Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D4 420045-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, FZ. 10 08.113-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, FZ. 10 08.113-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3, § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3,, Paragraph 8, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige und Zugehörige der georgischen Volksgruppe, reiste am 31.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Ehemann könne seit neun Jahren aus politischen Gründen nicht mehr nach Georgien zurückkehren. Sie selbst sei Mitglied einer oppositionellen Partei in Georgien und vermute, dass ihre Tochter bei einem manipulierten Autounfall getötet wurde. Nach einem Anruf bei der Polizei hätten diese nicht sofort erzählt, dass diese einen Autounfall gehabt habe. Ihr Mann und ihr Sohn würden seit neun Jahren hier leben. Im Fall der Rückkehr befürchte sie ebenfalls ermordet zu werden. Sie legte eine Heiratsurkunde vor.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 03.11.2010 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie nehme Medikamente gegen hohen Blutdruck und Nervosität, leide an Gelenksschmerzen und Depressionen und sei diesbezüglich auch bereits in Georgien behandelt worden. Im Jahr 2001 hätten wegen ihres Mannes die Probleme begonnen, im August 2010 habe sie Georgien verlassen. 2007 hätte alles wieder neu begonnen. In Georgien würden noch ihre Eltern und zwei Schwestern sowie ein Bruder leben. Die Eltern würden eine Landwirtschaft in der Nähe von Tbilisi betreiben. Sie seien Flüchtlinge aus Abchasien. Sie selbst habe zunächst als Köchin, dann als Managerin eines Restaurants gearbeitet. Bis 1992 habe sie in XXXX in Abchasien, seither immer in Tbilisi gelebt. In Österreich lebe sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ihr Sohn habe Ende September, Anfang Oktober 2009 Georgien verlassen. Sie legte eine Überweisung mit der Diagnose "heberdensche Arthrosen, Spondylopathie", eine Geburtsurkunde, ein Diplom, einen Mitgliedsausweis der Parteivereinigung "Nationales Forum" und einen Flüchtlingsausweis vor. Den Reisepass habe der Schlepper behalten. Der Personalausweis befinde sich zu Hause bei der Schwester. 1989 habe sie standesamtlich in XXXX geheiratet. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihr Mann habe seit 2001 Probleme gehabt. Er sei im August 2001 zu seinen Eltern nach XXXX gefahren, um ihnen Medikamente zu bringen und sei nicht mehr zurückgekommen. Im September 2001 habe sie Ladungen von der Staatsanwaltschaft für ihn bekommen. Im September und Oktober 2001 habe es Durchsuchungen gegeben, es seien Waffen gesucht worden. Ende September habe ihr Ehemann ihr mitgeteilt, dass er sich bereits im Ausland befinde. Es sei ihr gesagt worden, dass er an einem geplanten Sturz der Regierung beteiligt gewesen sein solle und sei der Versorgung dieser Gruppe mit Waffen beschuldigt worden. Er sei Krieger gewesen, es seien die Waldbrüder gewesen, mehr wisse sie darüber nicht. Ihr Sohn habe seither logopädische Probleme gehabt. Im Jahr 2007 habe sie an einer Demonstration teilgenommen, welche aufgelöst worden sei. Dabei habe sie jemanden erkannt, der damals bei den Untersuchungen dabei gewesen sei. Dieser habe mit einem Schlagstock auf sie eingeschlagen und ihren Namen genannt, was sie anlässlich einer Einvernahme erwähnt habe. Wie sie erfahren habe, sei dieser entlassen worden. Danach hätten Drohanrufe begonnen. Im Oktober 2008 sei sie von der Arbeit nach Hause gegangen, als ihr von zwei Personen aufgelauert worden sei. Fußgänger hätten die Rettung und die Polizeipatrouille gerufen. Es sei ein Protokoll über einen versuchten Raubüberfall aufgenommen worden, jedoch sei ihr nichts weggenommen worden, sie habe den gesamten Schmuck noch besessen. Sie sei so stark geschlagen worden, dass sie bei einer Freundin übernachtet habe, um die Kinder nicht zu erschrecken. Sie sei sich sicher gewesen, dass dies kein Raubüberfall, sondern ein Racheakt gewesen sei. Am 01.11.2008 sei ihre Tochter verstorben. Diese sei weggegangen um ihre Studienfreundin zu treffen. Als sie nicht zurückgekehrt sei, habe sie deren Mobiltelefon angerufen, welches abgeschaltet gewesen sei. Etwa um halb zwölf habe sei bei der Patrouille angerufen, wo man einen Autounfall verneint habe. Sie habe bis früh morgens suchen müssen, obwohl der Autounfall bereits bekannt gewesen sei. Niemand habe sie benachrichtigt, obwohl es zwei Überlebende gegeben habe. Sie habe ihre Tochter dann im Leichenschauhaus identifiziert. Das Merkwürdige sei, dass die Überlebenden nicht einmal einvernommen worden seien, diese seien nicht zur Einvernahme erschienen. Interessanterweise sei das Mobiltelefon ihrer Tochter verschwunden und es sei auch merkwürdig, dass man ihr bei der Patrouille gesagt habe, es sei nichts passiert, obwohl man schon vorher bei dem Unfall gewesen sei. Sie hege den Verdacht, dass der Unfall inszeniert worden sei, weil das alles sehr verdächtig klinge. Später sei erzählt worden, dass ein Fahrzeug der Behörde dort mit ihrem Auto zusammengestoßen sei, aber man habe nicht erklären können, warum die Überlebenden nicht einvernommen worden seien. Nach allem was passiert sei, hätten sie das Gefühl gehabt, dass ihnen jemand hätte schaden wollen und sie hätte ihren Sohn hierhergeschickt. Nach dem Unfall ihrer Tochter habe sie an Depressionen gelitten. Sie habe Medikamente eingenommen, aber sie sei rechtzeitig gerettet worden. Nach einigen Monaten habe sie den Unfall untersuchen lassen wollen und klären wollen, was passiert sei sowie herausfinden wollen, ob dies auch mit den Schlägen zu tun habe. Sie habe den Verdacht, dass alles absichtlich passiert sei. Ihr Sohn habe dann hier erfahren, dass sie vorgehabt habe, der Sache nachzugehen und gesagt, wenn sie das nicht lassen würde, werde er selbst nach Georgien zurückkehren. Weil ihr Sohn darauf bestanden habe, hätte sie Georgien verlassen. Es sei ihr bei Drohanrufen immer wieder gesagt worden, dass man ihre Kinder nicht in Ruhe lassen werde. Seit 07.11.2007 habe sie keine Ruhe mehr. Sie sei geschlagen worden und es habe regelmäßige Drohanrufe gegeben. Im Oktober 2008 sei sie nur geschlagen worden, ihre Sachen seien nicht angerührt worden. Die Drohanrufe hätten ungefähr im Februar 2008 begonnen und bis zu dem Zeitpunkt, als sie geschlagen worden sei, gedauert. Er habe ihr ganz genau gesagt, dass er sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen werde. Es habe sieben oder acht Anrufe gegeben - auch auf das Mobiltelefon ihrer Tochter. Gegen diese Drohanrufe habe sie nichts unternommen, weil sie bereut habe, ihn überhaupt erwähnt zu haben. Sie habe dies nicht noch mehr eskalieren lassen wollen. Er heiße XXXX. Sie wisse nur, dass er irgendwo im Innenministerium gearbeitet habe, ein ganz brutaler Mensch gewesen und dann entlassen worden sei. Im Fall der Rückkehr befürchte sie im Zuge von Nachforschungen zum Tod ihrer Tochter ermordet zu werden und von ihm vernichtet zu werden. Bei dem Unfall seien drei Personen getötet worden, zwei hätten überlebt. Sie habe einen Beschluss bekommen, aus welchem sich ergebe, dass das andere Fahrzeug gestanden sei und das Auto, in welchem ihre Tochter gewesen sei, in dieses hineingefahren sei. Nach der Demonstration sei sie drei oder vier Tage stationär im Krankenhaus gewesen und habe danach noch ungefähr zwei Wochen lang zu ambulanten Behandlungen kommen müssen. Zu dem Überfall gab sie an, nach der Arbeit von zwei Personen im Gesicht und im Bauch geschlagen worden zu sein, das Muttermal auf ihrer Nase sei fort und der Körper sei voller blauer Flecken gewesen. Am Ende hätten sie gesagt, dies sei dafür gewesen, weil die geredet habe. Die von einem Fußgänger gerufene Polizei habe gesagt, dass es wahrscheinlich ein versuchter Raubüberfall gewesen sei und sie Anzeige erstatten solle. Deshalb sei sie nicht mitgegangen und habe angegeben, dass ihr nichts weggenommen worden sei. Sie sei danach nicht ins Krankenhaus gebracht worden, weil sie das nicht gewollt habe, da auch dort Anzeige hätte erstattet werden müssen. Sie gab an, arbeitsfähig zu sein und in Österreich arbeiten zu wollen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus der Grundversorgung. In der Partei sei sie bis zum Tod ihrer Tochter einfaches Mitglied gewesen. Über das Verhalten der betreffenden Person habe sie bei der Einvernahme im Krankenhaus Angaben gemacht. Weitere Einvernahmen habe es nicht gegeben. Als er angerufen habe und sie bedroht habe, hätte er gesagt, entlassen worden zu sein.Sie nehme Medikamente gegen hohen Blutdruck und Nervosität, leide an Gelenksschmerzen und Depressionen und sei diesbezüglich auch bereits in Georgien behandelt worden. Im Jahr 2001 hätten wegen ihres Mannes die Probleme begonnen, im August 2010 habe sie Georgien verlassen. 2007 hätte alles wieder neu begonnen. In Georgien würden noch ihre Eltern und zwei Schwestern sowie ein Bruder leben. Die Eltern würden eine Landwirtschaft in der Nähe von Tbilisi betreiben. Sie seien Flüchtlinge aus Abchasien. Sie selbst habe zunächst als Köchin, dann als Managerin eines Restaurants gearbeitet. Bis 1992 habe sie in römisch 40 in Abchasien, seither immer in Tbilisi gelebt. In Österreich lebe sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ihr Sohn habe Ende September, Anfang Oktober 2009 Georgien verlassen. Sie legte eine Überweisung mit der Diagnose "heberdensche Arthrosen, Spondylopathie", eine Geburtsurkunde, ein Diplom, einen Mitgliedsausweis der Parteivereinigung "Nationales Forum" und einen Flüchtlingsausweis vor. Den Reisepass habe der Schlepper behalten. Der Personalausweis befinde sich zu Hause bei der Schwester. 1989 habe sie standesamtlich in römisch 40 geheiratet. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihr Mann habe seit 2001 Probleme gehabt. Er sei im August 2001 zu seinen Eltern nach römisch 40 gefahren, um ihnen Medikamente zu bringen und sei nicht mehr zurückgekommen. Im September 2001 habe sie Ladungen von der Staatsanwaltschaft für ihn bekommen. Im September und Oktober 2001 habe es Durchsuchungen gegeben, es seien Waffen gesucht worden. Ende September habe ihr Ehemann ihr mitgeteilt, dass er sich bereits im Ausland befinde. Es sei ihr gesagt worden, dass er an einem geplanten Sturz der Regierung beteiligt gewesen sein solle und sei der Versorgung dieser Gruppe mit Waffen beschuldigt worden. Er sei Krieger gewesen, es seien die Waldbrüder gewesen, mehr wisse sie darüber nicht. Ihr Sohn habe seither logopädische Probleme gehabt. Im Jahr 2007 habe sie an einer Demonstration teilgenommen, welche aufgelöst worden sei. Dabei habe sie jemanden erkannt, der damals bei den Untersuchungen dabei gewesen sei. Dieser habe mit einem Schlagstock auf sie eingeschlagen und ihren Namen genannt, was sie anlässlich einer Einvernahme erwähnt habe. Wie sie erfahren habe, sei dieser entlassen worden. Danach hätten Drohanrufe begonnen. Im Oktober 2008 sei sie von der Arbeit nach Hause gegangen, als ihr von zwei Personen aufgelauert worden sei. Fußgänger hätten die Rettung und die Polizeipatrouille gerufen. Es sei ein Protokoll über einen versuchten Raubüberfall aufgenommen worden, jedoch sei ihr nichts weggenommen worden, sie habe den gesamten Schmuck noch besessen. Sie sei so stark geschlagen worden, dass sie bei einer Freundin übernachtet habe, um die Kinder nicht zu erschrecken. Sie sei sich sicher gewesen, dass dies kein Raubüberfall, sondern ein Racheakt gewesen sei. Am 01.11.2008 sei ihre Tochter verstorben. Diese sei weggegangen um ihre Studienfreundin zu treffen. Als sie nicht zurückgekehrt sei, habe sie deren Mobiltelefon angerufen, welches abgeschaltet gewesen sei. Etwa um halb zwölf habe sei bei der Patrouille angerufen, wo man einen Autounfall verneint habe. Sie habe bis früh morgens suchen müssen, obwohl der Autounfall bereits bekannt gewesen sei. Niemand habe sie benachrichtigt, obwohl es zwei Überlebende gegeben habe. Sie habe ihre Tochter dann im Leichenschauhaus identifiziert. Das Merkwürdige sei, dass die Überlebenden nicht einmal einvernommen worden seien, diese seien nicht zur Einvernahme erschienen. Interessanterweise sei das Mobiltelefon ihrer Tochter verschwunden und es sei auch merkwürdig, dass man ihr bei der Patrouille gesagt habe, es sei nichts passiert, obwohl man schon vorher bei dem Unfall gewesen sei. Sie hege den Verdacht, dass der Unfall inszeniert worden sei, weil das alles sehr verdächtig klinge. Später sei erzählt worden, dass ein Fahrzeug der Behörde dort mit ihrem Auto zusammengestoßen sei, aber man habe nicht erklären können, warum die Überlebenden nicht einvernommen worden seien. Nach allem was passiert sei, hätten sie das Gefühl gehabt, dass ihnen jemand hätte schaden wollen und sie hätte ihren Sohn hierhergeschickt. Nach dem Unfall ihrer Tochter habe sie an Depressionen gelitten. Sie habe Medikamente eingenommen, aber sie sei rechtzeitig gerettet worden. Nach einigen Monaten habe sie den Unfall untersuchen lassen wollen und klären wollen, was passiert sei sowie herausfinden wollen, ob dies auch mit den Schlägen zu tun habe. Sie habe den Verdacht, dass alles absichtlich passiert sei. Ihr Sohn habe dann hier erfahren, dass sie vorgehabt habe, der Sache nachzugehen und gesagt, wenn sie das nicht lassen würde, werde er selbst nach Georgien zurückkehren. Weil ihr Sohn darauf bestanden habe, hätte sie Georgien verlassen. Es sei ihr bei Drohanrufen immer wieder gesagt worden, dass man ihre Kinder nicht in Ruhe lassen werde. Seit 07.11.2007 habe sie keine Ruhe mehr. Sie sei geschlagen worden und es habe regelmäßige Drohanrufe gegeben. Im Oktober 2008 sei sie nur geschlagen worden, ihre Sachen seien nicht angerührt worden. Die Drohanrufe hätten ungefähr im Februar 2008 begonnen und bis zu dem Zeitpunkt, als sie geschlagen worden sei, gedauert. Er habe ihr ganz genau gesagt, dass er sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen werde. Es habe sieben oder acht Anrufe gegeben - auch auf das Mobiltelefon ihrer Tochter. Gegen diese Drohanrufe habe sie nichts unternommen, weil sie bereut habe, ihn überhaupt erwähnt zu haben. Sie habe dies nicht noch mehr eskalieren lassen wollen. Er heiße römisch 40 . Sie wisse nur, dass er irgendwo im Innenministerium gearbeitet habe, ein ganz brutaler Mensch gewesen und dann entlassen worden sei. Im Fall der Rückkehr befürchte sie im Zuge von Nachforschungen zum Tod ihrer Tochter ermordet zu werden und von ihm vernichtet zu werden. Bei dem Unfall seien drei Personen getötet worden, zwei hätten überlebt. Sie habe einen Beschluss bekommen, aus welchem sich ergebe, dass das andere Fahrzeug gestanden sei und das Auto, in welchem ihre Tochter gewesen sei, in dieses hineingefahren sei. Nach der Demonstration sei sie drei oder vier Tage stationär im Krankenhaus gewesen und habe danach noch ungefähr zwei Wochen lang zu ambulanten Behandlungen kommen müssen. Zu dem Überfall gab sie an, nach der Arbeit von zwei Personen im Gesicht und im Bauch geschlagen worden zu sein, das Muttermal auf ihrer Nase sei fort und der Körper sei voller blauer Flecken gewesen. Am Ende hätten sie gesagt, dies sei dafür gewesen, weil die geredet habe. Die von einem Fußgänger gerufene Polizei habe gesagt, dass es wahrscheinlich ein versuchter Raubüberfall gewesen sei und sie Anzeige erstatten solle. Deshalb sei sie nicht mitgegangen und habe angegeben, dass ihr nichts weggenommen worden sei. Sie sei danach nicht ins Krankenhaus gebracht worden, weil sie das nicht gewollt habe, da auch dort Anzeige hätte erstattet werden müssen. Sie gab an, arbeitsfähig zu sein und in Österreich arbeiten zu wollen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus der Grundversorgung. In der Partei sei sie bis zum Tod ihrer Tochter einfaches Mitglied gewesen. Über das Verhalten der betreffenden Person habe sie bei der Einvernahme im Krankenhaus Angaben gemacht. Weitere Einvernahmen habe es nicht gegeben. Als er angerufen habe und sie bedroht habe, hätte er gesagt, entlassen worden zu sein.
Mit Bescheid vom 16.05.2011, Zl. 10 08.113-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.). Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen.Mit Bescheid vom 16.05.2011, Zl. 10 08.113-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.). Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen.
Nach der Wiedergabe ihrer Einvernahme wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau von XXXX, und georgische Staatsbürgerin ist, eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, eine Spondylopathie und Heberdensche Arthrose bei ihr diagnostiziert wurden, jedoch nicht habe festgestellt werden können, dass ihre Zurückweisung- Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag ihres Ehemannes sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2010, Zl. D4 235660-0/2008/18E, abgewiesen worden, welches mit 18.10.2010 in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch sei keine Ausweisung ausgesprochen worden. Auch der Antrag ihres Sohnes XXXX; sei bereits seitens des Asylgerichtshofes abgewiesen worden und eine Ausweisung ebenfalls nicht ausgesprochen worden.Nach der Wiedergabe ihrer Einvernahme wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau von römisch 40 , und georgische Staatsbürgerin ist, eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, eine Spondylopathie und Heberdensche Arthrose bei ihr diagnostiziert wurden, jedoch nicht habe festgestellt werden können, dass ihre Zurückweisung- Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag ihres Ehemannes sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2010, Zl. D4 235660-0/2008/18E, abgewiesen worden, welches mit 18.10.2010 in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch sei keine Ausweisung ausgesprochen worden. Auch der Antrag ihres Sohnes römisch 40 ; sei bereits seitens des Asylgerichtshofes abgewiesen worden und eine Ausweisung ebenfalls nicht ausgesprochen worden.
In der Folge traf das Bundesasylamt folgende Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien:
Politik / Wahlen
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2010 est.) auf
69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 12.01.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 19.01.2011)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Ein Zuwachs an Demokratie hat die Rosenrevolution von 2003 trotz anders lautender Versprechen nicht gebracht. Das Parlament, die Medien und die Jurisdiktion sehen sich einer starken Kontrolle durch die Regierung ausgesetzt. Die Macht des Präsidenten gegenüber dem Parlament, dem Kabinett und dem Premierminister wurde durch Verfassungsänderungen gestärkt. In der Zeit zwischen 2004 und 2008 änderte das Parlament die Wahlgesetze und das Verhältnis von Mehrheits- zu Verhältniswahlrecht sechsmal und zwar stets zu Gunsten der Regierungspartei UNM. Und seit 2005 bestimmen nicht mehr die Parteien, sondern der Präsident und das (von der UNM dominierte) Parlament die Zusammensetzung der Wahlkommission.
