TE OGH 2012/1/20 8ObA4/12i

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei PhDr. H***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 21.185,52 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2011, GZ 15 Ra 53/11y-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Auf das Dienstverhältnis des Klägers sind die Bestimmungen der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger leitender Dienstnehmer iSd § 1 Abs 3 KA-AZG (inhaltsgleich mit § 1 Abs 2 Z 8 AZG, 9 ObA 110/03x) ist. Nach der vom Berufungsgericht beachteten ständigen Rechtsprechung haben leitende Dienstnehmer - die an sich aus dem Anwendungsbereich des AZG bzw KA-AZG herausfallen - Anspruch auf Überstundenentlohnung nur dann, wenn sich ein derartiger Anspruch aus einer arbeitsvertraglichen Einzelvereinbarung oder dem anzuwendenden Kollektivvertrag ergibt (Felten in Grillberger, AZG3 § 10 Rz 2; RIS-Justiz RS0051261; RS0051312).1. Auf das Dienstverhältnis des Klägers sind die Bestimmungen der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger leitender Dienstnehmer iSd Paragraph eins, Absatz 3, KA-AZG (inhaltsgleich mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, 9 ObA 110/03x) ist. Nach der vom Berufungsgericht beachteten ständigen Rechtsprechung haben leitende Dienstnehmer - die an sich aus dem Anwendungsbereich des AZG bzw KA-AZG herausfallen - Anspruch auf Überstundenentlohnung nur dann, wenn sich ein derartiger Anspruch aus einer arbeitsvertraglichen Einzelvereinbarung oder dem anzuwendenden Kollektivvertrag ergibt (Felten in Grillberger, AZG3 Paragraph 10, Rz 2; RIS-Justiz RS0051261; RS0051312).

2. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger einen ihm einzelvertraglich zugestandenen Anspruch auf Überstundenabgeltung im Verfahren erster Instanz nie behauptet hat, tritt der Revisionswerber lediglich mit der begründungslosen Behauptung entgegen, dass das Gegenteil der Fall sei. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043605), sodass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, darauf weiter einzugehen. Die Beklagte hat entgegen den Revisionsausführungen auch keineswegs außer Streit gestellt, dass dem Kläger „grundsätzlich Überstunden zustehen“.

3. Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS-Justiz RS0109942; 8 ObA 59/11a). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Überstundenentlohnung keine Grundlage in den Bestimmungen der DO.A hat, ist ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Bestimmungen nicht korrekturbedürftig. § 59 Abs 3 DO.A schließt einen solchen Anspruch des Klägers, der ja als leitender Dienstnehmer keinen gesetzlichen Überstundenanspruch hat, unzweifelhaft aus.3. Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS-Justiz RS0109942; 8 ObA 59/11a). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Überstundenentlohnung keine Grundlage in den Bestimmungen der DO.A hat, ist ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Bestimmungen nicht korrekturbedürftig. Paragraph 59, Absatz 3, DO.A schließt einen solchen Anspruch des Klägers, der ja als leitender Dienstnehmer keinen gesetzlichen Überstundenanspruch hat, unzweifelhaft aus.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E99838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:008OBA00004.12I.0120.000

Im RIS seit

20.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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