Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 Bl 19/24s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. August 2024, AZ 19 Bs 153/24z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 15 Bl 19/24s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. August 2024, AZ 19 Bs 153/24z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 21. Juni 2024, GZ 15 Bl 19/24s-7, wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Dr. * B* auf Fortführung des Verfahrens AZ 8 St 52/24y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach § 195 Abs 1 StPO zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. [1] Mit Beschluss vom 21. Juni 2024, GZ 15 Bl 19/24s-7, wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Dr. * B* auf Fortführung des Verfahrens AZ 8 St 52/24y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen den letztgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die gegen den letztgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Textnummer
E144042European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00004.25I.0326.000Im RIS seit
11.04.2025Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025