TE OGH 2025/1/22 15Os142/24g

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Veröffentlicht am 22.01.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. September 2024, GZ 130 Hv 15/24b-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. September 2024, GZ 130 Hv 15/24b-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * L* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 (richtig:) Z 3 SMG (I./1./) schuldig erkannt. [1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * L* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, (richtig:) Ziffer 3, SMG (römisch eins./1./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er seit Anfang 2021 bis Oktober 2022 in G* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 900 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 87,29 % (785,61 Gramm Cocain-Base) an * Du* und weitere nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste (US 5 f; I./1./). [2] Danach hat er seit Anfang 2021 bis Oktober 2022 in G* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 900 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 87,29 % (785,61 Gramm Cocain-Base) an * Du* und weitere nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste (US 5 f; römisch eins./1./).

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.

[4]       Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die der Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG zugrunde liegenden Feststellungen, wonach der Angeklagte zumindest 900 Gramm Kokain beinhaltend 87,29 % (785,61 Gramm) Cocain-Base anderen überlassen hat, und bestreitet den Tatzeitraum und die Menge des tatverfangenen Suchtgifts (US 5). [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen die der Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zugrunde liegenden Feststellungen, wonach der Angeklagte zumindest 900 Gramm Kokain beinhaltend 87,29 % (785,61 Gramm) Cocain-Base anderen überlassen hat, und bestreitet den Tatzeitraum und die Menge des tatverfangenen Suchtgifts (US 5).

[5]       Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). [5] Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

[6]       Indem der Rechtsmittelwerber die Angaben des Belastungszeugen * Du* (US 6 f) in Zweifel zieht und die Depositionen der Zeugen * D* und * M* (US 8 f) sowie seine eigene weitgehend leugnende Verantwortung hervorhebt, gelingt es ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

[7]       An sich zutreffend weist die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I./1./ darauf hin, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO die strafbare Handlung fehlerhaft als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 „Z 4“ SMG bezeichnet (US 2), obwohl eine solche Qualifikation (Z 4 des Abs 4) nicht existiert. [7] An sich zutreffend weist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch römisch eins./1./ darauf hin, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die strafbare Handlung fehlerhaft als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, „Z 4“ SMG bezeichnet (US 2), obwohl eine solche Qualifikation (Ziffer 4, des Absatz 4,) nicht existiert.

[8]            Das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und die Entscheidungsgründe lassen jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde. Somit liegt kein Subsumtionsfehler (Z 10), sondern bloß ein Anlass zur Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622 f). [8] Das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und die Entscheidungsgründe lassen jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde. Somit liegt kein Subsumtionsfehler (Ziffer 10,), sondern bloß ein Anlass zur Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 f).

[9]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (285d Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00142.24G.0122.000

Im RIS seit

06.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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