TE AsylGH Beschluss 2011/7/12 S7 419932-1/2011

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Veröffentlicht am 12.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §22
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 419.932-1/2011/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 11 04.262-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 11 04.262-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 16.06.2011 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs.12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 16.06.2011 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.05.2011 erfolgte die Erstbefragung vor der PI Traiskirchen, am 25.05.2011 eine Einvernahme im Beisein seines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost.

Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.06.2011, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.06.2011, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der sich seit XXXX in der Justizanstalt XXXX befindet, gegen Übernahmebestätigung nachweislich am 07.06.2011 ausgefolgt (Seite 163 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der sich seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 befindet, gegen Übernahmebestätigung nachweislich am 07.06.2011 ausgefolgt (Seite 163 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Postaufgabestempel vom 16.06.2011 langte bei der EAST-Ost eine handschriftlich verfasste Beschwerde des XXXX ein (Aktenseiten 173ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Mit Postaufgabestempel vom 16.06.2011 langte bei der EAST-Ost eine handschriftlich verfasste Beschwerde des römisch 40 ein (Aktenseiten 173ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die Beschwerdevorlage langte am 27.06.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, zugestellt am 28.06.2011 mittels Übernahmebestätigung, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, zugestellt am 28.06.2011 mittels Übernahmebestätigung, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.

In der am 01.07.2011 sohin fristgerecht eingebrachten Äußerung des Beschwerdeführers äußert sich dieser zu seinem Fluchtgrund sowie zu seinem Aufenthalt in Armenien, nicht jedoch zu den Gründen der verspäteten Rechtsmitteleinbringung. Das Datum der rechtswirksamen Zustellung vom 16.06.2011 wird von ihm jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auf das Datum der Zustellung bzw. auf den Zustellvorgang selbst wurde ebenfalls nicht eingegangen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 07.06.2011, bereits am 14.06.2011 abgelaufen. Die am 16.06.2011 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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