Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. H***** B*****, 2. A***** W***** G*****, beide vertreten durch MMag. (FH) Christian Otto Meier, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Dr. R***** P*****, als zu 6 S ***** des Handelsgerichts Wien bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, *****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2011, GZ 38 R 145/11x-117, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. H***** B*****, 2. A***** W***** G*****, beide vertreten durch MMag. (FH) Christian Otto Meier, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Dr. R***** P*****, als zu 6 S ***** des Handelsgerichts Wien bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, *****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, MRG, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2011, GZ 38 R 145/11x-117, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Der Antragsgegner macht in seinem Revisionrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Rekursgericht den für eine Zwangsverwaltung in § 6 Abs 3 Z 2 MRG normierten Einstellungsgrund (mangelnde Finanzierbarkeit der aufgetragenen Arbeiten) unrichtig beurteilt und die Rechtslage betreffend die Behandlung von Zwangsverwaltungen nach § 6 Abs 2 MRG vor Geltung des § 12b IO (durch das IRÄG 2010 BGBl I 2010/29) unklar sei. Mit diesen Ausführungen macht der Antragsgegner aber keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend:Der Antragsgegner macht in seinem Revisionrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Rekursgericht den für eine Zwangsverwaltung in Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, MRG normierten Einstellungsgrund (mangelnde Finanzierbarkeit der aufgetragenen Arbeiten) unrichtig beurteilt und die Rechtslage betreffend die Behandlung von Zwangsverwaltungen nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG vor Geltung des Paragraph 12 b, IO (durch das IRÄG 2010 BGBl I 2010/29) unklar sei. Mit diesen Ausführungen macht der Antragsgegner aber keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Das Rekursgericht hat die Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 3 Z 2 MRG im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner dazu kein rechtlich ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Die Beurteilung, ob das von einer Partei erstattete Vorbringen für die begehrte Sachentscheidung ausreicht, ist eine typische Einzelfallbeurteilung, der im Regelfall keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042828). Dass die vom Rekursgericht dazu angestellten Erwägungen ein unvertretbares Verständnis des Vorbringens des Antragsgegners darstelle oder mit der maßgeblichen Rechtslage in Widerspruch stünde, wird im Revisionrekurs nicht einmal behauptet. 1.1. Das Rekursgericht hat die Einstellung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, MRG im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner dazu kein rechtlich ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Die Beurteilung, ob das von einer Partei erstattete Vorbringen für die begehrte Sachentscheidung ausreicht, ist eine typische Einzelfallbeurteilung, der im Regelfall keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042828). Dass die vom Rekursgericht dazu angestellten Erwägungen ein unvertretbares Verständnis des Vorbringens des Antragsgegners darstelle oder mit der maßgeblichen Rechtslage in Widerspruch stünde, wird im Revisionrekurs nicht einmal behauptet.
1.2. Der vom Antragsteller insoweit behauptete Verfahrensmangel, das Rekursgericht habe ohne eigene Erhebungen zur Finanzierbarkeit der aufgetragenen Arbeiten bloße Mutmaßungen angestellt, liegt nicht vor, stützt sich doch das Rekursgericht auf die eigenen Behauptungen des Antragsgegners über die in naher Zukunft zu erwartende und nach dem offenen Grundbuch in der Zwischenzeit offenbar auch erfolgte Lastenfreistellung der Liegenschaft (§ 71 Abs 3 AußStrG).1.2. Der vom Antragsteller insoweit behauptete Verfahrensmangel, das Rekursgericht habe ohne eigene Erhebungen zur Finanzierbarkeit der aufgetragenen Arbeiten bloße Mutmaßungen angestellt, liegt nicht vor, stützt sich doch das Rekursgericht auf die eigenen Behauptungen des Antragsgegners über die in naher Zukunft zu erwartende und nach dem offenen Grundbuch in der Zwischenzeit offenbar auch erfolgte Lastenfreistellung der Liegenschaft (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
2. Zur Rechtslage vor Geltung des § 12b IO liegt betreffend die Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG auch für den Ersteher der Liegenschaft in der Zwangsversteigerung (5 Ob 83/93 MietSlg 46.231) und für weitere Fälle von Rechtsnachfolgen auf der Vermieterseite (RIS-Justiz RS0021160) bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (vgl auch RIS-Justiz RS0021158; zum Übergangsrecht s § 273 Abs 1 IO [idF IRÄG 2010] und zur [vom Antragsgegner nicht relevierten] Rechtslage aufgrund des § 12b IO s Konecny in Konecny, § 12d IO Rz 17).2. Zur Rechtslage vor Geltung des Paragraph 12 b, IO liegt betreffend die Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG auch für den Ersteher der Liegenschaft in der Zwangsversteigerung (5 Ob 83/93 MietSlg 46.231) und für weitere Fälle von Rechtsnachfolgen auf der Vermieterseite (RIS-Justiz RS0021160) bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor vergleiche auch RIS-Justiz RS0021158; zum Übergangsrecht s Paragraph 273, Absatz eins, IO [idF IRÄG 2010] und zur [vom Antragsgegner nicht relevierten] Rechtslage aufgrund des Paragraph 12 b, IO s Konecny in Konecny, Paragraph 12 d, IO Rz 17).
Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und zurückzuweisen.Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und zurückzuweisen.
Schlagworte
Außerstreitiges WohnrechtTextnummer
E100157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00030.12S.0214.000Im RIS seit
28.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012