem GVS. Die Feststellung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das römisch 40 auf Werkvertragsbasis folgt den Angaben des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Vertretung in Verbund mit den vorgelegten Unterlagen. Dasselbe gilt für den Besuch der Deutschkurse, beziehungsweise der Mitwirkung an einem Projekt der Caritas römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über österreichische Freunde verfügt, stützt sich auf das Schreiben von Frau römisch 40 , an dessen Richtigkeit diesbezüglich keine Zweifel angebracht erscheinen.
4.3. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
4.3.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
4.3.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes, einschließlich des Berichtes der österreichischen Vertretungsbehörde, davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
4.3.2.1. Zunächst zeigen sich deutliche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Geschehnissen, wenn man die Einvernahme vom 19.10.2009 einerseits und das spätere Verfahren andererseits betrachtet. Dass die Einvernahme vom 19.10.2009 als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, wurde dabei bereits unter Punkt 3.3. erörtert.
So hat der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme am 19.10.2009, welche sich über drei Stunden erstreckte und die ihm vollumfänglich rückübersetzt wurde, keinen Hinweis darauf gegeben, dass seine Mitgliedschaft zu den Bakassi Boys nicht freiwillig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er sich nach Erledigung seiner spirituellen Aufgaben jedenfalls elend gefühlt hätte, übte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme auch keinerlei Kritik an den Bakassi Boys. Bei der freien Erzählung seiner Fluchtgründe (As. 79) brachte er nicht etwa zum Ausdruck, dass er 2002 von den Bakassi geflohen wäre, sondern er führte aus, dass er deshalb geflohen sei, weil die Regierung zu diesem Zeitpunkt die Bakassi Boys steckbrieflich gesucht hätte. Die Aufgabe der Bakassi Vereinigung stellte er positiv dar, indem diese kriminelle Elemente im Land aus dem Weg schaffen wollte. Er würde gesucht, von Regierungsbehörden einerseits und von bewaffneten Kriminellen andererseits.
In dieses Bild fügt sich auch die Erwiderung, welche der Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme (As. 83 BAA) auf die ihm vorgehaltenen Informationen von Human Rights Watch gegeben hat. Wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich wurde in dieser Darstellung von Human Rights Watch, welche dem Beschwerdeführer vorgehalten worden ist, heftige Kritik an den Bakassi Boys geübt, deren Tätigkeit als extrem brutal bezeichnet wurde und die schwere Verbrechen begangen hätten. Wie ebenso in der Verfahrenserzählung dargestellt, führte der Beschwerdeführer in seiner Erwiderung aus, dass die Regierung die Bakassi deshalb verfolge, um von eigenen Verbrechen abzulenken. Ausdrücklich rügt er, dass Human Rights Watch seine Meinung von der Regierung eingeholt hätte, und nicht von den Bakassi.
Wie zuletzt aus der Verhandlungsschrift vom 19.05.2011 ersichtlich, hat der Beschwerdeführer später in Abrede gestellt, dass er jemals davon gesprochen hätte, die Tötung von insgesamt 24 kriminellen Männern angeordnet zu haben. Dass ihm aber eine so schwerwiegende Fehlprotokollierung nicht während der Rückübersetzung aufgefallen sein soll, kann ausgeschlossen werden. Der entsprechende Widerspruch wiegt daher vollinhaltlich zu Lasten des Beschwerdeführers und stellt ein wesentliches Argument gegen seine Glaubwürdigkeit dar, auch zumal er keine hinreichende Erklärung dazu abzugeben in der Lage war.
Als weiterer Widerspruch erweist sich wie bereits angedeutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer im späteren Verfahren zunächst eindeutig davon sprach, dass er zwangsweise zu den Bakassi gekommen sei. Die entsprechende, in der Verfahrenserzählung wiedergegebene, Diktion in seiner schriftlichen Darstellung vom 19.05.2010, welche in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 vorgelegt wurde, ist eindeutig.
Bei Schilderung wahrheitsgemäßer Umstände wäre aber auch diesbezüglich jedenfalls eine konsistente Darstellung während des gesamten Verfahrens zu erwarten gewesen, noch dazu wenn man berücksichtigt, dass das Verfahren als solches nicht außergewöhnlich lange gedauert hat.
In der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 hat der Beschwerdeführer wiederum keine direkte Zwangssituation geschildert, sondern dargelegt, dass ihm quasi Hilfe angeboten worden sei, wenn er zu dieser Organisation beitrete und er erst später mitbekommen habe, dass er zu ganz anderen Dingen eingesetzt wurde, als er erwartete. Im weiteren Verlauf jener Verhandlung vom 19.05.2011 ergab sich dann bei entsprechender Befragung, dass der Beschwerdeführer selbst nach Zerschlagung des Bakassi Camps, in welchem er gelebt hatte, noch einige Monate bei den Bakassi geblieben war, also nicht schon die erste Gelegenheit genutzt hatte, von den Bakassi wegzukommen, obwohl ja eigentlich eine Zwangssituation vorgelegen wäre.
Später führte der Beschwerdeführer dann ausdrücklich aus, dass es eigentlich (auch zuletzt) nicht so gewesen wäre, dass er generell nicht mehr bei den Bakassis sein hätte wollen. Die Flucht wurde dann von ihm wiederum in Zusammenhang damit gestellt, dass die Regierungstruppen zu diesem Zeitpunkt die Bakassis verfolgten (siehe Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 19.05.2011).
