TE OGH 1971/5/4 3Ob52/71

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Veröffentlicht am 04.05.1971
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Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §87
EO §207
EO §208
Allgemeines Grundbuchgesetz §96
ZPO §405
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 87 heute
  2. EO § 87 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 87 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 87 gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008
  1. EO § 207 heute
  2. EO § 207 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 207 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 207 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 208 heute
  2. EO § 208 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 208 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 208 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Anmerkung

Z44061

Kopf

SZ 44/61

Spruch

Wird erst nach Ablauf der 14tägigen Frist (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 206 EO beantragt, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gem den §§ 67 ff EO im laufenden Rang ein zulässiges Minus darWird erst nach Ablauf der 14tägigen Frist (Paragraph 207, EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 206, EO beantragt, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gem den Paragraphen 67, ff EO im laufenden Rang ein zulässiges Minus dar

OGH 4. 5. 1971, 3 Ob 52/71 (KG Krems R 34/71; BG Litschau E 1413/70)

Text

Zur Hereinbringung einer Forderung von S 832.- samt Kosten wurde mit Beschluß vom 19. 10. 1970 die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ 36 GB R bewilligt, da die betreibende Partei den ihr auferlegten Kostenvorschuß von S 2000.- nicht erlegte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluß vom 14. 12. 1970 eingestellt. Am 13. 1. 1971 beantragte die betreibende Partei, ihr die zwangsweise Pfandrechtsbegründung für ihre Forderung auf der genannten Liegenschaftshälfte zu bewilligen, und zwar im Rang der Anmerkung der Einleitung, des Versteigerungsverfahrens.

Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, die betreibende Partei habe die 14tägige Frist des § 207 Abs 1 EO, innerhalb der gemäß § 208 Abs 1 EO ein solcher Antrag zu stellen sei, versäumt.Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, die betreibende Partei habe die 14tägige Frist des Paragraph 207, Absatz eins, EO, innerhalb der gemäß Paragraph 208, Absatz eins, EO ein solcher Antrag zu stellen sei, versäumt.

Das Rekursgericht bestätigte zwar die Abweisung der Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, bewilligte sie aber im laufenden Rang, weil es sich hiebei nur um ein Minus gegenüber dem Begehren der betreibenden Partei handle.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet.

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt. Gemäß § 405 ZPO, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (§ 78 EO), darf das Gericht nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als beantragt wurde. Dasselbe gilt gemäß § 96 GBG. Kann dem Begehren aber nicht im vollen Umfang stattgegeben werden, so ist wenigstens das zu bewilligen, was zulässig ist (Bartsch, GBG, 97). Es kann der Meinung der verpflichteten Partei, der Antrag, ein Pfandrecht in einen bestimmten Rang einzuverleiben, beinhalte etwas anderes als der Antrag, es im laufenden Rang einzuverleiben, nicht beigestimmt werden, denn in beiden Fällen geht das Hauptbegehren auf Einverleibung des Pfandrechts. Es wird weder ein anderes Exekutionsmittel, noch ein anderes Exekutionsobjekt begehrt. Daher ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Einverleibung des Pfandrechts im laufenden Rang gegenüber der begehrten Einverleibung nur ein Minus, aber kein Aliud ist. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung, daß der Antrag nach § 208 EO beim Exekutionsgericht zu stellen ist, während ein allgemeiner Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch beim Titelgericht eingebracht werden kann, denn hiebei handelt es sich um eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 208, EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt. Gemäß Paragraph 405, ZPO, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (Paragraph 78, EO), darf das Gericht nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als beantragt wurde. Dasselbe gilt gemäß Paragraph 96, GBG. Kann dem Begehren aber nicht im vollen Umfang stattgegeben werden, so ist wenigstens das zu bewilligen, was zulässig ist (Bartsch, GBG, 97). Es kann der Meinung der verpflichteten Partei, der Antrag, ein Pfandrecht in einen bestimmten Rang einzuverleiben, beinhalte etwas anderes als der Antrag, es im laufenden Rang einzuverleiben, nicht beigestimmt werden, denn in beiden Fällen geht das Hauptbegehren auf Einverleibung des Pfandrechts. Es wird weder ein anderes Exekutionsmittel, noch ein anderes Exekutionsobjekt begehrt. Daher ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Einverleibung des Pfandrechts im laufenden Rang gegenüber der begehrten Einverleibung nur ein Minus, aber kein Aliud ist. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung, daß der Antrag nach Paragraph 208, EO beim Exekutionsgericht zu stellen ist, während ein allgemeiner Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch beim Titelgericht eingebracht werden kann, denn hiebei handelt es sich um eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

aliud, Pfandrechtseinverleibung in schlechterem Rang, Einverleibung in schlechterem Rang als minus, Minus, Pfandrechtseinverleibung in schlechterem Rang, Pfandrecht, Einverleibung in schlechterem Rang als minus, Rang, Einverleibung in schlechterem - als minus, Zwangsweise Pfandrechtsbegründung, in schlechterem Rang als minus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0030OB00052.71.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19710504_OGH0002_0030OB00052_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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