Der letzte Krieg ist auch mit diesem Abbau demokratischer Standards und dem Fehlen eines Systems von checks and balances zu erklären:
Das Präsidialamt konnte verfassungs- und völkerrechtlich umstrittene Entscheidungen fällen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Weder Parlament noch Verfassungsgericht noch Opposition oder gar die öffentliche Meinung waren in der Lage, die Exekutive zu kontrollieren.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Wahlen
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet, errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.
(AG Friedensforschung an der Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 04.06.2010,
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html, Zugriff 19.01.2011 / Central Asia - Caucasus Institute Analyst:
Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 09.06.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343, Zugriff 19.01.2011)
Irakli Alasania, auf den viele Regierungsgegner ihre Hoffnung gesetzt hatten, kam auf 19,05% der Stimmen, Gia Tschanturia ("Christdemokratische Bewegung") auf 10,74%, Swiad Dsidsiguri ("Nationaler Rat") auf 8,31% und Giorgi Topadse ("Industrialisten") auf 5,19%.
(Konrad-Adenauer-Stiftung: Kommunalwahlen in Georgien:
Regierungspartei weiter stärkste Kraft, 01.06.2010 / Civil.ge:
Ruling Party to Retain Majority in all Councils, 31.05.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22372, Zugriff 19.01.2011)
Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.
(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.05.2010)
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (engl. UNM oder dt. VNB) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen 2008, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl 2008 eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, wäre es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.
(Der Standard.at, OSZE stellt "Anzahl von Problemen" fest, 22.5.2008)
Auch bei der Präsidentschaftswahl im Jänner 2008, bei der Saakaschwili mit rund 53% gewann, waren von der OSZE eine Reihe von Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Parteien
Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Es gibt keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft, außer Registrierungsvoraussetzungen. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es Ende 2009 200 registrierte politische Parteien. Ende 2008 hatte es 189 gegeben.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Parteien Parlamentswahlen 2008
Den Parlamentswahlen 2008 stellten sich folgende Parteien und Wahlblöcke:
Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" VNB (oft auch engl. UNM - "United National Movement") - Michail Saakaschwili
Partei "Republikanische Partei" - Dawit Usupaschwili
Partei "Arbeitspartei" - Schalwa Natelaschwili
Partei "Christdemokraten" (auch "Christdemokratische Partei" oder "Christdemokratische Bewegung) - Giorgi Targamadse
Partei "Politische Bürgerunion - Georgische Politik" - Gotscha Pipia
Partei "Politische Union der georgischen Sportsmänner"
Partei "Nationale Partei der Radikalen Demokraten von ganz Georgien"
Partei "Christlich-Demokratische Allianz"
Partei "Unser Land"
Wahlblock "Vereinte Opposition - Nationaler Rat - Neue Rechte" - Lewan Gatschetschiladse
Wahlblock "Rechte Allianz, Topadse-Industrialisten"
Wahlblock "Traditionalisten, Unser Georgien und Frauenpartei".
(OSZE: Final Report on the 21 May 2008 parliamentary elections in Georgia, 09.09.2008 / OSZE: Interim Report 1 on the 21 May 2008 Parliamentary Elections in Georgia, 25.04.2008)
Die "Vereinte Opposition - Nationaler Rat - Neue Rechte" (kurz "Vereinte Opposition") ist ein ursprünglich im Oktober 2007 aus zehn Parteien und einigen individuellen Politikern gegründetes Bündnis unter der Führung von Lewan Gatschetschiladse. Zu den Parteien zählten:
"Arbeitspartei" - Schalwa Natelaschwili
"Republikanische Partei" - David Usupaschwili
"Konservative Partei" - Swiad Dsidsiguri und Kacha Kukava
"Georgiens Weg" - Salome Surabischwili
"Freiheit" - Konstantin Gamsachurdia
"Volkspartei" ("Partei des Volkes") - Koba Davitaschwili
"Bewegung für ein vereintes Georgien" - Irakli Okruaschwili.
"Wir selbst" [Anm.: engl. "On Our Own"] - Paata Davitaia,
"Georgische Truppe" - Jondi Bagaturia
"Nationale Forum" - Kacha Schartawa
"Neue Rechte" - Davit Gamkrelidse
Die "Arbeitspartei" schied im Jänner, die "Republikanische Partei" im Februar 2008 aus dem Bündnis aus, um eigenständig bei den Parlamentswahlen anzutreten. Die Partei "Neue Rechte" stieß im März 2008 dazu.
(Central Asia-Caucasus Institute and Silk Road Studies Program (Niklas Nilsson, Svante E Cornell): Georgia's May 2008 Parliamentary Elections: Setting Sail in a Storm, Mai 2008, http://www.res.ethz.ch/kb/search/details.cfm?id=55485&lng=en, Zugriff 19.01.2011 / Civil.ge: Parties and Election Blocs, 14.05.2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17830, Zugriff 19.01.2011)
Kommunalwahlen 2010
Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und "Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei "Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an. Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.
(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.06.2010, http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main, Zugriff 19.01.2011 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge: Alliance for Georgia Falls Apart, 16.06.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search=, Zugriff 19.01.2011)
Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der "Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei". Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.
(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 08.06.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402, Zugriff 19.01.2011)
Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.
(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.04.2010,
http://www.georgien-aktuell.de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=26a0dbdf51, Zugriff 01.07.2010)
Abchasien und Südossetien
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.
(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Augustkrieg 2008
In der Nacht auf Freitag, den 8. August 2008 brach in dem georgischen autonomen Gebiet Südossetien mit einer georgischen Militäroffensive Krieg aus. Bereits am Samstagnachmittag startete Russland eine umfassende Gegenoffensive, in deren Folge auch Teile des georgischen Kernlandes besetzt wurden. Bis Sonntag, den 10. August hatten sich die Kämpfe auf Abchasien ausgeweitet, auch dort wurde das Kriegsrecht ausgerufen.
Mithilfe Frankreichs wurde noch im August ein Waffenstillstandsabkommen ausgehandelt, die Kampfhandlungen wurden eingestellt. Nach der Einstellung der Kampfhandlungen wurden zahlreiche Dörfer in Südossetien und der Sicherheitszone von Plünderern und ossetischen Milizen heimgesucht. Bis Herbst 2008 hatten sich die russischen Streitkräfte weitgehend hinter die Grenzen der beiden separatistischen Enklaven zurückgezogen. Russland erkannte die Unabhängigkeit Südossetiens und Abchasiens am 26. August an, dem folgten bislang lediglich Nicaragua, Venezuela und Nauru. Seit dem Krieg besteht eine starke Präsenz russischer Truppen auf den beiden Territorien.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Freedom House: Freedom in the World 2009: South Ossetia (Georgia), 16.07.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009: Abkhazia (Georgia), 16.07.2009 / Russland Aktuell: Winzling Nauru erkennt Abchasiens Unabhängigkeit an, 15.12.2009, http://www.aktuell.ru/russland/politik/winzling_nauru_erkennt_ abchasiens_unabhaengigkeit_an_3878.html, Zugriff 19.01.2011)
Die Beobachtermission der EU (EUMM) hatte vollen Zugang zu Gebieten unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Zu der anderen Seite der Administrativen Grenzlinie (ABL) hat die EUMM jedoch keinen Zugang. Im August 2010 wurde das Mandat der EUMM bis 14.9.2011 verlängert.
Im August 2010 verlautbarte ein Beamter des georgischen Innenministeriums, dass es eine Straftat wäre, Abchasien und Südossetien ohne das Wissen georgischer Behörden zu besuchen.
Die Sicherheitslage in den an die ABL angrenzenden Gebiete war weiterhin stabil, aber fragil. Es kam weiterhin zu Festnahmen von Personen, die die ABL überquerten. Personen werden für gewöhnlich von russischen Grenzwachen festgenommen, die in beiden Regionen die ABL kontrollieren, und dann zur lokalen Polizeihauptwache entweder in Tschinwali (Südossetien) oder Gali (Abchasien) gebracht, mit einer Strafe belegt und wieder freigelassen. Normalerweise werden Personen am selben Tag freigelassen, in einigen Fällen kam es zu längeren Anhaltungen. Auf der anderen Seite der ABL nahm die georgische Polizei einige Personen fest, die das Gebiet Georgiens unter Verletzung des Gesetzes über die besetzten Gebiete betraten. Die Verhafteten wurden einige Stunden bis hin zu einigen Tagen angehalten, und dann wieder freigelassen.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April 2010 - September 2010) [SG/Inf(2010)19], 05.11.2010)
Die Sicherheitslage in und um die ehemaligen Konfliktregionen blieb angespannt. Nachdem die Mission der OSZE sowie die UN-Beobachtermission im Juni 2009 ihre Tätigkeit in Georgien beendet hatten, waren die Möglichkeiten einer internationalen Kontrolle und Überwachung der Lage erheblich eingeschränkt. Die Überwachungsmission der EU (EU Monitoring Mission EUMM), die einzige verbliebene Überwachungsgruppe mit internationalem Mandat, erhielt keinen Zugang zu den von De-facto- Machthabern beherrschten Gebieten in Südossetien und Abchasien. Zivilisten sollen wegen illegaler Überquerung der administrativen Grenzlinie zwischen Georgien und Südossetien bedroht und festgenommen worden sein.
(Amnesty International: Jahresbericht 2010 - Georgien, 28.05.2010)
Seit Oktober 2008 finden in Genf monatlich internationale Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der UNO, OSZE und EU statt.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Im Dezember 2010 fand die 14. Runde der Genfer Gespräche statt, diese blieb jedoch ergebnislos. Sowohl die georgischen, als auch die russischen und abchasischen Verhandlungsvertreter drückten nach den Verhandlungen ihre Unzufriedenheit aus.
(Caucasian Knot: Week in the Caucasus: review of main events of December 13-19, 21.12.2010,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15607/, Zugriff 19.01.2011)
Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.
(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 03.05.2009,
http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 19.01.2011)
Menschenrechte/Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Im Juli 2009 unterzeichnete das Land die UN Konvention für die Rechte behinderter Menschen und das diesbezügliche Optionale Protokoll. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Derzeit sind vier verpflichtende Berichte an die UN ausständig.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die georgische Verfassung sieht die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Mediengesetzgebung steht in Einklang mit internationalen Standards. Die Printmedien vertreten eine Bandbreite an politischen Meinungen und Perspektiven, obwohl sie in ihrer Reichweite eingeschränkt sind. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 zu öffentlich-rechtlichen Sendern. Kritikern zufolge wurden die öffentlichen Rundfunkmedien mit der Zeit immer "behördenfreundlicher", anstatt einen unabhängigen Kurs zu fahren. Es gibt etliche unabhängige Fernsehsender, Dutzende unabhängige Zeitungen und eine schnell anwachsende Anzahl an Online-Sendern und Nachrichtenforen. 2009 wurde ein Vertreter der parlamentarischen Minderheit in die Georgische Nationalkommission für Kommunikation aufgenommen. Die Unabhängigkeit der Medien ist jedoch von einem ungenügenden Niveau an Professionalität und redaktioneller Unabhängigkeit gekennzeichnet. Die häufigen Eigentümerwechsel machen es schwierig zu überblicken, welche Personen - mit welchen politischen Beziehungen - Anteile an Medien haben.
Die privaten Rundfunkmedien sind zu einem beachtlichen Grad pluralistisch. Der im November 2007 geschlossene Fernsehsender Imedi nahm im September 2008 seine Arbeit wieder auf, nachdem der Sender von einem regierungsfreundlichen Geschäftsmann gekauft worden war. Verwandte des ehemaligen mittlerweile verstorbenen Eigentümers Badri Patarkatsischwili versuchen die Kontrolle wieder zu übernehmen. Auf den oppositionellen Sender Maestro TV wurde im Mai 2009 ein Granatenangriff verübt, es gab keine Berichte über Verletzte. Im November 2009 übernahm der Geschäftsmann und ehemalige Miteigentümer des regierungsfreundlichen Kanals Rustavi-2, Erosi Kitsmarischwili, die Leitung von Maestro TV.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Journalisten, die über die Demonstrationen der Monate April bis Juni 2009 berichteten, waren Meldungen zufolge Bedrohungen und Gewalt sowohl durch die Behörden als auch durch Anhänger der Opposition ausgesetzt. Zeugen berichteten, dass Polizeibeamte am 15. Juni 2009 während der Auflösung einer Protestkundgebung der Opposition etliche Journalisten angegriffen und ihre audiovisuelle Ausrüstung beschlagnahmt hätten. In einigen Fällen wurden Bänder mit Aufzeichnungen der Vorgänge nicht zurückgegeben, in anderen Fällen fehlten Teile der Bandaufzeichnungen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Die Medienlandschaft in Georgien zeichnet ein gemischtes Bild, aber die landesweiten Rundfunkstationen sind auf staatseigene öffentliche Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Imedi und Rustavi-2 begrenzt. Die Transparenz bei der Eigentümerschaft von Medien ist weiterhin bedenklich. Die Printmedienlandschaft ist dynamisch, diese hängen jedoch von Verkäufen bei Zeitungsständen und bezahlter Werbung ab.
Etliche Journalisten behaupteten, dass sie Druck und Angriffen ausgesetzt seien. Im Juni 2009 setzten beispielweise zwei Fernsehsender in Tiflis (Maestro und Kavkasia) ihre Übertragungen kurz aus, nachdem ihre Journalisten während Zusammenstößen bei der Polizei angegriffen und ihre Ausrüstung konfisziert worden war.
(Human Rights Watch: World Report 2010 - Georgia, 20.01.2010)
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es glaubhafte Berichte, dass die Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit eingeschränkt hat.
Im Allgemeinen können Personen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Einige Personen vermerkten jedoch, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Kritik an der Regierung in der Öffentlichkeit oder per Telefon zu üben.
Hochrangige Regierungsbehörden und oppositionelle Politiker wurden von NRO, Journalisten und unabhängigen Analysten beschuldigt, die redaktionellen und Programmentscheidungen zu beeinflussen versucht zu haben. Zudem gab es Berichte über physische Misshandlungen von Journalisten durch - oder angestachelt durch - lokale Regierungsbehörden und Oppositionspolitiker.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Die Medien sind freier als sonst wo in der Region, sind aber zutiefst entlang politischer Grundsätze polarisiert und neigen dazu, die redaktionelle Meinung mehr zu betonen als ordentliche Berichterstattung. Die wichtigsten Fernsehsender werden weiterhin stark von der Regierung beeinflusst.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 19.01.2011)
Vereins- und Versammlungsfreiheit/Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten Versammlungsfreiheit, die Polizei wendete jedoch zur Auflösung von Protesten exzessive Gewalt an. Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt, die Regierung erlaubte im Frühling 2009 Proteste und von Demonstranten errichtete Absperrungen, die die Straßen blockierten, obwohl Genehmigungen bereits abgelaufen waren.
Im August trat eine Reihe von Gesetzesänderungen zur Polizei, Veranstaltungen und Verwaltungsvergehen in Kraft. Nunmehr ist es verboten, Straßen "künstlich" und "absichtlich" zu blockieren. Die Polizei darf nunmehr nichttödliche Projektile bei Straßenkämpfen einsetzen. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.
Es gibt keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft, außer Registrierungsvoraussetzungen. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es Ende 2009 200 registrierte politische Parteien. Ende 2008 hatte es 189 gegeben.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der Respekt gegenüber Vereins- und Versammlungsfreiheit war im November 2007 getrübt, als bei der Auflösung von Oppositionsprotesten mehrere hundert Personen verletzt wurden. Der Augustkrieg 2008 und die wochenlange Besetzung georgischer Territorien durch Russland führten wieder zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. 2009 veranstalteten Oppositionsparteien mehrere größere Kundgebungen, bei denen es keine Wiederholung der Gewalt im Ausmaß von 2007 gab. Dennoch gab es mehrere Berichte von Zusammenstößen mit der Polizei.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Georgische Menschenrechtsorganisationen und die International Federation for Human Rights sagen aus, dass in den Monaten nach den Protesten gegen Präsident Saakaschwili die Anzahl von politischen Gefangenen in Georgien angestiegen wäre. Politische Gegner oder Financiers politischer Opposition würden verhaftet und in teilweise oder gänzlich fingierten Prozessen verurteilt. Die georgischen Behörden streiten ab, dass es politische Gefangene gibt, internationale Organisationen haben Georgien nicht diesbezüglich beschuldigt
(Insitute for War and Peace Reporting: Georgia Accused of Holding Political Prisoners, 23.10.2009)
Rechtsschutz/Justiz
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge, würden die Gerichte in Strafrechtsfällen das von der Europäischen Menschenrechtskommission vorgesehene Recht auf ein faires Gerichtsverfahren nicht hinreichend umsetzen. NRO beschwerten sich, dass die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernehmen würden. Zudem sind einige NRO besorgt, dass die jüngst ernannten Richter nicht genug Erfahrung und Ausbildung hätten, um unabhängig handeln zu können. Aufgrund vieler unbesetzter Stellen wurden viele Gerichtsverfahren verspätet anberaumt. 2009 wurden 33 neue Richter angelobt.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert und arbeitet als unabhängige Institution. Nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 15 [sic!] Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt, drei vom Parlament und acht von der Richterkonferenz gewählt. Der Vorsitzende des parlamentarischen Rechtskomitees ist ex officio Mitglied des Justizrates. Eines der drei vom Parlament gewählten Mitglieder muss einer im Parlament nicht mehrheitlichen Fraktion angehören. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
Im Oktober 2009 wurde eine neue Strafprozessordnung verabschiedet, die meisten Bestimmungen treten mit Oktober 2010 in Kraft. Diese Strafprozessordnung sieht ordentliche Gerichtsverfahren und faire Schutzmechanismen vor. Sie wurde ausgiebig in parlamentarischen Komitees und verschiedenen Arbeitsgruppen, die auch Nichtregierungsorganisationen beteiligten, untersucht.
2009 wurden die Richtergehälter erneut erhöht, um die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Höchstrichter verdienen nunmehr 4.400 Lari monatlich (ca. 2.600US$), Berufungsrichter 2.500 Lari (ca. 1.480 US$), und Richter der unteren Instanzen 2.300 Lari (ca. 1.360 US$).
2007 verabschiedete die Richterkonferenz einen Ethikkode um die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität der Justiz zu stärken. 2009 wurden im Disziplinarausschuss 44 Fälle diskutiert, 19 neue Fälle und 25 aus dem Jahr 2008. Zehn Richter wurden mit Disziplinarmaßnahmen belegt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Georgien zählt zu jenen Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen angesehen wird. Die georgischen Behörden begannen mit einem umfassenden Reformpaket des Gerichtswesens und des Justizsystems, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Es wurden Fortschritte erzielt in der Entwicklung weg von einer korrupten gerichtlichen Bürokratie hin zu einem modernen europäischen Justizsystem. Die Reformen der Justiz schreiten in Georgien schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformationsgesellschaften in Zentral- und Osteuropa. Seit dem Beginn der Reformen 2004 wurden etwa die Richtergehälter erhöht, Kontrollen über Bestechungsgeldzahlungen wurden verstärkt. Einige Richter wurden für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern entlassen. Obwohl die Zahlung von Bestechungsgeldern rückläufig ist, wird die Justiz weiterhin von der Exekutive beeinflusst. Die derzeitigen Reformen bieten die Möglichkeit, die Unabhängigkeit zu stärken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Judicial corruption, 06.11.2009)
Die Justiz leidet weiterhin stark und Korruption und Druck von der Exekutive. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
In den letzten Jahren zielten verschiedene Maßnahmen auf eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ab und trugen zu Verbesserungen bei. Vor allem im Bereich der Infrastruktur und Ausstattung der Gerichte, sowie bei finanziellen und sozialen Garantieleistungen für Gerichtspersonal sind Verbesserungen sichtbar.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)
2007 wurde das Alter für Strafmündigkeit bei bestimmten Verbrechen von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Dies trat mit Juli 2008 in Kraft, jedoch verhängte der Justizminister bis zur Schaffung eines separaten Jugendstrafsystems ein Moratorium über das Gesetz. Dessen Fertigstellung war für Mitte 2008 geplant, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
(Human Rights Watch: World Report 2010 - Georgia, 20.01.2010)
Wesentliche Veränderungen der neuen Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, sind die Einführung von Geschworenengerichten für Strafsachen und Änderungen in der Justizverwaltung bei Strafsachen.