Zusammenfassend zeigt sich also hier eine uneinheitliche Darstellung der Beziehung des Beschwerdeführers zu den Bakassi, die gegen seine Glaubwürdigkeit spricht, andererseits bis zum heutigen Tag eine letztlich fehlende Distanzierung von einer Gruppe, der schwerste Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten in Nigeria vorgeworfen werden.
4.3.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner vorgeblichen Tätigkeit bei den Bakassi Boys erwies sich auch sonst als detailarm und wenig plausibel. Der Beschwerdeführer machte zwar im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 vom Umfang her relativ ausführliche Angaben, doch handelt es sich dabei größtenteils um allgemein gehaltene Schilderungen über Aktivitäten der Bakassi, die keinen konkreten Bezug zu seiner Person erkennen ließen und die der Beschwerdeführer allesamt auch durch Hörensagen von Dritten erfahren hätte können. So berichtete er zwar, dass die Bakassi ein großes Buschmesser, beziehungsweise eine spirituelle Kette benützt hätten, um Kriminelle zu entlarven und er dabei mitgewirkt habe, doch machte er keine Ausführungen, was genau er in diesem Zusammenhang für Tätigkeiten zu verrichtete (vergleiche Seite 4 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 19.05.2011). Dass der Beschwerdeführer in der Folge, obwohl er zwei Jahre mit den Bakassi in einem Camp gelebt hat und durch die Ausführung dieser spirituellen Tätigkeiten ja im Mittelpunkt der Geschehnisse stand, nur vage Angaben machen konnte, was mit den überführten Kriminellen geschehen ist (vergleiche Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 19.05.2011), ist nicht plausibel. Wenn er in einer so engen räumlichen Beziehung zu der Gruppe gestanden war, so müsste es ihm möglich sein, mehr zu berichten, als dass er mitbekommen hätte, dass Verdächtige geschlagen worden seien oder dass er ihre Schreie aus den Zellen hören konnte.
Unglaubhaft ist ferner, dass er keine näheren Angaben dazu machen in der Lage war, bei wie vielen Personen er seine spirituellen Fähigkeiten ausüben musste, wenn er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung nur in der Lage war zu sagen, es seien "unzählige" gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Folge aufgefordert wurde zu schildern, wo er in diesen Jahren geschlafen hätte und wie er gewohnt hat, tätigte er zunächst wieder eine allgemeine Antwort, bevor er, bezogen auf seine Person nur angab, er hätte direkt hinter dem Schrein geschlafen, ohne irgendwelche näheren Ausführungen zu treffen. Die Art dieser Darstellung weist wiederum darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemäße und/oder nicht vollständige Angaben gegenüber dem Asylgerichtshof zu machen bereit war. Selbst unter Berücksichtigung seines seinerzeit relativ geringen Alters und des seither vergangenen Zeitraums müsste er in der Lage sein über tatsächlich Erlebtes nähere Ausführungen zu treffen. Auch in der erwähnten schriftlichen Darstellung findet sich kaum Konkretes zu unmittelbaren Erlebnissen des Beschwerdeführers.
Nicht plausibel ist ferner die Schilderung des Beschwerdeführers über seine Tätigkeiten im Zeitraum März bis Juli 2002 für die Bakassi Boys. So führte er zunächst zum Grund, warum er zum Zeitpunkt, in dem das Lager der Bakassi Boys von der Polizei gestürmt worden war nicht dort gewesen ist, erstmalig aus, er hätte außerhalb mit anderen "spirituelle Beurteilungen" von Personen aus anderen Gemeinden gemacht. Wiederum fällt die völlige Unbestimmtheit dieser Aussage auf. Auch hatte der Beschwerdeführer im ganzen vorherigen Verfahren noch nicht vorgebracht, abgesehen von seinen spirituellen Tätigkeiten in Bezug auf Kriminelle andere Aktivitäten gesetzt zu haben.
Zu den nachfolgenden Ereignissen befragt (Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 19.05.2011) erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei den Bakassi geblieben sei, sie wären mit ihren Bussen zu Voodoo-Stätten in anderen Bundesstaaten gefahren. Sie hätten Aktionen in aller Öffentlichkeit gesetzt. Wieder handelt es sich um eine unbestimmte Einlassung, die kein klares Bild erlaubt, was der Beschwerdeführer tatsächlich getan hat. Bemerkenswert ist zusätzlich, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung in diesem Zusammenhang betont hatte, die Bakassi hätten öffentliche Aktivitäten in diesem Zeitraum gesetzt, während er in seiner schriftlichen Zusammenstellung vom 19.05.2010 davon sprach, dass zwischen März 2002 und Juli 2002 geheime Tätigkeiten verrichtet worden seien, "on a cover mask".
