Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG, AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s (ON 7 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s (ON 7 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt verletzt die Begründung im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s, wonach schon die bloße Anhängigkeit eines ausländischen „Parallelverfahrens“ wegen derselben Straftat ein Absehen von der Verfolgung dieser Tat unter Vorbehalt späterer Verfolgung ermögliche, § 192 Abs 1 Z 2 StPO.Im Verfahren AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt verletzt die Begründung im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s, wonach schon die bloße Anhängigkeit eines ausländischen „Parallelverfahrens“ wegen derselben Straftat ein Absehen von der Verfolgung dieser Tat unter Vorbehalt späterer Verfolgung ermögliche, Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.
Text
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führte zu AZ 6 St 43/23i ein Ermittlungsverfahren gegen den tadschikischen Staatsangehörigen * O* wegen des Verdachts des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG in Bezug auf die rechtswidrige Einreise von mehr als drei Fremden im März 2023 (ON 7 S 1 f iVm ON 2). [1] Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führte zu AZ 6 St 43/23i ein Ermittlungsverfahren gegen den tadschikischen Staatsangehörigen * O* wegen des Verdachts des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG in Bezug auf die rechtswidrige Einreise von mehr als drei Fremden im März 2023 (ON 7 S 1 f in Verbindung mit ON 2).
[2] Noch im März 2023 wurde der Genannte von den ungarischen Behörden festgenommen und befand sich daraufhin in Ungarn in Untersuchungshaft, wo gegen ihn ein Verfahren wegen derselben Vorwürfe eingeleitet wurde (ON 7 S 2 iVm ON 4.2). [2] Noch im März 2023 wurde der Genannte von den ungarischen Behörden festgenommen und befand sich daraufhin in Ungarn in Untersuchungshaft, wo gegen ihn ein Verfahren wegen derselben Vorwürfe eingeleitet wurde (ON 7 S 2 in Verbindung mit ON 4.2).
[3] Am 11. April 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt „die Einstellung“ „gemäß § 192 Abs 1 Z 2 StPO“ des Verfahrens gegen * O* unter Vorbehalt späterer Verfolgung „in Hinblick auf das in Ungarn geführte Verfahren“ (ON 7 S 2 iVm ON 1.2). [3] Am 11. April 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt „die Einstellung“ „gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO“ des Verfahrens gegen * O* unter Vorbehalt späterer Verfolgung „in Hinblick auf das in Ungarn geführte Verfahren“ (ON 7 S 2 in Verbindung mit ON 1.2).
[4] Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 begehrte der hiervon verständigte Rechtsschutzbeauftragte der Justiz fristgerecht die Fortführung des Ermittlungsverfahrens und kritisierte dieses Vorgehen als gesetzwidrig, weil die Staatsanwaltschaft übersehen habe, dass „die Voraussetzung einer Einstellung nach § 192 Abs 1 Z 2 StPO, nämlich die bereits erfolgte Bestrafung (bzw eine bereits erfolgte erfolgreiche Diversion), nicht vorliegt“ (ON 6.3). [4] Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 begehrte der hiervon verständigte Rechtsschutzbeauftragte der Justiz fristgerecht die Fortführung des Ermittlungsverfahrens und kritisierte dieses Vorgehen als gesetzwidrig, weil die Staatsanwaltschaft übersehen habe, dass „die Voraussetzung einer Einstellung nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, nämlich die bereits erfolgte Bestrafung (bzw eine bereits erfolgte erfolgreiche Diversion), nicht vorliegt“ (ON 6.3).
[5] Diesen Fortführungsantrag übermittelte die Staatsanwaltschaft samt einer ablehnenden Stellungnahme dem Landesgericht Eisenstadt (ON 1.4), wobei sie die Antragslegitimation des Rechtsschutzbeauftragten (§ 195 Abs 2a StPO iVm § 194 Abs 3 Z 2 StPO) bestritt, weil sie die geschleppten Personen als Opfer iSd § 65 Z 1 StPO ansah (ON 7 S 2 f). [5] Diesen Fortführungsantrag übermittelte die Staatsanwaltschaft samt einer ablehnenden Stellungnahme dem Landesgericht Eisenstadt (ON 1.4), wobei sie die Antragslegitimation des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 195, Absatz 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, StPO) bestritt, weil sie die geschleppten Personen als Opfer iSd Paragraph 65, Ziffer eins, StPO ansah (ON 7 S 2 f).
