TE OGH 2012/7/26 8ObA58/11d

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Veröffentlicht am 26.07.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** T*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.360,68 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2011, GZ 9 Ra 31/11m-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass eine gesetzliche Bestimmung auf einen größeren Kreis von betroffenen Arbeitnehmern anzuwenden ist, begründet noch keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS-Justiz RS0109942 [T6]).Der Umstand, dass eine gesetzliche Bestimmung auf einen größeren Kreis von betroffenen Arbeitnehmern anzuwenden ist, begründet noch keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS-Justiz RS0109942 [T6]).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Nebengebühren gemäß § 33 BO nicht zu den taxativ in § 3 BO aufgezählten Bestandteilen des Monatsbezugs gehören, woran auch der Umstand nichts ändert, dass von solchen Nebengebühren Pensionsbeiträge zu entrichten sind (9 ObA 111/03v; 9 ObA 118/10h; RIS-Justiz RS0052623). Der solcherart verstandene Begriff des Monatsbezugs ist sowohl für die Sonderzahlungen, als auch für die Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 28 Abs 2 VBO sowie für die Abfertigung nach § 48 Abs 6 VBO maßgeblich.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Nebengebühren gemäß Paragraph 33, BO nicht zu den taxativ in Paragraph 3, BO aufgezählten Bestandteilen des Monatsbezugs gehören, woran auch der Umstand nichts ändert, dass von solchen Nebengebühren Pensionsbeiträge zu entrichten sind (9 ObA 111/03v; 9 ObA 118/10h; RIS-Justiz RS0052623). Der solcherart verstandene Begriff des Monatsbezugs ist sowohl für die Sonderzahlungen, als auch für die Berechnung der Urlaubsentschädigung nach Paragraph 28, Absatz 2, VBO sowie für die Abfertigung nach Paragraph 48, Absatz 6, VBO maßgeblich.

Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber in § 2 RVZG 1995 bestimmte Nebengebühren ausdrücklich als für eine dazu geschaffene Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt hat, verbietet geradezu den vom Revisionswerber gewünschten Umkehrschluss, dass diese Nebengebühren damit zugleich auch (gewissermaßen doppelt) ruhegenussfähige Zulagen iSd § 3 Abs 2 BO wären.Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber in Paragraph 2, RVZG 1995 bestimmte Nebengebühren ausdrücklich als für eine dazu geschaffene Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt hat, verbietet geradezu den vom Revisionswerber gewünschten Umkehrschluss, dass diese Nebengebühren damit zugleich auch (gewissermaßen doppelt) ruhegenussfähige Zulagen iSd Paragraph 3, Absatz 2, BO wären.

Auch eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke vermag die Revision nicht darzulegen, zumal der Landesgesetzgeber etwa bei der Regelung der Fortzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung (§ 19 Abs 5 VBO) sehr wohl auf die „zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren“ Bedacht genommen hat. Ob eine Regelung im Sinn des Revisionsvorbringens allenfalls wünschenswert wäre, ist von den Gerichten nicht zu beurteilen, weil sie nicht dazu berufen sind, ohne Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge (RIS-Justiz RS0008859).Auch eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke vermag die Revision nicht darzulegen, zumal der Landesgesetzgeber etwa bei der Regelung der Fortzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung (Paragraph 19, Absatz 5, VBO) sehr wohl auf die „zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehörenden Nebengebühren“ Bedacht genommen hat. Ob eine Regelung im Sinn des Revisionsvorbringens allenfalls wünschenswert wäre, ist von den Gerichten nicht zu beurteilen, weil sie nicht dazu berufen sind, ohne Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge (RIS-Justiz RS0008859).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E101503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:008OBA00058.11D.0726.000

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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