Die lebenslange Ernennung von Richtern, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, wurde nicht eingeführt, da dies eine Verfassungsänderung notwendig macht. Dies ist Teil der derzeitigen Ausarbeitung einer neuen Verfassung. Freie Stellen in Bezirks- und Berufungsgerichten werden schrittweise besetzt.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des neuen Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe bei Strafsachen und Rechtsberatung bei Zivil- und Verwaltungsbelangen zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. 2009 wurden zwei neue Büros eingerichtet, mit Stand Mai 2009 hatte das Service zusätzlich zu seinem Kernpersonal von 180 Personen Zugang zu 123 privaten Rechtsanwälten. Eine englisch-georgische zweisprachige Website wurde im Jänner 2009 online gestellt, diese bietet die Möglichkeit zur Online-Beratung. Informationsbroschüren wurden auch in Russisch, Armenisch und Aseri gedruckt und in jenen Regionen, in denen diese Minderheiten leben, verteilt.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.
Die neue Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten wird.
Dem Innenministerium zufolge verhängte der Allgemeine Prüfungsdienst des Ministeriums 2009 in 566 Fällen disziplinäre Strafen. 29 Polizisten wurden aufgrund verschiedener Vergehen (etwa Annahme von Bestechungsgeldern, Drogendelikten, Amtsmissbrauch) verhaftet.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken einsetzen.
Laut dem Büro des Ombudsmannes und Menschenrechtsbeobachtern ist die Auftretenshäufigkeit von Misshandlungsfällen auf Polizeiwachen aufgrund der kontinuierlichen, nicht vorab angekündigten Beobachtungsbesuche weiterhin niedrig. Das Büro berichtete, dass Misshandlungsfälle in vorübergehenden Haftanstalten [temporary detention facilities] mit Ende 2007 praktisch ausgemerzt waren, in einigen Polizeiwachen aber weiterhin von einigen Fällen physischer Misshandlung berichtet wird. Im Juni 2008 berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass Fälle von Folter selten geworden sind, und es Anstrengungen gab, die Gesetzeslage zu verbessern, Beschwerden öffentlich zu diskutieren und das Bewusstsein für das Problem zu erhöhen. 2008 wurde die Strafe für Folter von fünf auf 15 Jahre Gefängnis angehoben. Einschüchterung von Verdächtigen ist jedoch weiterhin ein Problem.
Dem Justizministerium zufolge wurden 2009 17 Fälle wegen Folter und sechs Fälle wegen unmenschlicher Behandlung untersucht. Insgesamt drei Fälle wurden vor Gericht gebracht, und die Beschuldigten verurteilt.
Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass Opfer aus Angst vor der Polizei oft nicht über Misshandlungen berichten würden. Zudem würde die Verbindung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei die Fähigkeit ersterer behindern, polizeiliches Fehlverhalten nachzuweisen. Des Weiteren würde die fehlende Unabhängigkeit der Justiz dazu führen, dass diese den Foltervorwürfen nicht nachgehen würde.
Während der Oppositionsproteste zwischen April und Juli 2009 wendete die Polizei Berichten zufolge exzessive Gewalt gegen Demonstranten an, in den meisten Fällen waren diesbezügliche Untersuchungen Ende 2009 noch nicht abgeschlossen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der [ehemalige] Ombudsmann für Menschenrechte Sozar Subari beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Um den Verpflichtungen der UN Konvention gegen Folter nachzukommen, wurde das Büro des Ombudsmannes im Juli 2009 als Nationaler Präventionsmechanismus bestimmt, die Anstellung des notwendigen Personals ist am Laufen. Der Aktionsplan 2008-2009 des Georgischen Ressortübergreifenden Koordinationsrats für Aktivitäten gegen Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung berücksichtigte wichtige Empfehlungen des Komitees für Folterprävention (CPT). Das Mandat des Rates lief im Dezember 2009 aus, der Anti-Folter-Aktionsplan wurde nicht erneuert.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
In seinem Bericht für die zweite Jahreshälfte 2009 kritisierte der georgische Ombudsmann, dass es Berichte über Misshandlungen von Verhafteten durch die Polizei gegeben hätte. In seinem Bericht für die erste Jahreshälfte hatte er einen Anstieg an solchen Fällen festgestellt, dieser Trend hätte sich in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 19.01.2011)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 19.01.2011)
Korruption
Korruption ist weiterhin eine Herausforderung. Trotz der deutlichen Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigerem und mittlerem Niveau, sind Bemühungen zur Antikorruptionsbekämpfung auf höherer Ebene ins Stocken geraten.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Die Wahrnehmung von und Erfahrungen mit Korruption scheinen seit der Rosenrevolution 2004 zurückgegangen zu sein. Der Kampf gegen die Korruption ist eine der am meisten beachteten Erfolgsgeschichten der derzeitigen georgischen Regierung. Seit 2004 konnte Korruption auf niedriger Ebene im öffentlichen Dienst ausgemerzt werden. Die Regierung richtete einen neuen Rat zur Erneuerung der Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan unter der Leitung des einflussreichen Justizministers Surab Adeischwili ein.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.
(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 19.01.2011)
Georgien unternahm bedeutende Bemühungen, um durch rechtliche Änderungen und Reformen den Empfehlungen des Europarates (GRECO) nachzukommen. Die effektive Umsetzung dieser Gesetze ist entscheidend für eine Konsolidierung des Reformprozesses.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution zurückgegangen ist. Auf höheren Ebenen können Behörden laut einigen NRO hingegen noch immer mit Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Nichtregierungsorganisationen
Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung oder Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen, NRO können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. Die NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle, obwohl ihr Einfluss in der derzeitigen Verwaltung etwas zurückging. Die Vorschläge von NRO werden von Behörden oft ignoriert, da diese als unprofessionell und politisch voreingenommen angesehen werden. Lokale Finanzierungsmöglichkeiten für NRO sind begrenzt. Der neu eingerichtete Civic Institutionalization Development Fund of Georgia soll zivile Aktivitäten durch Kleinkredite unterstützen. Einige Organisationen propagieren anti-liberale nationalistische und religiöse Werte. Es gibt zahlreiche NRO, die im Menschenrechts- und Minderheitenbereich arbeiten.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Das in Georgien vertretene "Menschenrechtszentrum" (Human Rights Centre) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich unter anderem für die Stärkung des Rechtsstaates; die Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit; Gleichheit und soziale Eingliederung von Minderheiten, schutzbedürftigen Gruppen und Frauen; oder die Stärkung demokratischer Prozesse ein.
(Human Rights Centre: About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=6&lang=eng, Zugriff 19.01.2011)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet und zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.05.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 19.01.2011)
Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September 2009 antrat.
Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:
"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 19.01.2011)
In seinem ersten Bericht, des unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, der nunmehr Oppositionspolitiker ist.
(Civil.ge: New Public Defender Submits Human Rights Report to MPs, 31.10.2009)
Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese sind weiterhin problematische Themen.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 19.01.2011)
Das Büro des Ombudsmannes wurde gestärkt, damit es die neue Funktion als Nationaler Präventionsmechanismus wahrnehmen kann. Trotz der massiven budgetären Einschränkungen, wurden dem Büro von der Regierung die finanziellen Mittel für 2010 erhöht. Das Parlament nahm den Bericht des Ombudsmannes 2009 zur Kenntnis, sein tatsächlicher Einfluss wird sich aber erst anhand der Umsetzung seiner Empfehlungen durch die zuständigen Regierungskörperschaften weisen. Die Einrichtung regionaler Büros geht weiter.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Obwohl viele bezweifelt hatten, dass Tuguschi es wagen würde die Regierung zu kritisieren, beschrieb er in seinem ersten Halbjahresbericht die Menschenrechtslage im Land als "besorgniserregend".
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)
Minderheiten/Allgemein
Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kwemo-Kartli und Samtsche-Jawacheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.
(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)
Die Integration und Rechte von Minderheiten sind weiterhin bedenklich. Die Regierung erarbeitete eine "Nationale Integrationsstrategie: Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration", die im Mai 2009 verabschiedet wurde. Das Konzept und der Aktionsplan für 2009-2014 sehen eine Verbesserung der Infrastruktur in abgelegenen Minderheitenregionen vor, sowie die Entwicklung von Unterricht in Georgisch als Staatssprache. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Artikel 14 der georgischen Verfassung von 1995 sieht das Prinzip der Nicht-Diskriminierung vor, Artikel 38 stellt die Gleichheit aller Bürger und das Recht, ihre Kultur frei zu entwickeln und ihre Muttersprache im Privaten und in der Öffentlichkeit zu verwenden, sicher.
(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch sprechen, was laut einigen Minderheiten ihrer Meinung nach davon ausschließt, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. 2007 und 2008 übersetzte das Bildungsministerium einige Textbücher in Minderheitensprachen (Armenisch, Aseri und Russisch). Diese wurden in betroffenen Schulen in Minderheitenregionen und Tiflis verteilt.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention für den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Protection of National Minorities", FCNM),
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, diese Freiheiten wurden von der Regierung im Allgemeinen respektiert.
Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Dies trifft vor allem auf das Dorf Perevi und das Achalgorital zu.
Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Binnenflüchtlinge
Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen, und sich auf rund 220.000 Personen belaufen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind (rund 100.000 Personen); sowie - die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können (rund 30.000 Personen).