[6] Ferner betonte die Anklagebehörde, dass es sich bei der Annahme, dass der wegen des identen Sachverhalts in Ungarn in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte dort auch verurteilt werden würde, um eine bloße Prognose handle, weshalb „die Einstellung“ unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung erfolgt sei. „Eine Einstellung unter Vorbehalt [...] für den Fall einer bereits rechtskräftigen Auslandsverurteilung“ wäre „völlig widersinnig“. Daraus sei zu schließen, dass ein solches Vorgehen „eben für den Fall der prognostizierten Verurteilung vorgesehen“ sei. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wäre die Führung von „Parallelverfahren in mehreren SIS-Staaten“ „kontraproduktiv“, zumal ein solches Vorgehen „in weiterer Folge 'ne bis in idem-Probleme verursachen und zu Doppelverurteilungen führen“ könne (ON 7 S 3 ff).
[7] Nach Einholung einer Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (ON 4 der Bl-Akten) wies der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Eisenstadt mit Beschluss vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s (ON 7 der Ermittlungsakten), den „Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens“ mangels Antragslegitimation des Rechtsschutzbeauftragten zurück (BS 1 iVm BS 6). [7] Nach Einholung einer Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (ON 4 der Bl-Akten) wies der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Eisenstadt mit Beschluss vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s (ON 7 der Ermittlungsakten), den „Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens“ mangels Antragslegitimation des Rechtsschutzbeauftragten zurück (BS 1 in Verbindung mit BS 6).
[8] Feststellungen dahin, dass in Ungarn eine Bestrafung des Beschuldigten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten erfolgt wäre, dass er nach einer Diversion außer Verfolgung gesetzt worden wäre (vgl § 192 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO) oder dass der Genannte wegen der Begehung anderer strafbarer Handlungen von Österreich an (hier) Ungarn ausgeliefert worden wäre (vgl § 192 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StPO), sind dem Beschluss nicht zu entnehmen. [8] Feststellungen dahin, dass in Ungarn eine Bestrafung des Beschuldigten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten erfolgt wäre, dass er nach einer Diversion außer Verfolgung gesetzt worden wäre vergleiche Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO) oder dass der Genannte wegen der Begehung anderer strafbarer Handlungen von Österreich an (hier) Ungarn ausgeliefert worden wäre vergleiche Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StPO), sind dem Beschluss nicht zu entnehmen.
[9] Dessen ungeachtet sah das Landesgericht Eisenstadt das Begehren auf Fortführung auch „inhaltlich“ als unberechtigt an und bezeichnete die im Beschluss wörtlich wiedergegebenen (BS 3 f) Ausführungen der Staatsanwaltschaft als „überzeugend“ (BS 6). Nach Ansicht des Landesgerichts sei die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sinnvollerweise „teleologisch zu reduzieren“ und könne „die Einstellungsform nach § 192 Abs 1 Z 2 StPO wohl nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zu einer gerichtlich angeordnete Fortführung bewirken. Nachdem die Staatsanwaltschaft Eisenstadt im vorliegenden Fall die Einstellung ausdrücklich unter Vorbehalt späterer Verfolgung“ verfügt habe und „unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ „die Führung von Parallelverfahren tunlichst zu vermeiden“ sei, komme „dem Begehren auf Fortführung auch materiell keine Berechtigung“ zu (BS 6). [9] Dessen ungeachtet sah das Landesgericht Eisenstadt das Begehren auf Fortführung auch „inhaltlich“ als unberechtigt an und bezeichnete die im Beschluss wörtlich wiedergegebenen (BS 3 f) Ausführungen der Staatsanwaltschaft als „überzeugend“ (BS 6). Nach Ansicht des Landesgerichts sei die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sinnvollerweise „teleologisch zu reduzieren“ und könne „die Einstellungsform nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wohl nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zu einer gerichtlich angeordnete Fortführung bewirken. Nachdem die Staatsanwaltschaft Eisenstadt im vorliegenden Fall die Einstellung ausdrücklich unter Vorbehalt späterer Verfolgung“ verfügt habe und „unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ „die Führung von Parallelverfahren tunlichst zu vermeiden“ sei, komme „dem Begehren auf Fortführung auch materiell keine Berechtigung“ zu (BS 6).
