TE OGH 2012/1/18 3Ob239/11k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2012
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, gegen die verpflichtete S***** K*****, wegen 5.164,10 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, Dr. Bertram Maschke, Rechtsanwalt in Radstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. November 2011, GZ 22 R 422/11d-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 27. Oktober 2011, GZ 2 E 47/11w-18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag der betreibenden Partei auf bücherliche Einverleibung des Pfandrechts im Umfang der bewilligten Zwangsversteigerung ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs ***** zurückgewiesen wird.

Die mit dem Vollzug dieses Beschlusses verbundenen Anordnungen obliegen dem Erstgericht.

Die betreibende Partei ist schuldig, dem Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 74,66 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 12. Mai 2011 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteils des Erstgerichts vom 23. Jänner 2011, AZ 5 C 39/11k, wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 5.164,10 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörenden Liegenschaft und merkte die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch an. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren stellte das Erstgericht am 12. Juli 2011 über Antrag der Betreibenden gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Am 12. Mai 2011 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteils des Erstgerichts vom 23. Jänner 2011, AZ 5 C 39/11k, wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 5.164,10 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörenden Liegenschaft und merkte die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch an. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren stellte das Erstgericht am 12. Juli 2011 über Antrag der Betreibenden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO ein. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Am 24. Oktober 2011 beantragte die Betreibende die Einverleibung des Pfandrechts im Umfang der bewilligten Zwangsversteigerung auf der Liegenschaft der Verpflichteten.

Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, der Antrag gemäß § 208 Abs 1 EO könne nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens gestellt werden. Die Antragstellung der Betreibenden sei hier verfristet.Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, der Antrag gemäß Paragraph 208, Absatz eins, EO könne nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens gestellt werden. Die Antragstellung der Betreibenden sei hier verfristet.

Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Antragsabweisung über Rekurs der Betreibenden dahin ab, dass es die Einverleibung des Pfandrechts zugunsten der vollstreckbaren Forderung der Betreibenden im laufenden Rang bewilligte und lediglich das Mehrbegehren auf Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechts im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens abwies. Es sprach - nach Abänderungsantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verpflichteten - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der mit der Einleitung der Exekution erworbene Absonderungsanspruch wieder erlösche, wenn der Antrag gemäß § 208 EO erst nach der 14-tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung gestellt werde. Auch im Exekutionsverfahren sei die Bewilligung eines Minus zulässig. Nach Ablauf der 14-tägigen Präklusivfrist sei ein Antrag nach § 208 EO nicht abzuweisen, sondern als Minus die Einverleibung eines Zwangspfandrechts im laufenden Rang zu bewilligen.Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Antragsabweisung über Rekurs der Betreibenden dahin ab, dass es die Einverleibung des Pfandrechts zugunsten der vollstreckbaren Forderung der Betreibenden im laufenden Rang bewilligte und lediglich das Mehrbegehren auf Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechts im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens abwies. Es sprach - nach Abänderungsantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verpflichteten - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der mit der Einleitung der Exekution erworbene Absonderungsanspruch wieder erlösche, wenn der Antrag gemäß Paragraph 208, EO erst nach der 14-tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung gestellt werde. Auch im Exekutionsverfahren sei die Bewilligung eines Minus zulässig. Nach Ablauf der 14-tägigen Präklusivfrist sei ein Antrag nach Paragraph 208, EO nicht abzuweisen, sondern als Minus die Einverleibung eines Zwangspfandrechts im laufenden Rang zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verpflichteten, der erkennbar die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Antragsabweisung anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 208 Abs 1 EO können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung den Antrag stellen, dass in der Rangordnung der Einleitungsanmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde. Die Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ist ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt (3 Ob 52/71 = SZ 44/61).Gemäß Paragraph 208, Absatz eins, EO können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung den Antrag stellen, dass in der Rangordnung der Einleitungsanmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde. Die Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 208, EO ist ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt (3 Ob 52/71 = SZ 44/61).

Wird erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO beantragt, scheidet die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens daher aus, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gemäß §§ 87 ff EO im laufenden Rang hingegen ein zulässiges Minus dar (3 Ob 52/71 ua; RIS-Justiz RS0002034).Wird erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung (Paragraph 207, EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 208, EO beantragt, scheidet die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens daher aus, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gemäß Paragraphen 87, ff EO im laufenden Rang hingegen ein zulässiges Minus dar (3 Ob 52/71 ua; RIS-Justiz RS0002034).

Gemäß § 10 Abs 1 IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten am 31. August 2011 ist aber die am 24. Oktober 2011 von der Betreibenden beantragte Pfandrechtseinverleibung nicht mehr möglich. Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, nicht bloß auf Antrag des Verpflichteten, wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0004928; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 10 Rz 21 mwN). Der Antrag der Betreibenden ist daher nicht nur, soweit er die Pfandrechtsbegründung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens anstrebt, wegen Verfristung, sondern auch im laufenden bücherlichen Rang unzulässig und daher zurückzuweisen (Deixler-Hübner aaO Rz 22 mwN).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten am 31. August 2011 ist aber die am 24. Oktober 2011 von der Betreibenden beantragte Pfandrechtseinverleibung nicht mehr möglich. Die Exekutionssperre des Paragraph 10, Absatz eins, IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, nicht bloß auf Antrag des Verpflichteten, wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0004928; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 10, Rz 21 mwN). Der Antrag der Betreibenden ist daher nicht nur, soweit er die Pfandrechtsbegründung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens anstrebt, wegen Verfristung, sondern auch im laufenden bücherlichen Rang unzulässig und daher zurückzuweisen (Deixler-Hübner aaO Rz 22 mwN).

Der im Zwischenstreit obsiegende Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens (§§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO).Der im Zwischenstreit obsiegende Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens (Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E99814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00239.11K.0118.000

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten