Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Edit C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 3. November 2011, GZ 24 Hv 38/11t-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Edit C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 3. November 2011, GZ 24 Hv 38/11t-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung wird die Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edit C***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorisch schizophrenen Psychose mit sehr bizarrem, komplexem Wahnsystem beruht, am 21. Juni 2011 in L***** Olga Ch*****, während sie ein ca 30 cm langes Küchenmesser auf sie richtete,Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edit C***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorisch schizophrenen Psychose mit sehr bizarrem, komplexem Wahnsystem beruht, am 21. Juni 2011 in L***** Olga Ch*****, während sie ein ca 30 cm langes Küchenmesser auf sie richtete,
1./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versuchte, indem sie diese aufforderte, die Schuhe auszuziehen, und
2./ durch die Äußerung „ich werde dich umbringen“ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, was ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 (erg: Z 1) erster Fall StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zugerechnet würde.2./ durch die Äußerung „ich werde dich umbringen“ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, was ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, (erg: Ziffer eins,) erster Fall StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zugerechnet würde.
Rechtliche Beurteilung
Ein Eingehen auf die (nominell aus Z 9 lit a, inhaltlich aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene) Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen erübrigt sich, weil bereits aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) eine von der Nichtigkeitswerberin nicht geltend gemachte, sich jedoch zu ihrem Nachteil auswirkende materielle Nichtigkeit nach Z 9 lit a wahrzunehmen ist:Ein Eingehen auf die (nominell aus Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene) Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen erübrigt sich, weil bereits aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) eine von der Nichtigkeitswerberin nicht geltend gemachte, sich jedoch zu ihrem Nachteil auswirkende materielle Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, wahrzunehmen ist:
Eine unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands begangene Anlasstat ist nur dann mit Strafe bedroht (worauf § 21 Abs 1 StGB abstellt), wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (RIS-Justiz RS0090295; Ratz in WK² § 21 Rz 14).Eine unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands begangene Anlasstat ist nur dann mit Strafe bedroht (worauf Paragraph 21, Absatz eins, StGB abstellt), wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (RIS-Justiz RS0090295; Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 14).
Die tatrichterlichen Feststellungen (US 3 bis 5) enthalten indes keine Aussage darüber, inwieweit (zu 1./) das angestrebte Nötigungsziel sowie das zum Einsatz gebrachte Nötigungsmittel von einem (zumindest bedingten) Vorsatz der Betroffenen umfasst waren (vgl Schweighofer in WK2 § 105 Rz 88 f). Gleichermaßen fehlt es (zu 2./) an einer Darstellung, inwiefern die Betroffene mit dem Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) agierte, in der Bedrohten den Eindruck zu erwecken, sie sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel - nämlich den Tod - herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0092878) und inwiefern sie beabsichtigte (§ 5 Abs 2 StGB), Olga Ch***** in Furcht und Unruhe zu versetzen (vgl Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 107 RN 9).Die tatrichterlichen Feststellungen (US 3 bis 5) enthalten indes keine Aussage darüber, inwieweit (zu 1./) das angestrebte Nötigungsziel sowie das zum Einsatz gebrachte Nötigungsmittel von einem (zumindest bedingten) Vorsatz der Betroffenen umfasst waren vergleiche Schweighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 88 f). Gleichermaßen fehlt es (zu 2./) an einer Darstellung, inwiefern die Betroffene mit dem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) agierte, in der Bedrohten den Eindruck zu erwecken, sie sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel - nämlich den Tod - herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS0092878) und inwiefern sie beabsichtigte (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), Olga Ch***** in Furcht und Unruhe zu versetzen vergleiche Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 107, RN 9).
Die - in der rechtlichen Beurteilung enthaltene - Erwägung, wonach die Betroffene ihr Verhalten setzte, „um Olga Ch***** in Furcht und Unruhe zu versetzen“ (US 8), reicht hiefür noch nicht hin, zumal die Tatrichter (wiederholt) zum Ausdruck brachten, zum Wissen und Wollen der Betroffenen infolge vorliegender Zurechnungsunfähigkeit keine Aussage treffen zu können (vgl US 5, 7, 8).Die - in der rechtlichen Beurteilung enthaltene - Erwägung, wonach die Betroffene ihr Verhalten setzte, „um Olga Ch***** in Furcht und Unruhe zu versetzen“ (US 8), reicht hiefür noch nicht hin, zumal die Tatrichter (wiederholt) zum Ausdruck brachten, zum Wissen und Wollen der Betroffenen infolge vorliegender Zurechnungsunfähigkeit keine Aussage treffen zu können vergleiche , US 5, 7, 8).
Das angefochtene Urteil entbehrt solcherart einer hinreichenden Feststellungsbasis zur subjektiven Tatseite der Anlasstaten nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (1./) sowie § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (2./).Das angefochtene Urteil entbehrt solcherart einer hinreichenden Feststellungsbasis zur subjektiven Tatseite der Anlasstaten nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (1./) sowie Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (2./).
Dieser, von der Nichtigkeitswerberin nicht aufgezeigte Mangel zeigte bereits bei nichtöffentlicher Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§ 285e StPO), weshalb sich ein Eingehen auf die - gegen die Qualifikation der Anlasstaten gerichteten - Beschwerdeeinwände der Nichtigkeitswerberin erübrigt.Dieser, von der Nichtigkeitswerberin nicht aufgezeigte Mangel zeigte bereits bei nichtöffentlicher Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285 e, StPO), weshalb sich ein Eingehen auf die - gegen die Qualifikation der Anlasstaten gerichteten - Beschwerdeeinwände der Nichtigkeitswerberin erübrigt.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung war die Betroffene auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E100560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00026.12F.0328.000Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012