(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)
Die meisten der Flüchtlinge aus den an Südossetien angrenzenden Regionen konnten mittlerweise in ihre Häuser zurückkehren, genauso wie Personen, die in die Russische Föderation geflüchtet waren. Jedoch konnten die meisten ethnischen Georgier, die aus Südossetien geflohen waren, bislang nicht zurückkehren. Eine Entminung ist vor allem im Zchinwali-Gori-Korridor im Gange, diesbezügliche Aufklärungsarbeit in der lokalen Bevölkerung findet statt.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report on Human Rights issues following the August 2008 armed conflict, 15.05.2009)
Die meisten der rund 127.000 im August 2008 vertriebenen Personen konnten bereits wieder in ihre Häuser zurückkehren oder wurden lokal in neue Siedlungen integriert. Die georgische Regierung stellte mehr als 20.000 Binnenflüchtlingen Integrationsmöglichkeiten zur Verfügung, etwa Wohnortwechsel oder monetäre Kompensation. Mit der Unterstützung des UNHCR erarbeitete die Regierung einen für drei Jahre laufenden Aktionsplan für Binnenflüchtlinge 2009-2012. Dieser zielt darauf ab, Unterkünfte für mehr als 246.000 IDPs bereitzustellen und den IDPs bei ihrer sozio-ökonomischen Integration zu helfen. Die Gebiete im Umkreis der administrativen Grenzen sind weiterhin angespannt, es gibt Berichte über Verhaftungen und Sicherheitsvorfälle. UNHCR unterstützt Binnenflüchtlinge in verschiedenen Bereichen, etwa finanzielle Unterstützung, Feuerholz, Öfen, Unterstützung beim Einschreiben in Schulen, oder auch Rechtsberatung.
(UNHCR: Georgien - UNHCR Global Report 2009, Juni 2010)
Rund 20.000 ethnische Georgier, die 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Ihre Häuser wurden von südossetischen Milizen systematisch zerstört. Die südossetischen Behörden sind nicht bereit, die Rückkehr ethnischer Georgier zu diskutieren, die "ihr Territorium georgischen bewaffneten Gruppen zur Verfügung gestellt und ungesetzliche Akte gesetzt hätten". Heutzutage leben rund 2.500 ethnische Georgier in Südossetien, vor allem im Bezirk Achalgori. Nur wenige hundert leben, in ethnisch gemischten Familien, in anderen Orten, vor allem in vier Dörfern im Bezirk Znauri, in zwei Dörfern im Bezirk Java und in der Hauptstadt Zchinwali.
Achalgori war von 1992 bis 2008 unter der Kontrolle von Tiflis. Im Herbst 2008 flohen rund 5.000 ethnische Georgier aus dem Bezirk und leben nun als Binnenflüchtlinge in der Siedlung Tserovani, in der Nähe von Tiflis. Die administrative Grenze zwischen Achalgori und Restgeorgien ist für jene mit lokalen Wohnsitzpapieren offen, diese Personen können ihr Eigentum überprüfen, sich um ältere Verwandte kümmern und ihr Land bewirtschaften. Einige haben sich auch dauerhaft niedergelassen, Sicherheitsbedenken und die schlechten Lebensbedingungen verhindern jedoch eine nachhaltige Rückkehr.
(International Crisis Group: The Burden of Recognition, 07.06.2010)
Gemäß einem UN Repräsentanten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist die Chance auf eine Rückkehr für jene, die vor mehr als 20 Jahren aus dem Bezirk Gali/Abchasien vertrieben wurden, weiterhin sehr gering. Laut dem de-facto Premierminister Abchasiens ist eine Rückkehr der Binnenvertriebenen unter den derzeitigen politischen Bedingungen nicht möglich. Die de-facto Behörden Südossetiens geben an, dass eine Rückkehr ethnischer Georgier und gemischter Familien in die Region von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängen würde, wie beispielsweise ein Übereinkommen über die Nichtanwendung von Gewalt zwischen den Konfliktparteien. Personen, die während des Augustkrieges 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Einige der Bewohner des Bezirks Achalgori/Südossetien können weiterhin in ihre Häuser gehen und dort zumindest temporär bleiben, normalerweise während der Agrarsaison.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April 2010 - September 2010) [SG/Inf(2010)19], 05.11.2010)
IDP-Status zu erhalten ist für jene Personen, die im August 2008 vertrieben wurden, eine zentrale Frage, da dies bestimmte Rechte mit sich bringt, wie etwa Zugang zu sozialer und medizinischer Hilfe. Die georgischen Behörden gewährten der Mehrheit der vertriebenen Personen, die in neu gebauten Häusern oder renovierten Wohnungen angesiedelt wurden IDP Status. Von den verbleibenden Vertriebenen, die umgesiedelt wurden, ist rund die Hälfte als Antragsteller auf IDP-Status registriert, die andere Hälfte fällt nicht unter die IDP Kategorie, vor allem weil sie nicht die notwendigen Dokumente besitzen, um ihren Status zu formalisieren. Zusätzlich erhielten bislang rund 2.000 Vertriebene, die im privaten Sektor unterkamen, IDP Status. Diese hatten zumeist um finanzielle Kompensation statt um Unterkunft angesucht. Personen in Kollektivzentren hatten bis Oktober 2010 bislang nicht IDP Status erhalten, ebenso wenig wie Personen aus Dörfern in der unmittelbaren Nähe der administrativen Grenzlinie und aus Achalgori.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report on human rights issues following the August 2008 armed conflict in Georgia [CommDH(2010)40], 07.10.2010)
Die georgischen Behörden planen hunderte Personen, die in der Vergangenheit vor Konflikten in Südossetien und Abchasien geflüchtet waren, aus der Hauptstadt in neue Unterkünfte im Westen des Landes umzusiedeln. Gemäß einer neuen Flüchtlingsstrategie will die Regierung 20 Gebäude, in denen derzeit rund 500 Flüchtlingsfamilien leben, räumen. Einige der dort lebenden Flüchtlinge leben bereits seit den 1990er Jahren dort. Bereits im Juni 2010 hatten über 5.000 Binnenflüchtlinge Tiflis unter Zwang verlassen. Regierungsbeamte sagen, georgisches Recht ermögliche ihnen, Binnenvertriebene auch gegen deren Willen umzusiedeln. Viele Menschenrechtsaktivisten sagen, die Umsiedlung von Personen in Gegenden mit wenig Arbeits- und Wohlfahrtsmöglichkeiten sei eine Verletzung ihrer Rechte, da laut Gesetz eine Umsiedlung nur dann zulässig sei, wenn die Flüchtlinge gleichwertige Unterkunft erhielten und ihr Lebensstandard sich nicht verschlechtere.
(IWPR: Georgian Refugees Face Expulsion From Capital, 15.01.2011, http://www.ecoi.net/local_link/152727/268638_de.html, Zugriff 24.01.2011)
Laut dem Flüchtlingsministerium müssten Binnenflüchtlinge, die ohne Regierungsgenehmigung in rund zwei Dutzend Gebäude in Tiflis gezogen waren, in die Regionen Samegrelo, Kacheti oder Imereti umgesiedelt werden. In diesen Regionen sollten den Binnenflüchtlingen Eigentumshäuser gegeben werden. In den letzten Wochen war es zu Demonstrationen gegen diese geplanten Umsiedelungen gekommen, die teilweise von Oppositionsparteien unterstützt worden waren.
(Civil.ge: IDP Eviction Resumes, 20.01.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23063&search=idp, Zugriff 24.01.2011)
Im Nachfeld der Umsiedlung von Binnenflüchtlingen im Juni 2010 kam es aus Protest zu Hungerstreiks, Demonstrationen vor dem zuständigen Flüchtlingsministerium und zwei Fällen von Selbstverbrennung.
(Civil.ge: IDPs on Hunger Strike to Protest Eviction: 26.08.2010, http://www.civil.ge/eng/ article.php?id=22623, Zugriff 24.01.2011 / Civil.ge: Self-Immolation Victim Dies, 19.11.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22861&search=self immolation, Zugriff 24.01.2011)
Laut Norwegian Refugee Council und International Displacement Monitoring Center gibt es keine formalen Einschränkungen betreffend das Recht von Binnenflüchtlingen auf Arbeit. Jedoch sind diese von Arbeitslosigkeit besonders betroffen. Die neuen, für 2008 vertriebene Personen gebauten Unterkünfte sind vorwiegend in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten mit wenig Zugang zu nachhaltigen Einkommensquellen. Die beiden Organisationen stellen zudem fest, dass trotz der Bemühungen der Regierung, Binnenflüchtlingen Subventionen für Schulbücher und Förderungen wirtschaftliche Hindernisse für Bildung weiterbestehen.
(UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)
Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von 1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von 2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000 US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich 0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November 2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien.
Bis heute können vertriebene Personen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die administrativen Grenzen zu Abchasien und der Region Tschinwali/Südossetien verschärfte die Situation zusätzlich. Die Grenzkontrollen wurden dem russischen Staatssicherheitsdienst FSB übertragen. Die Russische Föderation wendet die militärischen Mittel, um die Verwaltungsgrenzen zu überwachen, auf eine Art und Weise an, die ethnische Georgier daran hindert, ihr Recht auf Rückkehr in diese Gebiete auszuüben. Russland unterstützt und verteidigt weiterhin ethnische Diskriminierung gegenüber Georgiern in diesen Gebieten, vor allem dadurch, dass diese zur Aufgabe ihrer georgischen Nationalität, Sprache und Bildung gezwungen werden.
(UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1], 08.11.2010)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/ Wirtschaft_node.html, Zugriff am 24.01.2011)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 19.01.2011)
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. Für sozial schwache Familien, die nach einer Bedürfnisprüfung im georgischen "Einheitlichen Datenregister der sozial schutzbedürftigen Familien" eingetragen sind und die in diesem System weniger als 57.001 Punkte haben, gibt es eine Sozialbeihilfe. Diese beträgt bei einer Person 30 Lari, für jedes weitere Familienmitglied sind 24 Lari vorgesehen. Registrierte Vertriebene und Flüchtlinge erhalten 22 bis 28 Lari monatlich.
(Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,
http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Das Mutterschaftsgeld betrug 2008 100% des Durchschnittsgehaltes und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:
Asia and the Pacific, 2008, März 2009 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.
Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.
Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2010 vor.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2009] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Medizinische Versorgung
Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt. Im Mai wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die HIV/Aids beobachten und evaluieren soll. Im September 2009 wurde ein Gesetz zu HIV/Aids verabschiedet. Im Oktober 2009 nahm Georgien an dem neu eingerichteten erweiterten EU Gesundheitsinformationskomitee teil.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Die 16 verschiedenen staatlichen Gesundheitsprogramme, die jeweils bestimmte Bereiche der medizinischen Versorgung umfassen, deckten 2009 18% der Bevölkerung ab. Die erwähnte staatlich subventionierte Krankenversicherung deckte weitere 2,8% ab. Da keine dieser Krankenversicherungen die gesamte medizinische Versorgung umfasst, sind Zuzahlungen üblich. 2009 wurden 70% der Gesundheitsversorgungskosten durch solche Zuzahlungen abgedeckt. Der Großteil der Bevölkerung ist nicht staatlich krankenversichert.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010 / Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,
http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011)
Unglücklicherweise müssen die Kosten vom Patienten getragen werden. Die Krankenversicherungen decken keine chronischen Erkrankungen. Pensionisten haben Karten, mit denen sie in Apotheken 10 Prozent Preisnachlass erhalten. Staatliche Programme zur Gesundheitsvorsorge sind nur für bedürftige Menschen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Versicherung für georgische Staatsbürger von 3-63 Jahren eingeführt (5Gel/2,30 Euro pro Monat). Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchung und Elektrokardiogramm zwei Mal im Jahr, sowie dringende medizinische Hilfe ab. Es gibt beschränkten Rabatt auf manche Medikamente, doch die Behandlung dieses konkreten Patienten wird er selbst bezahlen müssen. Es gibt auch ein spezielles Paket für Personen über 60 Jahren. Für 30 GEL (12,20 Euro) im Jahr können diese zweimal jährlich gratis Gesundheitschecks, gratis dringende Behandlungen/Operationen und 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Konsultationen) erhalten. Der Großteil der Bevölkerung ist momentan jedoch nicht versichert und muss für die Kosten für die Behandlung in staatlichen und privaten Kliniken selbst aufkommen. Deshalb kann der Mangel an finanziellen Mitteln ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zur notwendigen Behandlung, vor allem für gefährdete Gruppen und Pensionisten, die ein niedriges Einkommen haben, sein.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Das medizinische Versorgungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze besteht seit Juli 2006. 2008 wurde das Programm Regierungsangaben zufolge bereits von rund 700.000 Personen in Anspruch genommen.
(CoE - European Comittee of Social Rights: 2nd report on the implementation of the Revised European Social Charter submitted by the government of Georgia (Articles 11, 12 and 14 for the period 01/10/2005 - 31/12/2007), 29.09.2009)
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Diabetes
Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie können in Georgien behandelt werden. Die Patienten müssen selbst bezahlen. Die Konsultation des Arztes kostet zwischen 30 und 40 GEL. Die Kosten der Behandlung der Hypertonie hängen von den verschriebenen Medikamenten ab. Das ist abhängig von der generellen Verfassung des Patienten und den zusätzlichen Erkrankungen. Auch bezüglich des Diabetes hängen die Behandlungskosten hauptsächlich von der individuellen Situation des Patienten ab. Die Behandlung muss nach einer Konsultation von Ärzten verschrieben werden. Der Patient lässt in einer Klinik den Zuckerwert im Blut messen. Zuerst wird ein Diätplan verordnet werden. Wenn dies nicht hilft, wird mit der medikamentösen Behandlung begonnen. Hauptsächlich werden zwei Medikamente eingesetzt: Gliklazid (Tabletten mit 80mg zu 15,5 GEL für 60 Stück) und Metfogamma (Tabletten mit 500mg zu 23 GEL für 120 Stück). Im Zuge der medizinischen Konsultation wird die Dosierung der Tabletten festgelegt. Wenn dies nicht hilft, wird Insulin verordnet. Um die monatliche Menge an Insulin zu erhalten, muss der Patient registriert werden. Der Patient wird das Insulin in einer speziellen Apotheke kostenlos erhalten. Der Patient muss einmal im Monat den Arzt aufsuchen, um sein Rezept für das nächste Monat zu erhalten.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 30.9.2009)
Dialyse
Patienten, die eine Dialyse benötigen und über ein spezielles medizinisches Attest/Bescheinigung einer Poliklinik verfügen können an dem staatlichen Programm teilnehmen. Die Plätze sind jedoch limitiert, wenn ein Patient (georgischer Staatsbürger) in Georgien ankommt und eine Dialyse benötigt, so sollte er eine der acht Kliniken in Georgien (5 in Tbilisi und drei in den Regionen) kontaktieren. Der Patient wird auf eine Warteliste gesetzt.
(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 30.10.2009)
Die staatlichen Programme sind voll, es gibt für Rückkehrer eigentlich keine Chance, in einem solchen kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Es gibt aber auch staatliche ambulante Programme, bei denen die Patienten für Dialysebehandlungen (für gewöhnlich dreimal wöchentlich) zu den Kliniken kommen. Eine Behandlung kostet 120 GEL (72 USD), die monatlichen Kosten belaufen sich demgemäß auf rund 872 USD. Man sollte außerdem bedenken, dass die Kliniken über die Rückkehr des Patienten im Vorhinein informiert werden sollten, da es selbst für das bezahlte Programm eine transparente Warteliste für Patienten gibt, die teilnehmen wollen. Diese Kosten sind für einen durchschnittlichen georgischen Staatsbürger nicht leistbar. Es gibt keine NRO oder andere Programme zur Unterstützung von Personen, die die Behandlung selbst bezahlen müssen.
(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 03.08.2009)
Psychische Erkrankungen
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.
Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.
Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.
Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Tuberkulose
Im März 2009 öffnete das georgische Gesundheitsministerium ein neues Tuberkulose-Krankenhaus in Tiblisi. Dies, sowie der 2008 eingeführte Nationale Tuberkuloseplan verstärkten den Kampf der Regierung gegen DR-TB. Aus diesem Grund begann Ärzte ohne Grenzen im Jahr 2009, das Projekt in der westgeorgischen Stadt Zugdidi an die Behörden zu übergeben. Bis September 2010 soll die Übergabe abgeschlossen sein. Im Jahr 2009 wurden mehr als 50 neue Patienten mit medikamentenresistenter Tuberkulose aufgenommen. 80 Prozent von ihnen hielten trotz der heftigen Nebenwirkungen der Medikamente die Behandlung durch. Die Erfolgsquote basierte auf einer Hausbesuche-Strategie, die für die Patienten einfacher zu befolgen war.
In Abchasien unterstützte Ärzte ohne Grenzen weiterhin das nationale TB-Programm. Die Mitarbeiter behandelten DR-TB-Patienten und stellten die lebensverlängernden antiretroviralen Arzneimittel für HIV-koinfizierte Patienten zur Verfügung. Dieses Projekt soll ebenfalls im Jahr 2010 an die Behörden übergeben werden.
(Ärzte ohne Grenzen: Einsatzländer - Georgien, April 2010; http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/informieren/einsatzlaender/europa/georgien/, Zugriff am 24.01.2011)
Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)
Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus sei das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.
Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. Nana KIRIA versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.
Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.
(Auskunft von Dr. Nana KIRIA, Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)
Hepatitis
Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder die staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kosten rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.
(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)
Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren bezahlt der Patient 20%; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahren bezahlen 30% der Kosten selbst.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)
Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)
HIV/AIDS
Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).
Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)
Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.
Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.
(Antwort des Arztes Dr. XXXX; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)(Antwort des Arztes Dr. römisch 40 ; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Georgien, Stand Jänner 2011; die Quellen sind unter den jeweiligen Blöcken angeführt)
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht glaubwürdig sei. Zunächst sei festzuhalten, dass die Verfahren ihres Ehemannes und ihres Sohnes negativ entschieden worden seien und daher auch ihren Angaben, soweit sie sich auf deren Vorbringen beziehe, keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem Unfalltod ihrer Tochter wurde keine asylrelevante Bedeutung zugemessen, da sie selbst vorgebracht habe, dass der Verkehrsunfall behördlich aufgenommen worden sei. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass ein allfälliger Verfolger einen Verkehrsunfall mit mehreren Todesopfern hätte inszenieren sollen, obwohl es ihm über die Jahre hinweg ein Leichts gewesen wäre, sich an ihr selbst zu rächen. Ungeachtet dessen stehe ihr die Möglichkeit offen, sich an die Polizei zu wenden bzw. bei deren allfälliger Untätigkeit sich an den Ombudsmann zu wenden. Ihrem Vorbringen sei zu entnehmen, dass sie zur Identifizierung ihrer Tochter aufgefordert worden sei und offenbar der Lenker des Wagens, in welchem sich die Tochter befunden hatte, schuld am Unfall gewesen sei, also offensichtlich Ermittlungen durchgerührt worden seien. Folge man ihren Vermutungen, läge eine Verfolgung durch eine Privatperson vor und könne den Feststellungen nicht entnommen werden, dass der georgische Staat nicht willens oder fähig wäre, vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Vielmehr ergebe sich schon aus ihrem Vorbringen, dass der georgische Staat gegen Bedienstete, welchen ein Vergehen zur Last gelegt werde, vorgehe. Auch sei sie selbst nicht in einer herausragenden Position in einer Partei tätig gewesen, dass sie deswegen verfolgt werden solle. Sie sei bis zum Tod ihrer Tochter einfaches Mitglied gewesen. Ferner sei widersprüchlich, dass ihr Sohn vorgebracht habe, sie hätte sich nach dem Überfall in Tbilisi drei oder vier Tage im Spital befunden, während sie selbst dies bestritten habe. Ferner habe sich bereits ihrem Vorbringen nach die Polizei eingeschaltet und sei nicht schlüssig, dass sie dann nicht ins Spital gegangen sei, weil sie eine Anzeige befürchtet hätte. Soweit sie vorbringe, bei der Demonstration von einem Polizisten auf Grund der früheren Probleme ihres Mannes erkannt worden zu sein, sei auf das Verfahren ihres Mannes zu verweisen, dem keine Glaubwürdigkeit beschieden worden sei, sodass auch nicht plausibel sei, warum besagter Polizist sie erkannt haben sollte. Auch wurde darauf hingewiesen, dass ihr Mann im November 2008 von Österreich nach Georgien und im Dezember 2008 wiederum legal nach Österreich gereist sei, was eindeutig gegen eine ihn betreffende asylrelevante Verfolgung spreche. Insgesamt werde nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert worden sei, sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert worden sei, sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Eine aktuelle Bedrohung im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können, da die Beschwerdeführerin eine Gefährdungslage nicht glaubhaft habe machen können. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die allgemeine Lage in Georgien keineswegs derart schlecht sei, dass jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Da es auch Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie von staatlicher Seite gebe, sei es ihr als erwachsene arbeitsfähige Frau durchaus zumutbar - so wie schon vor ihrer Ausreise - selbst für ihr Auslangen zu sorgen. Auch bestünden in Form ihrer Eltern sowie Geschwister auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Georgien. Zu den angegebenen gesundheitlichen Problemen wurde auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK verwiesen und ausgeführt, dass ihr in Georgien Behandlungsmöglichkeiten offenstünden.Eine aktuelle Bedrohung im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können, da die Beschwerdeführerin eine Gefährdungslage nicht glaubhaft habe machen können. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die allgemeine Lage in Georgien keineswegs derart schlecht sei, dass jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Da es auch Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie von staatlicher Seite gebe, sei es ihr als erwachsene arbeitsfähige Frau durchaus zumutbar - so wie schon vor ihrer Ausreise - selbst für ihr Auslangen zu sorgen. Auch bestünden in Form ihrer Eltern sowie Geschwister auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Georgien. Zu den angegebenen gesundheitlichen Problemen wurde auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK verwiesen und ausgeführt, dass ihr in Georgien Behandlungsmöglichkeiten offenstünden.