Rechtliche Beurteilung
[10] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, steht die Begründung (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 3) dieses Beschlusses mit dem Gesetz nicht im Einklang: [10] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, steht die Begründung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 3) dieses Beschlusses mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[11] § 192 Abs 1 Z 2 erster Fall StPO ermöglicht der Staatsanwaltschaft ein Absehen von der Verfolgung einer Tat, wenn der Beschuldigte schon im Ausland für die ihm zur Last liegende Tat bestraft oder dort nach Diversion außer Verfolgung gesetzt worden ist und nicht anzunehmen ist, dass das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde (vgl Schroll, WK-StPO § 192 Rz 58 ff). [11] Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall StPO ermöglicht der Staatsanwaltschaft ein Absehen von der Verfolgung einer Tat, wenn der Beschuldigte schon im Ausland für die ihm zur Last liegende Tat bestraft oder dort nach Diversion außer Verfolgung gesetzt worden ist und nicht anzunehmen ist, dass das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 192, Rz 58 ff).
[12] Die Anknüpfung eines Vorgehens im Sinn des § 192 Abs 1 Z 2 erster Fall StPO an eine bloße Prognose über den Ausgang des im Ausland geführten Strafverfahrens ist dem Gesetz – anders als im zweiten Fall des § 192 Abs 1 Z 2 StPO, der allerdings eine Auslieferung an einen anderen Staat wegen der Begehung anderer „strafbarer Handlungen“ voraussetzt – nicht zu entnehmen (vgl Schroll, WK-StPO § 192 Rz 48, 66). [12] Die Anknüpfung eines Vorgehens im Sinn des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall StPO an eine bloße Prognose über den Ausgang des im Ausland geführten Strafverfahrens ist dem Gesetz – anders als im zweiten Fall des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, der allerdings eine Auslieferung an einen anderen Staat wegen der Begehung anderer „strafbarer Handlungen“ voraussetzt – nicht zu entnehmen vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 192, Rz 48, 66).
[13] Zur Hintanhaltung paralleler Verfahren wegen derselben Tat ist im Anwendungsbereich des EU-JZG im Übrigen das in §§ 59a ff EU-JZG normierte Prozedere vorgesehen. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen kommt zur Erreichung dieses Ziels die Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung im ersuchten Staat und die Abbrechung des Verfahrens gemäß § 197 Abs 2a StPO iVm § 74 Abs 4 ARHG in Betracht (Nordmeyer WK-StPO § 197 Rz 1 und Martetschläger in WK² ARHG § 74 Rz 6). [13] Zur Hintanhaltung paralleler Verfahren wegen derselben Tat ist im Anwendungsbereich des EU-JZG im Übrigen das in Paragraphen 59 a, ff EU-JZG normierte Prozedere vorgesehen. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen kommt zur Erreichung dieses Ziels die Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung im ersuchten Staat und die Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 197, Absatz 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 4, ARHG in Betracht (Nordmeyer WK-StPO Paragraph 197, Rz 1 und Martetschläger in WK² ARHG Paragraph 74, Rz 6).
[14] Fassbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke, die für eine analoge Anwendung des § 192 Abs 1 Z 2 erster Fall StPO über dessen Wortlaut („bestraft oder […] außer Verfolgung gesetzt“) hinaus sprechen würden (vgl RIS-Justiz RS0098756 [insbesondere T3, T4, T14]), bietet die Rechtsordnung nicht. Ebenso wenig kommt eine „teleologische Reduktion“ dieser Bestimmung im vom Landesgericht Eisenstadt intendierten Sinn in Betracht, weil ein klarer Nachweis fehlt, dass der Gesetzeswortlaut in sachlich nicht gerechtfertigter Weise überschießend weit gefasst sein könnte (vgl RIS-Justiz RS0106113 [insbesondere T6, T9]). [14] Fassbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke, die für eine analoge Anwendung des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall StPO über dessen Wortlaut („bestraft oder […] außer Verfolgung gesetzt“) hinaus sprechen würden vergleiche RIS-Justiz RS0098756 [insbesondere T3, T4, T14]), bietet die Rechtsordnung nicht. Ebenso wenig kommt eine „teleologische Reduktion“ dieser Bestimmung im vom Landesgericht Eisenstadt intendierten Sinn in Betracht, weil ein klarer Nachweis fehlt, dass der Gesetzeswortlaut in sachlich nicht gerechtfertigter Weise überschießend weit gefasst sein könnte vergleiche RIS-Justiz RS0106113 [insbesondere T6, T9]).