In einem anderen Zusammenhang lässt sich der Inhalt der Stellungnahme vom 19.05.2010 mit den mündlichen Einlassungen des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde und insbesondere vor dem erkennenden Gerichtshof nur schwer in Einklang bringen: In seiner schriftlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer Ausführungen dahingehend getätigt, dass es bei den Bakassi eine Spaltung gegeben hätte, weil einige Personen Missbrauch getrieben hätten. Es hätte in der Folge einen politisch orientierten, im Eigennutz handelnden, Zweig der Bakassi gegeben und einen dem Volk verpflichteten Teil. Wie in der Verfahrenserzählung dargestellt wurden zudem acht Personen namentlich genannt, die von der Bakassi-Hierarchie (vor der Spaltung) ursprünglich ausgeschickt worden wären, die Vorwürfe gegen einige Bakassi zu prüfen. Hier wird nur am Rande angemerkt, dass dieser Teil der Stellungnahme des Beschwerdeführers offensichtlich vom Beschwerdeführervertreter in seinem Schriftsatz vom 20.12.2010 missverstanden wurde, wenn er dort ausführt, dass diese acht Personen dem Beschwerdeführer selbst den Auftrag für spirituelle Nachforschungen gegeben hätten. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer diesen Vorbringensteil in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 nicht in gleicher Form dargelegt.
Hält man sich andererseits die von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, beziehungsweise vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Erfahrung gebrachten, Informationen vor Augen, wie sie in der Verfahrenserzählung referiert wurden, so ergibt sich daraus, dass die Bakassi Boys in Anambra State ja im August 2000 vom dortigen Gesetzgeber als legale Organisation unter dem Namen "Anambra Vigilante Service" anerkannt worden sind. Hier fällt nun wieder auf, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung Anambra Vigilante Service zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahren verwendete, obwohl ihm diese, wenn er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Anambra State für die Bakassi tätig gewesen ist, jedenfalls bekannt sein hätte müssen.
Aus einer Gesamtschau dieser Umstände folgt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nicht geeignet war, glaubhaft zu machen, dass er in der geschilderten Art und Weise von 2000 bis 2002 bei den Bakassi Boys aktiv gewesen ist. Diese Einschätzung erfolgt unabhängig davon, dass offenkundigerweise die Behauptung, mittels spiritueller Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer seinen Einlassungen nach hat, Kriminelle überführen zu können, sich einer objektivierbaren Beurteilung entzieht.
Die entsprechende Einschätzung des Asylgerichtshofes wird durch die Erhebungsergebnisse des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Abuja offenkundig bestätigt. Zur grundsätzlichen Verwendbarkeit dieser Quelle ist auf die unter Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Erwägungen zu verweisen. Den Ergebnissen folgend ist es nicht plausibel, dass eine Person im seinerzeitigen Alter des Beschwerdeführers in einer relevanten Art und Weise für die Bakassi tätig war und spricht dies gegen die Plausibilität der entsprechend gegenteiligen Einlassungen des Beschwerdeführers. Ferner ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen dieser seinerzeitigen Mitgliedschaft polizeilich gesucht zu werden, nach diesen Recherchen nicht verifizierbar gewesen. Dies ist ein weiteres gültiges Argument gegen die Glaubwürdigkeit der entsprechenden Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers.
4.3.2.3. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers über den Ablauf der folgenden Jahre, welche er im Raum Kano im Norden Nigerias zugebracht haben will (nähere Ortsangaben hat der Beschwerdeführer nie gemacht), erscheint dem Asylgerichtshof nicht als plausibel.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angegeben hatte, mit der Person, welche ihm dann zur Flucht verholfen haben soll, auf der Baustelle zusammengearbeitet zu haben, obzwar er diesen Mann im Gegensatz dazu später als Unternehmer, beziehungsweise höher gestellten Mann bezeichnete.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seines Lebens in Kano waren wieder relativ unbestimmt; er vermittelte zunächst in der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2011 das Bild, dass er sich in einem gänzlich entfernten Dorf fernab von jeglicher Zivilisation aufgehalten habe. Völlig relativiert wurde diese Darstellung aber dadurch, dass der Beschwerdeführer ja noch zu der Zeit, als er in Kano gelebt haben will, nämlich Ende 2008, einen Führerschein ausgestellt bekommen hat, wobei der Ausstellungsort im Süden Nigerias liegt. Darauf angesprochen, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst aus, überhaupt nichts über die von seinem Arbeitgeber veranlasste Ausstellung des Führerscheins zu wissen, was sich als nicht lebensnah darstellt. Später erklärte er dann nach Rückübersetzung, dass er mit dem Auto des Baumeisters fahren hatte dürfen oder zumindest dabei war. Wenn er aber ein Auto benutzt hat, so bedeutet dies, dass er nicht die ganze Zeit versteckt in einem kleinen Dorf gelebt haben kann.
Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer also auch dieses "versteckte Leben fernab jeder Zivilisation" über einen derart langen Zeitraum wie sieben Jahre nicht glaubwürdig darzustellen.
Selbst das zuletzt fluchtauslösende Moment wurde zu keinem Zeitpunkt klar. Hätte tatsächlich eine massive Verfolgungsgefahr aus Sicht des Beschwerdeführers bestanden, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich nicht eine derart lange Zeit, nämlich sieben Jahre weiterhin in Nigeria aufhält.
4.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.4.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.
