TE OGH 2012/9/25 11Os87/12x

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sami A***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Z 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. April 2012, GZ 26 Hv 5/12h-175, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, der Angeklagten Sami A*****, Erkan K***** und Zdenko D*****, ihrer Verteidiger Dr. Mutz, Dr. Doczekal und Mag. Zacherl und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Schmotzer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sami A***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Ziffer 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. April 2012, GZ 26 Hv 5/12h-175, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, der Angeklagten Sami A*****, Erkan K***** und Zdenko D*****, ihrer Verteidiger Dr. Mutz, Dr. Doczekal und Mag. Zacherl und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Schmotzer zu Recht erkannt:

Spruch

              In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB in Ansehung des Sami A***** (zu I bis III), Erkan K***** (zu I und II) und Zdenko D***** (zu I) betreffenden Schuldspruchs A, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB in Ansehung des Sami A***** (zu römisch eins bis römisch drei), Erkan K***** (zu römisch eins und römisch zwei) und Zdenko D***** (zu römisch eins) betreffenden Schuldspruchs A, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

              Durch die im Schuldspruch A des Ersturteils näher beschriebene Tat haben Sami A***** (zu I bis III), Erkan K***** (zu I und II) und Zdenko D***** (zu I) auch das Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB begangen und werden sie hiefür sowie für die ihnen nach den unberührt gebliebenen Schuldspruchspunkten zur Last liegenden Verbrechen und Vergehen, nämlich Durch die im Schuldspruch A des Ersturteils näher beschriebene Tat haben Sami A***** (zu römisch eins bis römisch drei), Erkan K***** (zu römisch eins und römisch zwei) und Zdenko D***** (zu römisch eins) auch das Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB begangen und werden sie hiefür sowie für die ihnen nach den unberührt gebliebenen Schuldspruchspunkten zur Last liegenden Verbrechen und Vergehen, nämlich

              Sami A***** die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Z 2 StGB (A/I bis III), der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 StGB (B) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (D/II) sowie die Vergehen der Freiheitsentziehung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 99 Abs 1 StGB (C) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (D/I/a und b); Sami A***** die Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Ziffer 2, StGB (A/I bis römisch drei), der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins, StGB (B) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (D/II) sowie die Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 99 Absatz eins, StGB (C) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (D/I/a und b);

              Erkan K***** das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Z 2 StGB (A/I und II); Erkan K***** das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Ziffer 2, StGB (A/I und römisch zwei);

              Zdenko D***** das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Z 2 StGB (A/I) Zdenko D***** das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Ziffer 2, StGB (A/I)

              jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 99 Abs 2 StGB Sami A***** zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, Erkan K***** zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und Zdenko D***** zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 99, Absatz 2, StGB Sami A***** zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, Erkan K***** zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und Zdenko D***** zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

              Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

              Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

              Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten A***** von weiteren Nötigungsvorwürfen enthält, wurden Sami A***** (zu A/I bis III), Erkan K***** (zu A/I und II) und Zdenko D***** (zu A/I) jeweils des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Z 2 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, Sami A***** überdies des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 StGB (B), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 99 Abs 1 StGB (C), „der“ (richtig: des) Vergehen(s) der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (D/I/a und b) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (D/II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten A***** von weiteren Nötigungsvorwürfen enthält, wurden Sami A***** (zu A/I bis römisch drei), Erkan K***** (zu A/I und römisch zwei) und Zdenko D***** (zu A/I) jeweils des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall und Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, Sami A***** überdies des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins, StGB (B), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 99 Absatz eins, StGB (C), „der“ (richtig: des) Vergehen(s) der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (D/I/a und b) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (D/II) schuldig erkannt.

              Danach haben sie

              (A) am 23. und 24. September 2011 in Hard den Caglar Y***** widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen und ihn mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, mit einer Entführung und mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Herstellung des Kontaktes mit Engin A***** genötigt, wobei sie den Genötigten durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzten, und zwar

