Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Ing. H***** P*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** P*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 100.000 EUR und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. November 2011, GZ 5 R 43/11d-41, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. August 2011, GZ 12 Cg 107/09d-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Revisionsausführungen vermögen keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, vor allem auch keine Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen, darzulegen.Die Revisionsausführungen vermögen keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, vor allem auch keine Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen, darzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Vermeintliche Verfahrensfehler des Erstgerichts können, wenn sie vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurden, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Dies trifft insbesondere auf die von der Revisionswerberin vermissten Erhebungen über die persönlichen finanziellen Verhältnisse der Beklagten und des Verstorbenen zu. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einwänden bereits ausführlich befasst und sie mit eingehender Begründung verworfen.
Die zum mentalen Zustand des Erblassers getroffenen Tatsachenfeststellungen sind vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbar. Für das rechtliche Ergebnis spielt es auch keine Rolle, ob die strittigen Liegenschaftsverkäufe - die nach den Feststellungen jedenfalls dem Wunsch und Willen des Erblassers entsprachen - wegen finanzieller Bedürftigkeit notwendig waren.
Die Beurteilung, ob der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte, oder ob ihm diese Fähigkeit durch eine die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0117658, zuletzt 8 Ob 62/11t). Diese Beurteilung wurde von den Vorinstanzen auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts in einer Weise vorgenommen, die nicht gegen logische Denkgesetze verstößt und keinesfalls als unvertretbar gelten kann, sodass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.Die Beurteilung, ob der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte, oder ob ihm diese Fähigkeit durch eine die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0117658, zuletzt 8 Ob 62/11t). Diese Beurteilung wurde von den Vorinstanzen auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts in einer Weise vorgenommen, die nicht gegen logische Denkgesetze verstößt und keinesfalls als unvertretbar gelten kann, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen.
Textnummer
E100060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00014.12K.0228.000Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014