4.4. Die Feststellungen zur Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter 2.2. genannten Quellen. Dabei ist festzuhalten, dass letztlich alle Quellen, sowohl die vom Bundesasylamt verwendeten, als auch die vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingeführten, als auch die von den Beschwerdeführervertretern vorgelegten, insgesamt ein schlüssiges Bild zeichnen und keine relevanten Widersprüche daraus erkennbar sind. Dies wird auch dadurch bestätigt, als ja die Beschwerdeführervertreterin in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2011 den vom Asylgerichtshof verwendeten Quellen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Sofern sie jedoch, ohne konkrete Mängel anzuführen, bemängelte, dass die Quellen nur unzureichend Bezug auf die Verfolgungssituation der Bakassi Boys nehmen, so kann diese Einschätzung nicht geteilt werden.
So zeigt sich aus einer Gesamtschau aller Quellen für den Asylgerichtshof ein komplexes Bild im Zusammenhalt mit den Bakassi Boys und deren aktueller Situation. Vorauszuschicken ist, was die Beschwerdeführervertretung nicht direkt erwähnt, dass es sich bei den Bakassi Boys im Kontext der allgemeinen gewalttätigen Situation in Nigeria offensichtlich um eine besonders gewaltbereite und schwere Menschenrechtsverletzungen begehende Gruppierung handelt. Zum anderen ist in den letzten Jahren offensichtlich eine Vermengung von Bakassi Boys, deren späteren Unterteilungen und anderen vigilanten Gruppen eingetreten, ebenso wie sich die Tätigkeit der Bakassi Boys und vergleichbarer Gruppen, die ursprünglich nur auf die Bestrafung Krimineller gerichtet war, auch auf andere Bereiche ausgedehnt hat, wie eben zum Beispiel Einmengung in Politik und Verfolgung überhaupt aller von einflussreichen Gruppen jeweils als missliebig angesehenen Personen. Eine eindeutige (systematische) politische Konnotation dergestalt, dass die Regierungspartei PDP die Bakassi eindeutig ablehnten und andere Parteien durchgängig Unterstützung leisteten, ist hingegen nicht zu sehen. Während es in den Jahren 2000 bis 2003 auch noch relativ einfach war, klar festzustellen, dass zunächst die Bakassi Boys in Anambra State politisch offen geduldet wurden und dann in Abkehr von dieser Haltung es dort zu einer jedenfalls kurzzeitigen (massiven) Verfolgung lokal gekommen ist, so stellt sich die jetzige Situation, betrachtet man die gesamte Berichtslage, als diffus dar: Während vigilante Gruppen wie die Bakassi Boys in einigen Teilen Nigerias klar abgelehnt und deren Praktiken untersagt werden, werden sie in anderen Regionen toleriert, beziehungsweise aktiv von mancher politischer Seite gefördert.
Es lässt sich also aus der Erkenntnislage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführervertreterin jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass es ein bundesweites durchgängiges systematisches Verfolgungsmuster gegen die Bakassi ab dem Jahre 2002 gibt: Dagegen spricht zum einen schon die klare Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Nigeria. Doch selbst wenn man diese Anfragebeantwortung hier außer Acht ließe, weil man etwa der Meinung ist, dass die nigerianische Polizei nie von selbst zugeben würde, Bakassi zu suchen, so ergibt sich auch aus anderen Quellen nirgendwo eine effektuierte systematische bundesweite Verfolgung der Bakassi. Dies zeigt sich schon daraus, dass die Bakassi Boys ja offensichtlich in Abia State weiterhin viele öffentliche Aktivitäten setzen, sie andererseits, wenn auch in geminderter Form, auch im Zusammenhang mit den letzten Gouverneurswahlen in Anambra State noch offen in Erscheinung getreten sind.
Die von der Beschwerdeführervertreterin zum Beleg ihrer gegenteiligen Lageeinschätzung in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2011 (ausschließlich) angeführten Berichtsauszüge beziehen sich auf die Ereignisse 2002 und auf einen Vorfall 2006 in Abia State. Zu Abia State ist, wie gesagt, auszuführen, dass die Bakassi Boys erst in letzter Zeit dort wieder aktiv gewesen sind, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass also auch hier kein systematisches Verbot dieser Organisation durchgesetzt werden konnte.
Wenn die Beschwerdeführervertreterin im Übrigen auf Seite 3 ihrer Stellungnahme vom 08.06.2011 den Bericht von Human Rights Watch zum Thema Bakassi Boys aus Mai 2002 zitiert, so ist das genau jener Bericht, der mit anderen Informationen von Human Rights Watch dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 19.10.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX vorgehalten war und den der Beschwerdeführer damals als völlig unzutreffend und tendenziös kritisiert hatte.Wenn die Beschwerdeführervertreterin im Übrigen auf Seite 3 ihrer Stellungnahme vom 08.06.2011 den Bericht von Human Rights Watch zum Thema Bakassi Boys aus Mai 2002 zitiert, so ist das genau jener Bericht, der mit anderen Informationen von Human Rights Watch dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 19.10.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 vorgehalten war und den der Beschwerdeführer damals als völlig unzutreffend und tendenziös kritisiert hatte.
Zur Stützung ihres Arguments, dass Personen mit Verbindungen zu den Bakassi Boys eine bundesregierungsfeindliche Gesinnung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterstellt wird, hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 den Fall des Chinwoke Mbadinuju erwähnt, des Gouverneurs von Anambra State in den Jahren 2000 bis 2003, unter dessen Regierungszeit die Bakassi Boys legalisiert worden waren. Dieser sei 2005 von Deutschland nach Nigeria abgeschoben und nach seiner Ankunft verhaftet worden. In diesem Zusammenhang stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers den Beweisantrag bei deutschen Behörden Ermittlungen anzustellen, beziehungsweise auch in Nigeria zum Beweis dafür, dass Mbadinuju nach einer Überstellung von Deutschland nach Nigeria tatsächlich verhaftet worden sei. Diesem Beweisantrag war schon deshalb mangels Entscheidungsrelevanz nicht nachzukommen, da es sich bei Mbadinuju ja um eine prominente Persönlichkeit handelt, letztlich um den hochrangigsten Politiker, der die Bakassi Boys seinerzeit legalisiert hatte. Es ist offenkundig klar, dass wenn in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr besteht, Mbadinuju jene Person wäre, die eine solche Verfolgungsgefahr offensichtlich treffen würde. Hier besteht ein signifikanter Unterschied zu einer Person wie den Beschwerdeführer, der, selbst wenn man seinen Einlassungen entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes folgte, ja letztlich nur einer von vielen Bakassi Boys gewesen ist.
Im Interesse des Beschwerdeführers wurden zusätzlich öffentlich zugängliche Informationen im Internet zu Mbadinuju konsultiert. Daraus ergibt sich, dass jener tatsächlich im Dezember 2005 von der Polizei festgenommen worden war, jedoch unter dem konkreten Vorwurf, dass er im September 2002 einen nigerianischen Rechtsanwalt mit dessen Gattin ermorden habe lassen, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in den USA befunden hat. Der Ermordete war zu diesem Zeitpunkt ein Kritiker von Mbadinuju. In der Folge waren verschiedene Gerichtsverfahren gegen Mbadinuju anhängig. Zur Zeit befindet er sich aber offensichtlich nicht in Haft, es gibt etwa Informationen im Internet, wonach er 2009 ein Buch zu veröffentlichen beabsichtigte und sich fallweise öffentlich zu Wort meldet. Zusammengefasst kann also nicht einmal unter Bezug auf das Schicksal von Mbadinuju davon gesprochen werden, dass gegen Bakassi eine systematisch politisch motivierte Verfolgungsgefahr besteht. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer die Freilassung von Mbadinuju erwähnt.
4.4.1. Zusammengefasst ergibt sich also aus den von den Parteien nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes in den Jahren 2000 bis 2003 einen Bezug zu den Bakassi gehabt und/oder mit ihnen sympathisiert hatte, daraus sich nicht per se eine systematische Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung ergibt. Es folgt daraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird. Gegen eine Fahndung spricht offenkundig auch, dass er keine Bedenken hatte, zur nigerianischen Botschaft in Österreich zu gehen und mit Hilfe der nigerianischen Botschaft sich staatliche Dokumente aus Nigeria zu beschaffen. In Ermangelung einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer ist den weiteren damit verbundenen Befürchtungen im Zusammenhang mit den schlechten Haftbedingungen und der Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in Nigeria durch Sicherheitsorgane, wie sie in der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin zum Ausdruck kommen, die Grundlage entzogen.
4.4.2. Aus den weiteren Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria ergibt sich ebenso kein Grund, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohen sollte. Die Lage in Nigeria stellt sich momentan, bezogen auf den Gesamtstaat, als relativ ruhig dar. Den entsprechenden Feststellungen ist von der Beschwerdeführervertreterin nicht entgegengetreten worden. Es spräche auch nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr sich nicht mehr in seinem Heimatbundesstaat niederlässt. Die Volksgruppe, die er angehört, stellt die Mehrheit im gesamten Süden Nigerias. Auch die christliche Region ist in weiten Teilen des Südens die dominierende. Da eine gezielte staatliche Verfolgungsgefahr im Verfahren nicht hervorgekommen ist, gilt die allgemeine Feststellung, wie sie etwa im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes hervorgeht umso mehr, dass allfälligen sonstigen Bedrohungen Dritter (etwa lokal operierenden kriminellen Gruppierungen) durch einen Umzug in andere Landesteile entgangen werden kann. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahre 2003 Problemen in Anambra State ausgesetzt war und sich deshalb nach Kano begeben hat, so zeigt auch die Dauer seines dortigen Aufenthaltes ohne erkennbare Schwierigkeiten, dass dieser Befund richtig ist.
In diesem Zusammenhang wurde im Übrigen bereits dargetan, dass es nicht als glaubhaft angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit "versteckt" gelebt hat, wenn er keine Schwierigkeiten darin hatte, mit einem Fahrzeug und auch mit einem nigerianischen Führerschein seinen Aufenthaltsort zumindest temporär zu verlassen.
Sofern im, in das gegenständlichen Verfahren eingeführten, jüngsten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlenden sozialen Bezugspunkten, im Falle einer internen Relokation gesprochen wird, so können sich solche Bezugspunkte ja schon durch die Unterstützung durch Angehörige derselben Ethnie, beziehungsweise derselben Religion ergeben, was im Süden des Landes relativ leicht möglich wäre, im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person.
