TE OGH 2012/2/28 4Ob22/12g

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „Ö*****“ ***** GmbH, 2. „L*****“-***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 60.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2011, GZ 5 R 269/11g-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Auslegung des Spruchs sind auch die Gründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0000300). Danach besteht hier aber nach der im Einzelfall vertretbaren Auffassung des Rekursgerichts (vgl RIS-Justiz RS0037671) kein Zweifel, dass sich das Verbot nicht auf die Werbung für ein Abonnement bezieht, das ausdrücklich nur für eine Region angeboten wird, in der die Hauszustellung in der beworbenen Form möglich ist.Zur Auslegung des Spruchs sind auch die Gründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0000300). Danach besteht hier aber nach der im Einzelfall vertretbaren Auffassung des Rekursgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0037671) kein Zweifel, dass sich das Verbot nicht auf die Werbung für ein Abonnement bezieht, das ausdrücklich nur für eine Region angeboten wird, in der die Hauszustellung in der beworbenen Form möglich ist.

Textnummer

E100056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00022.12G.0228.000

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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