Da bezüglich ihres Ehemannes auf Grund der geltenden Rechtslage keine Ausweisung auszusprechen gewesen sei, habe auch betreffend die Beschwerdeführerin keine Ausweisungsentscheidung zu erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Vertreterin fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie zu Spruchpunkt I. ihr Vorbringen wiederholte und ausführte, sie habe nach dem Überfall auf Grund ihrer Verletzungen ihren Kindern gesagt, dass sie sich einige Tage wegen ihres Blutdruckes im Krankenhaus aufhalte, weshalb die Angaben ihres Sohnes keinen Widerspruch zu ihrem Vorbringen darstellen würden. Aus Angst vor XXXX habe sie einen Krankenhausaufenthalt vermieden, weil sie dort über ihn hätte erzählen müssen. Zum Unfall ihrer Tochter gab sie an, sie vermute, dass es sein geplanter, inszenierter Unfall gewesen sei. Zwei der fünf Insassen seien noch am Leben, aber angeblich nie zu dem Unfall befragt worden. Dies sei sehr eigenartig. Auch die Tatsache, dass sie als sie nach ihrer Tochter gesucht habe, von der Polizei nie die Information über den Unfall erhalten habe, habe sie misstrauisch gemacht. Danach habe sie versucht, ihren Sohn so schnell wie möglich in Sicherheit zu bringen, sie selbst sei noch einige Zeit in der Ukraine geblieben. Im Falle der Rückkehr müsse sie wieder mit Verfolgung rechnen. All ihre Probleme hätten ihren Ursprung in den Problemen ihres Mannes. Durch ihn sei sie zur Partei gekommen. Sie hätten gegen die Regierung gekämpft und sie müsse im Fall einer Rückkehr weiter kämpfen und die Probleme würden kein Ende nehmen. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in geeigneter Weise nachgekommen und habe weder Nachforschungen über den Unfall ihrer Tochter noch über den von ihr namentlich genannten Polizeibeamten angestellt. Auch den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Justiz stark unter Korruption und Druck durch die Exekutive leide, was von der Behörde nicht gewürdigt worden sei. In der Beweiswürdigung sei auf die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen ihres Ehemannes und ihres Sohnes verwiesen worden und keine eigenständige Prüfung ihrer Fluchtgründe durchgeführt worden. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Refoulemententscheidung.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Vertreterin fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie zu Spruchpunkt römisch eins. ihr Vorbringen wiederholte und ausführte, sie habe nach dem Überfall auf Grund ihrer Verletzungen ihren Kindern gesagt, dass sie sich einige Tage wegen ihres Blutdruckes im Krankenhaus aufhalte, weshalb die Angaben ihres Sohnes keinen Widerspruch zu ihrem Vorbringen darstellen würden. Aus Angst vor römisch 40 habe sie einen Krankenhausaufenthalt vermieden, weil sie dort über ihn hätte erzählen müssen. Zum Unfall ihrer Tochter gab sie an, sie vermute, dass es sein geplanter, inszenierter Unfall gewesen sei. Zwei der fünf Insassen seien noch am Leben, aber angeblich nie zu dem Unfall befragt worden. Dies sei sehr eigenartig. Auch die Tatsache, dass sie als sie nach ihrer Tochter gesucht habe, von der Polizei nie die Information über den Unfall erhalten habe, habe sie misstrauisch gemacht. Danach habe sie versucht, ihren Sohn so schnell wie möglich in Sicherheit zu bringen, sie selbst sei noch einige Zeit in der Ukraine geblieben. Im Falle der Rückkehr müsse sie wieder mit Verfolgung rechnen. All ihre Probleme hätten ihren Ursprung in den Problemen ihres Mannes. Durch ihn sei sie zur Partei gekommen. Sie hätten gegen die Regierung gekämpft und sie müsse im Fall einer Rückkehr weiter kämpfen und die Probleme würden kein Ende nehmen. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in geeigneter Weise nachgekommen und habe weder Nachforschungen über den Unfall ihrer Tochter noch über den von ihr namentlich genannten Polizeibeamten angestellt. Auch den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Justiz stark unter Korruption und Druck durch die Exekutive leide, was von der Behörde nicht gewürdigt worden sei. In der Beweiswürdigung sei auf die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen ihres Ehemannes und ihres Sohnes verwiesen worden und keine eigenständige Prüfung ihrer Fluchtgründe durchgeführt worden. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Refoulemententscheidung.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin :
Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsangehörige, reiste am 31.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin lebtin Österreich mit ihrem Ehemann, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2010, D4 235660-0/2008/18E rechtskräftig beendet wurde, welcher jedoch mit dieser Entscheidung nicht aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde. Der Antrag des (erwachsenen) Sohnes wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. D4 416042-1/2010/2E, rechtskräftig negativ beendet und ebenfalls keine Entscheidung über dessen Ausweisung getroffen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Sie ist leidet an Bluthochdruck, Depressionen, Spondylopathie und Heberdenschen Arthrosen, ist arbeitsfähig und verfügt über Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat, wo sie bereits früher erwerbstätig war.
Zur Lage in Georgien wird auf die unter Punkt I. angeführten Länderfeststellungen verwiesen.Zur Lage in Georgien wird auf die unter Punkt römisch eins. angeführten Länderfeststellungen verwiesen.
IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung:
Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich auf die Angaben und Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, eine nähere Identität war nicht feststellbar, diejenigen über das Familienleben auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegte Heiratsurkunde.
Ihr Fluchtvorbringen wird jedoch auch seitens des Asylgerichtshofes als nicht glaubwürdig erachtet. Soweit sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezieht ist darauf hinzuweisen, dass dessen Vorbringen nach dem Ergebnis der hiezu durchgeführten Recherchen nicht den Tatsachen entsprach und demnach auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Probleme wegen ihres Mannes gehabt, nicht zutreffen kann.
Wenn sie also vorbringt, der Polizist, welcher nach ihrem Mann gesucht habe, hätte sie bei Demonstrationen wiedererkannt und (deshalb) geschlagen, ist dies nicht glaubwürdig, weil dieses Vorbringen auf einem als unzutreffend erachteten Vorbringen aufbaut und damit ebenfalls nicht zutreffen kann. Dieser Umstand wirkt auch in ihrem Vorbringen weiter, ihre Tochter sei unter misteriösen Umständen bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, da ausgehend von der Unglaubwürdigkeit ihrer behaupteten Probleme mit einem namentlich angegebenen Polizisten wegen ihres Mannes auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser einen Unfall inszeniert hätte, um sich an der Beschwerdeführerin zu rächen. Abgesehen davon, hat sie selbst vorgebracht, dass nach dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen der Lenker des Autos, in welchem sich ihre Tochter befunden hat, in ein stehendes Fahrzeug gefahren sein soll. Daraus ergibt sich aber jedenfalls, wie bereits seitens des Bundesasylamtes ausgeführt wurde, dass die Behörden willens und in der Lage sind, allfällige Übergriffe durch Dritte zu verfolgen, sodass zutreffend auch in diesem Punkt keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden kann. Ebenso verhält es sich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Überfall, bei welchem sie geschlagen und ihr im Namen des Polizisten gedroht worden sein soll. Da sich wie bereits ausgeführt auch dieses Vorbringen auf ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen stützt, kann ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden. Selbst wenn sie tatsächlich Opfer eines versuchten Raubüberfalles geworden ist, ist auf Grund ihrer eigenen Angaben von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen, weshalb auch darin keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin erblickt werden kann. Ihr Beschwerdevorbringen, dass ihr Fluchtvorbringen nicht eigenständig gewürdigt worden sei, ist nicht zutreffend und auch ihr Vorbringen in der Beschwerde ist unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Hiezu wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im Herkunftsstaat behandelt worden zu sein. Sie hat diesbezüglich keine weiteren Atteste oder Befunde beigebracht, dennoch ist auf Grund der oa. Länderfeststellungen davon auszugehen, dass derartige Leiden in Georgien, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar sind.
Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK zu verweisen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung vonHiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu verweisen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von
Artikel 3 MRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Artikel 3 MRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen in Georgien grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Erwachsene, die im Fall einer Rückkehr nach Georgien (gemeinsam mit ihrem Ehemann) ihr Leben gestalten könnte.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Erwachsene, die im Fall einer Rückkehr nach Georgien (gemeinsam mit ihrem Ehemann) ihr Leben gestalten könnte.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443), sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443), sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34 Abs. 2 bzw. 3 AsylG 2005 besagen: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden,Paragraph 34, Absatz 2, bzw. 3 AsylG 2005 besagen: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden,
dem der Status des Asylberechtigten (Abs. 2)dem der Status des Asylberechtigten (Absatz 2,)
dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3)dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,)
zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid
den Status eines Asylberechtigten (Abs. 2)den Status eines Asylberechtigten (Absatz 2,)
den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3)den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,)
zuzuerkennen, wenn dieser (Z. 1) nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Abs. 2) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3) zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).zuzuerkennen, wenn dieser (Ziffer eins,) nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Absatz 2,) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,) zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Da im konkreten Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
31.08.2011