Angesichts der Unglaubwürdigkeit seines sonstigen Vorbringens kann weiters auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht über irgendwelche weiteren Bezugspunkte in Nigeria verfügt, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
Da in diesem Zusammenhang auch kein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in substantiierter Art und Weise erfolgte, kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass in tatsächlicher Hinsicht dem Beschwerdeführer auch eine Relokation in andere Landesteile Nigerias auf Wunsch möglich wäre. Dass schließlich die Asylantragstellung als solche im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung aufgrund der Asylantragstellung im europäischen Ausland auslösen würde, kann auf Basis der Erkenntnislage, beziehungsweise der dazu getroffenen Feststellung, ebenso ausgeschlossen werden.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
5.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
5.2.1. Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers (Tätigkeit für die/Sympathie zu den Bakassi Boys 2000-2002) entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu darauf zu verweisen, dass es an einer hinreichend intensiven staatlichen Verfolgungssituation in Bezug auf den Gesamtstaat Nigeria fehlt.
Allfällig aus der hypothetisch angenommenen Bakassi-Mitgliedschaft resultierenden Bedrohungen Dritter (wobei die Frage, ob ein allfälligerweise fehlender Schutz früherer Bakassi-Mitglieder vor Kriminellen oder aufgebrachten Opfern der Bakassi durch (lokale) nigerianische Behörden/Staatsorgane überhaupt asylrelevant begründet wäre, dahingestellt bleiben kann; aus der Berichtslage lässt sich eine solche Verfolgungsgefahr und eine solche Haltung der Staatsorgane jedenfalls nicht konkret, beziehungsweise systematisch, belegen) kann gegebenenfalls durch Relokation in anderen Landesteilen entgangen werden, welche dem Beschwerdeführer zumutbar wäre; siehe die beweiswürdigenden Ausführungen unter 4.3. oben. Konkretere Befürchtungen vor Dritten wegen seiner Vergangenheit hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geäußert; in der letzten Stellungnahme vom 08.06.2011 wird auf diesen Aspekt überhaupt nicht mehr eingegangen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 (Seite 9 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift) lassen keine konkrete Befürchtung erkennen und weisen wiederum auf den politischen Aspekt der angeblich unberechtigten Verfolgung der "wahren Bakassi", der im Vorbringen des Beschwerdeführers immer wiederkehrt.
In diesem Zusammenhang brauchten wegen der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz keine weiteren Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes getätigt werden, wobei der Beschwerdeführer gleichwohl, seinem Vorbringen nach, auch bei Erreichen der Strafmündigkeit im Alter von 14 Jahren noch bei den Bakassi gewesen wäre.
5.3. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes - Subsidiärer Schutz:5.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes - Subsidiärer Schutz:
5.3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).5.3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
5.3.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).5.3.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
5.3.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:5.3.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden:
Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Auf die Ausführungen unter 4.3. zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu ist auch hier zu verweisen.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Auf die Ausführungen unter 4.3. zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu ist auch hier zu verweisen.
5.3.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 selbst vorgebracht, sich in einem guten Gesundheitszustand zu befinden.5.3.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 selbst vorgebracht, sich in einem guten Gesundheitszustand zu befinden.
5.3.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.5.3.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
5.4. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung5.4. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung
5.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hierbei waren aber sämtliche dazu im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Umstände und Einlassungen des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen. Der Asylgerichtshof hat hiezu im Detail wie folgt erwogen:
5.4.2. Das behauptete Familienleben mit der genannten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist durch die jüngsten Ereignisse (insbesondere durch die vom Beschwerdeführer selbst eingestandene Attacke) relativiert, auch unter dem Hintergrund deren jüngster Ausführungen, es bestehe gar keine Beziehung mehr und dürfe sich der Beschwerdeführer nicht mehr in ihrer Nähe aufhalten. Ohne diese privaten Umstände abschließend beurteilen zu können und zu müssen, ist doch jedenfalls die Intensität des gemeinsamen Familienlebens eindeutig und erheblich relativiert, sodass schon aus diesen Gründen eine Vergleichbarkeit des gegenständlichen Verfahrens mit den von der Beschwerdeführervertreterin in der Beschwerdeverhandlung und danach angesprochenen Gerichtsentscheidungen nicht gegeben ist. Hinzu tritt der fehlende gemeinsame Wohnsitz, der mit Abwesenheit wegen Arbeitstätigkeiten nicht hinreichend erklärt ist.
5.4.3. Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also gerade auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem von der Beschwerdeführervertreterin selbst zitierten Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Es ist also hier zu relevieren, dass das Kind mit der Mutter lebt und keine finanzielle Unterstützung des Vaters ersichtlich ist, ebenso wenig wie eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen glaubhaft gemacht wurde; zuletzt stellte die Mutter jedwede Unterstützung in Abrede.
5.4.4. Der Umstand, dass die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers (wie auch von ihr abgeleitet das Kind) über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt (und so etwa eine Ausweisung schon wegen Aufenthaltsverfestigung nicht in Frage käme), kann nicht mit der Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft und aller daraus resultierender Berechtigungen gleichgesetzt werden. Einem entsprechenden Familienleben zu einer solchen Person kommt zwar ein erhebliches, aber ein geringeres Gewicht bei der hier jedenfalls notwendigen Abwägung (ohne Automatismus) zu (auch in der von der Beschwerdeführervertreterin in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2011 referierten Entscheidung des AsylGH vom 03.12.2010 zu GZ A5 312.821-1/2008 werden erkennbarerweise individuelle Umstände (wie die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Partner) für entscheidungserheblich erachtet).
