Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*****, und 2. H*****, beide vertreten durch Mag. Valerie Gröschl, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen den Antragsgegner H*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Beteiligte, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 20 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. November 2011, GZ 40 R 256/11k-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*****, und 2. H*****, beide vertreten durch Mag. Valerie Gröschl, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen den Antragsgegner H*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Beteiligte, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 20, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. November 2011, GZ 40 R 256/11k-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0008483; 5 Ob 73/11p).1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG; RIS-Justiz RS0008483; 5 Ob 73/11p).
2. Im Übrigen ist er nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG fehlt:2. Im Übrigen ist er nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG fehlt:
2.1 Der Rechnungslegungsanspruch des Wohnungseigentümers gemäß § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG ist als reines Individualrecht konzipiert (5 Ob 109/93 WoBl 1994/15 [Call]; 5 Ob 93/98g MietSlg 50.608; 5 Ob 6/06b immolex 2006/55 [Prader]; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 20 WEG Rz 48 und § 34 WEG Rz 33). Dementsprechend kann auch nur der Wohnungseigentümer über seinen Anspruch verfügen (5 Ob 5/87 MietSlg 39.634 zum nachträglichen Verzicht eines Wohnungseigentümers auf die Rechnungslegung).2.1 Der Rechnungslegungsanspruch des Wohnungseigentümers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 34, WEG ist als reines Individualrecht konzipiert (5 Ob 109/93 WoBl 1994/15 [Call]; 5 Ob 93/98g MietSlg 50.608; 5 Ob 6/06b immolex 2006/55 [Prader]; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 20, WEG Rz 48 und Paragraph 34, WEG Rz 33). Dementsprechend kann auch nur der Wohnungseigentümer über seinen Anspruch verfügen (5 Ob 5/87 MietSlg 39.634 zum nachträglichen Verzicht eines Wohnungseigentümers auf die Rechnungslegung).
2.2 Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, dass der vom Antragsgegner ins Treffen geführte - im Übrigen bekämpfte - Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, mit welchem ua auch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Jahresabrechnung des Antragsgegners für das Jahr 2006 genehmigt wurde, das Individualrecht der antragstellenden Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung nicht beseitigen kann.
2.3 Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).2.3 Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Schlagworte
Außerstreitiges WohnrechtTextnummer
E100329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00003.12W.0320.000Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014