Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. H***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. März 2012, GZ 23 R 79/12h-135, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 27. Dezember 2011, GZ 10 P 59/08a-129, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bestellte nach § 268 Abs 3 Z 1 ABGB einen Sachwalter für den Betroffenen.Das Erstgericht bestellte nach Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB einen Sachwalter für den Betroffenen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge.
Dagegen brachte der Betroffene (per Fax) einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein, der weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterfertigt wurde. Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Sachwalterschaftssachen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte, rechtzeitige und nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des nach § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil das Rechtsmittel nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedurfte. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs nach § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).Dagegen brachte der Betroffene (per Fax) einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein, der weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterfertigt wurde. Nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien in Sachwalterschaftssachen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte, rechtzeitige und nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des nach Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil das Rechtsmittel nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedurfte. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs nach Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
Dass der Betroffene in seinem Revisionsrekurs pauschal ohne konkretes Vorbringen zur Befangenheit bestimmter Richter sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht ablehnt, stünde der Zurückweisung des Rechtsmittels nach unterbliebener Verbesserung ohne Befassung der für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Gerichte nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0045962 [T2]).Dass der Betroffene in seinem Revisionsrekurs pauschal ohne konkretes Vorbringen zur Befangenheit bestimmter Richter sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht ablehnt, stünde der Zurückweisung des Rechtsmittels nach unterbliebener Verbesserung ohne Befassung der für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Gerichte nicht entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0045962 [T2]).
Textnummer
E101562European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00090.12K.0622.000Im RIS seit
22.08.2012Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012