Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, AZ 23 Hv 79/24m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, AZ 23 Hv 79/24m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Weder der Wohnort der Angeklagten noch der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellen einen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]), sodass eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539 [insb T11]) Delegierung nicht in Betracht kommt. [1] Weder der Wohnort der Angeklagten noch der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellen einen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]), sodass eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539 [insb T11]) Delegierung nicht in Betracht kommt.
Textnummer
E143663European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00005.25H.0211.000Im RIS seit
19.03.2025Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025