5.4.5. Das hier relevante Familienleben (im unter 5.4.2. und 5.4.3. erörterten Umfang) wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Wie aus der Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe hervorgeht, musste diesen von Antragstellung an klar sein, dass er unwahre Angaben machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte.
Auch wenn Entscheidungen des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof zweimal wegen Verfahrensfehlern zu beheben waren, so konnte doch der Beschwerdeführer daraus nicht den Schluss ziehen, dass deshalb sein Antrag letztendlich positiv beschieden würde. Trotz der wiederholten Zurückverweisungen kann auch die Verfahrensdauer insgesamt nicht als besonders lang angesehen werden, sodass daraus der Beschwerdeführer vernünftigerweise bereits mit der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels rechnen hätte können.
Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
5.4.6. In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind auch im Fall einer Ausweisung nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08).5.4.6. In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind auch im Fall einer Ausweisung nach Nigeria fortgesetzt werden kann vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08).
Zunächst geht der Asylgerichtshof dabei davon aus, dass der Mutter des Kindes und dem im anpassungsfähigen Alter befindlichen Kind es als jamaikanische Staatsbürger (insbesondere im Falle der vom Beschwerdeführer behaupteten beabsichtigten Heirat) grundsätzlich möglich wäre, sich in Nigeria niederzulassen. Dem Beschwerdeführer, der nicht vulnerabel und arbeitsfähig ist und sich offenbar auch schon vor seiner Ausreise in Nigeria seinen Lebensunterhalt verdienen konnte, kann zugesonnen werden, für seine Familie in seiner Heimat zu sorgen. Es bestehen aufgrund der in Nigeria verbreiteten Verkehrssprache Englisch keine sprachlichen Probleme, und zeigen sich aus den in das Verfahren eingeführten Quellen (etwa den Informationen nigerianischer Behörden oder von IOM über die Einreise in/Rückkehr nach Nigeria) auch keine Hinweise, warum der Mutter des Kindes des Beschwerdeführers die Einreise und der Aufenthalt in Nigeria verweigert werden sollten. Dass viele Menschen aus dem westindischen karibischen Raum in Nigeria leben, ist bereits bei kursorischer Nachschau im Internet (siehe etwa Hinweise auf eine Nigerian-West Indian Associiation) erkennbar, worauf hier nur am Rande hingewiesen wird.
Da es aber unter Hinweis auf die unter 5.4.2. erörterten Umstände zur Zeit unwahrscheinlich erscheint, dass die Mutter des Kindes (die ja starke Bezüge zu Österreich und wegen ihres ersten Kindes und der Staatsbürgerschaft auch noch relevante Bezüge zu Jamaika hat) mit dem Beschwerdeführer (insbesondere auch in einem anderen Land) eine Lebensgemeinschaft führen will, stellt sich zunächst die Frage, ob auch Besuche oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind ausreichend wären.
5.4.6.1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009 zu Zl. 2008/18/0037 die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."5.4.6.1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009 zu Zl. 2008/18/0037 die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."
In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07 hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stressituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).
5.4.6.2. Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens prima facie als zulässig.5.4.6.2. Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens prima facie als zulässig.
5.4.7. Auch unter dem Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers liegen keine außergewöhnlichen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers vor:
5.4.7.1. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit zwei Jahren und etwa drei Monaten nach irregulärer Einreise in Österreich auf, dies ist ein vergleichsweise kurzer Zeitraum, aus dem sich nicht per se ein Aufenthaltstitel ableiten lässt. Der von der Beschwerdeführervertreterin angeführten Entscheidung des VfGH vom 01.03.2005, Zl. B 1242/04 kommt demgegenüber keine Relevanz zu, als hier erkennbarerweise primär Aspekte des Familienlebens für die Unzulässigkeit der Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen nach etwas über zweijährigem Aufenthalt ausschlaggebend waren (vgl Punkt II. 2.2. dieses Erkenntnisses).5.4.7.1. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit zwei Jahren und etwa drei Monaten nach irregulärer Einreise in Österreich auf, dies ist ein vergleichsweise kurzer Zeitraum, aus dem sich nicht per se ein Aufenthaltstitel ableiten lässt. Der von der Beschwerdeführervertreterin angeführten Entscheidung des VfGH vom 01.03.2005, Zl. B 1242/04 kommt demgegenüber keine Relevanz zu, als hier erkennbarerweise primär Aspekte des Familienlebens für die Unzulässigkeit der Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen nach etwas über zweijährigem Aufenthalt ausschlaggebend waren vergleiche Punkt römisch zwei. 2.2. dieses Erkenntnisses).
5.4.7.2. Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt ist als neutral zu bewerten (vgl dazu EGMR im zitierten Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").5.4.7.2. Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt ist als neutral zu bewerten vergleiche dazu EGMR im zitierten Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").
5.4.7.3. Der Vertretung des Beschwerdeführers ist zuzustimmen, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Drucksortenzustellung auf Werkvertragsbasis, ebenso wie seine Mitwirkung an Caritas-Projekten, im Sinne von Integrationsbemühungen, positiv zu beurteilen sind, diese Beschäftigungen haben aber keine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkt; dieser befindet sich weiterhin in Grundversorgung (auch wenn ihm nunmehr keine Taschengeld mehr bezahlt wird) und können sie etwa auch keiner Beschäftigungszusage pro futuro gleichgehalten werden. Auch die ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache zu lernen, respektive das für ihn vorliegende Unterstützungsschreiben einer Freundin (die sonstigen Ausführungen des Vertreters der Caritas über die "hervorragende Integration" des Beschwerdeführers im Bundesland seines Wohnsitzes bleiben allgemein gehaltene Einlassungen ohne spezifische Belege), zeitigen keine außergewöhnlichen Umstände auf, denen besonderes Gewicht beizumessen wäre.
5.4.7.4. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer jedenfalls den ganz überwiegenden Teil seines Lebens, seinen Angaben nach XXXX Jahre, in Nigeria verbracht. Selbst seinen Ausführungen folgend, hat er noch vor kurzem Dokumente aus seiner Heimat erhalten und sich in diesem Zusammenhang zur nigerianischen Botschaft in Wien begeben. Im Zusammenhang mit seiner Aussage, mit "Facebook-Freunden" in Nigeria in Kontakt zu stehen und dem Umstand, dass er einer in Nigeria weit verbreiteten Volksgruppe und Religion angehört, ist also ein Bezug zu Nigeria noch gegeben, selbst wenn dort keine unmittelbare Verwandten des Beschwerdeführers lebten. Dazu kommt, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit in Bezug auf seinen Fluchtweg und seine Fluchtgründe in Nigeria zukommt, weshalb auch seiner Behauptung, über keine weiteren Bezüge zu seinem Heimatland zu verfügen, dem Verfahren nicht als gesichert zugrunde zu legen war.5.4.7.4. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer jedenfalls den ganz überwiegenden Teil seines Lebens, seinen Angaben nach römisch 40 Jahre, in Nigeria verbracht. Selbst seinen Ausführungen folgend, hat er noch vor kurzem Dokumente aus seiner Heimat erhalten und sich in diesem Zusammenhang zur nigerianischen Botschaft in Wien begeben. Im Zusammenhang mit seiner Aussage, mit "Facebook-Freunden" in Nigeria in Kontakt zu stehen und dem Umstand, dass er einer in Nigeria weit verbreiteten Volksgruppe und Religion angehört, ist also ein Bezug zu Nigeria noch gegeben, selbst wenn dort keine unmittelbare Verwandten des Beschwerdeführers lebten. Dazu kommt, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit in Bezug auf seinen Fluchtweg und seine Fluchtgründe in Nigeria zukommt, weshalb auch seiner Behauptung, über keine weiteren Bezüge zu seinem Heimatland zu verfügen, dem Verfahren nicht als gesichert zugrunde zu legen war.
5.4.7.5. Zudem erfolgte die Einreise nach Österreich irregulär, das Aufenthaltsrecht bis zum Entscheidungszeitpunkt stützt sich nur auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
5.4.8. Zusammengefasst ergibt sich für den erkennenden Gerichtshof aus der Abwägung aller eben erörterter Umstände, dass die Verwaltungsbehörde berechtigt war, die Ausweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte für die zuständigen Behörden ein "fait accompli" dar, aufgrund welches er nicht (wie aber aus den Schreiben seiner Vertretung hervorzugehen scheint, wenn mehrfach davon die Rede ist, ein Verlassen Österreichs sei "absolut unvorstellbar") erwarten konnte, dass ihm ein Aufenthaltsrecht zugestanden würde. Die Gründe, welche dessen ungeachtet für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, treten zum Entscheidungszeitpunkt hinter jene Aspekte, die für eine Effektuierung der gegenständlichen Asylentscheidung sprechen, zurück.(vgl aus der Rechtsprechung ferner Verwaltungsgerichtshof 26.11.2009 zu Zl. 2009/18/0268, und VwGH 29.06.2010 Zl. 2009/18/0391)5.4.8. Zusammengefasst ergibt sich für den erkennenden Gerichtshof aus der Abwägung aller eben erörterter Umstände, dass die Verwaltungsbehörde berechtigt war, die Ausweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte für die zuständigen Behörden ein "fait accompli" dar, aufgrund welches er nicht (wie aber aus den Schreiben seiner Vertretung hervorzugehen scheint, wenn mehrfach davon die Rede ist, ein Verlassen Österreichs sei "absolut unvorstellbar") erwarten konnte, dass ihm ein Aufenthaltsrecht zugestanden würde. Die Gründe, welche dessen ungeachtet für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, treten zum Entscheidungszeitpunkt hinter jene Aspekte, die für eine Effektuierung der gegenständlichen Asylentscheidung sprechen, zurück.vergleiche aus der Rechtsprechung ferner Verwaltungsgerichtshof 26.11.2009 zu Zl. 2009/18/0268, und VwGH 29.06.2010 Zl. 2009/18/0391)
5.4.9. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.5.4.9. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
5.4.10. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.5.4.10. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
30.08.2011