              (I) Sami A*****, Erkan K***** und Zdenko D***** in einverständlichem Zusammenwirken, indem sich Erkan K***** und Zdenko D*****, die beide von Sami A***** angeworben worden waren, (zu ergänzen [US 16]: am 23. September 2011) gegen 7:30 Uhr Zutritt zur Wohnung des Caglar Y***** verschafften, diesen unter Vor- und Anhalten einer Gaspistole überwältigten, an Beinen und Händen fesselten, knebelten und seinen Mund sowie seine Augen mit Klebeband verklebten, Sami A***** anschließend in die Wohnung kam und über dessen Anweisung Zdenko D***** von Caglar Y***** bis 15:00 Uhr desselben Tages die Übergabe von 50.000 Euro forderte, andernfalls eine zweite Gruppe kommen würde, die „schlimmer“ sei und ihn nach Frankreich bringen würde, wo ihn keiner mehr finden werde, während ihm Erkan K***** die Pistole an den Kopf hielt, und Zdenko D***** danach die Geldforderung unter der Androhung, Caglar Y***** die Nase zu brechen und ihn durch eine zweite Gruppe nach Lyon zu bringen, wiederholte und ihn schließlich aufforderte, sich bei seinem Arbeitgeber telefonisch krank zu melden und das geforderte Geld über seine Schwester Engin A***** zu besorgen, wobei er (Zdenko D*****) danach gegen 10:00 Uhr die Wohnung verließ; (römisch eins) Sami A*****, Erkan K***** und Zdenko D***** in einverständlichem Zusammenwirken, indem sich Erkan K***** und Zdenko D*****, die beide von Sami A***** angeworben worden waren, (zu ergänzen [US 16]: am 23. September 2011) gegen 7:30 Uhr Zutritt zur Wohnung des Caglar Y***** verschafften, diesen unter Vor- und Anhalten einer Gaspistole überwältigten, an Beinen und Händen fesselten, knebelten und seinen Mund sowie seine Augen mit Klebeband verklebten, Sami A***** anschließend in die Wohnung kam und über dessen Anweisung Zdenko D***** von Caglar Y***** bis 15:00 Uhr desselben Tages die Übergabe von 50.000 Euro forderte, andernfalls eine zweite Gruppe kommen würde, die „schlimmer“ sei und ihn nach Frankreich bringen würde, wo ihn keiner mehr finden werde, während ihm Erkan K***** die Pistole an den Kopf hielt, und Zdenko D***** danach die Geldforderung unter der Androhung, Caglar Y***** die Nase zu brechen und ihn durch eine zweite Gruppe nach Lyon zu bringen, wiederholte und ihn schließlich aufforderte, sich bei seinem Arbeitgeber telefonisch krank zu melden und das geforderte Geld über seine Schwester Engin A***** zu besorgen, wobei er (Zdenko D*****) danach gegen 10:00 Uhr die Wohnung verließ;

              (II) Sami A***** und Erkan K***** in einverständlichem Zusammenwirken im unmittelbaren Anschluss an die zu A/I geschilderten Tathandlungen, indem Erkan K***** den noch immer gefesselten und geknebelten Caglar Y*****, dessen Augen weiterhin verbunden waren, in eine sitzende Position brachte und ihn an die Wand lehnte sowie Sami A***** ihm unter hörbarem Durchladen der Pistole androhte, zuerst ihn, dann dessen Schwester und schließlich sich selbst zu töten, wobei er wisse, wo dessen Schwester wohne, zwei seiner Leute in Wien auf sie warten würden und er zwei weitere Personen bezahlt habe, die auf seinen Befehl die Eltern des Caglar Y***** in der Türkei umbringen würden, und indem ihm Sami A***** gegen 15:00 Uhr, nachdem er dem Caglar Y***** die Handfesseln abgenommen und dieser sich selbst von den Fußfesseln befreit hatte, aufforderte, Engin A***** anzurufen und sie unter einem Vorwand nach Bregenz zu locken, wobei er Caglar Y***** ein mit Patronen gefülltes Pistolenmagazin vorzeigte, während Erkan K***** die Wohnung verließ; (römisch zwei) Sami A***** und Erkan K***** in einverständlichem Zusammenwirken im unmittelbaren Anschluss an die zu A/I geschilderten Tathandlungen, indem Erkan K***** den noch immer gefesselten und geknebelten Caglar Y*****, dessen Augen weiterhin verbunden waren, in eine sitzende Position brachte und ihn an die Wand lehnte sowie Sami A***** ihm unter hörbarem Durchladen der Pistole androhte, zuerst ihn, dann dessen Schwester und schließlich sich selbst zu töten, wobei er wisse, wo dessen Schwester wohne, zwei seiner Leute in Wien auf sie warten würden und er zwei weitere Personen bezahlt habe, die auf seinen Befehl die Eltern des Caglar Y***** in der Türkei umbringen würden, und indem ihm Sami A***** gegen 15:00 Uhr, nachdem er dem Caglar Y***** die Handfesseln abgenommen und dieser sich selbst von den Fußfesseln befreit hatte, aufforderte, Engin A***** anzurufen und sie unter einem Vorwand nach Bregenz zu locken, wobei er Caglar Y***** ein mit Patronen gefülltes Pistolenmagazin vorzeigte, während Erkan K***** die Wohnung verließ;

              (III) Sami A***** im Anschluss an die unter A/II geschilderten Tathandlungen, indem er bis 24:00 Uhr bewaffnet in der Wohnung des Caglar Y***** blieb, ihn aufforderte, Engin A***** nach deren Eintreffen in der Wohnung dazu zu bringen, mit ihm (Sami A*****) zu sprechen, anschließend die Wohnung verließ, sich in deren Nähe aufhielt und nach Mitteilung des Caglar Y*****, dass Engin A***** nicht mit ihm sprechen werde, die Forderung nach einem Gespräch mit ihr zunächst wiederholte und die Örtlichkeit schließlich gegen 4:00 Uhr des 24. September 2011 verließ; (römisch drei) Sami A***** im Anschluss an die unter A/II geschilderten Tathandlungen, indem er bis 24:00 Uhr bewaffnet in der Wohnung des Caglar Y***** blieb, ihn aufforderte, Engin A***** nach deren Eintreffen in der Wohnung dazu zu bringen, mit ihm (Sami A*****) zu sprechen, anschließend die Wohnung verließ, sich in deren Nähe aufhielt und nach Mitteilung des Caglar Y*****, dass Engin A***** nicht mit ihm sprechen werde, die Forderung nach einem Gespräch mit ihr zunächst wiederholte und die Örtlichkeit schließlich gegen 4:00 Uhr des 24. September 2011 verließ;

              (B) Sami A***** im Sommer 2011 in Bregenz Zdenko D***** dazu zu bestimmen versucht, Caglar Y***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihm 2.500 Euro dafür anbot, Caglar Y***** an einen dunklen Ort zu locken, ihn dort zusammenzuschlagen und ihm alle Finger zu brechen;

              (C) Sami A***** im Sommer 2011 in Bregenz Zdenko D***** dazu zu bestimmen versucht, Caglar Y***** widerrechtlich gefangen zu halten, indem er ihn aufforderte, ein oder zwei Wochen Urlaub zu nehmen und Caglar Y***** „woanders hinzubringen“;

              (D) Sami A***** in Wien

              (I) gegen seine Ehefrau Engin A***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar (römisch eins) gegen seine Ehefrau Engin A***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar

              (a) indem er sie von 1. Juni 2009 bis 10. April 2011 durch Versetzen von Schlägen und Stößen mehrfach vorsätzlich am Körper verletzte, insbesondere

              (1) im Juni 2010, indem er sie zu Boden stieß, wodurch sie gegen ein Möbelstück schlug und eine blutende Wunde am Schienbein erlitt;

              (2) im Jänner 2011, indem er ihr zwei Faustschläge auf das linke Ohr versetzte, wodurch sie Schmerzen in der Dauer von einer Woche erlitt;

              (3) am 10. April 2011, indem er ein Trinkglas nach ihr warf, wodurch sie einen Bluterguss an der Innenseite des rechten Knies erlitt;

              (b) indem er sie gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

              (1) von 1. Juni 2009 bis 10. April 2011 mit einer Verletzung am Körper, indem er ihr unter Vorhalt seiner geballten Faust Schläge androhte;

              (2) im Dezember 2010 mit dem Tod, indem er ankündigte, sie umzubringen, wobei er ein Messer in der Hand hielt;

              (3) am 10. April 2011 mit dem Tod, indem er ankündigte, ihren Kopf zu zertrümmern und sie zu zerstückeln bzw umzubringen;

              (II) (zu ergänzen [US 11 f]: Engin A*****) im Oktober 2010 durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er ihr unter Vorhalt eines Küchenmessers androhte, sie umzubringen, wenn sie ihm nicht sofort Essen zubereite, zu einer Handlung, nämlich zur Zubereitung einer Mahlzeit genötigt. (römisch zwei) (zu ergänzen [US 11 f]: Engin A*****) im Oktober 2010 durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er ihr unter Vorhalt eines Küchenmessers androhte, sie umzubringen, wenn sie ihm nicht sofort Essen zubereite, zu einer Handlung, nämlich zur Zubereitung einer Mahlzeit genötigt.

Rechtliche Beurteilung

              Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich ausschließlich gegen die Nichtannahme der Qualifikation nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB in den Schuldsprüchen A/I bis III. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich ausschließlich gegen die Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB in den Schuldsprüchen A/I bis römisch drei.

              Nach den wesentlichen Urteilsannahmen (US 17 bis 21) haben die drei Angeklagten ihr Opfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken (vgl US 16) an Armen und Beinen gefesselt, geknebelt und ihm die Augen mit Klebeband verdeckt (US 17), welchen Zustand sie rund zweieinhalb Stunden (von etwa 7:30 Uhr bis 10:00 Uhr; Schuldspruch A/I), Sami A***** und Erkan K***** darüber hinaus noch drei weitere Stunden hindurch (bis etwa 13:00 Uhr; Schuldspruch A/II) beinahe unausgesetzt aufrecht hielten (US 16 und 19). Dabei setzten die Angeklagten Caglar Y*****, den sie mehrfach mit dem Umbringen und mit seiner Verschleppung ins Ausland bedrohten (US 17 bis 19), wiederholt eine Pistole an (US 17 und 18 letzter Absatz). Auch nachdem Zdenko D***** die Wohnung verlassen hatte, lud Sami A***** im Beisein des Erkan K***** noch mehrmals - für das Opfer hörbar - die Pistole durch und drohte damit, ihn, seine Schwester und seine Eltern zu ermorden (US 19). Nach den wesentlichen Urteilsannahmen (US 17 bis 21) haben die drei Angeklagten ihr Opfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken vergleiche US 16) an Armen und Beinen gefesselt, geknebelt und ihm die Augen mit Klebeband verdeckt (US 17), welchen Zustand sie rund zweieinhalb Stunden (von etwa 7:30 Uhr bis 10:00 Uhr; Schuldspruch A/I), Sami A***** und Erkan K***** darüber hinaus noch drei weitere Stunden hindurch (bis etwa 13:00 Uhr; Schuldspruch A/II) beinahe unausgesetzt aufrecht hielten (US 16 und 19). Dabei setzten die Angeklagten Caglar Y*****, den sie mehrfach mit dem Umbringen und mit seiner Verschleppung ins Ausland bedrohten (US 17 bis 19), wiederholt eine Pistole an (US 17 und 18 letzter Absatz). Auch nachdem Zdenko D***** die Wohnung verlassen hatte, lud Sami A***** im Beisein des Erkan K***** noch mehrmals - für das Opfer hörbar - die Pistole durch und drohte damit, ihn, seine Schwester und seine Eltern zu ermorden (US 19).

              Durch das geschilderte Verhalten der drei Angeklagten erlitt Caglar Y***** Abschürfungen an den Handgelenken, zwei kleine Blutergüsse am linken Ober- und Unterarm sowie Rötungen der Augen. Er leidet seit diesem Vorfall an psychischen Beeinträchtigungen, hat seine Wohnung mit Überwachungskameras und einem Bewegungsmelder versehen und ängstigt sich davor, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit neue Kunden zu treffen (US 21).

              Besondere Qualen im Sinne des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB liegen vor, wenn die durch die Freiheitsentziehung hervorgerufenen Empfindungen entweder schon wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder bei diesem einen für eine gewisse Zeitspanne fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken (RIS-Justiz RS0092914). Besondere Qualen im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB liegen vor, wenn die durch die Freiheitsentziehung hervorgerufenen Empfindungen entweder schon wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder bei diesem einen für eine gewisse Zeitspanne fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken (RIS-Justiz RS0092914).

