TE OGH 2012/6/12 1Nc32/12i

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 17 Cg 61/12f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef ***** T*****, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.692,54 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht unter Berufung auf § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 5 StEG 2005 Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs durch das Landesgericht Innsbruck sowie den Ersatz der auf die Haft entfallenden Verteidigerkosten geltend. Er habe sich vom 11. 1. 2007 bis 25. 1. 2007 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden und sei in der Folge mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck von sämtlichen Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.Der Kläger macht unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, StEG 2005 Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs durch das Landesgericht Innsbruck sowie den Ersatz der auf die Haft entfallenden Verteidigerkosten geltend. Er habe sich vom 11. 1. 2007 bis 25. 1. 2007 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden und sei in der Folge mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck von sämtlichen Anklagevorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Delegierung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor. Dieses ersuchte gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG um die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck gelegenen Erstgerichts, weil sowohl die Verhaftung des Klägers (aufgrund eines Haftbefehls) als auch die Verhängung der Untersuchungshaft durch eine Richterin erfolgte, die mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt wurde.Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Delegierung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Dieses ersuchte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AHG um die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck gelegenen Erstgerichts, weil sowohl die Verhaftung des Klägers (aufgrund eines Haftbefehls) als auch die Verhängung der Untersuchungshaft durch eine Richterin erfolgte, die mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 12 Abs 1 StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Zweck der Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch (hier: Ersatzanspruch nach StEG 2005) abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter desselben Gerichtshofs abzusprechen haben (RIS-Justiz RS0056449 [T4]). Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung judiziert (RIS-Justiz RS0119894), ist die Delegierungsvorschrift des § 9 Abs 4 AHG in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Richter, der an der als Basis für den Amtshaftungsanspruch (hier: Ersatzanspruch nach StEG 2005) herangezogenen Entscheidung beteiligt war, nunmehr jenem Gericht angehört, das als Rechtsmittelgericht zuständig wäre.Nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Zweck der Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch (hier: Ersatzanspruch nach StEG 2005) abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter desselben Gerichtshofs abzusprechen haben (RIS-Justiz RS0056449 [T4]). Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung judiziert (RIS-Justiz RS0119894), ist die Delegierungsvorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, AHG in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Richter, der an der als Basis für den Amtshaftungsanspruch (hier: Ersatzanspruch nach StEG 2005) herangezogenen Entscheidung beteiligt war, nunmehr jenem Gericht angehört, das als Rechtsmittelgericht zuständig wäre.

Diese Delegierungsvoraussetzungen liegen hier vor. Die seinerzeitige Richterin des Landesgerichts Innsbruck, die den Haftbefehl erließ und die Untersuchungshaft über den Kläger verhängte, ist nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E101289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00032.12I.0612.000

Im RIS seit

28.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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