Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, über dessen Antrag auf Delegierung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag vom 18. November 2011 wird abgewiesen.
Text
Begründung:
In der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 18. 11. 2011, die mit Beschluss vom 24. 11. 2011, 1 Ob 199/11p, dem Erstgericht übermittelt wurde, stellte der Betroffene gemäß § 31 Abs 2 JN den Antrag, das Sachwalterschaftsverfahren „an ein anderes Gericht“ zu delegieren. Die „W***** Gerichte“ würden sich als „Täterschutzorganisationen“ erweisen.In der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 18. 11. 2011, die mit Beschluss vom 24. 11. 2011, 1 Ob 199/11p, dem Erstgericht übermittelt wurde, stellte der Betroffene gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN den Antrag, das Sachwalterschaftsverfahren „an ein anderes Gericht“ zu delegieren. Die „W***** Gerichte“ würden sich als „Täterschutzorganisationen“ erweisen.
Der Sachwalter des Antragstellers sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Erstgericht legte den Antrag mit ablehnender Stellungnahme vor. Zweckmäßigkeitsgründe zur Delegierung seien nicht ersichtlich. Der Betroffene lehne die mit seinem Sachwalterschaftsverfahren befassten Verfahrensbeteiligten total ab. Fraglich sei, ob der Betroffene seine ablehnende Haltung gegenüber einem anderen Pflegschaftsgericht aufgeben würde.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass der Betroffene erkennbar die Delegierung des Sachwalterschaftsverfahrens an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz anstrebt, brachte er doch (unzulässig) seinen Antrag beim Obersten Gerichtshof ein und beantragte dessen Entscheidung gemäß § 31 Abs 2 JN. Der Oberste Gerichtshof ist hier zur Entscheidung über den Delegierungsantrag des Betroffenen funktionell zuständig.1. Voranzustellen ist, dass der Betroffene erkennbar die Delegierung des Sachwalterschaftsverfahrens an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz anstrebt, brachte er doch (unzulässig) seinen Antrag beim Obersten Gerichtshof ein und beantragte dessen Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN. Der Oberste Gerichtshof ist hier zur Entscheidung über den Delegierungsantrag des Betroffenen funktionell zuständig.
2. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS-Justiz RS0114309). Schon gar nicht können unsubstantiierte Vorwürfe (unter anderem) gegen den Erstrichter und eine Richterin des Rechtsmittelgerichts eine Delegierung nach § 31 JN rechtfertigen (vgl 8 Nd 9/88). Die Verweigerung der Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem Pflegschaftsgericht bedeutet zwar für dieses eine besondere Erschwernis und Belastung, bietet aber keinen Anlass, anstelle dem örtlich zuständigen einem anderen, weiter vom Wohnort des Betroffenen entfernten Gericht diese Belastung aufzubürden (3 Nc 31/07z). Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, genau zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118473; Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 3), ist daher abzuweisen.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS-Justiz RS0114309). Schon gar nicht können unsubstantiierte Vorwürfe (unter anderem) gegen den Erstrichter und eine Richterin des Rechtsmittelgerichts eine Delegierung nach Paragraph 31, JN rechtfertigen vergleiche 8 Nd 9/88). Die Verweigerung der Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem Pflegschaftsgericht bedeutet zwar für dieses eine besondere Erschwernis und Belastung, bietet aber keinen Anlass, anstelle dem örtlich zuständigen einem anderen, weiter vom Wohnort des Betroffenen entfernten Gericht diese Belastung aufzubürden (3 Nc 31/07z). Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, genau zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118473; Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 3), ist daher abzuweisen.
Textnummer
E100024European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00014.12T.0229.000Im RIS seit
08.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.04.2012