              Die genannte Qualifikation wird von der Rechtsprechung im Fall einer Fesselung und (auch bloß zeitweiligen) Knebelung des Opfers bereits bei einer Dauer der Freiheitsentziehung von etwa zwei Stunden angenommen (RIS-Justiz RS0092914 [T5]), wobei - wie die Subsumtionsrüge (Z 10) richtig einwendet - zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass wiederholte Todesdrohungen unter Vorhalten einer Pistole erfolgten (13 Os 48/90; 15 Os 90/10i). Die genannte Qualifikation wird von der Rechtsprechung im Fall einer Fesselung und (auch bloß zeitweiligen) Knebelung des Opfers bereits bei einer Dauer der Freiheitsentziehung von etwa zwei Stunden angenommen (RIS-Justiz RS0092914 [T5]), wobei - wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) richtig einwendet - zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass wiederholte Todesdrohungen unter Vorhalten einer Pistole erfolgten (13 Os 48/90; 15 Os 90/10i).

              Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die vom Erstgericht angeführten Umstände, wonach die Angeklagten Caglar Y***** im Zuge dessen (hier) insgesamt rund fünfeinhalb Stunden währender Fesselung und Knebelung mit verbundenen Augen vereinzelt Erleichterungen verschafften, indem sie ihn, als er über Taubheitsgefühle an Händen und Beinen klagte, „in einer anderen Position“ fesselten, ihm das Rauchen einer Zigarette ermöglichten und ihm Wasser verabreichten (US 17), sowie Sami A***** dem - inzwischen von Fesseln und Knebeln befreiten - Opfer nach rund siebeneinhalbstündiger Gefangenschaft schließlich ein Telefonat, das Duschen, das Wechseln der Bekleidung sowie das Trinken von Kaffee gestatteten (US 20), eine Tatbeurteilung nach § 99 Abs 2 StGB nicht in Frage stellen. Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die vom Erstgericht angeführten Umstände, wonach die Angeklagten Caglar Y***** im Zuge dessen (hier) insgesamt rund fünfeinhalb Stunden währender Fesselung und Knebelung mit verbundenen Augen vereinzelt Erleichterungen verschafften, indem sie ihn, als er über Taubheitsgefühle an Händen und Beinen klagte, „in einer anderen Position“ fesselten, ihm das Rauchen einer Zigarette ermöglichten und ihm Wasser verabreichten (US 17), sowie Sami A***** dem - inzwischen von Fesseln und Knebeln befreiten - Opfer nach rund siebeneinhalbstündiger Gefangenschaft schließlich ein Telefonat, das Duschen, das Wechseln der Bekleidung sowie das Trinken von Kaffee gestatteten (US 20), eine Tatbeurteilung nach Paragraph 99, Absatz 2, StGB nicht in Frage stellen.

              Die von den Schuldsprüchen A/I bis III erfasste Tat war daher angesichts der - auch zur subjektiven Tatseite hinreichenden (US 21) - Feststellungen neben § 106 Abs 1 Z 2 StGB zusätzlich § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB zu unterstellen (zur Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen den genannten Qualifikationstatbeständen RIS-Justiz RS0090763 [T2]; zuletzt 15 Os 90/10i mwN). Die von den Schuldsprüchen A/I bis römisch drei erfasste Tat war daher angesichts der - auch zur subjektiven Tatseite hinreichenden (US 21) - Feststellungen neben Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zusätzlich Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu unterstellen (zur Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen den genannten Qualifikationstatbeständen RIS-Justiz RS0090763 [T2]; zuletzt 15 Os 90/10i mwN).

              Demnach war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB in Ansehung des Sami A***** (zu I bis III), Erkan K***** (zu I und II) und Zdenko D***** (zu I) betreffenden Schuldspruchs A aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen. Demnach war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB in Ansehung des Sami A***** (zu römisch eins bis römisch drei), Erkan K***** (zu römisch eins und römisch zwei) und Zdenko D***** (zu römisch eins) betreffenden Schuldspruchs A aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen.

              Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

              Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren bei Sami A***** das Zusammentreffen von vier Verbrechen und zwei Vergehen sowie der Umstand, Urheber und Anstifter von mehreren begangenen strafbaren Handlungen gewesen zu sein, bei Erkan K***** das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen sowie bei Zdenko D***** das Zusammentreffen zweier Verbrechen, bei sämtlichen Angeklagten überdies die dreifache Qualifikation der vom Schuldspruch A umfassten Nötigung als erschwerend zu werten. Mildernd wirkte sich demgegenüber bei sämtlichen Angeklagten das - von Sami A***** allerdings bloß teilweise - abgelegte Geständnis, bei Sami A***** und Zdenko D***** der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der teilweise Versuch der von Sami A***** laut Schuldsprüchen B und C verübten Taten aus.

