TE OGH 2012/3/14 3Nc6/12f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2012
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, gegen die verpflichtete Partei P*****, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über das Ersuchen um Entscheidung gemäß § 47 JN im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Perg und dem Bezirksgericht St. Pölten, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, gegen die verpflichtete Partei P*****, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), über das Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Perg und dem Bezirksgericht St. Pölten, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Führung des Exekutionsverfahrens ist das Bezirksgericht St. Pölten zuständig.

Dessen Beschluss vom 29. Jänner 2012, GZ 3 E 315/12k-3, wird aufgehoben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Betreibende beantragte am 13. Jänner 2012 beim Bezirksgericht Perg aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Steyr am 26. September 2011 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO gegenüber dem Verpflichteten.Der Betreibende beantragte am 13. Jänner 2012 beim Bezirksgericht Perg aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Steyr am 26. September 2011 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO gegenüber dem Verpflichteten.

Im Exekutionsantrag ist eine Wohnadresse des Verpflichteten im Sprengel des Bezirksgerichts Perg und eine Postzustelladresse („Briefkasten“) bei einem namentlich bezeichneten Unternehmen im Sprengel des Bezirksgerichts St. Pölten angeführt.

Mit Beschluss vom 16. Jänner 2012 erklärte sich das Bezirksgericht Perg zur Entscheidung über den Exekutionsbewilligungsantrag örtlich unzuständig und überwies die Exekutionssache gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht St. Pölten mit der Begründung, der Betreibende habe im Exekutionsantrag explizit als Postzustelladresse ein im Sprengel des Bezirksgerichts St. Pölten liegendes Unternehmen bezeichnet.Mit Beschluss vom 16. Jänner 2012 erklärte sich das Bezirksgericht Perg zur Entscheidung über den Exekutionsbewilligungsantrag örtlich unzuständig und überwies die Exekutionssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht St. Pölten mit der Begründung, der Betreibende habe im Exekutionsantrag explizit als Postzustelladresse ein im Sprengel des Bezirksgerichts St. Pölten liegendes Unternehmen bezeichnet.

Das Bezirksgericht St. Pölten erklärte sich mit Beschluss vom 29. Jänner 2012 ebenfalls für örtlich unzuständig und überwies die Exekutionssache gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Perg zurück.Das Bezirksgericht St. Pölten erklärte sich mit Beschluss vom 29. Jänner 2012 ebenfalls für örtlich unzuständig und überwies die Exekutionssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Perg zurück.

Beide Beschlüsse, somit auch die Überweisungsentscheidung des Bezirksgerichts Perg, sind in Rechtskraft erwachsen: Sie wurden sowohl dem Betreibenden als auch dem Verpflichteten persönlich beim Bezirksgericht Perg übergeben.

Das Bezirksgericht Perg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 JN vor.Das Bezirksgericht Perg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 47, JN vor.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof sind im Hinblick auf die Rechtskraft beider Unzuständigkeitsentscheidungen gegeben.

Die Entscheidung des Bezirksgerichts St. Pölten missachtet, dass der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Perg unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird, sodass es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0002439). Die gegenteilige Ansicht in der Lehre (Ballon in Fasching2 I § 44 JN Rz 12; Mayr in Rechberger3 § 44 JN Rz 4 je mwN) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (zuletzt 6 Nc 19/08h; 5 Nc 9/10h).Die Entscheidung des Bezirksgerichts St. Pölten missachtet, dass der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Perg unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird, sodass es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0002439). Die gegenteilige Ansicht in der Lehre (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 44, JN Rz 12; Mayr in Rechberger3 Paragraph 44, JN Rz 4 je mwN) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (zuletzt 6 Nc 19/08h; 5 Nc 9/10h).

Textnummer

E100371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030NC00006.12F.0314.000

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten