TE OGH 2025/2/25 1Ob6/25a

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 208.289,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2024, GZ 14 R 107/24v-121, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       I. Gemäß § 509 Abs 1 ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und auch sonst keine Gründe für eine Revisionsverhandlung erkennbar sind, besteht kein Anlass, im Sinn des § 509 Abs 2 ZPO ausnahmsweise eine solche Verhandlung anzuberaumen. Der diesbezügliche Antrag des Klägers, der nicht näher begründet ist, ist daher abzuweisen (RS0043679; vgl RS0043689). [1] römisch eins. Gemäß Paragraph 509, Absatz eins, ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und auch sonst keine Gründe für eine Revisionsverhandlung erkennbar sind, besteht kein Anlass, im Sinn des Paragraph 509, Absatz 2, ZPO ausnahmsweise eine solche Verhandlung anzuberaumen. Der diesbezügliche Antrag des Klägers, der nicht näher begründet ist, ist daher abzuweisen (RS0043679; vergleiche RS0043689).

[2]            II. Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] römisch zwei. Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E143750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00006.25A.0225.000

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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