[15] Die vom Landesgericht Eisenstadt vertretene Rechtsansicht, wonach schon die bloße Anhängigkeit eines ausländischen „Parallelverfahrens“ wegen derselben Tat, bzw fallbezogen bereits die Information, dass gegen den Beschuldigten im Ausland ein Strafverfahren wegen derselben Taten anhängig ist, ein Absehen von der Verfolgung dieser Tat unter Vorbehalt späterer Verfolgung ermögliche, verletzt somit § 192 Abs 1 Z 2 StPO. [15] Die vom Landesgericht Eisenstadt vertretene Rechtsansicht, wonach schon die bloße Anhängigkeit eines ausländischen „Parallelverfahrens“ wegen derselben Tat, bzw fallbezogen bereits die Information, dass gegen den Beschuldigten im Ausland ein Strafverfahren wegen derselben Taten anhängig ist, ein Absehen von der Verfolgung dieser Tat unter Vorbehalt späterer Verfolgung ermögliche, verletzt somit Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.
[16] Da dies * O* nicht zum Nachteil gereicht, hat es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 43). [16] Da dies * O* nicht zum Nachteil gereicht, hat es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 43).
[17] Im Übrigen sei hinzugefügt, dass § 192 Abs 1 StPO – unter den in Z 1, 1a und 2 leg cit näher dargestellten Bedingungen – die Möglichkeit eines Verfolgungsverzichts der Staatsanwaltschaft (nur) hinsichtlich einzelner Straftaten aus Opportunitätserwägungen vorsieht, wenn einem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen (vgl Abs 1 erster Satz leg cit; Salimi in WK2 StGB § 66 Rz 10; Kirchbacher, StPO15 § 192 Rz 1). [17] Im Übrigen sei hinzugefügt, dass Paragraph 192, Absatz eins, StPO – unter den in Ziffer eins, eins a und 2 leg cit näher dargestellten Bedingungen – die Möglichkeit eines Verfolgungsverzichts der Staatsanwaltschaft (nur) hinsichtlich einzelner Straftaten aus Opportunitätserwägungen vorsieht, wenn einem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen vergleiche Absatz eins, erster Satz leg cit; Salimi in WK2 StGB Paragraph 66, Rz 10; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 192, Rz 1).
[18] Die Zulässigkeit des Absehens von der Verfolgung aller dem Beschuldigten zur Last liegenden Straftaten und der „Einstellung“ des Verfahrens zur Gänze (so ON 1.2 S 1 im vorliegenden Fall) ist aus § 192 StPO hingegen nicht abzuleiten (aA unter Hinweis auf § 34 Abs 2 vorletzter Satz StPO idF vor dem StPRefG und einen mutmaßlichen Gesetzeszweck Steiner, LiK-StPO § 192 Rz 30 mwN). [18] Die Zulässigkeit des Absehens von der Verfolgung aller dem Beschuldigten zur Last liegenden Straftaten und der „Einstellung“ des Verfahrens zur Gänze (so ON 1.2 S 1 im vorliegenden Fall) ist aus Paragraph 192, StPO hingegen nicht abzuleiten (aA unter Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 2, vorletzter Satz StPO in der Fassung vor dem StPRefG und einen mutmaßlichen Gesetzeszweck Steiner, LiK-StPO Paragraph 192, Rz 30 mwN).
Textnummer
E144095European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00072.24H.0401.000Im RIS seit
17.04.2025Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025