TE OGH 2012/2/27 9Ob30/11v

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** A*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** C*****, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Zinsen und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2011, GZ 39 R 345/10i-45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 27. Juli 2010, GZ 2 C 215/08y-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil die Bedeutung der Entscheidung nicht über den Einzelfall hinausgehe. Im vorliegenden Fall besteht für die Zulässigkeit der Revision keine wertmäßige Beschränkung, weil die Abs 2 und 3 des § 502 ZPO für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht gelten, wenn dabei unter anderem über eine Räumung oder über das Bestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Dies ist hier der Fall, weil zwischen den Parteien die Frage strittig ist, ob die einvernehmliche Vertragsauflösung auch die vom Beklagten gemietete Wohnung (oder nur andere Objekte) betraf, deren Räumung der Kläger begehrt (vgl RIS-Justiz RS0043261 ua). Damit ist die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil nicht jedenfalls unzulässig, sondern es kann grundsätzlich eine außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 iVm § 502 Abs 5 ZPO). Eines Abänderungsantrags iSd § 508 ZPO bedarf es nicht. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision setzt aber voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), weil die Bedeutung der Entscheidung nicht über den Einzelfall hinausgehe. Im vorliegenden Fall besteht für die Zulässigkeit der Revision keine wertmäßige Beschränkung, weil die Absatz 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht gelten, wenn dabei unter anderem über eine Räumung oder über das Bestehen des Vertrags entschieden wird (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO). Dies ist hier der Fall, weil zwischen den Parteien die Frage strittig ist, ob die einvernehmliche Vertragsauflösung auch die vom Beklagten gemietete Wohnung (oder nur andere Objekte) betraf, deren Räumung der Kläger begehrt vergleiche RIS-Justiz RS0043261 ua). Damit ist die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil nicht jedenfalls unzulässig, sondern es kann grundsätzlich eine außerordentliche Revision erhoben werden (Paragraph 505, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 5, ZPO). Eines Abänderungsantrags iSd Paragraph 508, ZPO bedarf es nicht. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision setzt aber voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren - wie vorliegend - auf die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses, ist Voraussetzung einer Klagestattgebung, dass die einvernehmliche Auflösung tatsächlich vereinbart wurde, eine allfällige Bedingung der Auflösung eingetreten ist und ein allenfalls vereinbarter späterer Rückgabetermin bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten ist (vgl RIS-Justiz RS0041085 ua). Auch das ist hier der Fall.Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren - wie vorliegend - auf die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses, ist Voraussetzung einer Klagestattgebung, dass die einvernehmliche Auflösung tatsächlich vereinbart wurde, eine allfällige Bedingung der Auflösung eingetreten ist und ein allenfalls vereinbarter späterer Rückgabetermin bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten ist vergleiche RIS-Justiz RS0041085 ua). Auch das ist hier der Fall.

Erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO soll laut Beklagtem der Umstand sein, dass eine ausdrückliche Feststellung des konkreten Auflösungstermins fehle. Auf die vom Beklagten vermisste Ausdrücklichkeit kommt es jedoch nicht entscheidend an, wenn aus den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen folgt, dass zwischen den Parteien die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses auch hinsichtlich der Wohnung vereinbart wurde und die Rückgabe des Bestandobjekts spätestens bei Schluss der Verhandlung hätte erfolgen sollen, tatsächlich aber nicht erfolgt ist. Im Übrigen erweckt die Herleitung des Auflösungstermins 30. 4. 2008 durch das Berufungsgericht keine Bedenken.Erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO soll laut Beklagtem der Umstand sein, dass eine ausdrückliche Feststellung des konkreten Auflösungstermins fehle. Auf die vom Beklagten vermisste Ausdrücklichkeit kommt es jedoch nicht entscheidend an, wenn aus den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen folgt, dass zwischen den Parteien die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses auch hinsichtlich der Wohnung vereinbart wurde und die Rückgabe des Bestandobjekts spätestens bei Schluss der Verhandlung hätte erfolgen sollen, tatsächlich aber nicht erfolgt ist. Im Übrigen erweckt die Herleitung des Auflösungstermins 30. 4. 2008 durch das Berufungsgericht keine Bedenken.

Zusammenfassend ist die außerordentliche Revision des Beklagten mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Zusammenfassend ist die außerordentliche Revision des Beklagten mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E99975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0090OB00030.11V.0227.000

Im RIS seit

07.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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