              Bei der Bewertung der Strafzumessungsschuld war ferner zu berücksichtigen, dass bei Sami A***** bereits in der Delinquenz zum Nachteil seiner Gattin (Schuldspruch D) eine besonders ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck kommt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB). Zieht man weiters in Betracht, dass er seinen Schwager Caglar Y***** insgesamt mehr als zwanzig Stunden lang in seiner Gewalt hielt (Schuldspruch A), so kann der Umstand, dass er dem Opfer gewisse Erleichterungen verschaffte, nur eine höhere Ausschöpfung des Strafrahmens hindern. Der die weiteren Angeklagten - welche mit ihren umfassenden Geständnissen auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben - treffende Schuldvorwurf bleibt dahinter deutlich zurück. Allerdings weist Erkan K***** - im Gegensatz zu Zdenko D***** - nicht nur bereits einschlägige gerichtliche Vorstrafen auf, sondern er hat sich auch rund fünf Stunden länger als dieser aktiv an der Freiheitsentziehung beteiligt (Schuldspruch A/II; vgl US 18 und 19 f), während Zdenko D***** - immerhin - den zu Schuldsprüchen B und C geschilderten Bestimmungsversuchen des Sami A***** (noch) widerstanden hatte. Bei der Bewertung der Strafzumessungsschuld war ferner zu berücksichtigen, dass bei Sami A***** bereits in der Delinquenz zum Nachteil seiner Gattin (Schuldspruch D) eine besonders ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck kommt (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB). Zieht man weiters in Betracht, dass er seinen Schwager Caglar Y***** insgesamt mehr als zwanzig Stunden lang in seiner Gewalt hielt (Schuldspruch A), so kann der Umstand, dass er dem Opfer gewisse Erleichterungen verschaffte, nur eine höhere Ausschöpfung des Strafrahmens hindern. Der die weiteren Angeklagten - welche mit ihren umfassenden Geständnissen auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben - treffende Schuldvorwurf bleibt dahinter deutlich zurück. Allerdings weist Erkan K***** - im Gegensatz zu Zdenko D***** - nicht nur bereits einschlägige gerichtliche Vorstrafen auf, sondern er hat sich auch rund fünf Stunden länger als dieser aktiv an der Freiheitsentziehung beteiligt (Schuldspruch A/II; vergleiche US 18 und 19 f), während Zdenko D***** - immerhin - den zu Schuldsprüchen B und C geschilderten Bestimmungsversuchen des Sami A***** (noch) widerstanden hatte.

              Ausgehend vom Strafrahmen des § 99 Abs 2 StGB erweist sich aufgrund der oben angestellten Erwägungen für Sami A***** eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, für Erkan K***** eine solche von zweieinhalb Jahren und für Zdenko D***** eine solche von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen. Ausgehend vom Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 2, StGB erweist sich aufgrund der oben angestellten Erwägungen für Sami A***** eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, für Erkan K***** eine solche von zweieinhalb Jahren und für Zdenko D***** eine solche von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen.

              Eine auch nur zum Teil bedingte Nachsicht dieser Freiheitsstrafen konnte in Ansehung des Sami A***** schon mangels Überwiegens der Milderungsgründe als Voraussetzung einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 3 StGB nicht in Betracht gezogen werden. Im Übrigen standen jener Rechtswohltat - welche bei Erkan K***** zudem die hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens (§ 43a Abs 4 StGB) erfordert hätte -
angesichts der sich im Tatgeschehen laut Schuldspruch A manifestierenden hohen kriminellen Energie spezial- und generalpräventive Bedenken entgegen.
Eine auch nur zum Teil bedingte Nachsicht dieser Freiheitsstrafen konnte in Ansehung des Sami A***** schon mangels Überwiegens der Milderungsgründe als Voraussetzung einer außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz 3, StGB nicht in Betracht gezogen werden. Im Übrigen standen jener Rechtswohltat - welche bei Erkan K***** zudem die hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens (Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) erfordert hätte -, angesichts der sich im Tatgeschehen laut Schuldspruch A manifestierenden hohen kriminellen Energie spezial- und generalpräventive Bedenken entgegen.

              Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

              Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00087.12X.0925.000

Im RIS seit

18.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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