Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank *****, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Martin Salcher und Mag. Richard Salzburger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Brigitte M*****, vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in Jenbach, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. August 2011, GZ 2 R 134/11m-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Klägerin angeblich keine dem § 13 KSchG entsprechende Mahnung vorgenommen habe, weil diese keinen Stichtag für die behaupteten Außenstände enthalten habe. Die Außenstände seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar/nachrechenbar. Die Beklagte habe bereits vor Prozessführung die Klägerin - erfolglos - um Aufklärung der in der Mahnung vom 26. 2. 2010 genannten Salden und um Bekanntgabe eines Stichtags ersucht.Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Klägerin angeblich keine dem Paragraph 13, KSchG entsprechende Mahnung vorgenommen habe, weil diese keinen Stichtag für die behaupteten Außenstände enthalten habe. Die Außenstände seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar/nachrechenbar. Die Beklagte habe bereits vor Prozessführung die Klägerin - erfolglos - um Aufklärung der in der Mahnung vom 26. 2. 2010 genannten Salden und um Bekanntgabe eines Stichtags ersucht.
Damit macht die Beklagte keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend:Damit macht die Beklagte keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend:
1. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte laufend Kontoauszüge und Mahnungen samt Zahlscheinen erhalten und die im Schreiben der Klägerin vom 16. 10. 2009 genannten Beträge hafteten auch tatsächlich unberichtigt aus. Danach hat die Beklagte auch keine Zahlungen mehr geleistet. Die der Revision zugrunde gelegte Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin ausgewiesenen Außenstände seien der Beklagten nicht nachvollziehbar/nachrechenbar, findet im festgestellten Sachverhalt jedenfalls keine Deckung.
2. § 13 KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird (RIS-Justiz RS0065639). Dem entspricht die Mahnung vom 26. 2. 2010, die zwanglos dahin zu verstehen ist, dass darin die zu diesem Zeitpunkt auf den genannten Kreditkonten bestandenen, genau bezifferten Rückstände bezeichnet werden, durch deren fristgerechte Bezahlung die Beklagte den Terminverlust hätte abwenden können. Die Beurteilungen der Vorinstanzen stimmen demnach gerade mit jenen Grundsätzen überein, die in der von der Beklagten bezogenen Entscheidung 8 Ob 37/10i dargestellt werden.2. Paragraph 13, KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird (RIS-Justiz RS0065639). Dem entspricht die Mahnung vom 26. 2. 2010, die zwanglos dahin zu verstehen ist, dass darin die zu diesem Zeitpunkt auf den genannten Kreditkonten bestandenen, genau bezifferten Rückstände bezeichnet werden, durch deren fristgerechte Bezahlung die Beklagte den Terminverlust hätte abwenden können. Die Beurteilungen der Vorinstanzen stimmen demnach gerade mit jenen Grundsätzen überein, die in der von der Beklagten bezogenen Entscheidung 8 Ob 37/10i dargestellt werden.
3. Auf die in erster Instanz eingewendete Gegenforderung (im Zusammenhang mit der Klägerin angelasteten Wertpapierverlusten) kommt die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück.
Da die Revision sohin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, ist sie unzulässig und zurückzuweisen.
Textnummer
E99685European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00222.11Z.0117.000Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012