TE OGH 2025/2/11 14Ns5/25h

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Veröffentlicht am 11.02.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, AZ 23 Hv 79/24m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, AZ 23 Hv 79/24m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Weder der Wohnort der Angeklagten noch der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellen einen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]), sodass eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539 [insb T11]) Delegierung nicht in Betracht kommt. [1] Weder der Wohnort der Angeklagten noch der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellen einen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]), sodass eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539 [insb T11]) Delegierung nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E143663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00005.25H.0211.000

Im RIS seit

19.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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